Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1178/2011

Urteil vom 9. Juni 2011

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Claude Morvant, Richter Philippe Weissenberger;

Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.

J._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Schweizer Fleisch-Fachverband SFF Prüfungskommission, Steinwiesstrasse 59, 8032 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Metzgermeister 2010.

Sachverhalt:

A.
J._______ (Beschwerdeführer) legte im Frühling des Jahres 2010 die Höhere Fachprüfung für Metzgermeister ab. Am 16. April 2010 wurde ihm mit Verfügung der Prüfungskommission des Schweizer Fleischfachverbands (Erstinstanz) sein Misserfolg mitgeteilt. Demnach erreichte er gemäss Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Metzgermeister/Metzgermeisterin im Fach 1 (Diplomarbeit, 3-fache Gewichtung) die Note 3,0, im Fach 2 (Präsentation der Diplomarbeit, 2-fache Gewichtung) die Note 4,8, im Fach 3 (Fachgespräch zur Diplomarbeit, 2-fache Gewichtung) die Note 4,0, im Fach 4 (Rechnungswesen, 2-fache Gewichtung) die Note 4,0 und im Fach 5 (Aktuelle und spezifische Branchenprobleme, 1-fache Gewichtung) die Note 2,9, was eine ungenügende Gesamtnote von 3,8 ergab.

B.
Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz) und beantragte, es seien diverse Abklärungen zur Notengebung zu machen und seine Diplomarbeit sei einer unabhängigen, externen Beurteilung zuzuführen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der in der Zwischenzeit verstorbene Prüfungsexperte P._______ habe ihn bereits nach der ersten Prüfung (Fach 5) über seine ungenügende Note in dieser Prüfung unterrichtet und zudem durchblicken lassen, dass er auch die Session als Ganzes nicht bestehen würde. Dieses Verhalten stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Zudem sei die Benotung seiner Diplomarbeit (Businessplan für den Betriebsladen seines Arbeitgebers X._______) unter Verletzung reglementarischer Bestimmungen erfolgt, weil er von seinem Coach R._______ zu wenig betreut worden sei und dieser später als Experte zu wenig Einfluss auf die Benotung der Diplomarbeit genommen habe. Die drei Experten hätten die Diplomarbeit nicht unabhängig voneinander korrigiert und ihre Korrekturergebnisse nicht je auf einem Bewertungsbogen festgehalten, sondern sich einseitig der Bewertung des Experten P._______ angeschlossen. Schliesslich habe anlässlich der Verteidigung der Arbeit sein Coach von insgesamt zwölf Fragen nur deren zwei gestellt, der Experte P._______ hingegen acht. Seine Antworten auf diese acht Fragen seien übermässig streng bewertet worden und hätten daher das Prüfungsergebnis in unzulässiger Weise negativ beeinflusst. Schliesslich machte er gewisse Vorbringen, inwiefern seine Diplomarbeit und die Verteidigung derselben in materieller Hinsicht falsch bzw. zu streng beurteilt worden seien.

C.
Die Vorinstanz hiess die Beschwerde mit undatiertem Entscheid (mutmasslich vom 18. Januar 2011) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und ordnete an, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die nächste ordentliche Prüfungssession kostenfrei zum erneuten Verfassen einer Diplomarbeit einzuladen und es sei ihm die Gelegenheit zu geben, seine Arbeit, die von anderen Experten beurteilt werden müsse, zu präsentieren und zu verteidigen (Fächer 2 und 3). In Bezug auf die Prüfungsteile 4 und 5, welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden waren, liess sie die entsprechenden Noten stehen und verpflichtete die Erstinstanz gleichzeitig, diese mit den Noten der neu zu erstellenden Diplomarbeit und der diesbezüglichen Präsentation und Verteidigung zu verrechnen sowie basierend darauf festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Höhere Fachprüfung für Metzgermeister bestanden habe.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, indem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Experten P._______ am Abend des ersten Prüfungstags ein Gespräch über das Abschneiden des Beschwerdeführers in einem Fach sowie den möglichen Prüfungsausgang stattgefunden habe, sei die Wegleitung zur Prüfungsordnung verletzt worden. Jedoch habe dieses Gespräch nachweislich keinen Einfluss auf das negative Prüfungsergebnis gehabt. Die Bewertung der Diplomarbeit auf einem einzigen Formular entspreche der Prüfungsordnung bzw. der Wegleitung, da die Note für die Diplomarbeit im Konsensverfahren erteilt werde. Hingegen habe die Prüfungskommission gegen den Anhang 2 der Wegleitung zur Prüfungsordnung verstossen, indem nicht der Coach die Verteidigung der Diplomarbeit geleitet bzw. am meisten Fragen gestellt habe, sondern Experte P._______. Überdies bestünden Gründe zur Annahme, dass der Experte P._______ bei den Fragen bzw. deren Beantwortung einen strengeren Massstab angelegt habe, als dies der Coach getan hätte. Vor diesem Hintergrund seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers beachtlich.

