Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7457/2014

Urteil vom 9. September 2015

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

A._______,

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) Dezember 2011 in die Schweiz und stellte am 29. Dezember 2011 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. April 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei usbekischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______ aus der Provinz Faryab in Afghanistan. Seine Familie sei, als er noch ein Säugling gewesen sei, nach Mazar-i-Sharif gezogen, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Flucht nach Pakistan vor ungefähr (...) Jahren gelebt habe. Nachdem er - auf der Suche nach seiner religiös angetrauten Ehefrau und seinem Kind - nochmals in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, habe er diesen schliesslich von Mazar-i-Sharif aus definitiv verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers (über C._______, D._______, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich) in die Schweiz gelangt. In E._______ habe er sich bei der Polizei gemeldet.

Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei durch seine Mutter im Kindesalter seiner Cousine F._______ versprochen worden. Sie seien zusammen aufgewachsen und hätten sich unsterblich ineinander verliebt. Ein vermögender Mann namens G._______ habe F._______ an einem Fest gesehen, Gefallen an ihr gefunden und sie zu seiner dritten Ehefrau nehmen wollen. Der Vater von F._______ habe sich diesem Wunsch beugen wollen, weil G._______ den Taliban nahegestanden sei und als einflussreich gegolten habe. Er (Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell mit F._______ verlobt gewesen. Weil sie ihre Liebe nicht hätten aufgeben wollen, seien sie gemeinsam nach Pakistan geflohen. Dort hätten sie wegen der Übelkeit von F._______ eine Ärztin aufgesucht, die ihnen die bereits vermutete Schwangerschaft bestätigt habe. Sie hätten dann in Pakistan nach Brauch geheiratet, und nach der Geburt ihrer Tochter habe die junge Familie während (...) Jahre in diesem Land gelebt. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Pakistan seien sie gezwungen gewesen, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie hätten sich in Kabul niedergelassen, wo er eine gute Anstellung gefunden habe. Durch einen Onkel, mit welchem F._______ noch Kontakt gepflegt habe, habe F._______ Familie bereits nach 15 Tagen deren Aufenthalt in Kabul erfahren, woraufhin F._______ und die Tochter während seiner (Beschwerdeführer) Abwesenheit mit Waffengewalt zurück nach Mazar-i-Sharif verbracht worden seien. Sein Vermieter habe ihn über die Vorkommnisse informiert, worauf er umgehend nach Mazar gereist sei und dort seinen Vater um Hilfe gebeten habe. Dieser sowie einige Stammesälteste hätten versucht den Streit zu schlichten, was jedoch misslungen sei. Gleichentags habe der Vater von F._______ ihn (Beschwerdeführer) angezeigt, weshalb er am folgenden Tag eine Vorladung von der Bezirkspolizei erhalten habe, die er befolgt habe. Man habe ihm vorgeworfen, F._______ entführt zu haben, da sie zum Zeitpunkt ihrer Flucht nach Pakistan mit G._______ verlobt gewesen sei. Mit Hilfe eines Bekannten seines Bruders, der Parlamentsabgeordneter sei, habe er (Beschwerdeführer) schliesslich den Polizeiposten verlassen können. Aus Angst vor der Polizei sowie vor G._______ und der Familie von F._______ sei er dann definitiv aus Afghanistan geflohen.

B.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren Vollzug an.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Foto von sich und seiner Tochter ein und beantragte eine 30-tägige Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel.

D.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung H._______ vom 24. Dezember 2014 nach.

E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, die in seiner Beschwerde angekündigten Beweismittel betreffend den Wohnortwechsel seiner Familie in Afghanistan einzureichen.

F.
Der Beschwerdeführer gab am 10. Februar 2015 die angekündigten fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten und stellte die Einreichung der entsprechenden Übersetzungen in Aussicht.

G.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H.
Am 3. März 2015 legte der Beschwerdeführer Übersetzungen der bereits eingereichten Beweismittel - unter anderem der Tazkira, des Mietvertrags und der Wohnsitzbestätigung des Vaters des Beschwerdeführers - ins Recht. Zudem reichte er eine Honorarnote seines amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten.

I.
In der Vernehmlassung vom 9. März 2015 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in ihrer ablehnenden Verfügung fest.

