Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4472/2012

Urteil vom 9. April 2013

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X._______ AG,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Stempelabgabe auf Versicherungsprämien.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG), ist ein der Aufsicht des Bundes unterstellter Versicherer im Sinne von Art. 21
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 21 Regel - Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen,
a  die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
b  die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10).

B.
Im November 2010 kontrollierte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Abgabepflichtigen die Deklarationen der Jahre 2006 bis 2009. Die ESTV stellte "im Bereich der aufgeschobenen Leibrenten mit Rückgewähr Differenzen" fest: Der "Einbau der angesammelten Überschüsse in eine zusätzliche lebenslängliche Rente" sei "nicht in die Abgabeberechnung einbezogen" worden (vgl. act. 9, Revisionsbericht vom 7. Dezember 2010, Ziffer 1). Die ESTV war der Auffassung, dass die Verwendung des Überschusses für die zusätzliche Rente eine "Einmalprämie" darstelle, die der Stempelabgabe unterliege. Die Abgabepflichtige trage in all diesen Fällen das Langleberisiko und folglich werde das versicherte Risiko erhöht. Sie forderte deshalb bei der Abgabepflichtigen die entsprechenden Stempelabgaben nach.

Die Abgabepflichtige äusserte sich in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2010 an die ESTV dahingehend, sie könne die Ausführungen nicht nachvollziehen, und sie bat um eine rechtliche Begründung der "zusätzlichen Abgabepflicht". Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 erläuterte die ESTV die Gründe für die Nachforderung näher. Am 21. Januar 2011 erklärte die Abgabepflichtige, sie teile die Auffassung der ESTV nicht. Bei den Überschuss- oder Gewinnzuweisungen an den Versicherungsnehmer handle es sich um Rückvergütungen aufgrund der vorsichtig berechneten Prämie. Diese Vergütungen stellten keine stempelabgaberechtlichen Versicherungsprämien dar. Folge die ESTV ihre Auffassung nicht, sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

C.
Am 4. Juli 2011 entschied die ESTV, die Abgabepflichtige schulde der ESTV für die Jahre 2006 bis 2009 Stempelabgaben in der Höhe von Fr. .... Nach Eingang der geschuldeten Abgabe werde der Abgabepflichtigen ausserdem der gesetzlich geschuldete Verzugszins in Rechnung gestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Abgabepflichtige am 2. September 2011 Einsprache bei der ESTV, welche am 12. Juli 2012 abgewiesen wurde. Die ESTV stellte fest, die Abgabepflichtige habe der ESTV die Stempelabgabe 2006 von Fr. ... mit einem Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2006 bis zur Abgabeentrichtung; die Stempelabgabe 2007 von Fr. ... mit einem Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2007 bis zur Abgabeentrichtung; die Stempelabgabe 2008 von Fr. ... mit einem Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2008 bis zur Abgabeentrichtung; die Stempelabgabe 2009 von Fr. ... mit einem Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2009 bis zur Abgabeentrichtung zu bezahlen.

D.
Mit Beschwerde vom 12. September 2012 gelangte die Abgabepflichtige (Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheides; von der Erhebung einer zusätzlichen Stempelabgabe sei abzusehen.

Am 20. Dezember 2012 schliesst die ESTV (Vorinstanz) in ihrer Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Stempelabgabe ist eine so genannte Rechtsverkehrssteuer. Sie wird auf bestimmten, im Gesetz definierten Vorgängen erhoben (statt vieler: Thomas Jaussi/Roland Schweighauser/Markus Pfirter, Die eidg. Stempelabgaben, Muri/Bern 2007, S. 16). Die Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung ist ein solcher Vorgang, für den das Gesetz die Besteuerung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bst. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
StG; so genannter Versicherungsstempel). Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend, weshalb die von den Beteiligten gebrauchten unrichtigen Bezeichnungen und Ausdrucksweisen nicht in Betracht fallen (Art. 27 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 27 - 1 Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.
1    Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.
2    Kann der für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung massgebende Sachverhalt nicht eindeutig abgeklärt werden, so ist er durch Abwägung aller auf Grund pflichtgemässer Ermittlung festgestellten Umstände zu erschliessen.
StG). Dem Versicherungsstempel unterliegen unter anderem bestimmte Personenversicherungen sowie Sach- und Vermögensversicherungen (vgl. Thomas Jaussi/Pierre-Olivier Gehriger, in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. II/3: Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Basel/Genf/München 2006 [nachfolgend: Kom StG], Vor Art. 21
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 21 Regel - Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen,
a  die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
b  die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
-26
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 26 - Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 23).
N 9). Eine Lebensversicherung, wie sie hier strittig ist, wird zu den sog. Personenversicherungen gezählt (Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 22 N 12).

2.2 Der Versicherungsvertrag wird im StG nicht definiert. Der (privatrechtliche) Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem die eine Partei, der Versicherer, der anderen Partei, dem Versicherungsnehmer, gegen Bezahlung eines Entgelts, der Prämie, eine Vermögensleistung für den Fall verspricht, dass ein Gegenstand durch ein Gefahrenereignis betroffen wird (Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 21 N 10; Jaussi/Schweighauser/Pfirter, a.a.O., S. 62; Gerhard Stoessel, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VGG], Basel 2001, Allgemeine Einleitung N 14 ff., 19; Peter Lang, Die private Rentenversicherung der Säule 3b im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht, Basel 2010, S. 26; zum Begriff der Versicherung vgl. auch BGE 114 Ib 244 E. 4a [bestätigt in BGE 131 I 223 E. 4.7], 107 Ib 56 E. 1b; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] 1995-16 vom 29. April 1996 E. 2a mit Hinweisen; Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 21 N 9).

