Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7310/2010

Urteil vom9. März 2012

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______,geboren (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Beschwerdeführer, ein laut seinen Aussagen aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und der Religionsgemeinschaft der Yeziden zugehörend, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im September/Oktober 2007 und erreichte über E._______, F._______, G._______, wo er ein Asylgesuch einreichte und nach mehreren Monaten nach F._______ abgeschoben wurde, und weitere, ihm unbekannte Länder am 10. Dezember 2008 die Schweiz, wo er gleichentags im H._______ ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am 19. Dezember 2008 summarisch zu seinen Asylgründen und am 7. Januar 2009 vom BFM direkt angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, sein Vater sei ein angesehener Scheich der Yeziden-Gemeinschaft, weshalb dieser regelmässig Besuch von Mitgliedern dieser Gemeinschaft erhalten habe, so auch aus dem Irak. Deswegen sei sein Vater wiederholt von den Behörden zum Verhör mitgenommen und beschuldigt worden, irakische Terroristen zu beherbergen. Ferner seien sie als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft von behördlicher Seite Schikanen ausgesetzt gewesen. Im Jahre (...) sei es in I._______ zu einem Aufstand gekommen, weshalb er in diesem Zusammenhang in C._______ an einer friedlichen Demonstration teilgenommen und dabei eine kurdische Flagge in der Hand gehalten habe. In der Folge sei die Polizei gegen die Kundgebungsteilnehmer vorgegangen, wobei drei Kurden getötet worden seien. Zirka (...) Tage später sei er zu Hause von Beamten des politischen Sicherheitsdienstes (Amen Siasi) etwa um Mitternacht aufgesucht worden. Diese seien ins Haus eingedrungen, hätten alle geschlagen und ihn mitgenommen. Über C._______ sei er nach J._______ gebracht und dort auf der politischen Sektion während (...) Monate festgehalten, ständig verhört und jeden Tag geschlagen worden. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis K._______ nach D._______ verlegt, wo er (...) Monate geblieben und darauf entlassen worden sei. Man habe ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Er habe sich beim Posten des Amen Siasi in C._______ melden müssen, wobei er jeweils geschlagen und aufgefordert worden sei, als Agent für die syrischen Behörden zu arbeiten. Danach habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst.

A.b. Am 24. Dezember 2008 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Damaskus Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 26. März 2009 traf am 6. April 2009 beim BFM ein.

A.c. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte die Vorinstanz die Behörden von G._______, eine Rückübernahme des Beschwerdeführers nach G._______ zu prüfen. Dem Antwortschreiben der (...) vom (...) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter den identischen Personalien bei (...) erfasst sei. Die Ersteinreise nach G._______ sei am (...) geschehen. Am (...) sei der Beschwerdeführer nach F._______ abgeschoben worden und seitdem in G._______ nicht mehr in Erscheinung getreten.

A.d. Mit Eingaben vom 12. Februar 2009 und 12. März 2009 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Personalausweises inkl. Übersetzung sowie einen Auszug aus dem Zivilregister im Original zu den Akten.

A.e. Mit Schreiben des BFM vom 15. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Botschaft das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2009 seine Stellungnahme ein.

A.f. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz.

A.g. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2009, mit welcher eine Bestätigung betreffend die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Yeziden eingereicht worden war, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3329/2009 vom 9. Juni 2009 gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Aktenlage nicht auf den ersten Blick den Schluss zulasse, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei gestützt auf die summarische Prüfung der Asylvorbringen als offensichtlich nicht gegeben zu erachten. Es bedürfe daher einer vertieften Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen. Das BFM habe daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt.

A.h. Am 3. September 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Rahmen von Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG ergänzend angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe seine Identitätskarte in Syrien und seinen Pass bei einem Freund in F._______ zurückgelassen. Da es schwierig sei, von Syrien etwas per Post kommen zu lassen, und der Kontakt mit seinem Freund abgebrochen sei, vermöge er keine Originaldokumente zu beschaffen. Als er in der Schweiz bei der Caritas eine Kopie seiner Identitätskarte abgegeben habe, habe man ihm gesagt, dass dies genüge.

