Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1701/2017
Urteil vom 9. Mai 2017
Einzelrichter Simon Thurnheer,
Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren am (...),
Ehefrau
B._______, geboren am (...),
sowie Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...), und
Parteien
E._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit ihren drei Kindern am (...) Juni 2015 auf dem Landweg in Richtung F._______ erneut verliessen,
dass sie nach einem zirka (...) dortigen Aufenthalt am 6. Juli 2015 über die Balkanroute in die Schweiz gelangten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten,
dass dort am 10. Juli 2015 die Kurzbefragungen (BzP) stattfanden und sie am 28. November 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2. Dezember 2015 (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______ (Gouvernement [I._______]),
dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geheiratet und im (...) 2004 anlässlich des Aufstand der Kurden an Kundgebungen teilgenommen habe, wobei Freunde von ihm festgenommen worden seien, weshalb er befürchtet habe, dass auch ihm etwas zustossen könnte,
dass er deshalb im (...) 2004 mit seiner Ehefrau in F._______ gegangen und im (...) 2004 von dort nach J._______ gereist sei, wo er um Asyl ersucht habe, was jedoch abgelehnt worden sei,
dass es zu Protestaktionen gekommen sei, nachdem die (...) Regierung nicht bereit gewesen sei, die Aufenthaltsbewilligungen von zahlreichen Personen aus Syrien nicht zu verlängern,
dass er sich daran beteiligt habe, am (...) 2010 von J._______ zusammen mit seiner Familie nach Syrien zurückgeführt und bei der Ankunft im Flughafen Damaskus zusammen mit seiner Familie festgenommen worden sei,
dass man seine Kinder am Abend gegen Schmiergeld freigelassen habe, während er und seine Ehefrau ins K._______-Gefängnis in L._______ überführt worden seien,
dass seine Ehefrau nach (...) Tagen freigelassen worden sei, wogegen man ihn zur politischen Sicherheit in I._______ gebracht habe, wo er während (...) Tagen in einer engen Einzelzelle festgehalten und dabei misshandelt worden sei,
dass er daraufhin in ein grosses Gefängnis in L._______ gebracht und nach (...)monatiger Haft einem Militärrichter vorgeführt worden sei, gegen Bestechung eine langjährige Haftstrafe habe abwenden können und freigelassen, jedoch einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden sei, welcher er jedoch nicht nachgekommen sei,
dass er in der Folge für seine Familie ein Haus in I._______ gekauft habe,
dass er im (...) 2012 in F._______ ausgereist sei, weil er wegen der Teilnahme an Demonstrationen nach Ausbruch der Revolution befürchtet habe, erneut festgenommen zu werden, und in der Folge alle (...) bis (...) Monate nach Syrien gereist sei, um seine Familie zu besuchen,
dass seine Eltern, nachdem es dort zu Problemen gekommen sei, ungefähr im (...) 2013 das Haus in I._______ verkauft und die Familie nach H._______ gebracht hätten,
dass seine Ehefrau seit Anfang 2014 zusammen mit ihrem N._______ in H._______ ein Internetcafé betrieben habe, in der Folge die Regierung und die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) Druck auf die beiden ausgeübt und von ihnen verlangt hätten, ihre Kunden zu bespitzeln,
dass sie diesem Druck nicht nachgegeben hätten, weshalb das Geschäft im (...) 2015 gestürmt worden sei und die Einrichtungen zerstört worden seien,
dass die Familie damit in Syrien über keine Lebensgrundlage mehr verfügt und weitere Massnahmen befürchtet habe, weshalb sie die Ausreise vorbereitet habe,
dass die Familie auch nicht im Kurdengebiet leben könne, weil der Beschwerdeführer befürchtet habe, sein Sohn M._______ könnte seitens der Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutiert werden,
dass der Beschwerdeführer deshalb von F._______ nach Syrien zurückgekehrt und zusammen mit seiner Familie am (...) Juni 2015 in F._______ ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Kurdin in Syrien benachteiligt gewesen, so beispielsweise bei der Suche nach Arbeit,
dass sie nach der Rückkehr aus J._______ während (...) Tage in Haft gewesen sei,
dass sie ungefähr (...) 2014 zusammen mit ihrem N._______ in H._______ ein Internetcafé aufgebaut habe und sie nach ein paar Monaten von der Regierung und der PKK unter Druck gesetzt worden seien, indem man von ihnen verlangt habe, die Kunden auszuspionieren,
dass sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, weshalb das Internetcafé zirka im (...) 2015 gestürmt worden sei und die Einrichtungen dabei zerstört worden seien,
dass sie deshalb nicht länger in Syrien habe bleiben und auch mit ihrem Ehemann, der nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, zusammen sein wollen,
dass zudem die Sicherheitslage schlecht sei und die Kinder die Schule nicht mehr besuchen könnten,
dass ihr Ehemann im (...) 2015 nach Syrien zurückgekehrt sei, woraufhin sie zusammen illegal in F._______ ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte im Original und Kopien ihrer Reisepässe sowie Dokumente betreffend ihre Ausbildung zu den Akten reichte,
dass fünf Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben:
am (...) 2006 die Schwester O._______, deren Asylgesuch unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom (...) 2008 abgelehnt wurde,
am (...) 2011 der Bruder P._______, welchem mit Verfügung des BFM vom (...) 2013 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt wurde,
am (...) 2011 die Schwester Q._______, welche mit Verfügung des BFM vom (...) 2013 als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1