J.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. März 2015 Gelegenheit einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, welche er mit Eingabe vom 2. April 2015 wahrnahm. Dabei hielt er an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz gab zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung an, der Beschwerdeführer habe sich in mehrere Widersprüche verwickelt. So seien insbesondere seine Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt der Schwangerschaft wie auch diejenigen betreffend seinen Aufenthalt in Kabul widersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren seien seine Ausführungen in wichtigen Punkten sehr vage und unsubstanziiert geblieben, und es sei ihm nicht gelungen, durch seine Schilderungen ein inhaltlich nachvollziehbares Bild der Geschehnisse zu vermitteln. Seinen Aussagen seien zudem keine Realitätskennzeichen zu entnehmen, wie beispielsweise freies assoziatives Erzählen und Interaktionsschilderungen. Die Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei zumutbar, da gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherheitslage mit derjenigen in Kabul zu vergleichen sei und die Stadt damit nicht als generell unzumutbar einzuschätzen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in Mazar-i-Sharif gelebt habe und dort somit über ein breites soziales Beziehungsnetz verfüge.

4.2 In seiner Beschwerde nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm durch die Vorinstanz vorgeworfenen Ungereimtheiten. Betreffend die Schwangerschaft von F._______ führte er an, sie hätten erst in Pakistan mit Sicherheit erfahren, dass F._______ schwanger sei, was sie zuvor aufgrund ihrer Übelkeit schon vermutet hätten. Der Grund für ihre Flucht nach Pakistan sei jedoch nicht die vermutete Schwangerschaft gewesen, sondern die geplante Zwangsheirat von F._______ mit dem mächtigen G._______. Er (Beschwerdeführer) habe an der BzP jedenfalls nicht gesagt, sie seien wegen der vermuteten Schwangerschaft geflüchtet, vielmehr müsse die Erwähnung der Schwangerschaft in diesem Zusammenhang als ungefähre Zeitangabe verstanden werden und sei retrospektiv erfolgt.

Auf die Frage hin, wie die Familie von F._______ von ihrem Aufenthalt in Kabul erfahren habe, habe er an der BzP angegeben, es nicht zu wissen; anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, er vermute, es sei I._______, der Onkel von F._______, gewesen.

Ferner seien seine Schilderungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz substanziiert ausgefallen und würden viele Realitätskennzeichen enthalten. Er habe ausführlich über Interaktionen berichtet, Vorfälle detailgetreu wiedergegeben und die Situation auf dem Polizeiposten widerspruchsfrei geschildert. Das Glaubhaftmachen seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbeurteilung zu bejahen.

Sodann sei die asylrechtliche Relevanz vorliegend gegeben, da ihm (Beschwerdeführer) Gefahr von drei verschiedenen Seiten drohe: Erstens durch die Familie von F._______, da er mit der Zeugung eines unehelichen Kindes und der Ausreise mit einer unverheirateten Frau ins Ausland eine verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt und Schande über diese Familie gebracht habe. In solchen Fällen seien in Afghanistan Selbstjustiz und Ehrenmorde an der Tagesordnung. Zweitens drohe ihm auch eine Verfolgung durch den einflussreichen und den Taliban nahestehenden G._______, dem F._______ zur Heirat versprochen gewesen sei; durch die Flucht mit F._______ habe er (Beschwerdeführer) dessen Ehre verletzt, weshalb er die Rache durch die Taliban befürchte. Diese Verfolgung drohe ihm, weil er sich nicht an den konservativ-religiösen Moralkodex gehalten habe und somit wegen divergierenden religiös-ethischen Anschauungen. Und schliesslich drohe ihm drittens bei einer Rückkehr auch eine lange Haftstrafe wegen der angeblichen Entführung F._______. Die strafrechtlichen Untersuchungen würden zwar dem legitimen Strafverfolgungsinteresse des afghanischen Staates dienen, er wäre allerdings unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt. Bei einer Haftstrafe drohe somit eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK.

