Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3816/2015

Urteil vom 9. November 2016

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

1.A._______,geboren am (...),

2.B._______,geboren am (...),

3.C._______,geboren am (...),

Parteien 4.D._______,geboren am (...),

Äthiopien,

alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihr Heimatland am 10. Mai 2006 und gelangten in den Sudan, wo sie sich bis 2014 aufgehalten hätten. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin 3 zur Welt gekommen. Im Jahr 2014 seien sie auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gereist, wo sie nach dem Grenzübertritt am 7. März 2014 noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführer 1-3 in der Folge dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 12. März 2014 wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 im Rahmen der Personalienaufnahme (Befragung zur Person [BzP]) ein erstes Mal summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 25. März 2014 erfolgten ausführliche Anhörungen. Bei allen Anhörungen wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre damals mandatierte Rechtsvertretung begleitet. Die ausführliche Anhörung der Beschwerdeführerin 2 wurde durch ein reines Frauenteam durchgeführt.

B.

B.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, im Kontext des äthiopisch-eritreischen Krieges sei er im April 1999 als Minderjähriger zwangsweise ins äthiopische Militär eingezogen worden. Dort sei er für die zahlenmässige Erfassung der kampffähigen Soldaten an der Front mitverantwortlich gewesen. Im Rahmen dieser Funktion habe er nach zusätzlichen Soldaten verlangt, sei damit aber bei seinem Vorgesetzten nicht durchgedrungen. Aufgrund der Entscheidung seines Vorgesetzten seien bei nachfolgenden Kämpfen unnötigerweise Soldaten gefallen und verletzt worden. Um sein eigenes Versäumnis zu vertuschen, habe der Vorgesetzte ihn zwingen wollen, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Er habe dies aber verweigert und die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Deshalb sei er nach einem Krankenhausaufenthalt im Juni 2000 auf Geheiss seines Vorgesetzten direkt in ein Gefängnis verbracht worden. Ein Gerichtsverfahren habe nicht stattgefunden. Im Gefängnis sei er erneut unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, Verantwortung für die gefallenen und verwundeten Soldaten zu übernehmen. Trotz körperlicher Misshandlungen habe er das jedoch nicht gemacht, unter anderem weil er befürchtet habe, ihm werde dafür der Prozess gemacht. Nach einigen erfolglosen Fluchtversuchen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis im März 2004 dank der Hilfe eines externen Lebensmittellieferanten gelungen. Trotz einer behördlichen Suche nach ihm habe er sich durch sein Untertauchen bis zur Ausreise im Jahr 2006 einer Verhaftung entziehen können.

B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen vor, ihr Vater sei im April 2003 verhaftet worden, weil man ihn aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo verdächtigt habe, oppositionelle Parteien zu unterstützen. Ihre Mutter sei bei einem Gefängnisbesuch misshandelt worden. Aus Sehnsucht habe sie ihren Vater dennoch besuchen wollen. In Begleitung eines Familienfreundes habe sie ihren Vater zwei Mal besucht. Trotz Bedenken vonseiten ihres Vaters sei dabei nichts geschehen. Bei einem dritten Gefängnisbesuch sei sie jedoch von mehreren Gefängniswächtern vergewaltigt und zudem mit einem metallenen Gegenstand am Bein verletzt worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt habe sie die Vergewaltigung bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen. Die Polizei habe sich jedoch geweigert, die Strafverfolgung aufzunehmen, weil es sich bei den Beschuldigten um einflussreiche Personen gehandelt habe. Stattdessen sei sie selbst fünf Tage auf der Polizeistation festgehalten und bedrängt worden.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 entliess die Vorinstanz die Beschwerdeführer aus dem Testphasenverfahren und wies sie dem erweiterten Verfahren zu.

D.
Am 24. April 2014 mandatierten die Beschwerdeführer die oben rubrizierte Rechtsanwältin und beauftragten sie mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren.

E.
Am (...) kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt.

F.
Die Rechtsvertreterin wies die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. August 2014 auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 hin und reichte einen Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 13. August 2014 zu den Akten.

G.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Zudem setzte es den Beschwerdeführern eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).

