Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1480/2019

Urteil vom 9. Juni 2020

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ AG, ...,

vertreten durch
Parteien
T+R AG, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand StG; Umsatzabgabe.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG (ehemals: Y._______ AG) ist Teil eines Konzerns. Im Rahmen der Übernahme einer «externen» Gesellschaft, der A._______ Inc., durch eine andere Gruppengesellschaft, stellte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) auf den Standpunkt, die X._______ AG, welche als Effektenhändlerin im Sinne des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) gelte, habe an der Transaktion als Vermittlerin mitgewirkt und schulde eine Umsatzabgabe von Fr. 4'262'848.50. Nachdem die X._______ AG am 1. November 2016 unter Vorbehalt Fr. 4'300'000.-- einbezahlt hatte, vergütete die Vorinstanz am 27. März 2017 Fr. 37'151.50 zurück und bestätigte mit Verfügung vom 11. August 2017, der Betrag sei im Umfang von Fr. 4'262'848.50 zu Recht bezahlt worden.

B.
Die X._______ AG erhob gegen die Verfügung vom 11. August 2017 am 13. September 2017 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 abwies.

C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. März 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben; die mit Valuta vom 1. November 2016 durch sie (die Beschwerdeführerin) unter Vorbehalt bezahlte Umsatzabgabe von Fr. 4'300'000.--, abzüglich der mit Valuta vom 27. März 2017 durch die Vorinstanz zurückvergüteten Zahlung von Fr. 37'151.50, insgesamt somit Fr. 4'262'848.50, sei durch die Vorinstanz zurückzuerstatten, nebst einschlägigem Vergütungszins seit wann rechtens.

D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat diese frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 1.5, A-3678/2016 vom 6. August 2018 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5 S. 300 f.).

1.4 Der vorliegend relevante Sachverhalt (dazu später E. 3 ff.) verwirklichte sich im Zeitraum von April bis September 2016, weshalb grundsätzlich die während dieser Zeit geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf dem Umsatz gewisser in- und ausländischer Urkunden (Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
StG). Gegenstand dieser Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler inländischer Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG).

Damit die Umsatzabgabe geschuldet ist, müssen demnach folgende Elemente erfüllt sein: Eigentumsübertragung, Entgeltlichkeit, Übertragung von steuerbaren Urkunden sowie die Beteiligung eines inländischen Effektenhändlers, sei es als Vertragspartei oder als Vermittler (vgl. Thomas Jaussi/Markus Pfirter, Die eidg. Stempelabgaben, 2. Aufl. 2017, S. 60; Martin Büeler, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgabe, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar StG], Art. 13 N. 1).

2.2 Ob eine Eigentumsübertragung stattfindet, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Entscheidend ist, ob formell eine Eigentumsübertragung sattfindet, nicht entscheidend ist dagegen der wirtschaftliche Gehalt eines Rechtsgeschäfts (BGE 143 I 350 E. 2.2 f.; vgl. Jaussi/Pfirter, a.a.O., S. 61; vgl. auch E. 2.7).

2.3 In Bezug auf die Frage der Entgeltlichkeit genügt hier festzuhalten, dass eine Geldzahlung gleich welcher Währung Entgelt ist (Filippo Lurà, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], StG, Kommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 13 N. 55).

2.4 Was unter den Begriff der steuerbaren Urkunden fällt, wird in Art. 13 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG umschrieben. Darunter fallen gemäss der im relevanten Zeitraum (E. 1.4) geltenden Fassung namentlich die von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften (gemäss AS 2007 4791 4848), Partizipationsscheine, Genussscheine und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (Art. 13 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG) sowie die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, welche in ihrer wirtschaftlichen Funktion den genannten Titeln gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG).

2.5 Als Effektenhändler gelten laut Art. 13 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG unter anderem die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (SR 958.1) (Bst. a); die nicht unter Bst. a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, (1) für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler) oder (2) als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler) (Bst. b); die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Mio. Franken aus steuerbaren Urkunden nach Abs. 2 bestehen (Bst. d).

2.6 Als Vertragspartei kommt ein Effektenhändler in Frage, wenn er die Wertschriften entweder in eigenem Namen abgibt oder in eigenem Namen erwirbt.

Wann ein Effektenhändler Vermittler sein kann, wird im Folgenden dargestellt.

2.6.1 Das Umsatzabgaberecht kennt mehrere Vermittlerbegriffe. So ist der in Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG (E. 2.1) gebrauchte Vermittlerbegriff inhaltlich nicht mit jenem in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG (E. 2.5) identisch.

2.6.1.1 Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG definiert die Eigenschaft als Effektenhändler für eine bestimmte Gruppe von Personen näher. Demnach ist soweit diese Bestimmung anwendbar ist Effektenhändler nur, wer gewerbsmässig als Anlageberater oder Vermögensverwalter den Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden vermittelt. Gemäss Gesetzestext muss nämlich die Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil in der beschriebenen bestehen.

2.6.1.2 In Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG geht es hingegen um die konkrete Handlung, die ein (bereits definierter) Effektenhändler ausführen muss, damit - soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - die Umsatzabgabe zu entrichten ist. Diese Tätigkeit kann auch einmalig sein.

2.6.1.3 Ein weiterer Vermittlerbegriff, der inhaltlich zumindest nicht mit jenem in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG identisch ist (vgl. Gernot Zitter, Vermittlung durch die Muttergesellschaft, in: Der Schweizer Treuhänder, 2011/10 S. 860 ff., 862), findet sich in Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG. Demnach gilt ein Effektenhändler als Vermittler, wenn er: mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts abrechnet (Bst. a); lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist (Bst. b); die Urkunden am Tag ihres Erwerbs weiterveräussert (Bst. c). Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG enthält keine Legaldefinition des Begriffs «Vermittlung», sondern nennt lediglich abschliessend die drei aufgezählten Fälle. Daraus ergeben sich immerhin Hinweise darauf, von welchem Vermittlerbegriff der Gesetzgeber ausgeht (vgl. Rolf Geier/Silvan Guler, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 27).

2.6.2 In Rechtsprechung und Literatur scheinen die Meinungen, ob der Vermittlerbegriff in Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG (E. 2.6.1.3) jenem von Art. 13
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
. Abs. 1 StG (E. 2.6.1.2) entspricht, auseinanderzugehen.

2.6.2.1 Das Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1985 (veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 54 S. 599 ff. E. 1b) hält fest, dass dem Vermittlerbegriff von Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG nicht jener von Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG zugrunde liege. Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG solle vielmehr Mehrfachbelastungen desselben steuerpflichtigen Geschäftes verhindern, indem er unter mehreren Effektenhändlern, namentlich unter mehreren Vermittlern, den Abgabepflichtigen bestimmt. Mit Hinweis auf dieses Urteil hält Lurà (a.a.O., Art. 13 N. 71) fest, die Vermittlereigenschaft nach Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG sei einerseits von derjenigen gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG zu unterscheiden, decke sich andererseits aber auch nicht mit jenem von Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG, wobei sich Art. 17
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG ohnehin nur auf die Art der Steuerberechnung beziehe.

2.6.2.2 Ohne dies zu thematisieren, verweisen einige Autoren zur Definition des Vermittlerbegriffs nach Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG auf Literatur und Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG oder umgekehrt. In der Regel wird bei Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG auf eine Definition des Vermittlerbegriffs verzichtet und dieser erst im Rahmen von Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG definiert (vgl. Jaussi/Pfirter, a.a.O., S. 74; diverse Autoren in: Kommentar StG, Art. 13 [keine Definition] und Art. 17 N. 27 ff.).