am (...) 2012 der Bruder R._______, dessen Asylgesuch unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mit Verfügung des BFM vom (...) 2014 abgelehnt wurde, ebenso die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2016, und
am (...) 2016 der Bruder S._______, welcher mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung des SEM vom (...) 2016 als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2017 - eröffnet am 21. Februar 2017 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7


dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit dem Internetcafé ausgesprochen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass ihr deshalb nicht geglaubt werden könne, sie sei aus Syrien ausgereist, weil sie seitens der syrischen Behörden oder von Angehörigen der PKK - gemeint sei wohl die Partei der Demokratischen Union (PYD) - unter Druck gesetzt und das ihr gehörende Internetcafé zerstört worden sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die syrischen Behörden auf einem Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2010 und späteren Demonstrationsteilnahmen nach Beginn der Revolution beruhten,
dass er im Zusammenhang mit dem Gerichtsbeschluss weder in der Lage gewesen sei, die Vorgehensweise bei der geltend gemachten Bestechung eines Militärrichters detailliert zu schildern noch Konkretes über allfällige Anklagepunkte darzulegen,
dass seine Vorbringen, wie seine Familie von seinem Aufenthalt im Gefängnis von L._______ erfahren habe, widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb weder die von ihm geschilderte Art und Weise der Entlassung aus der Haft noch die diesbezügliche Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nach der Haftentlassung geglaubt werden könnten,
dass grundsätzlich wenig wahrscheinlich sei, dass er allein wegen der Teilnahme an Demonstrationen Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten habe, zumal er nicht glaubhaft dargelegt habe, damals einer gerichtlichen Meldepflicht unterstanden zu haben, wobei diese Einschätzung durch seine realitätsfernen Aussagen zur geltend gemachten Ausstellung seines Reisepasses am (...) 2011 und zu einem Ausreiseverbot bestärkt werde,
dass ihm unter diesen Umständen weder geglaubt werden könne, dass er in Syrien wegen der allfälligen Teilnahme an Demonstrationen Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten gehabt habe, noch dass er Syrien im Jahr 2012 aus diesem Grund verlassen habe,
dass eine Haft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr aus J._______ zwar nicht ausgeschlossen werden könne, die diesbezüglich geltend gemachten schweren Misshandlungen aufgrund der unsubstanziierten und wesentliche Elemente (beispielsweise Hinweise auf Interaktionen oder Beschreibungen mit Realkennzeichen) vermissen lassender Schilderung aber unglaubhaft erscheinen würden,
dass bezüglich der vermehrten F._______aufenthalte des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2012 plausibel erscheine, dass er angesichts der wegen des Bürgerkriegs in Syrien schwierigen wirtschaftlichen Lage in F._______ einer Arbeit nachgegangen sei, was auch deshalb nachvollziehbar erscheine, weil sich, wie er erklärt habe, sein heute in der Schweiz befindlicher Bruder S._______ damals ebenfalls in F._______ aufgehalten habe,
dass zwischen der Haft im Jahr 2010 nach der Rückkehr aus J._______ aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer nach der Ausreise in F._______ im Jahr 2012 gemäss seinen Aussagen immer wieder bei seiner Familie in Syrien aufgehalten habe, und der gemeinsamen Flucht mit dieser am (...) Juni 2015 kein genügend enger Kausalzusammenhangs bestehe, weshalb der Haft keine asylrelevante Bedeutung zukomme,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen als Kurdin gemäss ständiger Rechtspraxis ebenso wenig ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