D.
Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und seine Prüfung "sei als bestanden zu beurteilen", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er hält fest, die unzulässigen Kommentare eines Experten über seine Prüfungsleistungen während der Session hätten durchaus Folgen für den Ausgang der Prüfung gehabt. Auch ohne weitere Abklärung sei erstellt, dass er ohne die Äusserungen des Experten selbst in Fächern, die genügend benotet worden seien, bessere Noten erzielt und somit die Prüfung bestanden hätte. In Bezug auf die Diplomarbeit sei festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Experten P._______ noch nicht benotet gewesen sei. Da der Experte den Leistungen des Beschwerdeführers kritisch gegenüber gestanden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich diese Einstellung auf die Benotung der Diplomarbeit niedergeschlagen habe. In diesem Zusammenhang sei abermals auf die wichtige Funktion des Coachs hinzuweisen, der den Verfasser der Diplomarbeit aktiv unterstützen müsse und einen Kandidaten nicht mit einer zum Voraus ungenügenden Arbeit zur Prüfung antreten lassen dürfe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sein Coach, der anlässlich der Prüfung auch Experte gewesen sei, ihm für die Diplomarbeit mindestens eine genügende Note gegeben hätte, welche es vorliegend zu berücksichtigen gelte und was zur Anhebung des Notenschnitts führe. Im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Entscheid müsse jeder korrigierende Experte einen Notenvorschlag abgeben, der dann zu einem Notenschnitt führe; die Notengebung erfolge somit nicht im Konsensverfahren. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Note für die Diplomarbeit dreifach zähle und gemäss Wegleitung jeder Experte ein Bewertungsformular ausfüllen müsse, was vorliegend nicht geschehen sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen sei die Prüfung als gesamthaft bestanden zu bewerten und dem Beschwerdeführer das Diplom als Metzgermeister auszustellen. Alles andere wäre unverhältnismässig, da es nicht zumutbar sei, wenn er aufgrund von bereits von der Vorinstanz festgestellten Verfahrensfehlern abermals eine sehr aufwändige Diplomarbeit verfassen müsse und dadurch gleichsam doppelt benachteiligt werde.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2011 beantragt die Erstinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, die Diplomarbeit sei von allen Experten, auch von R._______, der gleichzeitig als Coach fungiert habe, vor den Prüfungen korrigiert worden und über die Notengebung, die am Tag nach dem Gespräch zwischen Experte P._______ und dem Beschwerdeführer erfolgt sei, habe Konsens bestanden. Eine Vorschrift, wonach jeder korrigierende Experte aufgrund eines individuellen Bewertungsbogens die Arbeit benoten müsse, und diese drei Noten anschliessend zu verrechnen seien, bestehe nicht. Auch dass der Coach einen Kandidaten nur dann an der Prüfung teilnehmen lassen dürfe, wenn dessen Arbeit voraussichtlich genügend sein werde, treffe nicht zu. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die Noten des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehoben werden sollten.