2.6.2.3 Mit Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesgerichts (E. 2.6.2.1) lässt sich festhalten, dass, wer in Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG als Vermittler genannt ist, auch Vermittler im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG sein muss. Dient Art. 17
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG dazu, zu entscheiden, wer von verschiedenen Vermittlern die Umsatzabgabe zu entrichten hat, so kann dieser Begriff nur enger, nicht aber weiter sein als jener gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG.

Eine systematische Betrachtung zeigt umgekehrt, dass Art. 17
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG zwar formell unter dem Titel «Steuererhebung» steht. Auch definiert Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG in erster Linie den Vermittlerbegriff nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG. Es wäre nun aber nicht zielführend, in Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG für das Steuerobjekt eine Person als Vermittler zu bezeichnen, die nach Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG gar nicht abgabepflichtig wäre.

Für den vorliegenden Fall ist ohnehin die Frage, ob und wenn ja, inwiefern der Vermittlerbegriff von Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG über jenen von Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG hinausgehen könnte, nicht wesentlich, da es nicht darum gehen wird, welcher von mehreren Vermittlern die Umsatzabgabe zu entrichten hat, sondern nur um die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vermittlerin gilt und als solche die Umsatzabgabe schuldet. Im Folgenden wird daher nicht mehr unterschieden, ob die Ausführungen in Judikatur und Literatur unter dem Titel von Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
oder Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG gemacht werden (der Vollständigkeit halber sei nochmals festgehalten, dass der Vermittlerbegriff nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
[E. 2.6.1.1] vom nachfolgend genannten zu unterscheiden ist). Auch ist nachfolgend (in Bezug auf Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG) nur auf den Vermittlerbegriff gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG näher einzugehen, da für den vorliegenden Fall die beiden anderen Konstellationen (Art. 17 Abs. 3 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
und c StG) nicht relevant sind.

2.6.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das teilweise in der Literatur genannte Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 10. März 2011 «Umsatzabgabe» keine Definition des Vermittlerbegriffs enthält. Soweit eine Definition ansatzweise enthalten ist, lehnt sich diese an Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG an (z.B. Rz. 50 des Kreisschreibens).

2.6.3 Massgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vermittlerbegriffs, nicht die Rechtsform der Vermittlung (vgl. Urteil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.1, welches sich zwar mit dem Vermittlerbegriff nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG auseinandersetzt; die dortigen E. 3.1.1 und 3.1.2 können aber, im Gegensatz zu Erwägung 3.1.3, auf den Begriff nach Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG übertragen werden). Der teilweise in der Literatur geäusserten Kritik, bei einer formellen Rechtsverkehrssteuer wie der Stempelabgabe (dazu E. 2.7) dürfe ein Begriff nicht wirtschaftlich ausgelegt werden (Zitter, a.a.O., S. 863 und 865), ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung nicht nur zulässt, sondern geradezu voraussetzt, indem das Gesetz den allgemeinen Begriff «Vermittler» verwendet und keinen spezifischeren, im Privatrecht explizit definierten Begriff (Maja Bauer-Balmelli/Markus Küpfer, in: Kommentar StG, Vorbemerkungen, N. 37; Geier/Guler, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 29; vgl. Lurà, a.a.O., Art. 13 N. 75). In der Literatur wird demgegenüber teilweise davon ausgegangen, dass mit «Vermittler» gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG nur der zivilrechtliche Mäkler gemeint sein könne (Zitter, a.a.O., S. 863).

Allerdings definieren auch die Artikel zum Mäklervertrag (Art. 412 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) nicht, was unter der Vermittlung zu verstehen ist. Art. 412 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
OR lautet: «Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln». Soweit in der Literatur darauf hingewiesen wird, es müsse ein Mäklerlohn (Art. 413 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
1    Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2    Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3    Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
. i.V.m. Art. 412 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
OR) geschuldet sein, damit überhaupt ein Mäklervertrag vorliegen könne (vgl. Zitter, a.a.O., S. 863), kann festgehalten werden, dass dieser nicht zwingend in einer Geldzahlung bestehen muss (vgl. Caterina Ammann, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 413 N. 1). Zumindest denkbar wäre ein «ideeller» Lohn, nämlich die Erschliessung neuer Märkte (a.M. Zitter, a.a.O., S. 864, der dies gerade nicht als «Vergütung» sieht: «Die Muttergesellschaft will die Zielgesellschaft unter ihre Kontrolle bringen, um neue Märkte zu erschliessen und keine Provision von der Tochtergesellschaft vereinnahmen»). Diese Frage ist indessen nicht weiter zu vertiefen, da ohnehin entscheidend ist, dass Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG im Gegensatz zu Art. 412 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
in Verbindung mit Art. 413 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
1    Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2    Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3    Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
. OR gerade keine Vergütung verlangt, sondern spezialgesetzlich festhält, dass nur «die Gelegenheit zum Geschäftsabschluss [nachgewiesen]» sein muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass, gerade wenn ausländische Urkunden übertragen werden, diese möglicherweise ausländischem Recht unterstehen, welches andere Konstrukte als das schweizerische Recht kennt. Die Einschränkung auf zivilrechtliche Verträge, welche im schweizerischen Recht geregelt sind, ist demnach zu eng.

Überhaupt ergibt sich aus den in Art. 17 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG aufgezählten Varianten des Vermittlerbegriffs, die teilweise keinem explizit privatrechtlich geregelten Vertragsverhältnis zugeordnet werden können, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist.

2.6.4 «Wirtschaftliche Betrachtungsweise» bedeutet demnach, dass zu prüfen ist, ob jemand - ohne für sich selber zu kaufen oder zu verkaufen - einen Beitrag zum Gelingen einer Transaktion leistet, der ihn als Teil einer für die Umsatzabgabe in Frage kommenden Transaktionskette zwischen einer Vertragspartei als Verkäuferin und einer Vertragspartei als Käuferin erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.1 f.; Hans Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil I Rz. 1431 und 1435). Gemäss Rechtsprechung gilt ein Effektenhändler dann als Vermittler, wenn sein Einsatz für das Zustandekommen der Transaktion kausal war. Bei der Vermittlung handelt es sich um eine Tätigkeit, die bezweckt, den Abschluss des Geschäfts zu bewirken, indem sie auf die Willenseinigung der am Geschäft beteiligten Personen ausgerichtet ist. Jedenfalls liegt dem StG ein weiter Begriff der Vermittlung zugrunde. Unerheblich ist, ob der Effektenhändler als Kommissionär, Agent, Makler oder Beauftragter tätig wird (Urteil des BGer vom 4. März 1985, veröffentlicht in: ASA 54 S. 599 E. 1b m.Hw.a. Botschaft vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung [Bundesgesetz über die Stempelabgaben] in: BBl 1917 III 83 ff., S. 121; vgl. Urteil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.1; Geier/Guler, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 28 f.; vgl. Lurà, a.a.O., N. 73 f.). Es gibt Stimmen, die dafür plädieren, einen solchen Kausalzusammenhang nicht leichthin anzunehmen (Geier/Guler, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 30 und 36; vgl. Zitter, a.a.O., S. 862). Allerdings kann nicht vorausgesetzt werden, dass der Beitrag des Effektenhändlers in dem Sinne entscheidend war, dass das Geschäft ohne seinen Einsatz nicht zustande gekommen wäre. Eine kausale Wirkung kann selbst dann gegeben sein, wenn der Effektenhändler sich kurz vor dem Geschäftsabschluss zurückgezogen hat, wenn er beim Abschluss nicht persönlich anwesend war oder wenn sein Name in keinem der den Geschäftsabschluss betreffenden Dokumente aufgeführt ist (Lurà, a.a.O., Art. 13 N. 74).