Der afghanische Staat sei auch nicht in der Lage, ihm Schutz vor der privaten Verfolgung zu bieten, da es sich hierbei um Ehrverletzungen handle und ein Mann, welcher die Ehre einer Familie verletzt habe, nur Schutz in der eigenen Familie finden könne. Diesen Schutz könne er bei seiner eigenen Familie aber nicht finden, da sein Vater ihn - zum Schutz der restlichen Familie - habe verbannen müssen, worauf die Familie inzwischen sogar den Wohnort habe wechseln müssen. Ebenso wenig sei der afghanische Staat in der Lage ihm Schutz vor der Taliban zu bieten, zumal die Regierung schwach und Korruption weitverbreitet sei. Wegen dem Umzug seiner Familie in die Provinz Dschuzdschan verfüge er ausserdem über kein Beziehungsnetz mehr in Mazar-i-Sharif. Auch von seinen zwei Schwestern in Mazar könne er keine Unterstützung erwarten, da diese mit ihrer Heirat zur Familie ihrer Männer gehören würden.

4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015
(ohne Kenntnis der kurz vorher beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel) unter anderem aus, bei der in Kopie eingereichten Tazkira des Beschwerdeführers handle es sich um eine Tazkira wie sie in der Republik Afghanistan von 1973 bis 1978 gebräuchlich gewesen sei, was nicht vereinbar sei mit dem Geburtsjahr des Beschwerdeführers. Dieser Widerspruch untergrabe die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers massiv.

4.4 In der Replik gab der Beschwerdeführer an, die Argumente der Vorinstanz seien nicht geeignet, den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu ziehen zumal es sich lediglich um Spekulationen handle. Hinsichtlich der eingereichten Tazkira sei ausserdem klarzustellen, dass es sich dabei nicht um seine eigene, sondern um die Tazkira seines Vaters handle.

5.

5.1 Zunächst ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet. Es kann keineswegs von oberflächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers gesprochen werden; vielmehr erscheinen seine Schilderungen überaus detailreich und enthalten auch sonst viele Realitätskennzeichen.

5.1.1 Für die Glaubhaftigkeit spricht einerseits die unaufgeregte Art des Beschwerdeführers, auf die gestellten Fragen zu antworten. So erklärte er beispielsweise von sich aus, wie es in Afghanistan üblich ist, das Alter auf der Tazkira zu verändern, damit die Ausbildungen nachgeholt werden können, die aufgrund des Schulverbots während der Taliban-Regierung gewissermassen verloren gegangen seien (vgl. SEM-Akten, A23, F42 ff.). Sodann lassen auch seine detaillierten Ausführungen die Geschehnisse als selbst erlebt erscheinen (vgl. etwa SEM-Akten, A23, F52: "Ich hatte in Pakistan gelebt. Die Wohnungsinhaber der Wohnung, in der wir gewohnt haben, hiess J._______. [...] Nach vier Stunden wollten sie mich zur Polizei bringen. Was hätte ich dort sagen sollen? Hätte ich gesagt 'ich weiss es!' Hätte ich gesagt, dass ich es weiss, hätten sie von mir verlangt, dass ich sie finde. Als sie mich eben nach diesen vier Stunden runterbringen wollten, um mich zur Polizei zu bringen, hielt ein Taxi an und in diesem sass die Tochter und weinte. Sie haben das Mädchen aus dem Taxi geholt, schlugen auf sie mit den Beinen ein. Sie fiel immer wieder um."; F63: "Wir haben uns verabredet, weil wir nicht warten wollten, bis man sie zwingt, zu heiraten. Deswegen sind wir von Mazar-i-Sharif nach Pakistan geflohen"; F71: "Dort haben wir weitergelebt, haben uns eine Wohnung gemietet. Meine Frau nahm wieder Kontakt auf mit ihrem Onkel ms, mit I._______. Sie war die ganze Zeit in Kontakt mit ihm. [...] Der Mann versprach uns immer, wenn wir zurückkommen, würde er das Problem für uns lösen, wir könnten hier dann gesetzlich leben. Es stellte sich aber heraus, dass das verlogene Versprechen waren").