F.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie grundsätzlich auf den angefochtenen Entscheid und bringt ergänzungsweise vor, dass anlässlich der Korrektur der Diplomarbeit die Notengebung zu Recht im Konsensverfahren erfolgt sei und nicht jeder Experte einen Bewertungsbogen ausfüllen müsse. Zudem gehe aus dem Beurteilungsprotokoll von Experte P._______ ohne Weiteres hervor, welche Stärken und Schwächen die Arbeit aufgewiesen habe, weshalb die auf dem Bewertungsbogen festgehaltenen Teilnoten und deren Durchschnitt nachvollziehbar seien. Inwiefern das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Experten P._______ seine Prüfungsleistungen beeinflusst haben soll, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe insbesondere vor dem Gespräch schlechte Prüfungsleistungen erbracht, nicht danach. Insgesamt sei ihre Anordnung, nicht die ganze Prüfung, sondern nur die Diplomarbeit und deren Verteidigung zu wiederholen, verhältnismässig. Es bestünden aufgrund der korrekt erfolgten Bewertung der Diplomarbeit keine Gründe, die Note anzuheben oder die Arbeit von unabhängigen Experten neu bewerten zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2. Es stellt sich hingegen die Frage, ob auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm das Diplom als Metzgermeister zu erteilen sei, einzutreten ist. Aus dem angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz ergibt sich nämlich, dass er anlässlich des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dieses Rechtsbegehren nicht gestellt hat, sondern lediglich beantragt hat, seine Diplomarbeit sei einer erneuten Bewertung durch unabhängige Experten zuzuführen. Daraus ergibt sich, dass er im vorliegenden Verfahren weiter gehende Anträge stellt als im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren.

In der Regel können bei der zweiten Beschwerdeinstanz keine anderen oder weitergehenden Rechtsbegehren gestellt werden, als bei der ersten, da die angefochtene Verfügung den Anfechtungsgegenstand bestimmt (BGE 133 II 30 E. 2). Ausnahmsweise kann aber eine Appellationsbehörde wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht trotzdem auf solche Anträge eintreten, wenn diese in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Bern 2009, Art. 49 N 49).

Da der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren bei der Vorinstanz, wonach seine Diplomarbeit von unabhängigen Experten zu beurteilen sei, kaum aus reinem Interesse an deren Notengebung, sondern mit dem Ziel, dadurch eine bessere Note zu erreichen und folglich die höhere Fachprüfung für Metzgermeister zu bestehen, stellte, ist es im vorliegenden Zusammenhang sachlich gerechtfertigt, wenn gleichzeitig mit dem Hauptbegehren, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, auch über das Begehren, die Prüfung als bestanden zu erklären, befunden wird. Somit ist auch auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei das Diplom als Metzgermeister zu erteilen, einzutreten.

2.
Vorab ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Nachprüfung von Examensleistungen praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem es bei Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane abweicht (vgl. BVGE 2010/10 E. 4, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3, je m.w.H). Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung kennt und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers selbst sowie über dessen Leistungen in Relation zu den Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde nicht über eigene Fachkenntnisse verfügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1015/2010 vom 20. September 2010 E. 3). Dies hat zur Folge dass, solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, auf die Ansicht der Prüfungsorgane abzustellen ist, soweit ihre Stellungnahmen die Rügen des Beschwerdeführers behandeln und die darin vertretene Auffassung nachvollziehbar ist. Die soeben dargelegte Zurückhaltung gilt nur mit Bezug auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3).

3.
Der Beschwerdeführer moniert am Prüfungsverfahren zweierlei: einerseits sei das Verfahren zur Bewertung seiner Diplomarbeit und der damit zusammenhängenden Präsentation und Verteidigung nicht korrekt abgelaufen, was zu einer unzulässig strengen Bewertung geführt habe. Andererseits habe er an den Prüfungen, die ab dem zweiten Tag der Session abgehalten worden seien, nicht die Noten erreicht, die möglich gewesen wären, weil er durch die Aussagen des Experten P._______ am Abend des ersten Prüfungstages verunsichert und psychisch belastet gewesen sei. Nachstehend ist vorerst auf die Diplomarbeit und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Prüfungsteile einzugehen. In einem zweiten Schritt sind die Aussagen des Prüfungsexperten sowie allfällige daraus folgende psychologische Konsequenzen bezüglich der weiteren Prüfungsleistungen zu prüfen.

4.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, der ihm für seine Diplomarbeit zugeteilte Coach, R._______, habe seine Aufgabe als Mentor und Leiter der Diplomarbeit nicht vollständig wahrgenommen, weil er zugelassen habe, dass eine offenbar ungenügende Arbeit eingereicht worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden.