2.6.5 Im Folgenden werden ein paar Beispiele genannt, in denen insbesondere die Vorinstanz eine Vermittlerrolle angenommen hat oder gerade nicht. Diese Beispiele können jedoch nur als Hinweise herangezogen werden, sind doch für die Beurteilung, ob ein Effektenhändler als Vermittler handelte, die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend. Auch ist zu beachten, dass eine Verwaltungspraxis das Bundesverwaltungsgericht nicht zu binden vermag (vgl. E. 1.3), wobei von einer gefestigten, der einheitlichen Rechtsanwendung dienenden Praxis der Vorinstanz auch nicht abzuweichen ist, sofern sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergibt (vgl. allerdings in Bezug auf Kreisschreiben u.ä. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 479).

2.6.5.1 In ihrer bisherigen Praxis hat die ESTV die Vermittlereigenschaft beispielsweise bejaht, wenn eine Muttergesellschaft, welche Effektenhändlerin ist, die von ihr beherrschte Gesellschaft A veranlasst hat, bestimmte Aktien an die ebenfalls von ihr beherrschte Gesellschaft B zu veräussern. Die Muttergesellschaft weist dadurch der Gesellschaft A sowie der Gesellschaft B Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nach, womit sie den Abschluss wissentlich verursacht oder mitverursacht (Geier/Guler, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 37 2. Lemma m.Hw.a. Maja Bauer-Balmelli/ Thomas M. Fisler, Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgabe und Verrechnungssteuer, Bd. 1, Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
und 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG, 2. Vermittlerbegriff, Nr. 5).

2.6.5.2 Eine inländische Muttergesellschaft, welche Effektenhändlerin ist, gründet eine Tochtergesellschaft, welche einzig dem Zwecke dient, die Beteiligung an einer Zielgesellschaft zu erwerben und danach durch Absorptionsfusion Letztere direkt zu halten. Die Tochtergesellschaft dient also einzig der Akquisition einer Dritten Gesellschaft und existiert nach deren Akquisition nicht mehr (vgl. Geier/Guler, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 37 3. Lemma). Auch hier wird die Vermittlereigenschaft der Muttergesellschaft bejaht.

Geier/Guler, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 37 3. Lemma, weisen hier darauf hin, dass ihrer Meinung nach der Fall anders liegt, wenn die gegründete Tochtergesellschaft selbständig einen bestimmten Markt auf strategiekonforme Akquisitionsobjekte untersucht und in der entsprechenden Transaktion mehr oder weniger selbständig auftritt, z.B. durch ein von der Muttergesellschaft getrenntes Management mit relativ eigenständiger - aber innerhalb einer etwaig vorhandenen Konzernrichtlinie geleiteten - Verhandlungsautonomie. Sofern der Akquisitionsentscheid formell von der Tochtergesellschaft getroffen werde, solle die Benutzung von gruppeninternen Dienstleistungen wie Rechts- oder Finanzberatung für die entsprechende Akquise nicht schädlich sein (sie verweisen auf das Kreisschreiben der ESTV Nr. 24 vom 20. November 2017 [«Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben»], Ziff. 3.2.3.6, welche lautet: «Die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen durch einen inländischen Effektenhändler an eine ausländische Gegenpartei im Sinne der blossen Abgabe einer Kauf- oder Verkauf[e]mpfehlung für eine Wertschrift qualifiziert nicht als Vermittlung für Umsatzabgabezwecke solange der formelle Entscheid durch die ausländische Gegenpartei getroffen wird.»).

2.6.5.3 Weist beispielsweise ein Anlageberater nur unverbindlich auf denkbare Käufe oder Verkäufe hin, ohne dass er sich dabei direkt an den konkreten Transaktionen beteiligt, fehlt die verlangte Kausalität (vgl. Urteil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.1; Hochreutener, a.a.O., Teil I Rz. 1436). Ebenso löst die Tätigkeit einer ausländischen Tochtergesellschaft in der Regel keine Umsatzabgabe aus, soweit sie nur auf Instruktion der schweizerischen Mutter handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn die ausländische Gesellschaft nicht nur mit dem Ziel eingeschaltet wird, die schweizerische Umsatzabgabe zu umgehen (Lurà, a.a.O., Art. 13 N. 65, zwar zu Art. 13 Abs. 3 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG, hier aber, da die Vermittlereigenschaft abstrakt und nicht nur in Bezug auf diesen Artikel umschrieben wird, zu beachten).

2.7 Bei der Stempelabgabe handelt es sich um eine Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (weshalb auch oft von «Rechtsverkehrssteuer» die Rede ist). Für ihre Festsetzung ist gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 27 - 1 Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.
1    Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.
2    Kann der für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung massgebende Sachverhalt nicht eindeutig abgeklärt werden, so ist er durch Abwägung aller auf Grund pflichtgemässer Ermittlung festgestellten Umstände zu erschliessen.
StG der wirkliche Inhalt der Urkunde oder Rechtsvorgänge massgebend. Dem formalen Charakter der Stempelabgaben entsprechend ist grundsätzlich die rechtliche Gestaltung des zu beurteilenden Geschäfts massgebend und nicht dessen wirtschaftlicher Zweck (BGE 143 II 350 E. 2.2 f.). Deshalb hat sich der Steuerpflichtige nach ständiger Praxis auf die von ihm vorgenommene formelle Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob er eine steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteil des BGer vom 25. August 1998, veröffentlicht in: ASA 67 S. 748 ff. E. 3c; Urteile des BVGer A-2347/2014 vom 29. September 2015 E. 2.2, A-1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.3). Eine Ausnahme greift nur dort, wo das Gesetz selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen verwendet (BGE 143 II 350 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; Urteil des BGer vom 26. November 1993, veröffentlicht in: ASA 63 S. 65 ff. E. 3a; Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.5.3, A-7065/2013 vom 11. September 2014 E. 3.4, A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3; Büeler in: Kommentar StG, Art. 13 N. 2; Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Aufl. 2006, S. 36 f.), wie dies beim Vermittlerbegriff der Fall ist (E. 2.6.3 f.). Für die Anwendung des Gesetzes nicht massgebend ist ferner das Motiv, das den Gesetzgeber zu seinem Erlass bewogen hat; abzustellen ist einzig auf den im Gesetz umschriebenen Tatbestand, an welchen die Abgabepflicht geknüpft ist (BGE 108 Ib 450 E. 5).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin - welche unbestrittenermassen eine Effektenhändlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. d
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG (E. 2.5) ist - bei der Übernahme der A._______ Inc. durch eine Gruppengesellschaft, nämlich die B._______ Inc., als Vermittlerin im Sinne des StG gilt oder nicht. Dass die übrigen Voraussetzungen (E. 2.1 - 2.5) gegeben sind, damit die Stempelabgabe geschuldet ist, und insbesondere keine Ausnahmebestimmung greift, ist unbestritten und ergibt sich zudem aus den Akten.

Im Folgenden wird der relevante Sachverhalt zunächst übersichtsmässig dargestellt (E. 3.2). Anschliessend wird beurteilt, ob die Beschwerdeführerin im konkreten Fall als Vermittlerin gilt oder nicht, wobei hier weitere Sachverhaltselemente eingebracht und eingeordnet werden, insbesondere in Bezug auf die Rolle, die die Beschwerdeführerin spielte (E. 3.3 ff.).