5.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte andererseits die Situation auf dem Polizeiposten in Mazar-i-Sharif ausgesprochen ausführlich und gab zusätzlich mehrmals in der direkten Rede wieder, was die anwesenden Personen genau gesagt hätten (vgl. SEM-Akten, A23, F73: "Ein Polizist rief die Polizeistation N°(...), die für den Bezirk, wo meine Frau lebt, zuständig ist, an und sagte denen: ' A._______ ist bereit. Ihr könnt kommen!' [...] Aber danach sagte der Chef zum Vater meiner Frau: 'der ist dein Neffe! Du könntest ihn töten lassen oder ins Gefängnis stecken lassen! Aber ich empfehle dir, es ist besser, wenn du das ihm verzeihst!' Mein Schwiegervater schrie und sagte, sie sollen mich an die Polizeistation N°(...) übergeben, das Gesetz solle über mich richten."). Einen glaubhaften Eindruck hinterlässt in diesem Zusammenhang zudem auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe eine Vorladung für die Polizeistation N°(...) erhalten, die für seinen Bezirk zuständig sei. Dort habe ein Polizist die Polizeistation N°(...) angerufen, die für den Bezirk seiner Ehefrau zuständig sei (vgl. SEM-Akten, A23, F73). Anders als die Vorinstanz kann das Gericht in der geschilderten "Flucht" vom Polizeiposten keine Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Er führte aus, sie seien zwar "weggeflohen [...] aber nicht [...] ungesetzlich". Der Chef des Postens habe mit dem Parlamentsabgeordneten, einem Bekannten des Bruders des Beschwerdeführers, gesprochen, er wisse aber nicht was er ihm gesagt habe. Jedenfalls habe der Postenchef ihm, nach dem vergeblichen Versuch den Schwiegervater des Beschwerdeführers zum
Verzeihen zu beschwichtigen, die Möglichkeit gegeben zu "fliehen" (vgl. SEM-Akten, A23, F75 ff.). Das Verlassen des Postens erfolgte
gemäss dieser Schilderung in Absprache mit den Polizisten, und es handelte sich demnach - entgegen dem in deutscher Sprache protokollierten Wortlaut - offensichtlich nicht um eine eigentliche "Flucht".

5.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers werden zudem durch seine eingereichten Beweismittel - seine Tazkira, ein Foto von sich und seiner Tochter sowie ein Schreiben der Nachbarschaft - untermauert.

5.1.4 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind damit als glaubhaft gemacht zu erachten, weshalb für die nachfolgende Prüfung der asylrechtlichen Relevanz von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:

Der Beschwerdeführer wuchs in Mazar-i-Sharif auf und wurde als Kind seiner gleichaltrigen Cousine F._______ versprochen, mit welcher er im Erwachsenenalter eine Liebesbeziehung einging. Da F._______ mit einem anderen Mann, namens G._______, verheiratet werden sollte, floh das Paar zur Verhinderung dieser Ehe gemeinsam nach Pakistan, wo eine Ärztin die Schwangerschaft von F._______ bestätigte. Nach einiger Zeit kehrten sie aufgrund der schwierigen Lage in Pakistan nach Afghanistan zurück und liessen sich in Kabul nieder. Bereits 15 Tage später wurden F._______ und die Tochter durch ihre Familie zurück nach Mazar-i-Sharif verbracht. Als der Beschwerdeführer davon erfuhr, ging er ebenfalls zurück nach Mazar und versuchte erfolglos mit seinem Vater sowie den Dorfältesten eine Schlichtung zu erwirken. Stattdessen erhielt er am folgenden Tag eine Vorladung eines Polizeipostens. Dort wurde ihm die Entführung F._______ vorgeworfen und der Vater von F._______ verlangte die Bestrafung des Beschwerdeführers. Durch den Einfluss seines Bruders, der einen Parlamentsabgeordneten kannte, konnte der Beschwerdeführer die Polizeistation verlassen und floh umgehend ausser Landes.

5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keine ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die fünf in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Verfolgungsmotive sind - über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus - so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer und innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, wobei bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Frucht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm drohende Verfolgung gründe in divergierenden religiös-ethischen Anschauungen. Wegen der Beziehung zu F._______, aus der eine uneheliche Tochter entstanden sei, drohe ihm eine langjährige Haftstrafe sowie schwerste Misshandlung
oder gar die Tötung durch die Familie von F._______ oder die Taliban.

5.3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG umfasst der Begriff der ernsthaften Nachteile Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Staatliche Strafverfolgungsmassnahmen sind dabei nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es sich dabei nicht - oder nur teilweise - um eine legitime Strafverfolgung handelt, sondern die drohenden ernsthaften Nachteile vollständig, oder in Form einer Schlechterbehandlung einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv entspringen.