4.1. Für die Erstellung der Diplomarbeit macht die gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) erlassene Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Metzgermeister/Metzgermeisterin vom 1. Januar 2007 keinerlei Vorgaben (nachfolgend: Prüfungsordnung). Die Modalitäten zur Erstellung der Diplomarbeit lassen sich lediglich dem Anhang 1 zur Wegleitung für die Höhere Fachprüfung für Metzgermeister/Metzgermeisterin (nachfolgend: Wegleitung; Anhang 1) entnehmen, diejenigen für die Aufgaben des Coachs bzw. für die Zusammenarbeit zwischen Coach und Kandidat dem Anhang 2 zur Wegleitung (nachfolgend: Anhang 2). Beide Anhänge stützen sich auf Ziff. 1.7 der Wegleitung, welche wiederum gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung erlassen worden ist.

Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auch die spärliche Lehre zu diesem Thema grundsätzlich korrekterweise festhalten, handelt es sich bei der Prüfungsordnung um an Private delegierte Rechtssetzung, wobei darauf basierenden Wegleitungen und Anhängen i.d.R. keine direkte Rechtswirkung zukommt (Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich 2009, S. 89). Vielmehr sollen durch die Wegleitung und die Anhänge die internen Abläufe zur Durchführung der Prüfung geregelt werden. Wie im Fall von sog. Verwaltungsverordnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung können aber auch die erwähnte Wegleitung bzw. die sich darauf stützenden Anhänge 1 und 2 Wirkungen entfalten, die es im Rahmen der Nachprüfung von Examensleistungen zu berücksichtigen gilt. Gemäss konstanter Praxis und herrschender Lehre sind Gerichte zwar nicht an Verwaltungsverordnungen oder, wie vorliegend deren an einen privaten Rechtsträger delegierten Pendants - gebunden. Eine gerichtliche Berücksichtigung solcher interner Normen rechtfertigt sich allerdings dann, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung einer hierarchisch übergeordneten Bestimmung zulassen, zumal das erkennende Gericht nicht ohne Not von der Verwaltungspraxis abweichen sollte (BGE 132 V 200 E. 5.1.2 m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 128). Vorliegend haben die Anhänge 1 und 2 zur Wegleitung sowie die Wegleitung selbst im Zusammenhang mit der Erstellung der Diplomarbeit direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Kandidaten, denn würde sich z.B. ein Coach weigern, seinen Kandidaten zu betreuen, hätte dieser Kandidat gegenüber anderen Verfassern einer Diplomarbeit in rechtlicher Hinsicht Nachteile zu gewärtigen. Die Wegleitung und die Anhänge 1 und 2 erscheinen zur Auslegung der massgeblichen Normen nicht ungeeignet, weshalb sie im vorliegenden Kontext zu berücksichtigen sind.

4.2. Gemäss Ziff. 1.2 des Anhangs 2 soll durch die Einsetzung eines Coachs erreicht werden, dass der Kandidat anlässlich der Erstellung seiner Diplomarbeit über eine Vertrauensperson bzw. einen Motivator verfügt, welcher ihn unterstützt, lenkt und korrigiert sowie lobt oder ggf. tadelt. Zudem soll der Coach auf die Diplomarbeit einwirken, indem er Bereiche einschränkt oder streicht bzw. Teile vertieft, ausbaut oder einfügt. Er dient dem Kandidaten nach Ziff. 2.1 des Anhangs 2 als Ansprechperson zwecks Genehmigung bzw. Überwachung der Disposition, des (zeitlichen) Erstellungsprogramms und der inhaltlichen Vollständigkeit. Zudem ist er verantwortlich für die Erstbeurteilung der Arbeit auf dem Beurteilungsformular der Prüfungskommission. Ziff. 2.2 des Anhangs 2 konkretisiert und formalisiert die Aufgaben des Coachs bzw. den Umfang der Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Kandidaten. Diese Norm sieht drei bis vier Sitzungen à je eine bis zwei Stunden vor, anlässlich welchen die Disposition und das Zeitbudget (1. Sitzung) verabschiedet werden, der Zwischenstand und eventuelle Probleme (2. Sitzung) besprochen werden, der Rohentwurf der Arbeit präsentiert und die Schwergewichte für die Präsentation (3. Sitzung) festgelegt werden und schliesslich, falls nötig, die Disposition für die Präsentation (4. Sitzung) erstellt wird.