3.2

3.2.1 Wie erwähnt (Sachverhalt Bst. A), war die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum Teil eines Konzerns, der C._______-Gruppe. Die C._______-Gruppe wurde danach in einen Geschäftsteil «***1» und einen Geschäftsteil «***2» aufgeteilt. Zuvor wurde (und darum geht es vorliegend) die A._______ Inc., eine US-amerikanische Gesellschaft, die ebenfalls im [gleichen Industriebereich] tätig ist, von einer hierzu gegründeten Sub-Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, der B._______ Inc., im sogenannten Reverse-Merger-Verfahren übernommen. Da zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Übernahme Vermittlerin im Sinne des StG war, sind hier die Verhältnisse zu schildern, wie sie sich im Zeitraum darstellten, in dem die zu beurteilende Transaktion vorbereitet und durchgeführt wurde. Auf den Umstand, dass die Übernahme der A._______ Inc. vor dem Hintergrund einer geplanten Aufspaltung der C._______-Gruppe stattfand, ist nur am Rande einzugehen. Soweit vorliegend relevant, sahen die Konzernverhältnisse wie folgt aus (unten links in der Grafik ist bereits die A._______
Inc. aufgeführt, welche von der B._______ Inc. übernommen wurde):

3.2.2 Zusammengefasst stellte sich der relevante Sachverhalt, soweit er unbestritten ist, folgendermassen dar:

3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin war Konzernobergesellschaft der C._______-Gruppe, welche unter anderem in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von [Produkten des Industriebereichs, in dem die Gruppe tätig ist, sowie die Führung entsprechender Geschäfte und Leistungen im Bereich der Logistik und von Datenbanken und Netzwerken] tätig war. [Im Frühjahr] 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin die Aktien der damaligen J._______ AG (heute: [...]) ans Publikum, wodurch der Betriebsteil «***2» vom Betriebsteil «***1», der nach wie vor von der Beschwerdeführerin geleitet wird, getrennt wurde.

3.2.2.2 Vor dieser Abspaltung sollte - so die unbestrittene Darstellung der Beschwerdeführerin - der Betriebsteil «***1» weiter wachsen. Eine Möglichkeit dazu ergab sich durch die Übernahme der A._______ Inc. mit Sitz in den USA, welche ebenfalls im [gleichen Industriebereicht] tätig war. Durch einen Artikel [einer Agentur] war bekannt geworden, dass die A._______ Inc. über die K._______ LLC Kaufsangebote prüfen würde.

3.2.2.3 Die Übernahme wurde schliesslich - nach Verhandlungen mit dem Verwaltungsrat der A._______ Inc. sowie einer Due Diligence-Prüfung - mittels öffentlichem Kaufsangebot für die Aktien der A._______ Inc. und darauffolgendem Kauf der (Mehrheit der) Aktien vollzogen. Der Kaufpreis wurde durch einen Kredit der [Bank] finanziert.

3.2.2.4 Aufgrund von Überlegungen, die das US-amerikanische Recht betreffen, wurde für die Übernahme in den USA eine indirekte Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, die B._______ Inc. mit Sitz in den USA, gegründet. Diese diente als reines Erwerbsvehikel, welches die Aktien der A._______ Inc. kaufte und unmittelbar nach der Übernahme der Aktien mit dieser fusionierte und so in dieser aufging («Reverse Merger»). Die B._______ Inc. war eine direkte Tochtergesellschaft der I._______ Inc., ebenfalls mit Sitz in den USA. Diese wiederum war Tochter der H._______ AG, mit Sitz in der Schweiz, welche ihrerseits von der G._______ AG, mit Sitz in der Schweiz, gehalten wurde, welche wiederum eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin war. Bei der G._______ AG handelte es sich gemäss der Beschwerdeführerin um eine reine Subholding ohne eigenes Personal, die den gesamten Geschäftsbereich von ***1 bündelte. Sie war in dieser Funktion Eigentümerin fast aller [...]beteiligungen [des Industriebereichs], wozu unter anderem auch die D._______ AG (heute: [...]) gehörte.

3.2.2.5 Bei der E._______ AG handelte es sich um eine gemeinsame Tochtergesellschaft der F._______ (die im Folgenden keine Rolle spielen wird) und der Beschwerdeführerin.

3.2.2.6 In der folgenden Tabelle wird - soweit dies wesentlich ist - dargestellt, welche natürlichen Personen in welchem Zeitraum für welche Gruppengesellschaft zeichnungsberechtigt waren (als Datum ist das Datum des Tagebucheintrags genannt gemäss den Online-Handelsregisterauszügen; letztmals aufgerufen am 9. Juni 2020):

Beschwerdeführerin D._______ AG (heute: [...]) E._______ AG

L._______ 30.10.2017- 18.07.2016- 04.11.2016-
heute heute heute

M._______ 06.09.1995- 27.03.2008-12.05.2017 26.11.2010-
heute heute

N._______ 30.05.2006-30.10.2017 27.03.2008-20.07.2017 31.01.2012-05.09.2017

O._______ 13.12.2013- 29.06.2009- 20.05.2014-
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P._______ 30.10.2017- 08.08.2014- 20.05.2014-
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Q._______ 27.03.2008- 26.11.2010-
heute heute

R._______ 23.10.2014-25.07.2016 27.10.2014-18.07.2016 25.02.2015-04.11.2016

S._______ 23.10.2013- 23.10.2013- 20.05.2014-
heute heute heute

T._______ 07.08.2002 27.03.2008-20.07.2017 04.11.2016-05.09.2017
heute

3.3 Bevor anschliessend konkret beurteilt wird, ob die Beschwerdeführerin als Vermittlerin zu gelten hat, ist auf ein paar ihrer Argumente vorab einzugehen.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, als Gesellschaft mit Holdingstatus sei es ihr gar nicht erlaubt, als Vermittlerin zu handeln. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von einem anderen Vermittlerbegriff ausgeht (nämlich jenem des zivilrechtlichen Mäklers) als dem vorliegend relevanten (E. 2.6.1 ff.). Hier ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im konkreten Fall als Vermittlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG zu gelten hat und nicht, ob das Resultat ihren Holdingstatus zu beeinflussen vermöchte.

3.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, mit ihren wenigen Mitarbeitenden gar nicht in der Lage zu sein, ein Geschäft der vorliegenden Art zu vermitteln. Auch dieses Argument verfängt indessen nicht. An einer Transaktion wie der vorliegend zu beurteilenden, sind regelmässig (auch) externe Anwälte und Berater beteiligt. So war auch vorliegend mindestens ein US-amerikanisches Anwaltsbüro beteiligt (nämlich [...], vgl. Pressemitteilung vom [...] Juli 2016 in Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 26/3 S. 3 sowie Darstellung in BB 21 S. 18). Ausserdem bringt auch die Vorinstanz nicht vor, dass die Beschwerdeführerin die ganze Transaktion und Fusion abgewickelt habe, sondern dass sie eine umsatzabgaberechtlich relevante Vermittlerrolle gespielt habe.

3.3.3 Unerheblich ist sodann, ob, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, die meisten, damals bei der Beschwerdeführerin angestellten Personen nach der Aufspaltung im Betriebsteil «***2» beschäftigt (gewesen) seien, während die Akquisition für den Betriebsteil «***1» getätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin war damals Obergesellschaft über beide Betriebsteile und hatte sich entsprechend zu verhalten und ihre Mitarbeitenden zu entsprechendem Handeln anzuhalten. Die Handlungen ihrer Mitarbeitenden und insbesondere ihrer Organe hat sie sich entgegenhalten zu lassen.