5.3.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/28). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird.

Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. statt vieler BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).

5.3.4 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).

5.3.5 Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu F._______ sowie der Geburt eines ausserhalb einer offiziellen Ehe gezeugten Kindes bei einer Rückkehr nach Afghanistan Strafverfolgung droht. Die durch einen Staat erfolgte gesetzliche Definition gewisser Handlungen als Straftaten ist aber grundsätzlich nicht als Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine solche wäre höchstens zu bejahen, wenn die Straftatbestände eingeführt worden wären, um gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft zu treffen.

5.3.6 Die Verfolgung aufgrund der Religion kann den Glauben einer Person, die Religion als Identität oder als Lebensart betreffen. Zudem ist auch das Recht geschützt, einer Religionsgemeinschaft nicht anzugehören oder einen Glauben nicht zu besitzen (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.4.4 m.w.H.). Im zu beurteilenden Verfahren kann ausgeschlossen werden, dass der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Religion liegt. Weder stand die Beziehung zu seiner Ehefrau in Zusammenhang zu seiner Religion, noch würde die Strafverfolgung auf diesem Grund beruhen. Vielmehr drohen ihm strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen, weil er eine aussereheliche Beziehung mit F._______ geführt und mit ihr ein Kind gezeugt hat. Zwar mögen die Ansichten und Werte, die der gesellschaftlichen (und staatlichen) Ansichten zugrunde liegen, religiös begründet sein (oder zumindest so begründet werden). Daraus folgt aber lediglich eine Aussage über die religiöse Überzeugungen der in Afghanistan für die Rechtsetzung zuständigen Staatsgewalt und allenfalls der (Mehrheit der) Gesellschaft, was noch nichts über eine eventuell involvierte religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers aussagt. Verfolgung erfolgt immer wegen des Seins (nämlich des Anders-Seins), nicht wegen des Tuns. Die strafrechtliche Verfolgung zielte nicht auf seine Identität und Persönlichkeit (einschliesslich seines Denkens und Glaubens) ab, sondern auf sein Handeln: Die Beziehung zu F._______.

Weiter droht dem Beschwerdeführer die strafrechtliche Verfolgung auch nicht wegen eines Zwangs zu einer religiösen Handlung (oder Unterlassung). Auch wenn die gesellschaftlichen Werte, welche die Beziehung des Beschwerdeführers als gesellschaftlich verpönt darstellen, auf religiösen Überzeugungen beruhen, haben sie doch keinen direkten Zusammenhang mit dieser religiösen Überzeugung. Der Zwang zur Unterlassung einer ausserehelichen Beziehung ist somit nicht vergleichbar mit dem Zwang zu einer Handlung, beispielsweise religiösen Unterricht oder religiösen Handlungen folgen oder auf Gott schwören zu müssen. Im vorliegenden Fall hätte es nicht gegen die Überzeugungen des Beschwerdeführers verstossen, keine aussereheliche Beziehung zu F._______ zu haben - seine Überzeugungen hielten ihn lediglich nicht davon ab. Hätte er sich an die gesetzliche Regelung gehalten, hätte er nicht gegen seine religiösen Überzeugungen verstossen.

5.3.7 Schliesslich hätte die strafrechtliche Verfolgung hier keinen diskriminierenden Aspekt. Sie würde Muslime genauso treffen wie Angehörige anderer Religionen, Atheisten oder Agnostiker.

5.4 Zusammenfassend droht dem Beschwerdeführer die strafrechtliche Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht aufgrund seiner religiösen Anschauung, weshalb dies keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt.

5.5 Das Gleiche gilt auch für die geltend gemachte private Verfolgung durch die Familie von F._______ sowie durch G._______, zumal auch die geltend gemachte Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhen würde.

5.6 Die Beschwerde ist demnach betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab- und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das BVGer offen (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse neu zu beurteilen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, ihm drohe eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung, weshalb die Wegweisung Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde.

7.4.2 Aufgrund der vorgängigen Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland staatliche Verfolgungsmassnahmen sowie Rachehandlungen der Familie von F._______ und von G._______ drohen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob diese Massnahmen sowie die drohende Strafandrohung eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Sinn von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen würden.

