Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6712/2019

Urteil vom 9. Juni 2020

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 16. September 2019 wurde (...) zur unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Art. 102f
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102f Grundsatz - 1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.
ff. AsylG (SR 142.31) bevollmächtigt. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 17. September 2019 summarisch zu ihrer Person (PA) und führte am 5. November 2019 die Erstbefragung zu ihren Asylgründen durch. Um den Ablauf ihres Asylverfahrens mit dem ihres (...) B._______, (Beschwerdeführer im Verfahren E-6713/2019, N [...]) zu koordinieren, wurde die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 nochmals zu ihren Asylgründen angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: (...).

B.
Am 5. Dezember 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, welcher eine Abweisung vorsah. Das SEM befand, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden.

C.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf.

D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (eröffnet am 10. Dezember 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Entscheid innerhalb von sieben Arbeitstagen Beschwerde zu erheben sei.

Im Wesentlichen begründete das SEM, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme betreffend ihren (...), welche für die Ausreise ausschlaggebend gewesen seien, würden konstruiert wirken und aufgrund der ausweichenden, in sich widersprüchlichen und unklaren Angaben würden die Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft erscheinen.

E.
Handelnd durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem seien die Akten des Beschwerdeverfahrens des (...) beizuziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.

G.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Aufgrund der engen Bezüge des vorliegenden Verfahrens zum Asylverfahren des (...) der Beschwerdeführerin führt das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren koordiniert. Namentlich wurde zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde derselbe Spruchkörper eingesetzt, wie im Verfahren E-6713/2019.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Das Beschwerdebegehren beschränkt sich vorliegend auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Verfahrens im Rahmen des erweiterten Verfahrens.

In der Beschwerde wird vorgebracht, vorliegend sei das Verfahren mit dem des (...) zu koordinieren, auf dessen Verfahren verwiesen werde. Der vorliegende Sachverhalt sei zu komplex, um im beschleunigten Verfahren behandelt zu werden. Es werde auf die Beschwerdeschrift betreffend den (...) verwiesen. Der Sachverhalt sei ihn betreffend nicht genügend abgeklärt und damit auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin unvollständig, deren Verfahren in einem engen sachlichen Konnex stehe. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des beschleunigten Verfahrens innerhalb der kurzen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen nicht zumutbar, inhaltlich auf die Ausführungen zum ungeklärten Sachverhalt im Verfahren des (...) und auf die im vorliegenden Verfahren in der angefochtenen Verfügung erfolgten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit einzugehen.

5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).

5.3 In ihrem Asylgesuch macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aufgrund der Verfolgung ihres (...) durch das iranische Regime auch selbst ernsthafte Furcht vor Verfolgung zu haben. Sie beruft sich mithin auf eine Reflexverfolgung. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn setzt unter anderem voraus, dass ihr (...) tatsächlich verfolgt worden ist. Ohne die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des (...) zu beurteilen, kann mithin auch der Fall der Beschwerdeführerin nicht entschieden werden.

5.4 Wie oben erwähnt, wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Verfahren E-6713/2019 des (...) der Beschwerdeführerin behandelt. Mit Urteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des (...) der Beschwerdeführerin jedoch nicht entschieden, sondern die Angelegenheit wegen einer festgestellten Verfahrenspflichtverletzung zur neuen Beurteilung im erweiterten Verfahren an das SEM zurückgewiesen.

Demzufolge führt dies auch für das vorliegende Verfahren notwendigerweise zu einer Kassation. Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.5 Das SEM hat bei seiner erneuten Entscheidung insbesondere das Verfahren der Beschwerdeführerin koordiniert mit demjenigen ihres (...) durchzuführen. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.

6.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. Dezember 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111aterAsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6712/2019
Date : 09. Juni 2020
Published : 24. Juni 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019


Legislation register
AsylG: 6  102f  102h  102k  105  106  108  111a
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52  61  63
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federal administrational court • lower instance • statement of affairs • asylum law • expedited procedure • decision draft • iran • advance on costs • within • time-limit for appeal • asylum procedure • decision • president • correspondence • letter of complaint • legal representation • statement of reasons for the adjudication • costs of the proceedings • request to an authority • execution
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AS 2016/3101