2.3

2.3.1 Gegenstand der Abgabe ist aber nicht der jeweilige Versicherungsvertrag als solcher, sondern die Prämienzahlung für die Versicherung, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehört (vgl. Art. 21 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 21 Regel - Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen,
a  die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
b  die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
StG). Die Beantwortung der Frage, ob eine Prämienzahlung für eine Versicherung vorliegt, ist in aller Regel unproblematisch. Es bedarf eines Versicherungsvertrags (vgl. E. 2.2) zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, auf dessen Grundlage sich die Pflicht ergibt, eine Prämie zu zahlen. Hierfür verspricht der Versicherer die vertraglich vereinbarte Leistung (vgl. Heini Rüdisühli, in: Xavier Oberson/Pascal Hinny, [Hrsg.], StG, Kommentar Stempelabgaben, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 21 N 3). Die Prämie entspricht dabei dem "Preis", den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarte Leistung erbringt (vgl. Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 21 N 17, 28; vgl. Daniel Jungo/Wolfgang Maute, Lebensversicherungen und Steuern, Bern 2003, S. 25). Sollte sich dagegen ein vertragliches Verhältnis z.B. als reines Sparprodukt zeigen, das überhaupt keine Risikodeckung enthält, kann nicht mehr von einer Versicherung, resp. von einer Versicherungsprämie als Preis gesprochen werden (vgl. Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 21 N 28).

2.3.2 Als Prämienarten kommen bei Lebensversicherungen sowohl die sog. Einmalprämie als auch die periodische Prämienzahlung zum Tragen (Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 22 N 18). Was als nicht periodische Prämienzahlung - und somit als Einmalprämie - im Sinne des Versicherungsstempels gilt, definiert Art. 26b Abs. 2
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 26b Periodische Prämienzahlung - 1 Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch:
1    Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch:
a  Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien;
b  Versicherungen mit indexierten Prämien;
c  Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt;
d  lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung.
2    Keine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt; oder
b  trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass:
b1  die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder
b2  der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist.
der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV, SR 641.101; vgl. dazu eingehend Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 22 N 25 ff.). Periodische Prämien liegen vor, wenn der Prämienschuldner während der ganzen Vertragslaufzeit jährlich eine im Wesentlichen gleich hohe Prämie bezahlt (vgl. Art. 26b Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 26b Periodische Prämienzahlung - 1 Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch:
1    Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch:
a  Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien;
b  Versicherungen mit indexierten Prämien;
c  Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt;
d  lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung.
2    Keine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt; oder
b  trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass:
b1  die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder
b2  der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist.
StV). Bei einer Einmalprämie leistet grundsätzlich der Prämienschuldner ungeachtet der versicherten Risiken und der Vertragsdauer die für den Vertrag benötigte Prämie mit einer einmaligen Zahlung (Jaussi/Gehriger, Kom StG, Art. 22 N 18).

2.3.3 Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Zahlung der Prämie. Massgebend ist das konkrete Verfügungsgeschäft, d.h. das wirklich Erbrachte, in Verbindung mit dem diesem zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, d.h. dem entsprechenden Versicherungsvertrag (vgl. E. 2.2). Wird die geschuldete Leistung erbracht (Verfügungsgeschäft) und handelt es sich um eine Prämie für eine abgabepflichtige Versicherung (Verpflichtungsgeschäft), so ist dadurch die steuerbare Leistung erbracht worden und die Abgabeforderung entstanden (Jaussi/Gehriger, a.a.O., Art. 23 N 6).

Da die Abgabeforderung mit der Zahlung der Prämie entsteht, sind der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder die Fälligkeit der geschuldeten Prämie unerheblich. Ebenso unerheblich ist, wie die Prämie bezahlt wird, ob diese in bar ausbezahlt, per Giro überwiesen, bloss gutgeschrieben, verrechnet oder auf sonstige Art erbracht wird. Massgeblich ist also nicht die Art der Entrichtung, sondern, dass die Prämie entrichtet wird, mithin ein Verfügungsgeschäft vorliegt (Jaussi/Gehriger, a.a.O., Art. 23 N 7).

2.4

2.4.1 Kapital bildende Lebensversicherungsverträge zeichnen sich in der Regel durch eine äusserst lange Vertragsdauer aus, die nicht selten 25 Jahre oder mehr beträgt. Gleichzeitig wird die Höhe der Prämie zu Beginn für die gesamte Laufzeit des Vertrages festgesetzt sowie garantiert und kann während der Vertragsdauer weder einseitig angepasst noch abgeändert werden. Ausserdem unterliegen die Grundlagen der Prämienkalkulation erheblichen Risiken, die sich namentlich aus den hohen Aktienanteilen (die Versicherer legen ihr Vermögen u.a. in Aktien an) auf dem Kapitalmarkt ergeben können. Der Versicherer ist daher bereits aus kaufmännischen Gründen gezwungen, die Prämie äusserst vorsichtig zu berechnen (vgl. Andrea Pfleiderer, Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, Basel 2006, S. 1, 17; vgl. Jungo/Maute, a.a.O., S. 27 f., 29 f.; vgl. Botschaft vom 7. September 2011 zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes [VVG], BBl 2011 7705 ff., 7798 f.).