H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2015 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Hauptsache beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde beigelegt waren ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 26. Mai 2015, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt F._______ vom
1. Juni 2015 und eine Kostennote der Rechtsvertreterin.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter gewährte er ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte die oben rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich forderte er die Vorinstanz auf, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

J.
Am 8. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

L.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 machten die Beschwerdeführer von ihrem Replikrecht Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

3.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung aufgrund verschiedener Widersprüche in den Anhörungsprotokollen zum Schluss, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft. Es erübrige sich deshalb, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Die Beschwerdeführer teilen diese Ansicht nicht, sondern sind der Auffassung, sie hätten ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt.

3.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 führt die Vorinstanz aus, er habe zu seiner Zwangsrekrutierung, zu seiner darauffolgenden Tätigkeit im Militär und zur Flucht aus dem Gefängnis widersprüchliche Angaben gemacht. Das Gericht teilt diese Einschätzung nach Studium der Akten nur mit Vorbehalten. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz zu Recht vor, dass diese aus den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner Rekrutierung für das Militär einen Widerspruch konstruiert hat. Ein solcher Widerspruch ergibt sich aus den Akten nicht, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass in der BzP nur ganz am Rande auf die Rekrutierung eingegangen wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 7.01). Entsprechend erscheint es dem Gericht nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 im April 1999 tatsächlich ins Militär eingezogen wurde. Dass er damals erst 14 Jahre alt war, steht dem nicht entgegen, zumal verschiedene Quellen berichten, im Zuge des äthiopisch-eritreischen Krieges seien in erheblichem Umfang Kindersoldaten rekrutiert worden (vgl. Child Soldiers International, Child Soldiers Global Report 2001 - Ethiopia, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/498805fc2.html , zuletzt abgerufen am 3. Oktober 2016). Umgekehrt ist es dem Beschwerdeführer 1 jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er bereits damals mit der verantwortungsvollen Aufgabe betraut wurde, den Bedarf an neuen Soldaten an der Front festzulegen. Realitätsfremd ist auch seine Behauptung, er sei als 15-Jähriger in der Position gewesen, diesbezüglich Anträge bei seinem Vorgesetzten zu stellen und "Nachschub zu verlangen" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 65). Während der Anhörungen vermochte er nicht plausibel zu erklären, warum gerade er als "Kind" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 94) mit derart verantwortungsvollen Aufgaben betraut worden sein sollte. Mit entsprechenden Zweifeln konfrontiert, antwortete er in der Anhörung wiederholt, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Amhara benachteiligt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 36-38, F 47-48, F 55). Diese stereotype Antwort überzeugt nicht, zumal eine missliebige ethnische Zugehörigkeit seine Vorgesetzten im äthiopischen Militär gerade veranlasst haben würde, ihn von verantwortungsvollen Positionen fernzuhalten. Insgesamt erscheint es dem Gericht aus den vorstehenden Gründen als unglaubhaft, dass er in der Position gewesen sein soll, die Verschiebung von Soldaten an die Front zu beantragen, oder sich in dieser Frage mit seinem Vorgesetzten angelegt hat. Damit entfällt auch die Grundlage für seinen späteren angeblichen Gefängnisaufenthalt, der sich allein schon deshalb als unglaubhaft erweist. Weitere Aussagen
des Beschwerdeführers 1 bestätigen diesen Schluss: Zuallererst fällt ins Auge, dass er die räumlichen Gegebenheiten und die Geschehnisse im Gefängnis nur äusserst vage und emotional distanziert wiedergab (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 72), obwohl es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste. Weitere Angaben sind offensichtlich realitätsfremd: So behauptete er in der Anhörung, er sei einmal an einem Stuhl festgebunden worden, man habe diesen Stuhl anschliessend auf den Kopf gestellt und ihn dann mit einem Gummiknüppel geschlagen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 85-87). Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wie es physikalisch möglich sein soll, einen Stuhl mit einem daran angebundenen Menschen ohne besondere Vorkehrungen auf den Kopf zu stellen. Ebenso realitätsfremd ist die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis: So soll es ihm ohne Probleme gelungen sein, mit Hilfe eines Lieferanten aus dem Gefängnis zu fliehen, obwohl er nach mehreren misslungenen Fluchtversuchen bereits unter Beobachtung der Gefängnisbehörden gestanden haben müsste (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 114). Schliesslich gelingt es ihm nicht, plausibel zu erklären, warum er nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis und trotz angeblich unmittelbarer Lebensgefahr noch zwei Jahre zugewartet hat, um sein Heimatland endgültig zu verlassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 107). Das Gericht kommt aufgrund dieser Schilderungen zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Asylgründen unabhängig von den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen um eine konstruierte Geschichte handelt. Dass er im Gefängnis angeblich die zeitliche Orientierung verlor und deshalb seinen Fluchttag nicht genau angeben konnte, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass er seine Tätigkeit im Militär nicht völlig kohärent zu schildern vermochte. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 ergibt sich weniger aus den von der Vorinstanz teilweise zu Unrecht festgestellten Widersprüchen, als aus seinen oberflächlichen und wirklichkeitsfremden Schilderungen.