dass der vom Beschwerdeführer befürchteten Rekrutierung seines (...)-jähriger Sohns durch die YPG keine asylrelevante Bedeutung zukomme, da der Erlass "Defence Service" der kurdischen Behörden vom Juli 2014 eine Dienstpflicht der in der Region lebenden jungen Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren vorsehe, die Rekrutierungskriterien somit nicht auf gemäss Art. 3

dass die schweizerischen Asylbehörden einem Bruder des Beschwerdeführers Asyl gewährt, eine Schwester von ihm in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen und einen weiteren Bruder als Flüchtling vorläufig aufgenommen hätten,
dass sich diesbezüglich eine Furcht vor Reflexverfolgung als unbegründet erweise, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen dieser Geschwister von Benachteiligungen betroffen gewesen wäre, was in Einklang mit den beigezogenen Dossiers dieser Geschwister beziehungsweise Schwägerinnen und Schwager stehe,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte,
dass die vormalige Rechtsvertretung am 21. Februar 2017 beim SEM Dokumente des Beschwerdeführers betreffend Militärdienst in Syrien (Dienstbüchlein sowie Bestätigung betreffend Ableistung des regulären Dienstes und anschliessender Einteilung als Reservist ab [...] 2000) einreichte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. März 2017 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liessen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter beantragen liessen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholten und an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festhielten,
dass sie gleichzeitig (...) Fotos von Demonstrationen in J._______ einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 mitteilte, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 11. April 2017 angesetzt wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in zutreffender Weise die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit dem Internetcafé als ausgesprochen vage und unsubstanziiert eingestuft und mithin diesen Fluchtgrund als unglaubhaft eingeschätzt haben,
dass das SEM zu Recht ausgeführt haben dürfte, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, die Vorgehensweise bei der geltend gemachten Bestechung eines Militärrichters detailliert zu schildern noch Konkretes über allfällige Anklagepunkte darzulegen,
dass die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen haben dürfte, seine Vorbringen, wie seine Familie von seinem Gefängnisaufenthalt erfahren habe, seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb weder die von ihm geschilderte Art und Weise der Entlassung aus der Haft noch die diesbezügliche Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nach der Haftentlassung geglaubt werden könne,
dass auch die Einschätzung des SEM zutreffen dürfte, dass grundsätzlich wenig wahrscheinlich sei, dass er allein wegen der Teilnahme an Demonstrationen Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten habe, zumal er nicht glaubhaft dargelegt habe, damals einer gerichtlichen Meldepflicht unterstanden zu haben, wobei diese Einschätzung durch seine realitätsfernen Aussagen zur geltend gemachten Ausstellung seines Reisepasses am (...) 2011 und zu einem Reiseverbot bestärkt werde,
dass die Vorinstanz weiter zutreffend eine Haft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr aus J._______ zwar nicht ausgeschlossen, die diesbezüglich geltend gemachten schweren Misshandlungen aufgrund der unsubstanziierten Schilderung aber als unglaubhaft eingeschätzt haben und bei dessen vermehrten F._______aufenthalten seit dem Jahr 2012 von Flucht wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage zufolge des Bürgerkriegs in Syrien ausgegangen sein dürfte,
dass das SEM die Haft im Jahr 2010 mangels genügend engen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise im Juni 2015 zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert haben dürfte,
dass es die Asylrelevanz auch im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen als Kurdin und insbesondere bei Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, sowie bezüglich der schlechten Sicherheitslage in Syrien berechtigterweise verneint haben dürfte,
dass dies ebenfalls in Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, sein (...)-jähriger Sohn könnte von den YPG rekrutiert werden, zutreffen dürfte,
dass die Vorinstanz schliesslich im Zusammenhang mit einem Bruder des Beschwerdeführers, dem in der Schweiz Asyl gewährt, einer Schwester, die in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen und einem weiteren Bruder, der als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, einen Grund zur Annahme einer zukünftigen Reflexverfolgung zu Recht verneint haben dürfte,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten, wobei an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festgehalten werde, ohne den vorinstanzlichen Erwägungen substanzielle Einwände entgegenzuhalten,
dass auch die als Beweismittel eingereichten Fotos von Demonstrationen in J._______ nicht geeignet sein dürften, zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu führen,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen würden, womit es - ungeachtet der von den Beschwerdeführenden bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit - an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a


dass den Akten keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4

dass der Kostenvorschuss am 7. April 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5





dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37


dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105


dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1


dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1

vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e


dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1

dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7

dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine andere Beurteilung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten vollumfänglich festzuhalten ist,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat,
dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1



(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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