Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3220/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. September 2008
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. (...), Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, ehemals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. August 2004 / N_______.
Sachverhalt:
A.
Am 28. Juli 1988 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 1989 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 21. November 1989 ab. Am 10. März 1990 wurde der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug nach Istanbul ausgeschafft.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die Türkei am 11. Juni 2002 und gelangten am 14. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 25. Juni 2002 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle F._______ erstmals befragt. Das G._______ hörte den Beschwerdeführer am 21. August 2002 und 30. September 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus H._______ (I._______), sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Anlässlich seiner Rückkehr aus der Schweiz in die Türkei sei er am Flughafen von Istanbul inhaftiert worden. Er sei sechs Tage in J._______ und weitere neun Tage in K._______ festgehalten, nach seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz gefragt und misshandelt worden. Nach 20 Tagen sei er ohne Auflage entlassen worden. Die Misshandlungen hätten indes dazu geführt, dass seine rechte Lunge geplatzt sei. Während des folgenden halben Jahres habe er sich in einer Privatklinik ambulant behandeln lassen müssen. Nach seiner Rückkehr habe er in verschiedenen Geschäften seiner Verwandten gearbeitet.
Im April 1992 habe er zusammen mit seinem Bruder die Firma L._______ mit Sitz in M._______ gegründet. Sie hätten Teppiche, Ledermode und Lebensmittel exportiert und monatlich Nettoeinnahmen von US$ 30'000 gehabt. Im Rahmen seiner Handelstätigkeit sei er mindestens 40 Mal nach Russland gereist. Von diesen Reisen habe er zwischen 1993 und 1994 Ferngläser, Schlafsäcke und Rucksäcke sowie kugelsichere Westen für die PKK zurückgebracht. Später habe er die PKK finanziell unterstützt. Am 10. Mai 1996 habe die Polizei - wohl aufgrund einer Anzeige - sein Geschäft "gestürmt" und ihn mit auf das Präsidium von M._______ genommen. Von dort sei er nach N._______ gebracht und während drei Tagen befragt sowie misshandelt worden. Während seiner Abwesenheit sei sein Geschäft überprüft und sein ganzes Vermögen, rund US$ 100'000, beschlagnahmt worden. Dies mit der Begründung, es würde sich dabei um Gelder der PKK handeln. In der Folge sei gegen ihn ein Verfahren wegen Hilfeleistung für die PKK eingeleitet worden. Er habe deshalb einen Anwalt beauftragt. Allerdings sei er in diesem Zusammenhang bis zur Ausreise nie einem Richter vorgeführt worden. Das Verfahren sei nach wie vor hängig, in den nächsten zwei bis drei Monaten sei mit einem Urteil zu rechnen. Aufgrund der anhaltenden Probleme sei er im Dezember 1997 mit der Familie nach Istanbul übersiedelt. Im Oktober 1998 habe die Polizei von seinem neuen Wohnort Kenntnis erhalten und ihn - aufgrund eines Haftbefehls - in seiner Wohnung verhaftet. Zunächst sei er drei Tage auf dem Posten von O._______, anschliessend drei Tage im Gefängnis in P._______ inhaftiert und misshandelt worden. Dank der Intervention seines Rechtsanwalt sei er nach sechs Tagen ohne Auflage freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Inhaftierungen sei er im Oktober 1998 mit der Familie zu einem Freund nach Q._______ gezogen. Indes habe die Polizei auch diesen neuen Aufenthaltsort ausfindig machen können. Im Mai 2000 habe ihn die Polizei vergeblich bei seinem Freund zu Hause gesucht. Im Juli 2000 habe er seine Familie zu seinen Schwiegereltern nach I._______ geschickt, selber sei er in Q._______ geblieben. Im Februar 2001 habe er seine Familie und seine Mutter in I._______ besucht. Dabei habe er von seiner Mutter erfahren, dass sie von seinem Bruder R._______ seit einem Jahr nichts mehr gehört habe. Er habe sich deshalb ins Gebäude der HADEP begeben und sich beim Präsidenten nach seinem Bruder erkundigt. Beim Verlassen des Gebäudes sei er von zwei Beamten in Zivil kontrolliert worden. Da er seinen Nüfus nicht auf sich gehabt habe, sei er mit auf den Polizeiposten von I._______ genommen worden. Dort sei festgestellt worden, dass er Kontakte zur PKK habe. Nach zwölf Stunden sei er deshalb der