4.3. Aus dem Obenstehenden ergibt sich von der Zielsetzung her, dass der Coach für den Kandidaten eine Ansprechperson darstellt, die angegangen werden kann, wenn Schwierigkeiten oder Probleme bei der Erstellung der Diplomarbeit bestehen. Falls der Coach vom Kandidaten hingegen nicht kontaktiert wird, hat er grundsätzlich lediglich im Umfang von Ziff. 2.2 des Anhangs 2 tätig zu werden, wonach er anlässlich der drei bis vier abzuhaltenden Sitzungen über die Tätigkeit des Kandidaten und den jeweiligen Stand der Arbeit informiert wird und - falls notwendig - insbesondere in Bezug auf den Aufbau sowie die inhaltliche Vollständigkeit und die fachliche Korrektheit der Arbeit mit Rat zur Seite steht. Wenn die Erst- und die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer "Holschuld" des Kandidaten sprechen, so kann dieser Einschätzung grundsätzlich gefolgt werden: dem Wortlaut der vorliegend massgeblichen Ziff. 2.2 des Anhangs 2, welche die Coaching-Tätigkeit inhaltlich umschreibt, lässt sich nämlich entnehmen, dass der Coach abgesehen von einer gewissen Beaufsichtigungsfunktion keine weitergehenden Aufgaben hat, die er aktiv erfüllen müsste. Wenn er anlässlich der abzuhaltenden Sitzungen zum Schluss kommt, die Disposition der Arbeit bzw. der Bericht des Kandidaten über seine Fortschritte lasse darauf schliessen, dass das Ergebnis von der Gliederung und vom Umfang her vollständig sein werde, muss er sich nicht unaufgefordert mit Detailfragen befassen und Arbeitsentwürfe korrigieren. Die Obliegenheit, bei eventuellen Problemen oder Unklarheiten Fragen an den Coach zu richten, hat eindeutig der Kandidat. So geht aus Ziff. 2.2 des Anhangs 2 hervor, anlässlich der 2. Sitzung habe der Kandidat dem Coach Schwierigkeiten aufzuzeigen und "Tipps und Tricks" einzuholen. Inwiefern R._______ seinen in Anhang 2 definierten Aufgaben in Bezug auf die Erstellung der Arbeit nicht nachgekommen sein sollte, ist nicht ersichtlich. So macht der Beschwerdeführer weder geltend, die in Ziff. 2.2 vorgesehenen Sitzungen seien nicht abgehalten worden, noch führt er aus, sein Coach habe die verschiedenen Arbeitsschritte nicht mit ihm besprochen. Auch bringt er nicht vor, sein Coach habe sich geweigert, ihm Ratschläge zu erteilen oder seine Fragen zu beantworten. Dass der Coach für eine genügende Arbeit des Kandidaten zu sorgen hätte, lässt sich den massgeblichen Bestimmungen nicht entnehmen. Vielmehr liegt es am Kandidaten selbst, eine in konzeptioneller und fachlicher Hinsicht korrekte Arbeit zu erstellen, denn aus Ziff. 1.1 des Anhangs 2 geht unmissverständlich hervor, der Kandidat habe die verschiedenen erlernten Kompetenzen und die entsprechenden Fachbereiche dergestalt zusammenzuführen, dass "das vernetzte Denken und Handeln sämtlicher
erfolgsrelevanter Fähigkeiten" dargetan sei. In Ziff. 2.1 des Anhangs 1 wird überdies festgehalten, ein [künftiger] Metzgermeister müsse in der Lage sein, eine umfassende schriftliche Arbeit zu einem vorgegebenen Thema zu erarbeiten. Dass diese Aufgabe im Rahmen einer Meisterausbildung allein beim Kandidaten liegen kann, ist somit offensichtlich. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stossen ins Leere und vermögen nichts am Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens zu ändern.