2.4.2 Die Versicherungsgesellschaften berechnen deshalb in ihren Prämien "Sicherheitszuschläge" ein. Da die verlangten Prämien vorsorglich also bereits höher ausfallen als der mutmassliche Risiko- und Kostenbedarf, haben die Gesellschaften die "Überschussbeteiligung" eingeführt. Dieses Institut erlaubt den Lebensversicherungsgesellschaften einerseits eine vorsichtige Prämienkalkulation, die ihre Solvenz sichert, andererseits lassen sich dadurch aber auch Nachteile für die Versicherungsnehmer vermeiden (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 2, 19). Gemäss der Aufsichtsbehörde der Versicherungen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01]), dient die Überschussbeteiligung dem Zweck, die Versicherungsnehmer an den erwirtschafteten Überschüssen teilhaben zu lassen (vgl. Rundschreiben der FINMA 2008/40 vom 20. November 2008, Rz. 130). Die Überschussbeteiligung ist folglich als eine Besonderheit der Prämienkalkulation in der Kapitallebensversicherung zu betrachten (Pfleiderer, a.a.O., S. 85; zu den historischen Hintergründen der auf dem Genossenschaftsgedanken basierenden Überschussbeteiligung, dieselbe, S. 7 ff.). Pfleiderer bezeichnet die Überschussbeteiligung als "Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen überhöhten Prämienbeiträgen" (Pfleiderer, a.a.O., S. 13). Maute, Steiner, Rufener und Lang betonen, dass die Überschussbeteiligung "keine Versicherungsleistung" sei. Vielmehr handle es sich um eine "nachträgliche Teilrückerstattung der Prämie wegen günstigem Schadens- und Kostenverlauf. Die Überschussbeteiligung wird entweder jährlich mit der zu leistenden Prämie verrechnet oder auf einem Überschusskonto angesammelt" (Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener/Peter Lang, Steuern und Versicherungen 3. Aufl., Muri 2011, S. 289, vgl. auch S. 363).

In den Gesetzen lässt sich allerdings keine direkte Anspruchsgrundlage für die Überschussbeteiligung finden (vgl. zu Rechtsgrundlagen die Überschussbeteiligung betreffend E. 2.4.5). Ein Überschussanspruch hängt von einer entsprechenden Zusage einer Versicherungsgesellschaft ab (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 55). Wurde eine Überschussbeteiligung jedoch vereinbart, bildet sie eine einklagbare, vertragliche Nebenleistungspflicht (Pfleiderer, a.a.O., S. 85).

2.4.3 Die "Quellen" der Überschussbeteiligung werden in der Regel folgendermassen eingeteilt: (1) Zinsüberschuss, (2) Risikoüberschuss und (3) Kostenüberschuss.

Der Zinsüberschuss entspricht der Differenz zwischen dem rechnungsmässig verwendeten Zinssatz (technischer Zins; vgl. E. 2.4.5) und dem von der Versicherungsgesellschaft tatsächlich erwirtschafteten Ertrag (vgl. Jungo/Maute, a.a.O., S. 30; Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV [Hrsg.], Lebensversicherung - aktuell, 2. Aufl., Zürich 2001 [nachfolgend: Lebensversicherung], S. 108). Der jährliche Ertrag der Kapitalanlagen einer Versicherungsunternehmung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen (Zinsertrag aus Obligationen, Dividenden, Mietzinseinnahmen etc.). Die Wertveränderungen der Kapitalanlagen für die Überschussbeteiligung zu bewerten, ist schwierig, weil infolge von Kurs- und Preisschwankungen auch Verluste entstehen können. Allgemeingültige Regeln, wie diesen Schwankungen Rechnung getragen werden soll, gibt es keine. Ziel der Lebensversicherer ist es aber, konstante Geschäftsergebnisse auszuweisen, weshalb sie Bewertungsmethoden anwenden, die Ertragsschwankungen weitgehend "glätten" (vgl. Lebensversicherung, a.a.O., S. 108). Der Risikoüberschuss resultiert aus der Differenz zwischen der gesamten entstandenen Schadenssumme im Berichtsjahr und der Summe der Risikoprämien aus dem ganzen Bestand im selben Jahr. Er entsteht durch die vorsichtige Kalkulation der Sterblichkeit. Beim Risiko "Langlebigkeit" (welches zu den typischen Versicherungsrisiken zählt, vgl. statt vieler: Markus Krähenbühl, Schweizer Lebensversicherung - Von der Risiko-Transformation zur Risiko-Intermediation; Beiträge zur Erfassung, Bewertung und Verbriefung des Renten-Langleberisikos in einer Lebensversicherung, Zürich 2009, insbes. zur Definition des Langleberisikos, S. 82) werden trotz entsprechend angepasster Renten-Sterbetafeln kaum Überschüsse erzielt (vgl. Lebensversicherung, a.a.O., S. 109; vgl. auch Jungo/Maute, a.a.O., S. 30, die bei den Leibrenten von einer "eher angespannten Situation" sprechen, vgl. auch S. 138). Ein Kostenüberschuss entsteht, falls die eingerechneten Kosten höher sind als die effektiv verursachten. Der Kostenüberschuss wird in Abschluss-, Inkasso- und Verwaltungskostenüberschuss unterteilt. Die eingerechneten Kosten sind in der Regel aber zu niedrig angesetzt, und somit entstehen im Kostenbereich üblicherweise Verluste (vgl. Lebensversicherung, a.a.O., S. 109; vgl. Jungo/Maute, a.a.O., S. 30; vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 25).

Zusammenfassend lässt sich festhalten: "Die Überschüsse sind umso grösser, je erfolgreicher die Kapitalanlagepolitik des jeweiligen Versicherungsunternehmens ist, je weniger Versicherungsfälle bei den Versicherten eintreten und je sparsamer in der jeweiligen Unternehmung gewirtschaftet wird" (Maute/Steiner/Rufener/Lang, a.a.O., S. 362).