Gendarmerie übergeben worden, die ihn schwer misshandelt habe. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei er ins Spital von I._______ gebracht und anschliessend ins dortige Gefängnis überführt worden. Nach fünf Tagen sei er durch Vermittlung seines Anwalts ohne Auflage freigekommen. Im April 2002 habe er seinen Anwalt in I._______ aufgesucht, welcher ihm mitgeteilt habe, seine Lage sei prekär, er könne allerdings nichts für ihn tun. Am 15. April 2002 sei er auf der Fahrt von I._______ nach Istanbul im Bus von der Polizei kontrolliert und auf den Posten mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei er mit Hilfe seines Anwalts freigekommen. In der Folge habe er einen Schlepper gesucht und auch gefunden. Für US$ 15'000 habe er sich und seine Familie in die Schweiz bringen lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug, ein Dokument betreffend Ausreiseverbot, diverse Geschäftsunterlagen sowie mehrere Schulbestätigungen betreffend die Kinder ein.
C.
Am 30. August 2002 hörte das G._______ die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus I._______ und sei türkischer Ethnie. Ihr Heimatland habe sie nur wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie habe keine eigenen Asylgründe.
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 13. September 2004 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seien sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2004 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung der von ihnen in Aussicht gestellten Beweismitteln.
G.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Provinzkommandatur der Gendarmerie I._______ vom 27. März 1997, ein Schreiben der Provinzkommandatur S._______ aus dem Jahre 1997, ein Schreiben des Regierungspräsidiums M._______ vom 30. Oktober 1996 und einen Entscheid des Verwaltungsgerichts T._______ vom 4. April 2003 betreffend R._______ zu den Akten.
H.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 2. Oktober 2005 gaben die Beschwerdeführenden verschiedene Buchhaltungs- und Steuerdokumente, Abrechnungen über die Mehrwertsteuer sowie amtliche Dokumente (alle in türkischer Sprache verfasst) zu den Akten.
J.
Am 23. Juni 2004 ersuchte das BFM auf Veranlassung der ARK das G._______, das Vorliegen der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des damals geltenden Art. 44 Abs. 3 AsylG zu prüfen. Am 21. August 2006 beantragte das G._______ der Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung. Das BFM schloss sich in der Vernehmlassung vom 24. August 2006 diesem Antrag an. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 erstreckten Frist liessen sich die Beschwerdeführenden nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 2 , Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er werde verdächtigt, die PKK zu unterstützen. Er sei deshalb mehrere Male festgenommen und misshandelt, allerdings nach wenigen Tagen jeweils wieder freigelassen worden. Diese geltend gemachte Vorgehensweise der türkischen Behörden würde indes den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes widersprechen. Erfahrungsgemäss würden Personen, gegen die ein begründeter Verdacht der PKK-Hilfeleistung bestehe, mit Sicherheit nicht jeweils nach wenigen Tagen wieder freigelassen. Vielmehr würden solche Personen inhaftiert, und es werde ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Sodann habe sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unterschiedlich geäussert. Anlässlich der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er sei wegen der PKK-Unterstützung unter anderem im April 2000 in Q._______ für anderthalb Tage festgenommen worden. Diese Festnahme habe er anlässlich der kantonalen Anhörung nicht erwähnt. Indes habe er dort zu Protokoll gegeben, die Polizei habe ihn im Mai 2000 vergeblich zu Hause gesucht und er sei sodann im Februar 2001 in Q._______ verhaftet worden. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten wenig konkret, detailliert und differenziert geäussert. Trotz mehrfachen Nachfragens habe er nicht angeben können, welches Gericht sich mit seinem Fall befasst habe. Als Begründung habe er vorgetragen, er habe nie persönlich vor Gericht gestanden. Er wolle auch nie etwas Schriftliches von einem Gericht gesehen haben, obwohl er durch einen Anwalt vertreten worden sei. Er habe auch keine Ahnung, seit wann das Verfahren gegen ihn laufe. Diese Aussagen seien für türkische Verhältnisse derart vage, dass sie nicht geglaubt werden könnten. Erfahrungsgemäss seien tatsächlich verfolgte Personen aus der Türkei in der Lage, dataillierte Angaben zu hängigen Gerichtsverfahren zu machen und auch entsprechende Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer habe einen Strafregisterauszug und ein Schreiben der Polizei in U._______ an die Staatsanwaltschaft eingereicht. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002 beim Beantragen eines Reisepasses in U._______ festgenommen worden sei und in Anwendung des Gesetzes 3167 einem Ausreiseverbot unterstehe. Den Beweismitteln sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht - wie wiederholt von ihm vorgebracht - in einem Bus festgenommen worden sei,