5.
Mit Blick auf die Benotung der Arbeit geht aus Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung hervor, diese erfolge durch mindestens zwei Experten, welche gemeinsam die Note festlegen. Gemäss Ziff. 2.3.1 des Anhangs 2 wird die Arbeit bzw. der Businessplan vorerst vom Coach beurteilt und bewertet, wobei er sich am Bewertungsformular der Prüfungskommission zu orientieren hat. Danach koordiniert er die Beurteilung der Arbeit mit zwei unabhängigen Experten, welche diese ebenfalls nach den Kriterien des Bewertungsformulars beurteilt haben. Gestützt darauf einigen sich der Coach und die beiden Experten im Konsensverfahren auf eine einheitliche Note. Schliesslich muss die Note gemäss Ziff. 4.3 der Wegleitung mit einem schriftlich abgefassten Bewertungsformular belegt werden. Bei der Frage, ob die Rügen des Beschwerdeführers zum Beurteilungsverfahren seiner Arbeit gerechtfertigt sind, sind neben den einschlägigen Normen der Prüfungsordnung auch die Bestimmungen des Anhangs 2 beachtlich: Ziff. 2.3.1 des Anhangs 2 stellt eine Auslegungshilfe für Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung dar, welche es der Prüfungskommission erleichtert, die Diplomarbeiten der Kandidaten anhand einheitlicher formaler Kriterien zu benoten und entsprechend die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, jeder der die Diplomarbeit korrigierenden Experten müsse ein eigenes Bewertungsformular ausfüllen, gestützt worauf jeweils eine Note abgegeben werde, die dann mit den Noten der anderen Experten zu verrechnen sei und entsprechend zu einer Durchschnittsnote führe, kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl aus der Prüfungsordnung als auch aus dem Anhang 2 geht nämlich unmissverständlich hervor, dass die Notengebung im Konsensverfahren erfolgt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, stellt die Note für die Diplomarbeit nicht den Durchschnitt dreier Vorschlagsnoten dar. Vielmehr wird die Note in einem Expertengespräch festgelegt, was bedeutet, dass sich die Experten nach einem Austausch ihrer Argumente gemeinsam auf eine Note einigen. Wie die Erstinstanz vernehmlassungsweise festgehalten hat, waren sich die Experten, insbesondere auch der Coach R._______, in Bezug auf die Benotung der Arbeit einig. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Doch selbst wenn sich die Experten nicht in allen Teilen der Bewertung einig gewesen wären, liegt es in der Natur der Konsensfindung, dass sich die Argumentationslinie eines Experten durchsetzen kann und sich die anderen Experten ihm im Ergebnis anschliessen. Inwiefern unter diesen Umständen angenommen werden müsste, der Coach R._______ habe für eine genügende Note plädiert, ist nicht ersichtlich und aufgrund des Konsensverfahrens für die Notengebung auch nicht relevant. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er Ziff. 4.3 der Wegleitung so versteht, dass jeder der Experten ein Bewertungsformular auszufüllen hätte. Auch wenn die Diplomarbeit gemäss Ziff. 2.3.1 des Anhangs 2 zuerst vom Coach zu bewerten ist, ist nicht massgeblich, welcher der Experten das Bewertungsformular ausfüllt, da aus Ziff. 4.3 der Wegleitung nicht hervorgeht, die schriftliche Bewertung müsse zwangsläufig vom Coach erstellt werden. Vielmehr kann der Wortlaut dieser Norm nicht anders verstanden werden, als dass ein einziges Bewertungsformular pro schriftlicher Prüfungsteil von einem der Experten zu erstellen ist.

5.2. Dies ist in Bezug auf die Diplomarbeit geschehen. Die darin enthaltenen Begründungen erscheinen vollständig, reflektieren die erteilte Note und erwecken nicht den Eindruck, dass wesentliche Elemente übersehen worden oder die Beurteilung nicht objektiv gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Objektivität der Beurteilung könne schon deshalb nicht gegeben sein, weil die Benotung erst nach seinem Gespräch mit Experte P._______ stattgefunden habe, kann ihm nicht gefolgt werden: Wie die Erstinstanz glaubhaft vorbringt, führte der Experte P._______ das Gespräch mit dem Beschwerdeführer u.a. deshalb, weil er im Vorfeld zur Prüfungssession die Diplomarbeit korrigiert und sich bereits eine Meinung über deren Bewertung gebildet hatte. Dass sich das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers am ersten Prüfungstag auf die Benotung der Diplomarbeit, welche am zweiten Tag der Session erfolgte, ausgewirkt hätte, ist aufgrund der zu jenem Zeitpunkt bereits erledigten Korrekturarbeiten deshalb unwahrscheinlich. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Passus des Bewertungsformulars, wonach er eventuell einen Teil seiner Arbeit von einer Mitkandidatin abgeschrieben haben soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten: er behauptet zwar, dies nicht getan zu haben, reicht dem Gericht allerdings keinerlei Belege ein, die sein Vorbringen stützen bzw. glaubhaft machen würden.