2.4.4 Anzumerken ist vor diesem Hintergrund, dass Entstehung und Höhe des Überschussanspruchs vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängt, nämlich davon, ob überhaupt ein Überschuss erzielt wird. Es handelt sich deshalb um eine bedingte Forderung (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 107, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Der Eintritt der Bedingung hängt dabei nicht vom blossen Willen der Vertragsparteien ab. Es handelt sich somit nicht um eine sog. potestative Bedingung (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 108). Auch der Überschussplan bzw. die darin festgehaltene Höhe der Überschussbeteiligung hängt wiederum nicht nur von den Leistungen der Versicherungsgesellschaften ab, sondern es spielen vornehmlich zufällige Kriterien, wie z.B. die Sterblichkeit oder die Marktentwicklung (vgl. E. 2.4.3), eine entscheidende Rolle. Da der Überschuss sowohl von Zufallsbedingungen, als auch vom Verdienst der Versicherungsgesellschaft abhängt, liegt eine sog. gemischte Bedingung vor, die ausserdem suspensiv bedingt ist, da der Überschuss vom am Ende des Jahres festgestellten Erfolg abhängt (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 109 f., mit weiteren Hinweisen).

2.4.5 Verschiedene Erlasse befassen sich mit der Überschussbeteiligung (vgl. hierzu auch die vorgesehenen Änderungen gemäss Botschaft zur Totalrevision des VVG, a.a.O., BBl 2011 7798). Für den vorliegenden Fall sei auf folgende Regelungen des VAG sowie der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) hingewiesen:

Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes (Art. 36 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 36 Lebensversicherung - 1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.
1    Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.
2    Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden, einschliesslich Bekanntgabe des Sparanteils an der Gesamtprämie.66
3    Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über:
a  die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
b  die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse;
c  die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.
VAG). Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung - so sie denn vertraglich vereinbart wurde (vgl. E. 2.4.2) - abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden (Art. 36 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 36 Lebensversicherung - 1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.
1    Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.
2    Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden, einschliesslich Bekanntgabe des Sparanteils an der Gesamtprämie.66
3    Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über:
a  die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
b  die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse;
c  die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.
VAG). Der Bundesrat kann für diese Versicherungsunternehmen Vorschriften erlassen über: die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind; die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse; die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse (Art. 36 Abs. 3 Bst. a
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 36 Lebensversicherung - 1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.
1    Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.
2    Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden, einschliesslich Bekanntgabe des Sparanteils an der Gesamtprämie.66
3    Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über:
a  die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
b  die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse;
c  die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.
-c VAG).

Art. 120
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 120 Grundsätze - (Art. 38 VAG)140
1    Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist verpflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge sachgerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden sowie sachgerechte Kostengrundlagen zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen.141
2    Das Versicherungsunternehmen überprüft die Tarifierungsgrundlagen jährlich anhand statistischer Auswertungen auf ihre Zulänglichkeit hin. Erweisen sich die Tarifierungsgrundlagen als ungenügend, so dürfen sie für neue Verträge nicht mehr verwendet werden.
AVO verpflichtet Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, für die Tarifierung von Verträgen risikogerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden zu verwenden und die Tarifgrundlagen jährlich zu überprüfen. Gemäss Art. 136 Abs. 1
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 136 Überschussfonds - 1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.
1    Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.
2    Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert.
3    Überschussanteile an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden.
4    Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.
5    Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen.
AVO bilden die Versicherungsunternehmen für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmenden zustehenden Überschussanteile. Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 136 Überschussfonds - 1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.
1    Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.
2    Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert.
3    Überschussanteile an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden.
4    Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.
5    Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen.
AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmenden zuzuteilen (Art. 136 Abs. 3
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 136 Überschussfonds - 1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.
1    Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.
2    Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert.
3    Überschussanteile an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden.
4    Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.
5    Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen.
AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile - 1 Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen.
1    Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen.
2    Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen.
3    Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrages nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin geändert werden.
AVO). Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmenden zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile - 1 Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen.
1    Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen.
2    Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen.
3    Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrages nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin geändert werden.
AVO).

3.1 Im vorliegenden Fall steht eine "Rentenversicherung mit Rückgewähr" zur Diskussion; ein Versicherungsprodukt, das - sofern hier relevant - wie folgt ausgestaltet ist:

Gemäss den "Allgemeinen Bedingungen für aufgeschobene Leibrente" (Ausgabe ..., act. 14b; nachfolgend: AVB ...) gibt die Versicherung Anspruch auf Rentenzahlungen (nachfolgend: Leibrente oder Rente) ab dem in der Police vereinbarten Zeitpunkt (vgl. Ziffer ... AVB ...). Die Rentenversicherung ist grundsätzlich, soweit sie aus der Vermögensanlage her rührt, nach einem mit dem Bundesamt für Privatversicherungen (heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA]) vereinbarten Plan an den Überschüssen der Beschwerdeführerin beteiligt (Ziffer ... AVB ... [der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die Überschusspläne seit Inkrafttreten der Revision des VAG per 2006 nicht mehr genehmigungspflichtig sind, vgl. dazu etwa Pfleiderer, a.a.O., S. 156]). Die Überschüsse werden während der Zeit bis zum Beginn der Leibrentenzahlung einem Sparkonto zugewiesen. Das Guthaben wird verzinst und im Zeitpunkt des Rentenbeginns zur Erhöhung der Leibrente verwendet (Ziffer ... AVB ...). Nach Angaben der Beschwerdeführerin wird die Rentenerhöhung lebenslänglich ausgerichtet. Während der Laufzeit der Leibrente werden die Überschussanteile zusammen mit den Rentenraten in Form einer Überschussrente ausbezahlt (Ziffer ... AVB ...). Ziffer ... AVB ... hält fest, dass bei Rückkauf oder Kapitalbezug in den ersten zehn Vertragsjahren der Überschuss wegfällt.