sondern beim Versuch, einen Reisepass zu beantragen. Ausserdem sei er nicht wegen angeblichen Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK verhaftet worden, sondern im Zusammenhang mit dem Gesetz 3167. Dieses Gesetz regle den Zahlungsverkehr mit Checks und diene dem Schutz von Checkinhabern. Es sei offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte angebliche Verfolgung - wenn überhaupt - keinen politischen, sondern einen rein wirtschaftsstrafrechtlichen Hintergrund aufweise. Bei dieser Sachlage würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen.
Zur Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz aus, zwischen der Inhaftierung im Jahre 1990 und der Ausreise im Jahre 2002 fehle sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht der erforderliche Kausalzusammenhang. Sodann sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gemeinrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten staatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten beziehungsweise zu befürchten habe. Namentlich habe er anlässlich der Erstbefragung auf die Frage, wo ein Verfahren gegen ihn hängig sei, die Abteilung des Finanzministeriums in V._______ genannt. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er dieses Verfahren nicht erwähnt. Auch gehe aus den Beweismitteln hervor, dass er ausschliesslich aufgrund des Gesetzes 3167 staatlichen Massnahmen ausgesetzt sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Massnahmen würden somit in seinem möglicherweise gesetzeswidrigen Verhalten begründet und daher rechtsstaatlich legitim sein. Eine asylrelevante Verfolgunsmotivation der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer oder ein allfälliger Ethnomalus könne seinen Vorbringen nicht entnommen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei verschiedentlich inhaftiert worden. Es sei daher verständlich, dass er anlässlich der sehr kurz ausgefallenen Empfangsstellenbefragung nicht alle Inhaftierungen erwähnt habe. Namentlich habe er die Festnahmen vom Februar 2001 nicht angeführt. Hinzu komme, dass die zweite Befragung nicht in einer förderlichen Atmosphäre abgehalten worden sei. Zudem sei es unverständlich, von einem Asylgesuchsteller zu verlangen, über Vorfälle zu berichten, die mehr als zehn Jahre zurückliegen würden. Es sei schlichtweg falsch, dass der Beschwerdeführer das Erlebte in undifferenzierter, stereotyper Weise geschildert habe. Sowohl die Ausführungen zur Geschäftstätigkeit, zu den Festnahmen sowie Misshandlungen seien detailliert ausgefallen und sehr glaubhaft. Immerhin weise das Protokoll der kantonalen Anhörung 30 Seiten auf. Im Weiteren treffe es zu, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wo und bei welchem Gericht Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nach wie vor polizeiliche Ermittlungen laufen würden, die Beweislage jedoch bis heute nicht für eine länger dauernde Verhaftung beziehungsweise eine Anklageerhebung ausreiche. Es treffe sodann zu, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002 während einer Busfahrt verhaftet worden sei. Wäre er tatsächlich beim Beantragen eines Reisepasses verhaftet worden, so hätte er den Haftbefehl mit Sicherheit nicht eingereicht. Offenbar sollten die Hintergründe der Verhaftung verschleiert werden, nachdem es sich ganz klar um eine politisch motivierte Festnahme handle. Im Übrigen würde allein die Verhaftung im Jahre 1990 und die damit verbundene Folter für die Gewährung von Asyl ausreichen. Es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Auslandgeschäfte die PKK regelmässig unterstützt habe. Nachdem der Verdacht auf ihn gefallen sei, sei sein Geschäft geschlossen worden. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden sei geradezu klassisch. Schliesslich sei ein Bruder des Beschwerdeführers in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden und gegen einen anderen Bruder würde in der Türkei ein Ermittlungsverfahren betreffend PKK-Mitgliedschaft laufen.