7.4.3 Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK enthält ein absolutes Verbot von Folter sowie von unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung. Damit eine Behandlung oder Strafe in den Schutzbereich von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK fällt, muss sie ein bestimmtes Mindestmass an Schwere erreichen. In die Beurteilung, ob diese Mindestmass an Schwere erreicht ist, müssen alle relevanten Umstände des Einzelfalles einbezogen werden, insbesondere die Art und die Umstände der Behandlung oder Strafe, die Art und Weise ihrer Ausführung, ihre Dauer, deren physische und psychische Auswirkungen und in gewissen Fällen das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person (vgl. etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Soering gegen das Vereinigte Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88 § 100, m.w.H.).

Gemäss Praxis des EGMR fällt die Ausweisung einer Person in den Schutzbereich von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, wenn substanzielle Hinweise dafür bestehen, dass sie in ihrem Heimatstaat der ernsthaften Gefahr ("real risk") einer Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstösst. Massbeglich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allgemeine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 125 und 130, m.w.H.). Für den durch die Konvention verpflichteten Staat besteht ein Abschiebungs- beziehungsweise Auslieferungsverbot auch dann, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen ausgeht, sondern von nichtstaatlichen, sofern die Behörden keinen ausreichenden Schutz gewähren können (vgl. Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl., 2011, N72 zu Art. 3 m.w.H.).

Damit eine Strafe als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen ist, muss das Leiden oder die Erniedrigung, die mit der Strafe einhergehen, über das Ausmass hinausgehen, mit dem strafrechtlich legitime Bestrafungen zwangsläufig einhergehen (vgl. das Soering-Urteil des EGMR, a.a.O., § 101).

7.4.4 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 und BVGE 2011/49 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor. Diese wurde als äusserst prekär bezeichnet und zwar über sämtliche Landesteile hinweg (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6).

Mit dem weitgehenden Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) seit dem Jahr 2014 hat sich die Situation weiter verschlechtert. Regierungsfeindliche Gruppierungen testen die Fähigkeiten der Afgha-nischen Sicherheitskräfte, wodurch die Sicherheitsvorfälle im ersten
Jahresdrittel 2015 im Vergleich zu 2014 und 2013 merklich gestiegen sind. So bleibt weiterhin unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. United Nations General Assembly/United
Nations Security Counicil, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - Report of the Secretary-General,
10. Juni 2015, S. 4 f.; Giustozzi/Quentin, The Afghan National
Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Police
(ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen
sehr schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig
ihrem Schutz unterstellt (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul,
Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O.,
S. 9 f., 50; Afghanistan Mid-Year Report 2015, Protection of Civilians
in Armed Conflict, August 2015, S. 69 ff., abrufbar unter: http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians20in%20Ared%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf).

Es gibt in Afghanistan keine tragfähigen staatlichen Institutionen und keine zentrale Staatgewalt. Neben regionalen Gouverneuren sind Stammeschefs, Kriegsherren sowie Provinzräte weiterhin von erheblicher Bedeutung. Die Gesetzeslage ist zudem überaus unklar, weshalb die Richter nach den Regeln des Gewohnheitsrechts oder nach persönlichem Gutdünken urteilen. Daneben führten die Taliban in ihren Herrschaftsgebieten ihre Scharia-Gerichte (vgl. zum Ganzen etwa USCIRF, Annual Report 2015, abrufbar unter: http://www. uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan %202015.pdf, S. 137; Interview: "Warum der Staat in Afghanistan versagt", in der Neuen Zürcher Zeitung, vom 25. Juni 2015, abrufbar unter: http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/warum-der-staat-in-afgh anistan-versagt-1.18568516). Das afghanische Justizsystem beruht somit einerseits auf der staatlichen Infrastruktur und andererseits auf dem informellen traditionellen System, in dem trotz aller gegenteiligen Bemühungen weiterhin eine überaus grosse Anzahl von Streitigkeiten geregelt wird. Insbesondere bei familiären Angelegenheiten rückt das Islamische Recht zugunsten der gewohnheitsrechtlichen Stammesnormen in den Hintergrund (vgl. United States Institute of Peace, Islamic Law, Customary Law, and Afghan Informal Justice, vom März 2015, S. 1 f., abrufbar unter: http://www.usip.org/sites/default/files/SR363-Islamic-Law-Customary Law-and-Afghan-Informal-Justice.pdf).