Er habe nach den Vorfällen in I._______ anlässlich einer friedlichen Demonstration in C._______ am (...) eine kurdische Flagge hochgehalten. Zirka (...) Wochen später, so gegen (...) sei er zu Hause von vier bis fünf Beamten verhaftet und mit weiteren fünf bis sechs Verhafteten nach J._______ gebracht worden, wo man ihn während (...) Monate festgehalten habe. Während der Haft sei er täglich einvernommen und geschlagen worden, wobei er nach Namen von anderen Kundgebungsteilnehmern und von Leuten, die bei bestimmten Parteien gewesen seien, gefragt worden sei. Vor der Einvernahme habe man ihm jeweils eine Augenbinde angelegt und in ein anderes Zimmer geführt, wo ihm die Augenbinde wieder abgenommen worden sei. Man habe ihn mit Fäusten, Stöcken und Fusstritten geschlagen. Man habe auch Druck auf ihn ausgeübt und ihn aufgefordert, für die Behörden zu arbeiten. Man habe ihm vorgeworfen, die kurdische Fahne hochgehalten und zur Gründung eines kurdischen Staates aufgerufen zu haben. In seiner Zelle hätten sich zwischen 20 bis 30 Insassen befunden, wobei sich dies wegen Verlegungen ständig geändert habe. Der Tagesablauf während seiner zweiten Haft im Gefängnis K._______ in D._______ habe so ausgesehen, dass sie zwischen sechs und sieben Uhr morgens aufgestanden seien. Anschliessend hätten sie gefrühstückt und auf dem Hof eine Pause gemacht, wo sie auch hätten Zigaretten rauchen dürfen. Am Mittag habe es das Mittagessen gegeben und Abends hätten sie die Zelle nicht mehr verlassen dürfen. Es habe keine Einvernahmen mehr gegeben und am Mittwoch sei Besuchstag gewesen. Dieser Tagesablauf sei während der (...) Monate immer genau gleich geblieben. Während der Haft habe er lediglich mit zwei anderen Insassen Kontakte gepflegt, da sich die übrigen Gefangenen wegen Zigaretten gestritten hätten. Er wisse zudem nicht, warum genau er freigekommen sei, da er ja auch den Grund seiner Festnahme nicht verstanden habe. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er seine Strafe abgesessen habe und sich alle sieben bis zehn Tage beim politischen Sicherheitsdienst in C._______ melden müsse. Daraufhin habe er sich in den nächsten zwei bis drei Jahren stets bei den Behörden gemeldet, wo er habe unterschreiben müssen und von diesen teilweise auch befragt worden sei. Wenn er von den Behörden zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, habe er jeweils abgelehnt und mit einer Geldzahlung erreicht, dass man ihn in Ruhe gelassen habe. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Behörden seit seiner Ausreise alle zwei bis drei Monate zu Hause nach ihm fragen würden. Seine Familienangehörigen würden jeweils Bestechungsgelder zahlen, ansonsten diese auch in Schwierigkeiten geraten könnten. Die anderen Demonstrationsteilnehmer von C._______
seien unterschiedlich bestraft worden. So hätten Politiker mindestens während sieben bis zehn Jahren im Gefängnis bleiben müssen, derweil normale Leute - wie er - nur kurze Zeit inhaftiert gewesen und danach wieder freigelassen worden seien. Für die weiteren Angaben wird auf die Akten verwiesen.

B.
Mit Verfügung vom 7. September 2010 - eröffnet am 9. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG standhalten.

C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. September 2010 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

Am 19. Oktober 2010 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer einbezahlt.

E.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 7. September 2010 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 11. Oktober 2010 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2011, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 20. September 2011 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 11. Oktober 2010 zurückziehe, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen.