5.3. Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen ist demnach das Teilbegehren, wonach die Note für die Diplomarbeit anzuheben sei, abzuweisen.

6.
Soweit hingegen das Verhalten der Erstinstanz anlässlich der Präsentation und der Verteidigung der Diplomarbeit (Fächer 2 und 3) zur Debatte steht, kann weitgehend auf die vorinstanzlichen Ausführungen in E. 4c des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, die dem erkennenden Gericht als vollständig und in rechtlicher Hinsicht korrekt erscheinen.

Da der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht rügt, ist nicht weiter materiell darauf einzugehen. Vielmehr kann der vorinstanzlichen Folgerung, wonach die Missachtung der Vorgaben von Ziff. 2.3.2 des Anhangs 2 durch die Prüfungskommission für eine schlechtere Benotung der Verteidigung bzw. der Präsentation der Arbeit kausal gewesen sein könnte, beigepflichtet werden. Indem nämlich nicht der Coach, sondern v.a. der Experte P._______ die Fragen gestellt und somit auch faktisch die Prüfung geleitet hat, ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht das Resultat erzielte, welches er bei einer Befragung durch den Coach hätte erreichen können.

7.
In Bezug auf die von der Vorinstanz daraus gezogene Rechtsfolge, nämlich dass die Noten des Beschwerdeführers in den Fächern 2 (Präsentation der Diplomarbeit) und 3 (Fachgespräch zur Diplomarbeit) aufzuheben sind und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben ist, diese Prüfungen (nebst der Erstellung einer neuen Diplomarbeit) erneut abzulegen, ist vorliegend zusätzlich zu prüfen, ob allenfalls das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Experten P._______ kausal dafür war, dass er in den Fächern 2 und 3 sowie zusätzlich im Fach 4 (Rechnungswesen) nicht so gut abgeschnitten hat, wie es ihm möglich gewesen wäre, und ob sich gestützt darauf eine Anhebung der Noten rechtfertigt.

7.1. In Bezug auf das zwischen P._______ und dem Beschwerdeführer geführte Gespräch am Abend des ersten Prüfungstages kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid abgestellt werden (E. 4a). So hält Ziff. 4.4 der Wegleitung unmissverständlich fest, den Experten sei es nicht gestattet, den Kandidaten über von ihnen erzielte Noten bzw. das Prüfungsresultat Auskunft zu erteilen. Ausserdem werden gemäss derselben Bestimmung die Noten erst nach Abschluss aller Prüfungen durch die Prüfungskommission via das Prüfungssekretariat bekannt gegeben. Damit ist zumindest implizit auch erstellt, dass die Auskunft über den Erfolg oder den Misserfolg des Kandidaten durch die Prüfungskommission via das Prüfungssekretariat und erst nach Abschluss aller Prüfungen gegeben werden darf. Indem der Experte P._______ am ersten Abend der Prüfungssession unbestrittenermassen mit dem Beschwerdeführer über dessen Leistungen am ersten Prüfungstag sowie über dessen Karriereperspektiven ohne Meistertitel gesprochen hat, hat er durchblicken lassen, dass er nicht von einem Prüfungserfolg des Beschwerdeführers ausging. Dadurch hat er ohne Weiteres gegen Ziff. 4.4 der Wegleitung verstossen und somit einen Verfahrensfehler begangen.

7.2. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, rechtfertigt sich eine Anhebung einzelner Noten bzw. des Notenschnitts nur, wenn der festgestellte Verfahrensfehler im Prüfungsablauf für das schlechte Abschneiden kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität des Verfahrensfehlers in Bezug auf das Prüfungsergebnis liegt dabei beim Beschwerdeführer, der substantiiert und überzeugend darlegen und belegen muss, inwiefern die vom Prüfungsorgan begangenen Fehler zu einem schlechteren Abschneiden in den Prüfungen geführt haben (BVGE 2010/10 E. 4). Dabei kann es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen oder jede erdenkliche Auswirkung eines Verfahrensfehlers auf das Prüfungsresultat in Betracht zu ziehen und auf hypothetische Weise zu analysieren. Vielmehr darf das erkennende Gericht an den Beweis der behaupteten Auswirkungen der Verfahrensfehler auf das Prüfungsresultat gewisse Anforderungen stellen. D.h., dass die geltend gemachten Rügen von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten und allenfalls entsprechenden Beweismitteln getragen werden müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1015/2010 vom 20. September 2010 E. 4.3).