3.3.4 Unbeachtlich sind im vorliegenden Zusammenhang die diversen Lizenzvereinbarungen, die die damalige D._______ AG (heute: [...]) abgeschlossen hat. Zwar zeigen diese, dass letztere Gesellschaft aktiv ihr Lizenzportfolio erweitert hat. Daraus lässt sich aber für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob nämlich die Beschwerdeführerin beim Kauf der A._______ Inc. durch die B._______ Inc. als Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn beteiligt war, nichts ableiten. Selbst wenn die D._______ AG (heute: [...]) ein Interesse an der Akquisition der A._______ Inc. hatte, spricht das noch nicht gegen eine umsatzabgaberechtlich relevante Beteiligung der Beschwerdeführerin.

3.3.5 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, wenn schon sei nicht sie selbst, sondern ihre indirekte Tochtergesellschaft, die damalige D._______ AG (heute: [...]) als Vermittlerin tätig geworden. Letztlich wird dies offenbleiben können. Selbst wenn der D._______ AG (heute: [...] AG) eine Vermittlerrolle zugekommen wäre (vgl. aber E. 3.9.1.4), würde dies nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine weitere Vermittlerin ist. Eine solche Rolle der (indirekten) Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin könnte, wenn überhaupt, ein Indiz dafür oder dagegen sein, dass diese selbst Vermittlerin war.

3.4

3.4.1 Ebenfalls noch vorab ist festzuhalten, dass verständlich ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ursprünglich für eine Vertragspartei gehalten hat. Im Dokument, mit dem die (damaligen) Aktionäre der A._______ Inc. zum Verkauf ihrer Aktien (bzw. zum Angebot ihrer Aktien) aufgefordert wurden, nämlich dem «Tender Offer Statement Under Section 14(D)(1) or 13(E)(1) of The Securities Exchange Act of 1934», der Verkaufsangebotserklärung (BB 21), wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich genannt, wenn auch wie die Beschwerdeführerin zu Recht anmerkt als «Parent of Offerer», also Muttergesellschaft der Anbieterin. Unterschrieben wurde das Dokument dennoch von der Beschwerdeführerin (nicht etwa der C._______-Gruppe oder in deren Namen) und zwar von N._______ und S._______ und der B._______ Inc. von O._______ und L._______. Auch im «Agreement and Plan of Merger», der Vereinbarung und dem Plan zur Fusion (BB 19), wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich neben der B._______ Inc. auf der einen und der A._______ Inc. auf der anderen Seite genannt. Wiederum wurde das Dokument (auch) von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die unterzeichnenden Personen für weitere Gesellschaften der C._______-Gruppe zeichnungsberechtigt waren. Im Gegenteil macht dieser Umstand deutlich, dass es umso wichtiger gewesen wäre, klar und eindeutig festzuhalten, für welche Gruppengesellschaft sie im konkreten Fall zeichneten.

3.4.2 Auch wenn die beiden genannten Dokumente noch nicht direkt die Akquisition der A._______ Inc. bewirkten, handelte es sich bei den dokumentierten Umständen doch um wichtige Schritte auf dem Weg zu dieser Übernahme. Mit dem «Agreement and Plan of Merger» (BB 19) verpflichteten sich die Beschwerdeführerin (neben der B._______ Inc.) und die A._______ Inc., die Übernahme voranzutreiben. Das «Tender Offer» (BB 21) richtete sich an die Aktionäre der A._______ Inc. und forderte diese auf, ihre Aktien der B._______ Inc. zu den angegebenen Bedingungen anzubieten.

Da die Beschwerdeführerin nunmehr unbestrittenermassen nicht als Partei bei der Übernahme selbst angesehen werden kann, ist nun zu prüfen, ob sie Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn ist. Dazu ist auf diverse, in den Akten liegende Dokumente einzugehen, wobei diese auch unter Einbezug weiterer Akten zu würdigen sind.

3.5 Es liegen mehrere Medienmitteilungen bei. Wie bereits erwähnt, sind jene, in denen es um Lizenzvereinbarungen geht, vorliegend nicht von Bedeutung (E. 3.3.4). Auch Mitteilungen, mit denen Änderungen in der Leitungsstruktur der (damaligen) C._______-Gruppe bekannt gegeben wurden, lässt sich in dieser Hinsicht nichts Entscheidrelevantes entnehmen, sind die entsprechenden Änderungen doch auch dem Handelsregister zu entnehmen (vgl. Aufstellung in E. 3.2.2.6), dem zudem eine höhere Beweiskraft zukommt als Medienmitteilungen (vgl. Art. 932 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 932 - 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.
1    Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.
2    Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
und Art. 933
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 933 - 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
1    Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
2    Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
OR). Auch ist verschiedentlich unklar, ob in den Medienmitteilungen von der Gruppe, einem Betriebsteil oder einer Gruppengesellschaft die Rede ist. Für eine Medienmitteilung dürfte das nicht von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade relevant, wer für welche Gesellschaft welche Handlungen vorgenommen hat. Als Beispiel für unklare Bezeichnungen kann z.B. die Medienmitteilung vom [...] August 2014 (BB 5) dienen, in der unklar ist, ob mit «U._______» der Betriebsteil «***1» oder die damalige D._______ AG (heute: [...]) gemeint ist. Ersteres dürfte der Fall sein. In der Medienmitteilung vom [...] Oktober 2016 (BB 7) dürfte «U._______» hingegen teilweise für den Unternehmensteil [***1], teilweise die damalige D._______ AG (heute: [...]) stehen. In der Medienmitteilung vom [...] 2016 (BB 20), in der bekannt gegeben wurde, dass ein öffentliches Kaufangebot für die [Aktien der A._______] erfolgt, ist zuerst von der C._______-Gruppe die Rede. Hier wird auch explizit festgehalten, dass die Vereinbarung und der Plan zum Unternehmenszusammenschluss zwischen der Beschwerdeführerin, der B._______ Inc. und der A._______ Inc. abgeschlossen wurde (dazu, dass die Beschwerdeführerin dennoch nicht als Vertragspartei gilt, bereits E. 3.4; zum in der Medienmitteilung genannten «Agreement and Plan of Merger»: E. 3.8). Den Medienmitteilungen lässt sich demnach nichts Einschlägiges zur Frage entnehmen, ob die Beschwerdeführerin als Vermittlerin an der Übernahme der A._______ Inc. beteiligt war.

Nachfolgend wird zunächst auf das «Tender Offer» eingegangen, weil sich darin eine Darstellung des Sachverhalts befindet. Wie schon zuvor erwähnt (E. 3.4.2 a.E.), werden die Ausführungen teilweise unter Einbezug weiterer Unterlagen gewürdigt.

3.6 Im Tender Offer (also dem Antrag an die Aktionäre der A._______ Inc., ihre Aktien der B._______ Inc. anzubieten; BB 21) wird auf den S. 15 ff. der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

3.6.1 Am 8. April 2016 habe ein Vertreter der V._______ einen Vertreter der K._______ LLC (welche gemäss einem Artikel der Nachrichtenagentur [...] der A._______ Inc. dabei helfe, Kaufangebote zu prüfen; E. 3.2.2.2) angerufen und sich aufgrund des Artikels der Agentur [...] erkundigt, ob die A._______ Inc. sich in einem Verkaufsprozess befinde, und mitgeteilt, dass die V._______ daran interessiert sei, eine mögliche Transaktion mit der A._______ Inc. zu prüfen (S. 15).

«V._______» steht gemäss der Einleitung des Tender Offer («S. i») für die (damalige) Y._______ AG, also die Beschwerdeführerin. Das deutet zumindest darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (und gerade nicht die damalige D._______ AG [heute: [...]]) den Anstoss für die Übernahmeverhandlungen gab.

