Tribunal federal
{T 7}
U 513/06
Urteil vom 9. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
L.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz, Spitalgasse 30, 3011 Bern,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene L.________, gelernte Verkäuferin, arbeitete seit 1997 während zirka zwei Stunden täglich beim Verband X.________ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Bern, obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. November 2000 missachtete eine aus einer vortrittsbelasteten Seitenstrasse nach links einbiegende Fahrzeuglenkerin das Vortrittsrecht der von links auf der Hauptstrasse herannahenden Versicherten, wodurch es lenkerseitig zu einer Frontalkollision der beiden Personenwagen kam. Im Spital Y.________ welches die Versicherte gleichentags aufsuchte, wurde eine Diskushernie mit Spinalkanalstenose C 5/6 diagnostiziert ("Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzung" vom 23. Februar 2001). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 legte sie die Taggeldleistungen per 1. Juni 2003 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % fest, weil der Versicherten in diesem Umfang leichtere wechselbelastende Tätigkeiten nunmehr zumutbar seien. Auf Einsprache hin räumte sie eine Anpassungsfrist von drei Monaten ein, weshalb sie die Taggeldleistungen erst ab 1. August 2003 herabsetzte (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2004). Eine hiegegen
eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. September 2004 ab.
Die Allianz holte in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Versicherten ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums Z.________ vom 27. Mai 2005 ein und stellte in Bestätigung einer Verfügung vom 12. Januar 2006 mit Einspracheentscheid vom 14. März 2006 die Leistungen per 30. Juni 2005 mangels gegebenen adäquaten Kausalzusammenhangs der geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 6. November 2000 ein.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung, ab (Entscheid vom 7. September 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids "sei keine Leistungskürzung zuhanden der Beschwerdeführerin vorzunehmen; die eingestellten Versicherungsleistungen seien rückwirkend ab 30.6.2005 wieder vollständig auszurichten."
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben. |
|
1 | Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben. |
2 | Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. |
3 | Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2005 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
4.
4.1 Das kantonale Gericht kam in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bis zu dem für die gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids zuverlässig beurteilen lässt. Es stellte fest, dass die nach konstanter Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer unfallbedingten Diskushernie hier nicht vorliegen. Der Frage, inwieweit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folge der unfallfremden Diskushernie auf Höhe der Halswirbelkörper C 5/6 oder aber der am 6. November 2000 erlittenen HWS-Distorsion sind, ging die Vorinstanz nicht weiter nach, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden zu verneinen war. Sie erwog, dass die Frontalkollision im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist, aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen einzuordnen sei. Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als
massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, lag weder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise, noch mehrere in gehäufter oder auffallender Weise vor. Der angefochtene Einspracheentscheid war daher nicht zu beanstanden.
4.2
4.2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst vorgebracht, es sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen, zumal auch die Vorinstanz festgestellt habe, dass die Expertise des Zentrums Z.________ widersprüchlich sei. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich diese Feststellung einzig auf die im Gutachten des Zentrums Z.________ vorgenommene Aufschlüsselung nach unfallbedingten und unfallfremden Faktoren bezieht, was hier für die Belange der Adäquanzbeurteilung nicht von entscheidender Bedeutung ist.
4.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Ereignis vom 6. November 2000 sei zumindest als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Die im angefochtenen Entscheid angesprochene Kasuistik (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2, publ. in: RKUV Nr. U 489 S. 360) betrifft im Wesentlichen Heckauffahrkollisionen auf Personenwagen, die vor einem Fussgängerstreifen oder einer Rotlichtsignalanlage stillstehen. Solche Unfälle beurteilt das Bundesgericht regelmässig als mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegende oder gar als banale Ereignisse. Hier liegt indessen eine Frontalkollision von zwei bewegten Fahrzeugen mit einer Drehung im Gegenuhrzeigersinn des von der Versicherten gelenkten Personenwagens vor (vgl. unfallanalytisches Gutachten vom 27. Februar 2004), weshalb die zitierte Kasuistik nicht ohne weiteres zur Beurteilung der Frage, welchem Schwerebereich der Unfall vom 6. November 2000 zuzuordnen ist, herangezogen werden kann. Unter den gegebenen Umständen, sowie mit Blick auf die eher hohe Geschwindigkeitsänderung (Delta-v = 26 bis 32 km/h), welcher der Körper der Versicherten ausgesetzt war, ist die Kollision vom 6. November 2000 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren.
4.2.3 Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung hat im Bereich der Schleudertraumapraxis als erfüllt zu gelten, wenn die Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem so genannten typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) entsprechende Symptomatik zu bewirken (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369 oben). So können pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exacerbieren (vgl. Urteil U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4.2, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1). Art und Schwere eines HWS-Schleudertraumas können aber auch durch die Körperhaltung im Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung beeinflusst werden (vgl. Urteil U 16/97 vom 16. Januar 1998 E. 3c, publ. in: RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245; vgl. auch Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). Solche Umstände werden hier jedoch nicht geltend gemacht und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
4.2.4 Hinsichtlich des Kriteriums der geltend gemachten ungewöhnlichen Dauer der ärztlichen Heilbehandlung ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig, dass sie vorwiegend medikamentöse Behandlung in Anspruch nahm, was für sich allein, als auch im Gesamtzusammenhang betrachtet keine auf eine spezifische Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung zu betrachten ist. Daraus kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest implizit vorgebracht wird, es läge eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die unmittelbaren Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Der geltend gemachte schwierige Heilverlauf mit erheblichen Komplikationen betrifft einzig die nicht als unfallbedingt zu betrachtende Diskushernie auf Höhe der Halswirbelkörper 5/6, welche am 25. Januar 2001 einem, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erfolgreich verlaufenem chirurgischen Eingriff unterzogen wurde. Was schliesslich den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist auf die Praxis hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung dieses Kriteriums grundsätzlich vom Teilzeitpensum auszugehen ist, welches unmittelbar vor dem Unfall ausgeübt worden ist (Urteil U
478/05 vom 6. Februar 2006 E. 8.6.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne den Unfall und dessen Folgen ihr davor ausgeübtes Teilzeitpensum ausgeweitet, wird nicht substanziiert begründet, und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Insgesamt betrachtet ist die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung jedenfalls nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführerin kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung gewährt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Fürsprecher Alexander Feuz, Bern, wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Leuzinger Grunder