4.3 In der Replik stellt das BFF fest, die eingereichten Dokumente würden weder die Beschwerdeführenden betreffen, noch würden diese darin erwähnt. In der Duplik verweist der Beschwerdeführer auf seine erfolgreiche Tätigkeit im Import- und Exportgeschäft und führt aus, dass ihm trotz korrekter Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht zurückbezahlt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, dass es sich dabei um PKK-Gelder handeln würde.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, die kantonale Anhörung des Beschwerdeführers habe in einer nicht förderlichen Atmosphäre stattgefunden. Indes unterlassen es die Beschwerdeführenden, diesen Einwand auch nur ansatzweise zu substantiieren. Zudem lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers nicht einwandfrei verlaufen wäre. Namentlich hat auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter keine Einwendungen gegen die Anhörung erhoben. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe bemängelt, dass der Beschwerdeführer angehalten worden sei, hinsichtlich der bereits zehn Jahre zurückliegenden Inhaftierung genaue Angaben zu machen. Aufgrund des kantonalen Protokolles ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer unmögliche Angaben erfragt worden wären. Sodann warf das BFM dem Beschwerdeführer auch nicht vor, er habe diesbezüglich unsubstanziierte Aussagen gemacht. Vielmehr stelle es in diesem Zusammenhang fest, dass zwischen dieser Inhaftierung sowie der Ausreise der erforderliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus den erhobenen Einwänden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe dargelegt, der Beschwerdeführer habe die Verhaftung vom Februar 2001 anlässlich der Erstbefragung deshalb nicht angeführt, weil diese äusserst kurz ausgefallen sei. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit dieser Verhaftung ausführte, er sei zwölf Stunden nach der Festnahme der Gendarmerie übergeben worden, die ihn schwer misshandelt habe. Zur Behandlung sei er deshalb ins Spital von I._______ gebracht und anschliessend ins dortige Gefängnis überführt worden. Nach fünf Tagen sei er durch Vermittlung seines Anwalts freigekommen. In Anbetracht der Dauer von mehr als fünf Tagen kann offensichtlich nicht von einer äusserst kurzen Inhaftierung gesprochen werden. Zudem unterschied sich diese Verhaftung in Anbetracht des Spitalaufenthalts wesentlich von den übrigen geltend gemachten Inhaftierungen und muss deshalb als für den Beschwerdeführer besonders einprägend gewertet werden. Bei dieser Sachlage hätte daher vom Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass er dieses einschneidende und im Rahmen seines Asylgesuches doch sehr wesentliche Erlebnis bereits anlässlich der Erstbefragung vorgetragen hätte. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrm Erklärungsversuch die vom BFF aufgezeigte Unstimmigkeit nicht zu entkräften. Insoweit bestehen daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme aufgrund einer vermuteten Tätigkeit für die PKK. Weiter wird in der Beschwerdeschrift unter Verweis auf das 30-seitige kantonale Protokoll ausgeführt, der Beschwerdeführer habe detailliert und ausführlich ausgesagt. Allein der Umstand, dass das kantonale Protokoll 30 Seiten umfasst, lässt noch nicht auf detaillierte und substanziierte Aussagen des Befragten schliessen. Vorliegend ist vielmehr festzustellen, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragestellungen durchwegs kurz ausgefallen sind und insbesondere nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend der angeblichen Misshandlungen ohne persönliche Betroffenheit und lassen auch spezifische Realkennzeichen vermissen. Weiter erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, konkrete Angaben zum hängigen Gerichtsverfahren in der Türkei zu machen. Dies um so mehr, als er in diesem Verfahren anwaltlich vertreten war beziehungsweise ist und es ihm daher - im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - erfahrungsgemäss möglich gewesen wäre, mit Hilfe seines türkischen Anwalts genaue