Auch den weiteren Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, welche Gruppengesellschaft den Anstoss dafür gab, dass eine Übernahme der A._______ Inc. geprüft wurde. In einem (unvollständig in den Akten liegenden) E-Mail-Austausch vom 13. März 2019 (BB 10) wurde Q._______ genannt, der seinerseits meinte, sich an den [Agentur]-Artikel erinnern zu können und, als er ihn gelesen habe, gleich S._______ informiert zu haben. Q._______ war und ist damals wie heute sowohl für die D._______ AG (heute: [...]) als auch die E._______ AG zeichnungsberechtigt. Gleiches gilt für S._______, der zusätzlich für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt ist (E. 3.2.2.6). Auch wenn der E-Mail-Austausch erst Jahre nach der Akquisition und wohl schon im Hinblick auf die vorliegend zu klärende Frage stattfand, besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beteiligten ihre Erinnerungen korrekt wiedergeben. Allerdings hilft der Inhalt der E-Mails schon deshalb nicht weiter, weil unklar ist, für welche Gesellschaft die genannten Personen handelten. Q._______s Name erscheint auch in verschiedenen weiteren Dokumenten. Im hier analysierten Tender Offer Statement (BB 21) werden ab S. 14 der Hintergrund der Offerte sowie der Ablauf der Kontakte, Transaktionen, Verhandlungen und Übereinkommen beschrieben. Dort wird Q._______ als für die E._______ AG handelnd bezeichnet (auf S. 16 erscheint er als «Deputy Chief Executive Officer of E._______ AG»). Demnach lässt sich wie eingangs erwähnt nicht mehr rekonstruieren, welche Gesellschaft seinerzeit die Prüfung der Übernahme veranlasst hat. Dieser Umstand wäre allerdings ohnehin nur eines von mehreren Indizien dafür oder dagegen, dass die Beschwerdeführerin eine Vermittlerrolle bei der Akquisition der A._______ Inc. innehatte.

3.6.2 Gemäss S. 15 f. des Tender Offer habe sich P._______, Chief Executive Officer der E._______ AG, am 18. April 2016 mit Z._______, dem Präsidenten und CEO der A._______ Inc. getroffen. Anlässlich dieses Treffens habe P._______ Z._______ über das Kaufsinteresse der «V._______» informiert. Auch habe er die strategische Überlegung für dieses Interesse erwähnt, einschliesslich der vorgesehenen Abspaltung der D._______ AG (heute: [...]) von der «V._______». Er habe darum gebeten, dass die A._______ Inc. der «V._______» Zugang zu Unterlagen für eine Due Diligence-Prüfung gebe, damit die «V._______» einen möglichen Vorschlag weiter evaluieren könne. P._______ habe vorgeschlagen, dass Z._______ sich am folgenden Tag mit Q._______, dem stellvertretenden CEO der E._______ AG treffe, worauf P._______ dieses Treffen arrangiert habe. Am 19. April 2016 habe Q._______ Z._______ darüber informiert, dass die «V._______» an einer möglichen Transaktion mit der A._______ Inc. interessiert sei.

Auch hier muss mit «V._______» die «Y._______ AG» gemeint sein, denn abgesehen davon, dass «V._______» für die (damalige) Y._______ AG also die Beschwerdeführerin steht (schon E. 3.6.1) wird kurz darauf festgehalten, dass die «V._______» via die A._______ Inc. die D._______ AG (heute: [...]) und die E._______ AG bei der Vermarktung ihrer Produkte in den USA unterstützen wolle. Für die Beschwerdeführerin wäre Q._______ grundsätzlich nicht zeichnungsberechtigte gewesen (E. 3.2.2.6). Auch wird er als CEO der E._______ AG bezeichnet. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass er, trotz grundsätzlich fehlender Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin, von dieser für den konkreten Fall eingesetzt wurde. Auch ging es noch nicht um konkrete Vertragsabschlüsse. Gleiches galt im damaligen Zeitpunkt für P._______ (E. 3.2.2.6).

3.6.3 Auf S. 16 des Tender Offer wird zudem das Nachfolgende festgehalten. Am 26. April 2016 habe eine Telefonkonferenz von Vertretern der Geschäftsleitung der A._______ Inc., der D._______ AG (heute: [...]) und der E._______ AG stattgefunden, in der eine weitergehende Due Diligence-Prüfung durch die «V._______» im Zusammenhang mit einer möglichen Offerte der «V._______», die A._______ Inc. zu übernehmen, diskutiert wurde. Am 8. Mai 2016 schlossen die A._______ Inc. und die «V._______» eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Confidentiality Agreement) ab (dazu E. 3.7). Vertreter der «V._______» und der E._______ AG sowie deren Berater hätten mit Vertretern der A._______ Inc. und deren Beratern gearbeitet, um eine detaillierte Due Diligence-Prüfung der A._______ Inc. durchzuführen. Am 18. Mai 2016 habe Q._______ für die («on behalf of») «V._______» einen unverbindlichen Vorschlag zur Akquirierung gemacht. Es wird auf S. 16 f. des Tender Offer berichtet, dass die «V._______» mit der A._______ Inc. über den Aktienpreis verhandelt habe.

Wie bereits erwähnt (E. 3.6.1), steht «V._______» für die (ehemalige) Y._______ AG, also die Beschwerdeführerin. Hier wird nun klar, dass Q._______ zumindest auch für die Beschwerdeführerin handelte («on behalf of»).

Q._______ wird weiter anlässlich eines Telefongesprächs am 7. Juni 2016 mit Z._______ erwähnt. Wiederum wird er für die «V._______» tätig. Er teilt nämlich mit, dass die durch die «V._______» durchgeführte Due Diligence-Prüfung gut vorwärtsgehe und die «V._______» damit rechne, bald eine neue unverbindliche Offerte machen zu können. Weiter teilte er mit, dass M._______, der «Executive Chairman of the V._______ Board and Chairman of E._______ AG», sowie weitere Mitglieder der Geschäftsleitung der E._______ AG gerne mit der Geschäftsleitung der A._______ Inc. zusammentreffen würden, um das Interesse von «V._______» an der Akquisition der A._______ Inc. zu besprechen.

3.6.4 Im Weitern verhandelten die «V._______», soweit überhaupt angegeben, vertreten durch Q._______, gelegentlich auch M._______, und die A._______ Inc. (einmal auch die K._______ LLC) weiterhin über den Kaufpreis der Aktien (S. 17). Der Verwaltungsrat der «V._______» bewilligte schliesslich am 30. Juni 2016 die Transaktion im Grundsatz und autorisierte M._______, der Transaktion die Zustimmung zu erteilen (S. 18).

Zwar war M._______ damals unter anderem auch für die D._______ AG (heute: [...]) zeichnungsberechtigt. Aus dem Zusammenhang wird aber klar, dass er für die Beschwerdeführerin handelte, für die er ebenfalls über eine Zeichnungsberechtigung verfügte. Dies ergibt sich deutlich aus S. 17 unten, wo zuerst festgehalten wird, Mitglieder der Geschäftsleitung der A._______ Inc. hätten sich mit M._______ und Mitgliedern der Geschäftsleitung der D._______ und der E._______ AG getroffen. Gleich darauf wird festgehalten, die Vertreter der «V._______», der D._______ und der E._______ AG hätten sich nur mit Z._______ getroffen. Als Vertreter der «V._______» kommt bei dieser Formulierung nur M._______ in Betracht. Auch wird er auf S. A-1 (Schedule A zum Tender Offer) als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin aufgeführt bzw. auf S. A-2 als CEO der Beschwerdeführerin.