3.5 Die Vorinstanz beurteilte auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Vergewaltigung und zur Anzeige bei der äthiopischen Polizei als unglaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin 2 nach einem Arztbericht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, vermöge die geltend gemachte Vergewaltigung nicht zu beweisen. Zudem sei trotz ihrer Traumatisierung davon auszugehen, dass sie sich an einschneidende Ereignisse erinnern und diese widerspruchsfrei darlegen könne. In der Beschwerde wird dem unter Bezugnahme auf den Arztbericht vom 26. Mai 2015 entgegengehalten, aus medizinischer Sicht seien die teils widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 klar auf neurobiologische Faktoren und die daraus resultierende posttraumatische Symptomatik zurückzuführen.

3.5.1 Im Bereich der Aussagepsychologie besteht eine Fülle von Literatur zur Abgrenzung einer tatsächlichen Vergewaltigung von einer falschen Anschuldigung (vgl. die zitierten Quellen bei St-Yves, Les fausses allégations d`agression sexuelle: faux crimes, vraies enquêtes, in: Justice - Justiz - Giustizia 2016/3). Die entsprechende Literatur bezieht sich zwar in der Regel auf das Strafverfahren, welches ganz andere Zwecke verfolgt als das Asylverfahren. Zudem findet das Asylverfahren in der Schweiz in der Regel zu einem viel späteren Zeitpunkt statt als ein mögliches Strafverfahren im Heimatland, so dass etwaige forensische Beweise und Verletzungen eines potentiellen Vergewaltigungsopfers kaum mehr in die Prüfung der Vorbringen miteinbezogen werden können. Nichtsdestotrotz können zumindest zwei der in der strafrechtlichen Literatur entwickelten Kriterien auch für die Prüfung entsprechender Vorbringen im Asylverfahren herangezogen werden: Die unwahre Behauptung einer Vergewaltigung korreliert erstens damit, dass die sexuellen Handlungen und ihre Abfolge nicht oder nur stereotyp beschrieben werden können (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen). Zweitens kommt es bei falschen Anschuldigung häufiger vor, dass zur Rechtfertigung unsubstantiierter Aussagen darauf verwiesen wird, man habe während der Vergewaltigung nichts gesehen, sei bewusstlos gewesen, habe unter Drogeneinfluss gestanden oder habe die Geschehnisse verdrängt beziehungsweise vergessen (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen).