7.4.5 Ausserehelicher Geschlechtsverkehr wird nach dem afghanischen Strafgesetz mit bis zu sieben Jahren, in Ausnahmefällen - wenn die Frau verheiratet ist oder bei Minderjährigkeit - mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft (vgl. Afghanistan, Art. 426-429, Penal Code, vom 7. Oktober 1976, abrufbar unter: https://www.unodc.org/tldb/showDocument.do?document Uid=2100).

Die Bedingungen in den Gefängnissen Afghanistans sind prekär. Inhaftierte sehen sich mit Gewalt konfrontiert, wobei in schwerer Weise mittels Elektroschocks, Schlägen und Androhung sexueller Gewalt misshandelt wird und die Täter in der Regel ungestraft bleiben. Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten werden von Beobachtern teilweise als lebensbedrohlich bezeichnet (vgl. United States Department of State - Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2014, abrufbar unter: http://www.state.gov/j/drl/rls/h rrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632#wrapper.).

7.4.6 Eine Streitbeilegung durch formelle Justizmechanismen führt gemäss Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) üblicherweise nicht zur Beendigung einer Blutfehde (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24. Mai 2011, S. 11). Gemäss Scharia wird ausserehelicher Geschlechtsverkehr mit Auspeitschung oder Steinigung bestraft (vgl. Landinfo, Afghanistan:Marriage Report Afghanistan, vom 19. Mai 2011, abrufbar unter: http://www.landinfo.no/asset/1852/1/1852_1.pdf). Dem Bericht einer Fact-Finding-Mission zufolge stellt eine voreheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau in Afghanistan eine ernste Verletzung der Ehre der Familie - insbesondere derjenigen der Frau - dar. Die Konsequenzen für den betroffenen Mann sind manchmal weniger einschneidend als für die Frau; für ihn besteht eher die Möglichkeit, sich in einer anderen Region des Landes niederzulassen. Für den Mann besteht insbesondere dann eine Gefährdung, wenn es sich bei der Familie der Frau um eine einflussreiche Familie handelt. In solchen Fällen kommt es häufig zu Drohungen, die eigene Tochter sowie den Mann und dessen Familie zu töten, insbesondere wenn die Beziehung sexueller Natur
war. In manchen Fällen werden sowohl die Frau, wie auch der Mann getötet, in einigen Gebieten mittels Steinigung (vgl. Report form Danish
Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan, vom
29. Mai 2012, S. 37-42, abrufbar unter: http://www.nyidanmark.dk/ NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrappo rten AFGHANISTAN2012Final.pdf).

7.4.7 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer somit glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter im Sinn der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen zu erwarten hätte. Ihm drohen einerseits die langjährige Inhaftierung in einer Haftanstalt mit prekären Bedingungen und andererseits die Bestrafung nach Gewohnheitsrecht durch die Familie von F._______ oder durch den einflussreichen und über Verbindungen zu den Taliban verfügenden G._______. Aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen sowie der Verbreitung des Gewohnheitsrechts ist auch nicht davon auszugehen, die heimatlichen Sicherheitsbehörden könnten ihm Schutz vor solchen Rachehandlungen bieten (vgl. E. 7.4.4). Unter diesen Umständen muss vorliegend auch die Möglichkeit einer innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausgeschlossen werden (vgl. Report der dänischen Fact-Finding-Mission, a.a.O., S. 36).

7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Die Beschwerde ist somit im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen.

8.

8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung sowie Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat er im Verfahren obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

8.2 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.3 Bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands stellt das Gericht fest, dass der in der Kostennote vom 3. März 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand der überdurchschnittlich komplexen Aktenlage nicht vollumfänglich angemessen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Wegen des hälftigen Obsiegens ist die Hälfte des Honorars dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch den
Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1400.- (hälftiges Honorar des amtlichen Rechtsbeistands) zu entrichten.

5.
Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 1400.-, wird dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7457/2014
Date : 09. September 2015
Published : 02. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  44  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  13
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
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