7.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4a) auf nachvollziehbare Art und Weise dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer nicht auf rechtsgenügliche Weise belegt, inwiefern das Gespräch zwischen ihm und dem Experten P._______ kausal für seinen Misserfolg an der Meisterprüfung gewesen sein soll. Die Prüfung im Fach 5 (aktuelle und spezifische Branchenprobleme), welche mit der Note 2,9 bewertet worden ist, fand vor dem Gespräch mit dem Experten statt, womit erstellt ist, dass das Gespräch zumindest auf diese Prüfungsleistung keinen Einfluss gehabt haben konnte. Dasselbe gilt, wie weiter oben in E. 5.2 ausgeführt, für die Benotung der Diplomarbeit (Fach 1, Diplomarbeit). In allen anderen Prüfungen, die nach dem Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Experten P._______ abgehalten wurden, hatte er genügende Noten. Auch wenn es nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint, dass das Gespräch am Abend des ersten Prüfungstages den Beschwerdeführer im Hinblick auf die danach abzulegenden Prüfungen belastet oder verunsichert haben könnte, so gelingt ihm der Nachweis einer Kausalität zwischen dem Gespräch und den danach erteilten, angeblich zu tiefen Noten nicht. Denn wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, war die Ursache für die gescheiterte Meisterprüfung die jeweils ungenügende Note in den Fächern 1 (Diplomarbeit) und 5 (aktuelle und spezifische Branchenprobleme), auf welche das Gespräch mit dem Experten schon aus zeitlichen Gründen keinerlei Einfluss gehabt haben konnte. In Bezug auf die danach abgelegten Prüfungen geht der Beschwerdeführer nicht über die Feststellung hinaus, er sei psychologisch belastet gewesen und hätte ohne den Verfahrensfehler bessere Noten erzielen können. Seine Aussage belegt er jedoch nicht und bringt auch nicht vor, wie sich die psychische Belastung auf die einzelnen Prüfungen ausgewirkt haben soll und inwiefern sie kausal dafür gewesen sein soll, dass er nicht höhere Noten erzielt hat. Des Weiteren legt er nicht dar, inwiefern es ihm aufgrund seiner psychischen Belastung nicht gelungen sein soll, anlässlich der Prüfungen sein Wissen besser abzurufen und umfassender bzw. besser darzustellen. Schliesslich macht er auch keine Angaben dazu, welche Noten weshalb um wie viel besser hätten ausfallen müssen. Vielmehr begnügt er sich mit dem allgemeinen Hinweis, unter normalen Umständen hätte er generell bessere Noten erreichen können.

7.4. Unter diesen Umständen ist für das Gericht zu wenig dargetan und somit nicht nachvollziehbar, inwiefern das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Experten P._______ kausal dafür gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer in den mündlichen Prüfungen, die danach stattgefunden haben, nicht bessere Noten erzielt hat. Somit ist die beantragte Anhebung der Noten auch unter diesem Aspekt abzuweisen.

8.
Die von der Vorinstanz angeordnete Rechtsfolge, die Diplomarbeit sowie die diesbezüglichen Prüfungen kostenfrei und unter anderen Experten wiederholen zu können, ist deshalb nicht zu beanstanden. Aufgrund der von der Erstinstanz gerade im Zusammenhang mit der Prüfung im Fach 3 begangenen Verfahrensfehler erscheint der Entscheid, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, die Diplomarbeit und die damit zusammenhängenden Prüfungsteile 1 (Diplomarbeit), 2 (Präsentation der Diplomarbeit) und 3 (Fachgespräch zur Diplomarbeit) unter anderen Experten kostenfrei nochmals abzulegen, denn auch verhältnismässig, weil ihm so die Gelegenheit gegeben wird, unter unvoreingenommenen Experten und in einem korrekten Verfahren nochmals sein Fachwissen darzustellen, ohne dass er deswegen die ganze Session wiederholen müsste.

9.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 1'100. festgesetzt und mit dem von ihm am 7. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

11.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1178/2011
Date : 09. Juni 2011
Published : 05. Juli 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Höhere Fachprüfung für Metzgermeister 2010


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BBG: 28
BGG: 83
VGG: 31  33
VwVG: 5  46  48  50  52  63  64
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132-V-200 • 133-II-30
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