3.2 Die versicherte Person muss gemäss Vertrag das Guthaben, welches sich auf ihrem Überschuss-Sparkonto allenfalls angesammelt hat, dazu verwenden, eine lebenslängliche Rentenerhöhung zu finanzieren. Dies ist dem Grunde nach unbestritten. Strittig ist aber, ob die Verwendung des Überschusses für eine lebenslängliche Rentenerhöhung (auch "Verrentung" genannt) eine Prämienzahlung darstellt, die die Stempelsteuer auslöst.

3.2.1 Die Vorinstanz hält dafür, dass auf dem Überschussanteil die Stempelsteuer zu erheben sei, weil die Beschwerdeführerin damit eine zusätzliche Versicherungsleistung erbringe. Die Rente werde lebenslänglich ausgerichtet. Das Total der ausgerichteten Leistungen könne folglich weit über dem Wert des angesparten Überschussguthabens liegen. Die Beschwerdeführerin übernehme somit also nicht nur für die Leibrente, sondern auch für die zusätzliche, erhöhte Rentenleistung das Langleberisiko und zahle mit der Rentenerhöhung "nicht einfach" das angesparte Überschussguthaben in Raten aus. Eine solche zusätzliche Risikoleistung werde aber nur gegen eine Prämienzahlung ausgerichtet, weshalb die Verwendung des Überschussguthabens zur Erhöhung der lebenslangen Rente als Prämienzahlung im Sinne des StG zu qualifizieren sei. Das Überschussguthaben stelle demnach das Entgelt seitens des Versicherungsnehmers für die (zusätzliche) Risikoübernahme durch den Versicherer dar.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz. Die Besteuerung führe zu einer doppelten Stempelerhebung auf dem gleichen Substrat. Da der Überschuss von Beginn weg Vertragsbestandteil sei, dürfe er nicht als später hinzukommende, erneute Einmal-Prämienzahlung interpretiert und besteuert werden. Diese Betrachtungsweise verletze in krasser Weise sowohl den vertragsrechtlichen als auch den aufsichtsrechtlichen Sinn und Zweck des Überschussfonds. Als Prämie könne nur die vom Versicherungsnehmer gestützt auf einem Versicherungsvertrag geschuldete Prämie verstanden werden. Die Überschüsse würden nicht in eine zusätzliche lebenslängliche Rente überführt. Sie würden, so sie denn erzielt würden, von Anfang an einen Bestandteil der versicherungsvertraglich geschuldeten Rente bilden. Der Überschuss würde zwingend zur Erhöhung der Rente verwendet, somit gebe es keinen zusätzlichen, zweiten Versicherungsvertrag. Die Leistung an den Versicherungsnehmer müsse als Einheit begriffen werden. Es sei von Beginn weg eine Rente geschuldet, die durch allenfalls erzielte Überschüsse lebenslänglich erhöht würde. Die Anwartschaft auf den Überschuss sei von Anfang an Vertragsbestandteil und bei der Umwandlung des gesamten Deckungskapitals (samt Überschuss) sei ein einheitlicher Tarif anwendbar. Die Beschwerdeführerin übernehme keinen zusätzlichen Versicherungsschutz und auch kein zusätzliches Risiko, vielmehr bleibe dieses von Anfang an gleich, nur partizipiere der Versicherungsnehmer am besseren Verlauf der Risikogemeinschaft.

3.3 Abgabeobjekt der Stempelsteuer ist die Prämienzahlung für eine Versicherung. Ob die Vorinstanz die Stempelabgabe zu Recht erhoben hat, hängt also davon ab, ob ein Vertragsverhältnis (vgl. E. 2.2) vorliegt, das den Schutz vor einem Risiko zum Inhalt hat. Ein hierfür allenfalls entsprechend geleistetes Entgelt würde dann den "Preis" bzw. die Prämie für die Risikoübernahme darstellen (vgl. E. 2.3.1).

3.3.1 Der diskutierte Versicherungsvertrag räumt der versicherten Person zunächst einmal das Recht auf eine lebenslängliche Leibrente ein (vgl. E. 3.1). Rentenversicherungen der vorliegenden Art dienen dazu, sich gegen die Folgen des Alters zu schützen. Das versicherte Risiko ist somit das Alter bzw. die Langlebigkeit (vgl. statt vieler: Jungo/Maute, a.a.O., S. 25 f.). Wie gesehen (vgl. E. 3.1), räumt der Vertrag der versicherten Person vertraglich einen Anspruch am Rechnungsüberschuss der Beschwerdeführerin ein. Der angesammelte Überschuss wird bei Beginn der Leibrente vereinbarungsgemäss quasi "automatisch" für die Erhöhung der Rente verwendet. Anzumerken ist, dass es sich beim Überschussanspruch aber um eine sog. gemischt bedingte Forderung handelt (vgl. E. 2.4.4) und seine Entstehung und Höhe von Zufälligkeiten abhängt. Folglich ist bei Vertragsschluss ungewiss, ob überhaupt die Rente erhöht werden kann und wie hoch diese Rentenerhöhung allenfalls ausfällt. Ein Überschuss und eine Rentenerhöhung wird vorliegend denn auch nicht von Anfang an betragsmässig beziffert und garantiert, sondern erst anhand des erzielten Überschusses und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf der Basis des Tarifs der (Grund-)Rente berechnet.