Angaben zum Verfahren zu beschaffen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung am 21. August 2002 zu Protokoll gab, in zwei bis drei Monaten werde in dieser Angelegenheit ein schriftliches Urteil ergehen (vgl. B9 S. 15). Bis heute hat der Beschwerdeführer indes kein solches Urteil eingereicht und auch nie dargelegt, weshalb entgegen seinen ursprünglichen Erwartungen kein Urteil ergangen ist. Bei dieser Sachlage und insbesondere in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse entbehrt das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, das polizeiliche Ermittlungsverfahren laufe nach wie vor, jeglicher Grundlage. Damit bestehen weitere erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Was des Weitern die zwei Schreiben der Provinzkommandantur aus dem Jahre 1997 anbelangen, ist festzustellen, dass sich diese nicht auf die Beschwerdeführenden beziehen und diese darin auch nicht erwähnt werden. Die beiden Dokumente sind demanch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer in ein Gerichts- beziehungsweise Untersuchungsverfahren verwickelt ist. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesen Dokumenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Desgleichen gilt hinsichtlich der eingereichten Buchhaltungsunterlagen, Bankdokumente sowie amtlichen Schreiben. Zu diesen Dokumenten wird in der Eingabe vom 20. Oktober 2005 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Mehrwertsteuer korrekt abgerechnet. Die einbezahlten Mehrwertsteuern seien ihm indes regelmässig nicht zurückerstattet worden, mit der Begründung, es würde sich dabei um PKK-Gelder handeln. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen erstmals auf Beschwerdestufe und zwar mit Eingabe vom 2. Oktober 2005 geltend machen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ursprünglich zu Protokoll gegeben hat, die Polizei habe anlässlich der "Stürmung" sein gesamtes Vermögen von US$ 100'000 beschlagnahmt, mit der Begründung, es würde sich dabei um PKK-Gelder handeln. Insoweit besteht ein offensichtlicher Widerspruch. Namentlich kann nicht geglaubt werden, dass die Behörden einerseits regelmässig Geld zurückbehalten und dann auch noch einen so grossen Betrag beschlagnahmt haben. Auch erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt wurde, noch über US$ 15'000 verfügte, um die Ausreise zu finanzieren. Des Weitern ist festzustellen, dass die eingereichten amtlichen Dokumente aus einer Zeit vor der ersten geltend gemachten "Stürmung" des Büros des Beschwerdeführers am 10. Mai 1996 datieren, somit mit diesem Ereignis wohl kaum in einem Zusammenhang stehen können. Ferner
ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführenden mit den Bankunterlagen und den Abrechnungen im Einzelnen darlegen wollen. Erläuternde Ausführungen werden in der Eingabe vom 2. Oktober 2005 jedenfalls gänzlich unterlassen. Jedenfall belegen die Abrechnungen nicht, dass der Staat Geld zurückbehalten haben soll. Bei dieser Sachlage ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die PKK, sondern mit Wirtschaftsdelikten in ein gemeinrechtliches Verfahren verwickelt war beziehungsweise ist. Dieses versuchten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Asylverfahrens in den Zusammenhang mit einem politischen Verfahren zu stellen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente somit nicht geeignet, die bestehenden erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auszuräumen. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Festhalten an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das Bundesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
5.3 Zu Art. 3 AsylG wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, bereits die Verhaftung in Jahre 1992 würde genügen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht und mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass zwischen dieser Inhaftierung und der Ausreise im Jahre 2002 offensichtlich der zeitliche wie sachliche Kausalzusammenhang fehlt, diese Verhaftung somit asylrechtlich nicht relevant ist.