3.5.2 Zwar ist durch die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte vom 13. August 2014 und 26. Mai 2015 dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin 2 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bildet für sich genommen jedoch keinen Beweis für eine bestimmte behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Während den Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 2 nur sehr oberflächliche Angaben zu ihrer Vergewaltigung und zu den Zeiträumen davor und danach. Zwar mag noch plausibel sein, dass sie ihren Vater aus Sehnsucht weiterhin im Gefängnis besuchen wollte, obwohl ihre Mutter bei einem Gefängnisbesuch geschlagen worden war und ihr Vater sie wiederholt vor weiteren Besuchen gewarnt hatte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 68-70). Die weiteren Schilderungen sind jedoch nicht kohärent und enthalten teilweise massive Widersprüche: So behauptet die Beschwerdeführerin 2, ein älterer Mann habe sie vergewaltigt und dann seien weitere Männer gekommen und hätten sie ebenfalls missbraucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 77-78), kann jedoch nicht angeben, wie viele Männer das gewesen seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 79), und vermag auch den älteren Mann nur sehr stereotyp zu beschreiben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 81-82). Als sie zur detaillierten Schilderung der Ereignisse aufgefordert wurde, berief sie sich darauf, bewusstlos gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 83, F 86) und erst im Spital wieder aufgewacht zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 85), womit jedoch wieder neue Fragen auftauchen. So ist nicht klar, wie sie trotz Bewusstlosigkeit zur Erkenntnis gekommen sein will, dass mehrere Männer sie vergewaltigt hätten. Entsprechende Fragen in der Anhörung vermochte sie nicht schlüssig zu beantworten, sondern berief sich darauf, viel gelitten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 89-92), und erst durch die Ärzte erfahren zu haben, von mehreren Männern vergewaltigt worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 111). Als sie gefragt wurde, wie letztere darauf gekommen seien, dass mehrere Männer daran beteiligt gewesen seien, konnte sie darauf keine Antwort geben, sondern wich aus (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 112). Ähnlich vage blieb ihre Antwort auf die Frage, ob sie sich an die Vergewaltigung durch den alten Mann erinnere; diesbezüglich antwortete sie wiederum ohne konkrete Bezugnahme auf den Vorfall, ihr Vater habe sie vor dem Mann gewarnt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 93). Zweifel weckt überdies, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht weiss, wie sie ins Spital gelangt ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F
97) und erst auf Nachfrage hin äusserte, sie habe gehört, der Familienfreund, der sie ins Gefängnis begleitet habe, habe sie ins Spital gebracht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 98-99). Schliesslich enthält auch die Schilderung der Nachbehandlung im Spital keinerlei Realkennzeichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 105-113).

3.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt aus den vorstehenden Gründen Zweifel, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 mit den tatsächlichen Geschehnissen übereinstimmen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Vergewaltigung in Äthiopien kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch letztlich offen gelassen werden. Für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl müsste die Vergewaltigung für die Flucht der Beschwerdeführerin 2 zeitlich kausal gewesen sein (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 271 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung und der Ausreise. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, im Dezember 2003 vergewaltigt worden, kurz darauf zur Polizei gegangen und dort nochmals misshandelt worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 7.01). Ihre Aussagen zu den darauf folgenden Geschehnissen bis zur Ausreise im Mai 2006 sind jedoch diffus und widersprüchlich (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 133 ff.). Jedenfalls kann in den diesbezüglichen Schilderungen keine gezielt auf die Beschwerdeführerin 2 gerichtete Verfolgung erblickt werden. Im Zeitpunkt der Ausreise im Mai 2006 bestand damit keine asylrelevante Verfolgung.

3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 ausgeht, wenn auch aus anderen Gründen als die Vorinstanz. Im Zusammenhang mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2 kann die Frage der Glaubhaftigkeit letztlich offen gelassen werden, weil sie keine Asylrelevanz entfalten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.

4.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20).

5.2 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

5.3 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

5.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in aller Regel zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).

5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).

Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 26. Mai 2015 zu den Akten gereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde zudem ein früherer Bericht eingereicht. In beiden Berichten wird übereinstimmend diagnostiziert, die Beschwerdeführerin 2 leide an einer dissoziativen Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Sie erlebe sich selber als fremd, könne ihr Verhalten teilweise nicht mehr bewusst steuern und habe bis zu Stunden andauernde Erinnerungslücken. Zudem leide sie an Halluzinationen, schweren Schlafstörungen, ständigem Gedankenkreisen, Angstzuständen mit Flashbacks, Gefühl von innerer Leere, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken. Sie brauche deshalb dringend eine spezifische Traumatherapie im Rahmen einer längerfristigen ambulanten Psychotherapie. Für eine solche seien stabile äussere Bedingungen notwendig. Eine unterstützende medikamentöse Therapie sei bis anhin wegen der Schwangerschaft und der Stillzeit nur begrenzt möglich gewesen. Eine Therapie müsse auf mehrere Jahre angelegt sein. Ohne eine Therapie sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführerin 2 völlig dekompensiere und nicht mehr für sich und schon gar nicht mehr für ihre Kinder sorgen könne.