G.
Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, festhalte. Weiter stellte er die Einreichung einer Beschwerdeergänzung für Mitte Oktober 2011 in Aussicht.

H.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

I.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz im Rahmen von Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einem ergänzenden Schriftenwechsel eingeladen.

J.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 1. Februar 2012 eine Replik einzureichen.

L.
Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 22. Februar 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre (...) von Sicherheitskräften verhaftet worden sei, weil er an einer Demonstration die kurdische Fahne gehalten habe, (...) Monate lang inhaftiert und dabei immer wieder misshandelt worden sei und sich nach seiner Freilassung ständig bei den Behörden habe melden müssen und überdies schikaniert, geschlagen sowie zu Spionagediensten aufgefordert worden sei und sodann die Familie auch immer Probleme gehabt habe, wenn irakische Yeziden zu Besuch gekommen seien, müssten als unglaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer sei auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, seinen langen Gefängnisaufenthalt differenziert und detailliert zu schildern und besondere Ereignisse aus dieser Zeit zu nennen. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, seine Haftzeit pauschal und klischeehaft zu schildern, indem er nur wiederholt habe, er sei ständig geschlagen worden und jeder Tag sei immer gleich gewesen. Er sei auch nicht imstande gewesen, seine Verhöre konkret und differenziert zu schildern. Auch habe er dazu nur erklärt, diese seien immer gleich verlaufen und er sei geschlagen und beschimpft worden. Erfahrungsgemäss verlaufe jedoch ein Gefängnisaufenthalt nicht jeden Tag gleich und bestehe nicht nur aus Schlägen. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, Konkretes über seine Mitgefangenen zu erzählen. Seine Erklärung, er habe kaum Kontakt mit ihnen gehabt, müsse angesichts der Situation in einem Gefängnis, in dem es kaum andere Beschäftigungen als den Kontakt mit den Mitgefangenen gebe, als realitätsfremd erachtet werden. Auch der Kontakt mit dem Gefängnispersonal sowie die Beschreibung der Zeit nach der Freilassung habe er nicht näher zu beschreiben vermocht. Er habe lediglich erklärt, dass er jede Woche zum Polizeiposten bestellt worden sei und sich jeder Besuch etwa gleich abgespielt habe. Auch diese pauschale Äusserung müsse in dieser Form als unrealistisch betrachtet werden, zumal der Grund für solche jahrelangen Vorladungen nicht nachvollziehbar sei. Seine Erklärung, es sei nur um Geld gegangen, vermöge jedenfalls nicht zu überzeugen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, weshalb die Polizei auf ihn gekommen und warum er letztlich freigelassen worden sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er bis jetzt keinen Ausweis im Original beigebracht habe, obwohl er dafür keinen plausiblen Grund nennen könne. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde auch dadurch bestätigt, dass eine Abklärung über die Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben habe, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Er vermöge
diesen Erkenntnissen in seiner Stellungnahme nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Überdies seien keinerlei Dokumente über die angeführte Haft oder andere Verfolgungsmassnahmen eingereicht worden, was ebenfalls gegen die Existenz der geltend gemachten Probleme spreche.

Bezüglich der angeführten Schwierigkeiten wegen der vorgebrachten Zugehörigkeit zu den Yeziden sei festzuhalten, dass die Yeziden zwar unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden hätten. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten zudem keine Nachteile von asylerheblicher Intensität entnommen werden, die über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgehen würden. Demzufolge sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung gehe lediglich hervor, dass er Yezide sei. Hinweise auf asylrelevante Verfolgung seien darin nicht zu erkennen.