Die Beschwerdeführenden berufen sich im Rechtsmittelverfahren weiter auf den in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruder W._______ des Beschwerdeführers und machen damit sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend. Als Beleg reichten sie einen deutschen Personalausweis und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ein. Zu den eingereichten Unterlagen ist zunächst festzustellen, dass der Personalausweis auf W._______ lautet, das Urteil sich hingegen auf R._______ bezieht. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Bruder namens W._______ hat, erwähnte er doch einen solchen im Rahmen des ersten wie des zweiten Asylverfahren. Demgegenüber lassen sich den Akten nur unvereinbare Angaben zu den weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers entnehmen. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens erwähnte der Beschwerdeführer insgesamt vier Brüder unter Angabe ihrer Namen, wobei er den Namen R._______ nicht erwähnte. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Erstbefragung des zweiten Asylverfahrens sechs Brüder und sprach von einem Bruder R._______ (vgl. zum Ganzen B1 S. 3, Kurzeinvernahme in der Empfangsstelle vom 28. Juli 1988). Sodann sind dem eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts T._______ keine Anhaltspunkte für ein verwandtschaftliches Verhältnis von R._______ zum Beschwerdeführer zu entnehmen. Diese Feststellung wird weiter durch den Umstand erhärtet, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts T._______ von den Zeugenaussagen der Mutter von R._______ gesprochen wird, was den Schluss aufdrängt, dass sich diese ebenfalls in Deutschland aufhält. Demgegenüber befindet sich die Mutter des Beschwerdeführers gemäss seinen persönlichen Angaben in I._______ (vgl. B1 S. 3). Bei dieser Sachlage können die Beschwerdeführenden aus dem eingereichten Urteil im Hinblick auf eine Reflexverfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Desgleichen gilt bezüglich des eingereichten Ausweises. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass W._______ in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurde. Sodann genügt die blosse, durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführer, W._______ sei als Flüchtling anerkannt, nicht, um auf eine allfällige Reflexverfolgung zu schliessen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang kein entsprechendes Urteil zu den Akten gereicht haben. Schliesslich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend gemacht hat, aufgrund eines bei der PKK politisch aktiven Bruders je konkret behelligt worden zu sein.
Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein gemeinrechtliches Verfahren involviert war beziehungsweise noch ist. Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem der genannten Motive erschwert wird. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Unterschiebung einer politisch motivierten Tat zu entnehmen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den Beschwerdeführenden das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.).
7.4.2 Die Beschwerdeführenden sind im Juni 2002 in die Schweiz gereist. Zum damaligen Zeitpunkt waren ihre drei Kinder 10-, 8- und knapp einjährig. Heute sind sie 16, 14 und 7 Jahre alt. Hier in der Schweiz haben die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführenden während sechs Jahren die Schule besucht. Damit haben sie die schweizerdeutsche sowie die deutsche Sprache erlernt und wurden ein Stück weit mit der hiesigen Lebensweise und Kultur vertraut und auch geprägt. Allerdings haben sie vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits im Heimatland die Schule besucht und insoweit entsprechende Kontakte gepflegt. Sie sind demnach in der Lage, sich in der türkischen Sprache mündlich wie schriftlich auszudrücken. Auch ist davon auszugehen, dass die beiden Kinder mit ihren Eltern, den Beschwerdeführenden, grundsätzlich türkisch sprechen sowie mit ihrer Familie die türkische Kultur pflegen. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als die Beschwerdeführenden hier in der Schweiz keiner regelmässigen Arbeit nachgehen und daher mit Sicherheit auch nicht besonders integriert sind. Daraus ist zu schliessen, dass die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführenden trotz ihrer sechsjährigen Landesabwesenheit die Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache und der türkischen Kultur nicht verloren haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht geschlossen werden, dass ihre Integration in der Schweiz soweit fortgeschritten ist, dass es bei einem Vollzug der Wegweisung einerseits zu einer für sie schwerwiegenden Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld, andererseits zu gravierenden Problemen bei einer Reintegration in der Türkei kommen wird. Was sodann das jüngste Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, so ist es aufgrund seines Alters noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und hat sich noch wenig im schweizerischen Umfeld ausserhalb des Elternhauses integriert. Weiter ist festzuhalten, dass die Kinder der Beschwerdeführenden mit ihren Eltern in die Türkei zurückkehren werden. Sodann leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden in der Türkei. Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder als zumutbar.
7.4.3 Aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung ist eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG nicht mehr zu prüfen.
7.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitze von türkischen Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführeden nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
10.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und die Beschwerdeführerin lediglich auf Abruf als Raumpflegerin angestellt, mithin ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Zudem waren die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und den Beschwerdeführenden sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11. (Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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