Gemäss internen Abklärungen des SEM, welche auf nicht öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Naturalisation Service der Niederlande Bezug nehmen, ist die ambulante Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung in Äthiopien im Saint Gabriel General Hospital (Kebele 07, Bole Sub-City) möglich. Stationäre Behandlungen werden demnach im Bethzatha General Hospital (Gebäude des ehemaligen Blue Nile Hotel, Nähe Addis Abeba-Station) angeboten, Behandlungen durch auf soziale Psychiatrie spezialisierte Krankenschwestern im Bethel Teaching General Hospital (Haus Nr. 2181, Kebele 05, Kolfe Keranyo Sub-City). Gemäss weiteren Quellen, die öffentlich zugänglich sind, gibt es in Addis Abeba im Ammanuel Spital zudem zwei stationäre psychiatrische Abteilungen sowie vier ambulante psychiatrische Kliniken (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Bern 5. August 2013). Der zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung eingesetzte Wirkstoff OIanzapin (Medikament Zyprexa) ist zudem in Äthiopien ebenso erhältlich wie weitere Antipsychotika (beispielsweise Halperidol, Fluophenazin und Risperidon). Auf Vernehmlassungsstufe hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf die Behandlungsmöglichkeit im Saint Gabriel General Hospital hingewiesen. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist das Gericht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre posttraumatische Belastungsstörung in Äthiopien therapieren können wird, wenn auch möglicherweise nicht in gleicher Weise wie in der Schweiz.

Mit Blick auf eine Rückkehr in die Heimat hat die Beschwerdeführerin 2 ausserdem die Möglichkeit, sich zusammen mit den sie bereits betreuenden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, die Beschwerdeführerin 2, sofern nötig, mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu versorgen. Insgesamt liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.

5.3.3 Wie vorstehend dargelegt, konnten die Beschwerdeführer ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dartun. Sie verfügen dort gemäss den Akten über verschiedene Verwandte; so leben die Mütter der Beschwerdeführer 1 und 2 ebenso wie verschiedene Geschwister nach wie vor in Äthiopien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 3.01; A 11/13, F 3.01). Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer 1 derzeit keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter pflegt (vgl. Akten der Vorinstanz, A18/17, F 9-15), so dürfte es ihm möglich sein, diesen Kontakt im Hinblick auf seine Rückkehr wieder herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer trotz ihrer langen Landesabwesenheit in Addis Abeba über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können.

Äthiopien weist - angetrieben durch staatliche Investitionen - schon seit längerer Zeit eine der höchsten Wirtschaftswachstumsraten des afrikanischen Kontinents aus (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Oktober 2014, Äthiopiens ehrgeizige Infrastrukturprojekte, http://www.nzz.ch/wirtschaft/aethiopiens-ehrgeizige-infrastrukturprojekte-1.18400566 , abgerufen am 4. Oktober 2016). Dieses Wirtschaftswachstum kommt einer vergleichsweise breiten Bevölkerungsschicht zugute (The Africa Report: Ethiopia Country Profile 2015 - Successes and strains in the balance, http://www.theafricareport.com/Horn-East/ethiopia-country-profile-2015-successes-and-strains-in-the-balance.html , abgerufen am 4. Oktober 2016). Die Beschwerdeführer 1 und 2 verfügen eigenen Angaben zufolge über eine schulische Ausbildung und zumindest der Beschwerdeführer 1 über Arbeitserfahrung in Libyen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 1.17.04; A 11/13, F 1.17.04). In Anbetracht der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Äthiopien und der persönlichen Umstände ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich sein wird, sich in Äthiopien wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

5.3.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflichten verletzt, indem sie - entgegen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht abgeklärt habe, welche Situation sich für die heute zwei- beziehungsweise vierjährigen Kinder der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung (namentlich Urteile des BVGer E-4428/2008,
E-4429/2008 und E-4430/2008 vom 1. September 2008, E. 6.2) auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende bezieht. Vorliegend werden die Beschwerdeführer 3 und 4 jedoch mit ihren Eltern nach Äthiopien zurück reisen können. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass aufgrund ihres jungen Alters nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne.

5.4 Es obliegt den Beschwerdeführern, bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 angeordneten Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ist dieser ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Aufwand von 16.5 Stunden à Fr. 250.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der oben rubrizierten Rechtsvertreterin ist daher aus der Gerichtskasse in amtliches Honorar von Fr. 2902.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und geltend gemachten Spesen) auszubezahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Martina Culic, wird eine Entschädigung von Fr. 2'902.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3816/2015
Date : 09. November 2016
Published : 18. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  37
VGKE: 1  3  7  8  10  12
VwVG: 5  48  49  52  63
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