3.2. Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass der fragliche Gefängnisaufenthalt bereits (...) Jahre zurückliege, keinerlei Rechnung getragen. Sie beziehe sich im Übrigen - mit einer Ausnahme - im angefochtenen Entscheid lediglich auf seine letzte Anhörung vom 3. September 2010. Bezüglich des Vorhalts einer undifferenzierten Schilderung des Gefängnisalltags verkenne die Vorinstanz, dass dem Gefängnisalltag durchaus eine gewisse Monotonie und Wiederholung immanent sei. Nach (...) Jahren könne man sich üblicherweise nur an wiederkehrende und länger andauernde, weniger an speziellere Vorgänge erinnern. Er habe zwei verschiedene Tagesabläufe in den jeweiligen Gefängnissen geschildert, die den Aussagen in den ersten Befragungen nicht widersprechen würden. Er habe ausserdem erklärt, dass er nicht etwas Unwahres behaupten wolle, und von einem in J._______ auf die Oberlippe erhaltenen Schlag sei im Zeitpunkt der ersten Befragung noch immer eine Narbe sichtbar gewesen. Was den Ablauf der Verhöre betreffe, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2009 bereits zutreffend festgestellt, dass er lediglich aufgefordert worden sei, das erste und das letzte Verhör zu schildern. Da der Befrager die in freier Erzählform dargelegten Ereignisse nicht durch gezieltes Nachfragen vertieft habe, habe er aufgrund der gestellten Fragen davon ausgehen dürfen, dass die entsprechenden Aussagen zum ersten Verhör für den Befrager erschöpfend respektive in genügend detaillierter Weise ausgefallen seien. In der erneuten Anhörung vom 3. September 2010 habe man es jedoch unterlassen, Nachfragen zu den Verhören zu stellen. Zudem sei es durchaus sachgerecht, dass ihn die Sicherheitsbehörden mit immer wieder nach dem gleichen Schema ablaufenden Verhören zermürben und in seiner Persönlichkeit hätten brechen wollen.

Weiter sei er auch nach sechs Jahren durchaus in der Lage, Konkretes über seine Mitgefangenen zu erzählen. Dass er über Mitgefangene im zweiten Gefängnis mehr Angaben habe machen können, sei angesichts des Umstandes, dass er dort nicht mehr täglich geschlagen worden und demnach weniger auf sich selber konzentriert gewesen sei, nachvollziehbar. Auch sei der von ihm angeführte Grund, weshalb er nur mit wenigen anderen Mitgefangenen Kontakt gepflegt habe (Streitereien unter Mitgefangenen), nicht unrealistisch. So würden sich nicht alle Menschen in Gefangenschaft gleich verhalten und er habe sich sehr zurückgezogen und auch den Kontakt mit dem Gefängnispersonal gemieden. Es sei ihm im Rahmen der Befragung aber trotzdem problemlos gelungen, eine Beschreibung eines Wärters zu geben.

Zudem seien seine Ausführungen zur Meldepflicht beim politischen Sicherheitsdienst nach seiner Freilassung keineswegs pauschal ausgefallen, habe er sich doch alle sieben bis zehn Tage zumindest telefonisch, aber auch persönlich melden müssen, weil er das Land nicht habe verlassen dürfen und für den Sicherheitsdienst hätte arbeiten sollen. Er habe anlässlich der Befragungen erklärt, dass er den Grund seiner Inhaftierung und seiner späteren Freilassung nicht wisse. Offensichtlich sei es diesbezüglich mehr darum gegangen, Informationen über die übrigen an der Demonstration in C._______ beteiligten Personen zu erhalten und ihn zu Spitzeldiensten zu zwingen, als um seine Beteiligung an der Demonstration selbst. Dieser Zwang zu Spitzeldiensten habe ihn letztlich zur Flucht bewogen.

Seine Aussagen seien nicht aufgebauscht und durchwegs glaubhaft. Nach Ablauf von (...) Jahren könne nicht mehr mit einem grossen Detailreichtum gerechnet werden und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht müsste gerade mehr Detailreichtum bei der Schilderung der vor (...) Jahren datierenden Ereignisse als konstruiert auffallen. Sofern überhaupt Diskrepanzen in seinen Aussagen bestünden, seien diese als nicht wesentlich zu erachten. Die von ihm glaubhaft geschilderten Misshandlungen seien allein schon geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Seine Angst und sein Misstrauen gegenüber Behörden äussere sich letztlich auch darin, dass er bis heute ausserstande sei, sich seinen Identitätsausweis im Original zusenden zu lassen.