3.3.2 Der vorliegende Versicherungsvertrag verpflichtet die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sich die Bedingung erfüllt hat, d.h. ein Überschuss entstanden ist (vgl. E. 3.3.1), die Rente zu erhöhen und diese erhöhte Leistung - wie die Leibrente - lebenslänglich auszurichten (vgl. E. 3.1). Dies hat für die Beschwerdeführerin die folgende Konsequenz: Wird die versicherte Person älter, als im Durchschnitt veranschlagt, wird die von der Beschwerdeführerin zu leistende überschussfinanzierte Rentenerhöhung ihrer Summe nach insgesamt über den Wert der aufgelaufenen Überschüsse hinaus gehen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich somit nicht "lediglich" zur Auszahlung des Überschusses in der angesparten Höhe mittels periodischer Rentenleistung. Vielmehr geht die Beschwerdeführerin mit der lebenslänglich auszurichtenden Rentenerhöhung eine weitergehende Verpflichtung ein: Sie nimmt ein zusätzliches Risiko auf sich, nämlich das sog. "Langleberisiko", d.h. das Risiko, dass die erzielten und für die zusätzlichen, lebenslangen Renten verwendeten Überschussbeteiligungen infolge Langlebigkeit der versicherten Person kleiner sind als die tatsächlich auszurichtenden erhöhten Rentenleistungen. Mit anderen Worten geht die Verrentung der Überschüsse bei Rentenbeginn über eine "Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen überhöhten Prämienbeiträgen" hinaus (E. 2.4.2). Insofern ist die Formulierung, mit der Rentenerhöhung werde das Überschussguthaben in Rentenform ausbezahlt bzw. der "Überschuss bilde einen Bestandteil der Rente", ungenau, weil - wie ausgeführt - die zu leistenden Renten im Total über das angesparte Überschussguthaben hinaus gehen können.

Mit der überschussfinanzierten Rentenerhöhung erhält die versicherte Person folglich eine zusätzliche Versicherungsdeckung. Die Lehre ist ebenfalls der Auffassung, dass der Kunde bei der Verrentung des Überschussanteils eine "zusätzliche Deckung" erhalte, und die "Leistung erhöht" werde (vgl. Jungo/Maute, a.a.O., S. 31; Lebensversicherung, a.a.O., S. 114).

3.3.3 Eine solche zusätzliche Versicherung wird aber nicht ohne Gegenleistung der versicherten Person ausgerichtet. Um die lebenslänglich garantierte Rentenerhöhung zu finanzieren, wird der angesparte Überschuss verwendet. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Vorinstanz die Prämienzahlung - in Form der Einmalprämie - deshalb zu Recht in der Hingabe des angesparten Überschusses, welcher in diesem Zeitpunkt zum Entgelt für die Versicherungsleistung wird. Die Zahlung erfolgte dabei - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - durch Verrechnung des Überschussguthabens mit der Prämienschuld, was eine mögliche Form der Zahlung der Prämie darstellt (vgl. E. 2.3.3): Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Beschwerdeführerin hat den Überschuss, bei dem es sich um eine einklagbare Nebenleistungspflicht handelt (vgl. E. 2.4.2), vertraglich zugesichert. Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zugeteilt sind, gelten sie gemäss AVO als geschuldet (vgl. E. 2.4.5). Bei der verzinslichen Ansammlung (vgl. E. 2.4.5) gelten sie sinngemäss am Ende der Aufschubszeit als geschuldet. Eine Geldschuld wird getilgt durch Erlass, Auszahlung, Ersatzleistung oder Verrechnung. Die Beschwerdeführerin kann sich einer Verrechnung somit nicht mit dem Argument widersetzen, die versicherte Person habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses und könne darüber nicht selbständig verfügen. Die Beschwerdeführerin schuldet der versicherten Person den vertraglich zugesicherten Überschuss, wobei sich die versicherte Person bereits mit Vertragsschluss verpflichtet hat, ebendiesen auf ihrem Sparkonto allenfalls angesparten Überschuss für eine Rentenerhöhung zu verwenden. Die versicherte Person wiederum schuldet der Beschwerdeführerin die Prämie für die Rentenerhöhung (in Form des angesparten Überschusses). Spätestens im Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung waren die gegenseitig geschuldeten Forderungen fällig (Ziffer ... i.V.m. Ziffer ... AVB ...) und wurden verrechnet.

4.
Es bleibt, auf die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen, sofern diese nicht bereits explizit oder implizit widerlegt sind.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz erachte die Berechnung der Rente aus den Überschüssen als eine separate, neue Lebensversicherung, welche mit einer zusätzlichen Prämie finanziert werde. Dies sei falsch, gebe es doch keinen zweiten Vertrag (vgl. auch E. 3.2.2).

4.1.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz weder von einem neuen, separaten Vertrag die Rentenerhöhung betreffend ausgegangen noch von einem "zweiten Konsens", einer Vertragsänderung oder -verlängerung. Derartiges war gar nicht notwendig, da sich die versicherte Person bereits bei der Unterzeichnung des Lebensversicherungsvertrages verpflichtet hat, einen allenfalls entstehenden Überschuss für die Rentenerhöhung zu verwenden.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, der Überschuss sei von Beginn weg Vertragsbestandteil und könne nicht vom Lebensversicherungsvertrag separiert werden. Vielmehr bilde er mit der (Grund-)
Rente eine untrennbare Einheit. Gegebenenfalls würde der Überschuss zwingend für die Erhöhung der Rente verwendet. Der Versicherungsnehmer erhalte eine "einheitliche Leistung, d.h. eine Rentenzahlung, welche die Erhöhung der 'Grundrente' durch die Überschüsse" miterfasse. Es dürfe keine Aufteilung in Rente einerseits und Anteil geäufneter Überschuss bis zum Verzehr andererseits erfolgen. Der Überschuss könne weder während der Aufschubszeit noch während der Rentenlaufzeit vom Versicherungsvertrag abgespalten werden. Die Vorinstanz verkenne völlig die "Einheit der Versicherungsleistung, die nicht in einzelne Elemente aufgespalten" werden könne. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen die konstante Rechtsprechung gemäss BGE 130 I 205 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 1941, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht (ASA) 10 S. 212 (vgl. auch E. 3.2.2).