3.6.5 Die D._______ AG, die heutige [...] wird in diesem Ablauf als Akteurin das erste Mal im Zusammenhang mit einer Telefonkonferenz vom 26. April 2016 zwischen ihr, der A._______ Inc. und der E._______ AG erwähnt, bei der es um eine zusätzliche Due Diligence-Prüfung durch die «V._______» bei der A._______ Inc. ging. Weiter genannt wird sie bei der Zusammenfassung eines Telefongesprächs vom 16. Juni 2016 (S. 17) zwischen der K._______ LLC und M._______. Dort informiert Letzterer Erstere darüber, dass er, Mitglieder der Geschäftsleitung der D._______ AG (heute: [...]) und der E._______ AG immer noch im Sinne hätten (trotz Uneinigkeit über den Aktienkaufpreis), am 20. Juni 2016 den Hauptsitz der A._______ Inc. zu besuchen. Es kam dann tatsächlich zu diesem Treffen und zwar zwischen Vertretern der «V._______», der D._______ AG (heute: [...]) und der E._______ AG auf der einen und Z._______ als Vertreter der A._______ Inc. auf der anderen Seite (ebenfalls S. 17). Am 13. Juli 2016 sprach schliesslich T._______, Vize-CEO der D._______ AG (heute: [...]), mit Z._______, in Bezug auf den von Q._______ bereits vorbesprochenen Zeitplan der Fusion (Merger; S. 19). Am 20. Juli 2016 stimmte M._______ dem von den involvierten Anwaltskanzleien fertig verhandelten Merger Agreement im Namen der «V._______» zu. Gleichentags informierte die A._______ Inc. die «V._______», dass auch ihr Verwaltungsrat zugestimmt hatte. Später am gleichen Tag schlossen die A._______ Inc., die «V._______» und der «Purchaser» (gemeint ist wiederum gemäss den Angaben auf «S. i» des Tender Offer die B._______ Inc.) das Merger Agreement ab (S. 19).

3.6.6 Insgesamt lässt sich dieser Darstellung im Tender Offer, das im Namen der (damaligen) Y._______ AG, also der Beschwerdeführerin, von N._______ und S._______ (die auch für weitere Gruppengesellschaften zeichnungsberechtigt sind) unterschrieben wurde, entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an jedem Schritt bei der Akquirierung der A._______ Inc. beteiligt war. Auch Q._______ wurde hier wie gesehen im Namen der Beschwerdeführerin tätig. Die damalige D._______ AG (heute: [...]) wird in dieser Darstellung der Ereignisse nur selten erwähnt. Der Beitrag der Beschwerdeführerin am Zustandekommen der Übernahme der A._______ Inc. erscheint indessen erheblich.

3.7 Weiter liegt in BB 21 eine Vertraulichkeitsvereinbarung «Confidentiality Agreement» zwischen der E._______ AG und der A._______ Inc., welches per 6. Mai 2014 gültig war, bei. Diesem sowie seiner Änderung per 6. Mai 2015 ist für den vorliegenden Fall nichts zu entnehmen. Ein weiteres «Confidentiality Agreement» vom 8. Mai 2016 (vgl. auch BB 12a) wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der A._______ Inc. abgeschlossen. Aufgrund dieser Vertraulichkeitsvereinbarung wurde der Beschwerdeführerin und ihren Vertretern Einsicht in Unterlagen der A._______ Inc. gewährt, sofern diese vertraulich behandelt würden. Über die Beschwerdeführerin werden alle ihre Konzerngesellschaften («affiliates») zur Vertraulichkeit verpflichtet. Auf der Titelseite steht zwar die E._______ AG; das Anschreiben der A._______ Inc. richtet sich aber an die Beschwerdeführerin und diese hat das Abkommen auch unterzeichnet. Es ist richtig, dass wie die Beschwerdeführerin ausführt R._______ auf dem Dokument den Stempel als CEO D._______ AG (heute: [...]) angebracht hat. Er war damals aber auch für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. Relevant ist ohnehin, dass als Vertragspartei die Beschwerdeführerin genannt ist. Der zweitunterzeichnende O._______ war ebenfalls auch für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. Der Zusatzvertrag («amendment») vom 11. Mai 2016 ist von denselben Personen unterschrieben (BB 12b).

Da in diesem Dokument via die Beschwerdeführerin alle Konzerngesellschaften zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, tritt die Beschwerdeführerin hier weniger als Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn auf, als vielmehr als Konzernobergesellschaft. Dennoch ergibt sich aus den Vertraulichkeitsvereinbarungen, dass auch die Beschwerdeführerin zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde, weil sie Zugriff zu vertraulichen Dokumenten hatte. Das zeigt, dass sie bei der Transaktion eine aktive Rolle spielte.

3.8

3.8.1 Im «Agreement and Plan of Merger» (also der Vereinbarung und dem Plan zur Fusion) vom 20. Juli 2016 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ Inc. einerseits und der A._______ Inc. andererseits steht an mehreren Stellen, dass die Beschwerdeführerin die B._______ Inc. veranlasse («cause»), etwas zu tun (z.B. Art. 1.1 Bst. a, Art. 1.1 Bst. c Ziff. v und vi, Art. 1.1. Bst. d). Der Beschwerdeführerin kommt somit eine wichtige aktive Funktion zu.

3.8.2 An verschiedenen Stellen wird neben der B._______ Inc. gar auch die Beschwerdeführerin verpflichtet, Handlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen, bzw. es wird festgehalten, dass die beiden Gesellschaften nicht zu bestimmten Handlungen verpflichtet sind oder bestimmte Rechte haben bzw. Informationen erhalten (z.B. Art. 1.1 Bst. c Ziff. iv und v, Art. 1.1 Bst. e und f, Art. 1.2, Art. 2.2, Art. 2.7). Teilweise wird gar nur die Beschwerdeführerin verpflichtet (so in Art. 1.2 Bst. a, wo sie selbst verpflichtet wird, dafür zu sorgen, dass das Formular 14D-9 [«schedule 14D-9»; ein Formular, welches die zu übernehmende Gesellschaft der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde, der Security Exchange Commission, SEC, einzureichen hat] zusammen mit weiteren Dokumenten den Aktionären der A._______ Inc. zugänglich gemacht wird) oder berechtigt (Art. 1.2. Bst. b, wo sie Informationen erfragen kann; Art. 2.7 Bst. b Ziff. ii, wo sie ihre Zustimmung zu bestimmten Zahlungen geben muss; Art. 2.8 Bst. a, wo sie den Zahlungsagenten bestimmen soll; Art. 3.1 Bst. b und Art. 3.13 Bst. b und Art. 3.15 Bst. a, wo bestätigt wird, dass die ihr zugänglich gemachten Informationen korrekt sind; Art. 5.2, wo sie ihre Zustimmung erteilen muss; Art. VIII über die Vertragsauflösung, wobei sich auch hier zeigt, dass Parteien dieser Vereinbarung die A._______ Inc. und die Beschwerdeführerin sind). Der Beschwerdeführerin kommen auch nach der Übernahme wichtige Pflichten zu (z.B. Art. 6.9). An anderer Stelle scheint sie eher Zahlungen zu garantieren (z.B. Art. 2.7 Bst. c und d).

3.8.3 In Art. 3.26 werden dann zwar auch Tochtergesellschaften der vertragsschliessenden Gesellschaften erwähnt. Dies aber nur insoweit, als dort (zusammengefasst) festgehalten wird, dass, abgesehen von dem in der Vereinbarung Festgehaltenen weder die Beschwerdeführerin noch die B._______ Inc. noch deren Tochtergesellschaften oder irgend eine von diesen beauftragte Person für diese Gesellschaften in Zusammenhang mit der Übernahme weitere Zusicherungen oder Garantien abgegeben hätten oder dies tun würden und dass die A._______ Inc. sich auf keine anderen Zusicherungen oder Garantien stützen werde, als jene, die in Artikel IV der Vereinbarung festgehalten seien.