4.2.2 Zunächst ist zu untersuchen, was in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit "Einheit" gemeint ist:

4.2.2.1 Die Frage der "Einheit" stellt sich im Zusammenhang mit der rechtsdogmatischen Qualifikation der vertraglich vereinbarten Überschussbeteiligung. Dabei geht es um die Frage, ob die Kapitallebensversicherung in sich in verschiedene Verträge aufzuteilen sei. Zahlreiche Autoren befürworten eine solche Aufteilung (sog. "Theorie der Doppelnatur"). Demnach bilden der Lebensversicherungsvertrag einen selbständigen Renten- oder Sparvertrag, der neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und für den der Versicherungsnehmer gesondert eine Prämie zu entrichten hat (zum Ganzen ausführlich Pfleiderer, a.a.O., S. 60 f.). Die Annahme verschiedener eigenständiger Verträge böte - so Pfleiderer - den Vorteil, dass sich die Sicherheitszuschläge separat behandeln liessen und dadurch eine Trennung der dem Unternehmen zustehenden Ergebnisse und der den Versicherten zustehenden Anteile möglich würde, wobei den Versicherungsgesellschaften allein die Überschüsse aus der Geschäftsbesorgungstätigkeit als solcher zustünden. Pfleiderer kritisiert an dieser Betrachtungsweise allerdings, dass eine umfangmässige Zuordnung der verschiedenen Prämienbestandteile - Dienstleistung, Risiko und Sparbeitrag - während der gesamten Vertragsdauer nicht eindeutig vorgenommen werden könne. Die Prämienzahlungspflicht stehe der Leistung des Versicherers vielmehr gesamthaft gegenüber und sei daher einheitlich zu betrachten, so dass kein selbständiger Betrag für die Überschussbeteiligung abgespalten werden könne (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 62 f.). Der überwiegende Teil der Lehre geht deshalb davon aus, dass die Kapitallebensversicherung mit Beteiligung am Überschuss wirtschaftlich und rechtlich ein "einheitliches und umfassendes Vertragsverhältnis" darstellt. Die Überschussbeteiligung "erweitert die das Vertragsverhältnis charakterisierende Hauptleistungspflicht in der Kapitallebensversicherung um einen Anspruch auf Überschuss" und kann als "Ausfluss des Versicherungsvertrages selbst betrachtet" werden (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 65).

Zusammengefasst befasst sich die Frage nach der Einheit des Vertrages mit dem Verhältnis von "Überschussbeteiligung" (eine Nebenleistung des Versicherers) und "Prämie" (eine Leistung der versicherten Person). Zum selben Ergebnis kommt das Bundesgericht im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil vom 17. Juli 1941 (veröffentlicht in: ASA 10 S. 212; das Urteil betrifft die Wehrsteuer, welche 1983/84 in "Direkte Bundessteuer" umbenannt wurde [vgl. Botschaft vom 8. Dezember 1980 über die Weiterführung der Finanzordnung und die Verbesserung des Bundeshaushaltes, BBl 1980 I 20, vgl. auch den entsprechenden Bundesbeschluss vom 19. Juni 1981, BBl 1981 II 561]): Im Sinne der Mehrheit der Lehre gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass "(d)ie Gewinnbeteiligung [gemeint ist die Überschussbeteiligung] nach Massgabe der Versicherungsbedingungen (...) eine Modalität des Versicherungsvertrages [ist]. Die Zustimmung zu den Versicherungsbedingungen umfasst diese insgesamt als Ganzes. Man darf sie nicht spalten in ein Einverständnis mit einer Gewinnbeteiligung überhaupt und in eine gleichzeitige Verfügung über das künftige Guthaben dahingehend, dass dieses statt sofortiger Auszahlung bis zum Ablauf der Versicherung bei der Gesellschaft gegen Zins verbleiben soll".

In diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin nicht zu widersprechen, wenn sie vorbringt, der Überschuss sei von Beginn weg Vertragsbestandteil. Inwiefern der dort beurteilte Sachverhalt, bei dem es um die Besteuerung von Zinsen auf dem Überschussguthaben (dort als Gewinnbeteiligung bezeichnet) ging, weitergehend mit dem vorliegenden vergleichbar und massgebend wäre, ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.

Die Frage, welche rechtlichen Folgen es nach sich zieht, wenn ein Überschuss tatsächlich entstanden ist und dieser verwendet wird, um eine Rentenerhöhung zu finanzieren, lässt die Theorie von der "Einheit des Vertrages" aber unberührt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in dieser Verwendung - wie dargelegt (E. 3.3.3) - die Prämienzahlung. Präzisierend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der gutgeschriebene Überschuss nicht die Prämie ist, wie die Beschwerdeführerin meint. Wird der Überschuss aber genommen und für eine Rentenerhöhung verwendet, bildet er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Überschuss, sondern Entgelt für die Versicherungsleistung. Die Höhe des angesparten Überschussguthabens dient dabei als Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer.

4.2.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet einen Verstoss gegen die konstante Rechtsprechung, wie sie auch in BGE 130 I 205 verankert sei.

In diesem Urteil entschied das Bundesgericht, dass es "grundsätzlich unzulässig" sei, eine als Ganzes rückkaufsfähige Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile zu zerlegen, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligungen (Überschussbeteiligungen, Bonus) teilten das steuerliche Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). Das Bundesgericht äussert sich hier also stichwortartig zusammengefasst zur steuerlichen Behandlung von "Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung" (beides Leistungen des Versicherers) im Falle ihrer Auszahlung an die versicherte Person und damit zu einer anderen Fragestellung als unter E. 4.2.2.1 erläutert (dort ging es um das Verhältnis "Überschussbeteiligung und Prämie"). Das Bundesgericht spricht denn im angerufenen Urteil auch nie von der "Einheit des Vertrages".

Indem sich die Beschwerdeführerin auf diese Rechtsprechung beruft, übersieht sie zum einen, dass die Vorinstanz gar keine Zerlegung in rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Einzelteile vornimmt, so dass der vorliegende Fall mit der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation von Vornherein nicht vergleichbar ist. Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin, dass das genannte Urteil die Behandlung von Versicherungsleistungen im Bereich der Einkommenssteuer zum Inhalt hat. Die Stempelabgabe ist demgegenüber eine Kapitalverkehrssteuer (vgl. E. 2.1), welche sich als indirekte Steuer in ihrer rechtlichen Ausgestaltung wesentlich von der Einkommenssteuer unterscheidet. Sie erfasst nicht - wie bei der Einkommensbesteuerung - Einkünfte aus Versicherungen bzw. Versicherungsleistungen, sondern Vorgänge des Kapitalverkehrs, hier die Bezahlung von Versicherungsprämien. Der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz, wonach Überschussbeteiligungen das steuerliche Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung teilen, ist im Lichte des Einkommenssteuerrechts zu beurteilen und kann nicht unbesehen auf das Rechtsgebiet der Stempelsteuern übertragen werden. Wie wiederholt erwähnt, wurde der angesparte Überschuss, der selber im Übrigen keine Versicherungsleistung ist (vgl. E. 2.4.2), dazu verwendet, um eine Rentenerhöhung zu finanzieren. Der Überschuss ist zu diesem Zeitpunkt (in einer logischen Sekunde) tatsächlich und rechtlich nicht mehr Überschuss, sondern bildet Entgelt für die vereinbarte Versicherungsleistung (in Form der erhöhten Rente). Die Anwendung des Grundsatzes, wonach Überschussbeteiligung und Versicherungsleistung dasselbe steuerliche Schicksal teilen sollen, ergibt bei dieser Sachlage gar keinen Sinn. Folglich hilft auch diese Rechtsprechung der Beschwerdeführerin nicht weiter.

4.3

4.3.1 Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin, Versicherungen mit Überschussbeteiligung seien teurer als Versicherungen ohne Überschussbeteiligung. Die versicherungsnehmende Person habe sich in die Anwartschaft auf die Überschussbeteiligung "einzukaufen". Die Erhebung der Stempelsteuer auf dem Überschussguthaben führe deshalb zu einer doppelten Besteuerung desselben Substrats.

4.3.2 Beim Argument, dass Versicherungen mit Überschussbeteiligungen teurer sein sollen als Versicherungen ohne Überschussbeteiligungen, handelt es sich um eine unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin. Sie verkennt dabei zudem den Sinn und Zweck der Überschussbeteiligung. Die Erzielung von Überschüssen ist aus Gründen der Erhaltung der Solvenz im ureigenen Interesse des Versicherungsunternehmens begründet (vgl. E. 2.4.1, 2.4.2), und zwar ungeachtet davon, ob das Unternehmen die Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt oder nicht. Bereits aus diesem Grund ist das vorgebrachte Argument in Zweifel zu ziehen. Dass die Beschwerdeführerin bestrebt sein dürfte, die Risiken einer gegebenenfalls zu leistenden Rentenerhöhung bei ihren Rentenberechnungen von Anfang an zu berücksichtigen bzw. zu minimieren, liegt gleichsam im "Wesen" des Versicherungsgeschäfts bzw. gehört zur sorgfältigen Planung und Erhaltung der Solvenz des Versicherungsunternehmens. Die Beschwerdeführerin suggeriert mit ihrer Aussage, wonach sich die versicherten Personen "einkaufen" müssten, dass es sich bei der Überschussbeteiligung um eine Versicherungsleistung handelt. Der Überschuss ist aber gerade keine Versicherungsleistung. Die Entstehung und die Höhe von Überschüssen ist trotz aller Vorsicht und Umsicht mit Unsicherheiten belastet und kann nicht mit absoluter Gewissheit vorausgesehen werden (E. 2.4.2, 2.4.3). Die Beteiligten wissen bei Vertragsabschluss nicht mit letzter Sicherheit, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Überschuss entsteht, hängt doch ein solcher nicht allein vom Willen des Versicherungsunternehmens ab (vgl. E. 2.4.4, gemischt bedingte Forderung). Die Beschwerdeführerin garantiert der versicherten Person denn auch weder, dass eine Rentenerhöhung erfolgen wird, noch beziffert sie deren Höhe (vgl. E. 3.1.1). Erst bei Beginn der Rentenzahlung wird eine allfällige Rentenerhöhung auf der Basis der tatsächlich erzielten Überschüsse anhand des zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarifs (vgl. E. 3.1) berechnet. Ausserdem wird kein selbständiger Betrag von der Prämie für die Überschussbeteiligung abgespalten (vgl. E. 4.2.2.1; "Einheit des Vertrages"). Es ist vor diesem Hintergrund deshalb nicht einzusehen, dass mit der Prämienzahlung bei Vertragsschluss die Überschussbeteiligung "eingekauft" worden sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf CHF 5'000.-- festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF ....-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4472/2012
Date : 09. April 2013
Published : 19. April 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Stempelabgaben
Subject : Stempelabgabe auf Versicherungsprämien


Legislation register
AVO: 120  136  137
BGG: 42  82
OR: 120
StG: 1  21  26  27
StV: 26b
VAG: 36
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  37  63  64
BGE-register
107-IB-54 • 114-IB-244 • 130-I-205 • 131-I-223
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