3.8.4 Die Vereinbarung ist für die Beschwerdeführerin von N._______ und S._______ unterschrieben, die beide auch für andere Konzerngesellschaften, darunter die damalige D._______ AG (heute: [...]) zeichnungsberechtigt sind. Für die B._______ Inc. unterschrieben O._______ und L._______, wobei Ersterer auch für die Beschwerdeführerin und die D._______ AG (heute: [...]) zeichnungsberechtigt war, Letzterer noch nicht.

3.8.5 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass mit dieser Vereinbarung die Übernahme der A._______ Inc. noch nicht vollzogen wurde. Die Vereinbarung stellt aber einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Übernahme dar. Ohne diese Vereinbarung wäre die Übernahme zumindest sehr erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht worden. So aber konnten die Gesellschaften einen Weg finden, damit die A._______ Inc. ihren Aktionären empfehlen konnte, der B._______ Inc. die Aktien zu verkaufen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin viele Rechte und Pflichten gemäss dem Vertrag. Diese gehen über die Stellung als blosse Garantin weit hinaus. Der Einfluss der Beschwerdeführerin geht insofern gar weiter als jener einer Mäklerin, die als solche keine Zustimmung zu Handlungen zwischen den Parteien des von ihr vermittelten Vertrages geben muss.

Die Beschwerdeführerin hat angesichts der gesamten Umstände in klarer Weise kausal zum Zustandekommen der Akquisition der A._______ Inc. beigetragen. Sie war Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn und schuldet daher die Umsatzabgabe.

3.8.6 Selbst wenn was hier nicht zu klären ist das US-amerikanische Recht vorschreiben würde, dass die Konzernobergesellschaft entsprechend mitverpflichtet wird (E. 3.2.2.4), würde das die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn zu gelten hat, nicht beeinflussen, ist doch unerheblich, warum eine Person die Vermittlerrolle übernimmt. Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr näher auf den Umstand einzugehen, dass der vorliegende Sachverhalt Ähnlichkeiten (aber auch Unterschiede) mit dem in E. 2.6.5.2 beschriebenen aufweist.

3.9 An diesem Ergebnis vermögen auch die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

3.9.1

3.9.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Management der D._______ AG (heute: [...]) sei von ihrem, weitgehend getrennt.

Wie sich aus der Tabelle ergibt (E. 3.2.2.6) und bereits im Rahmen des Tender Offer festgehalten wurde (E. 3.6, insb. E. 3.6.1; vgl. auch E. 3.4.1), waren diverse natürliche Personen zumindest für mehrere der Gesellschaften (und damit auch für diese beiden) gleichzeitig zeichnungsberechtigt. Ob ihnen auch eine Managementfunktion zukam, ist hier letztlich nicht entscheidend.

3.9.1.2 Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, bei der Verhandlung für die Lizenz [eines Produktes] habe die D._______ AG (heute: [...]) die A._______ Inc. kennen gelernt.

Ob dem so ist, kann dahingestellt bleiben, weil sich aus diesem Umstand keine Rückschlüsse auf die hier einzig relevante Frage ergeben, ob die Beschwerdeführerin bei der Übernahme der A._______ Inc. als Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn wirkte.

3.9.1.3 Auch wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bei der Finanzierung nur Garantin gewesen.

Im Kreditvertrag («Multicurrency Term Facility Agreement»), mit dem die [Bank] die Bereitstellung des Kaufpreises versprach, ist die Beschwerdeführerin zwar als Vertragspartei genannt, übernimmt hier aber soweit ersichtlich tatsächlich die Stellung einer Bürgin, was sich schon aus dem Titelblatt ergibt (der Kreditvertrag befindet sich ebenfalls in BB 21).

Ob tatsächlich die D._______ AG (heute: [...]) den Kredit abzahlen musste, kann offenbleiben. Im Vertrag wird jedenfalls deren Muttergesellschaft, die G._______ AG genannt und die D._______ AG (heute: [...]) nur kurz erwähnt.

3.9.1.4 Dass die D._______ AG (heute: [...]) die Akquisition eingefädelt und deren Management diese genehmigt habe - wie die Beschwerdeführerin weiter behauptet -, ist den Unterlagen, wie oben festgestellt wurde, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist immer von der Y._______ AG (heute: X._______ AG), also der Beschwerdeführerin, und der E._______ AG die Rede, kaum aber von der D._______ AG (heute: [...]). Zwar wurde oben festgehalten, dass Vermittler auch sein kann, wer nicht in den Unterlagen erscheint (E. 2.6.4 a.E.). Ob dem so ist, kann indessen wie bereits vorab festgehalten (E. 3.3.5) offenbleiben. Zu betonen ist immerhin, dass in keiner Weise nachgewiesen ist, dass entscheidende Handlungen von der D._______ AG (heute: [...]) ausgeführt wurden. Personen, die für die D._______ AG (heute: [...]) zeichnungsberechtigt waren, waren (und sind) zu einem grossen Teil auch für andere Gruppengesellschaften, insbesondere die Beschwerdeführerin, tätig und zeichnungsberechtigt. Damit war zu prüfen, in welcher Eigenschaft sie tätig wurden. Wie sich aus den Verträgen ergibt und wie oben dargelegt wurde, handelten sie im Wesentlichen für die Beschwerdeführerin, gelegentlich auch für die E._______ AG.

3.9.2 Aus dem Umstand, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 5. August 2016 an die ESTV (im Rahmen einer Rulinganfrage bei der Vorinstanz) darauf hinwies, dass sich das Tender Offer nicht am Sitz der Beschwerdeführerin befand (BB 30), lässt sich nichts ableiten. Daraus ist jedenfalls nicht wie dies der Vertreter der Beschwerdeführerin in dieser E-Mail andeutet zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei der Akquisition der A._______ Inc. nur eine untergeordnete Rolle spielte.

3.9.3 [Zwei Personen], die die Beschwerdeführerin als Personen nennt, die in die Verhandlungen mit und die Due Diligence-Prüfung der A._______ Inc. eingebunden gewesen seien und die allesamt Mitglieder der Geschäftsleitung der D._______ AG (heute: [...]) gewesen seien, werden in den Verhandlungsunterlagen - soweit ersichtlich - nicht [der Eine] bzw. kaum ([der Andere]; nämlich als «Contract Owner» in den Vertraulichkeitserklärungen vom 8. Mai 2016 [BB 12a] und 12. Mai 2016 [BB 12b]) genannt. Die vorhandenen Unterlagen stützen somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, womit dessen Relevanz offenbleiben kann.

3.10 Die Berechnung der Höhe der Umsatzabgabe ist nicht bestritten und die Art der Berechnung ergibt sich aus den Akten. Damit hat die Beschwerdeführerin die Umsatzabgabe in Höhe von Fr. 4'262'848.50 zu Recht entrichtet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Da die Zahlung bereits unter Vorbehalt erfolgte, hat die Vorinstanz keine Zinsen erhoben. Es erübrigt sich demnach, der Frage nachzugehen, wann die Umsatzabgabe geschuldet war.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die auf Fr. 25'000.-- festzulegen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Die unterliegende Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE Abs. 1 e contrario, Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1480/2019
Date : 09. Juni 2020
Published : 23. Juni 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Stempelabgaben
Subject : StG; Umsatzabgabe


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BGG: 42  48  82
OR: 412  413  932  933
StG: 1  13  17  27
VGG: 31  32e  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
108-IB-450 • 119-V-347 • 143-I-344 • 143-II-350
Weitere Urteile ab 2000
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