Ferner sehe er sich selber nicht als politischer Aktivist und sei auch in keiner Organisation gewesen, obwohl er zunächst vor seiner Inhaftierung einen Beitritt zur Yekiti-Partei in Erwägung gezogen habe. Gleichwohl sei er nach seiner neunmonatigen Inhaftierung als politischer Aktivist stigmatisiert worden und allein die seit (...) missachtete Kontrollpflicht sei ihrerseits geeignet, erhebliche politische Verfolgung auszulösen.

Soweit die Vorinstanz seine Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Yeziden als nicht asylrelevant bezeichne, verkenne sie, dass er durch die Position seines Vaters als Scheich besonders exponiert sei und ihn sein sozialer Zugang zur Gemeinschaft der Yeziden verbunden mit seiner eigenen Distanzierung zu derselben für die Behörden zum idealen Ziel für Spitzeldienste machen würden. Yeziden würden in seiner Heimat unterdrückt und in Form der ständigen Gefahr von tätlichen Übergriffen und Rechtsbrüchen durch muslimische Nachbarn mittelbar staatlich verfolgt. Er habe begründete Angst vor fortdauernden Repressalien und der Aufrechterhaltung des Drucks zur Bespitzelung seines Umfeldes in politischer sowie in religiöser Hinsicht gehabt.

Die angebliche Botschaftsabklärung, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, werde bestritten. So könne die Existenz eines Haftbefehls für politische Vergehen in Syrien nicht abgeklärt werden. Sodann würden in Syrien die vier grossen Geheimdienste neben der Polizei unabhängig voneinander operieren und führten eigene Fahndungslisten. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass die in den Botschaftsabklärungen genannten Listen nur polizeilich gesuchte Personen umfasse. Politische und kurdische Aktivisten würden aber nicht von der Polizei, sondern von den Geheimdiensten überwacht und allenfalls auch gesucht.

Schliesslich sei er zusätzlich zu der im Zeitpunkt der Flucht bestehenden hochgradigen Gefahr an Leib und Leben heute wegen seiner Flucht nach Europa und der Asylantragsstellung in der Schweiz - sowie vorgängig in G._______ - verschärfter Verfolgung ausgesetzt. So mache ihn bereits die Tatsache, dass er in einem anderen Land um Asyl ersucht habe, für die syrischen Behörden verdächtig und strafbar.

3.3. In seiner Eingabe vom 21. Dezember 2011 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, die eingereichte Identitätskarte belege seine Identität und den Umstand, dass er stets korrekte Angaben zu seiner Person gemacht habe. Dem eingereichten Brief seines Vaters sei zu entnehmen, dass Leute des politischen Geheimdienstes nach wie vor ein bis zwei Mal monatlich nach ihm fragen würden und er sich den Behörden stellen solle, ansonsten gegen ihn Sanktionen verhängt würden. Diese schikanösen Nachfragen würden sich jeweils nur durch Geldzahlungen beenden lassen. Ausserdem habe man seinen Vater telefonisch unter Druck gesetzt und diesen auch wiederholt auf den Polizeiposten vorgeladen. Aus den weiteren Beweismitteln sei ersichtlich, dass sein Vater ein wichtiges religiöses Oberhaupt der Yeziden sei. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen könne daher nicht mehr von der Hand gewiesen werden. Weiter sei die Verfolgungsdichte in Syrien als erheblich zu erachten und die Gruppenverfolgung weise eine hohe Intensität auf. Er sei als Sohn eines der wichtigsten religiösen Oberhäupter dieser verfolgten Gruppe zusätzlich exponiert gewesen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er vermehrt politisch aktiv geworden und habe sich in verschiedenen Schweizer Städten an Demonstrationen für syrische und kurdische Anliegen, so insbesondere der L._______, beteiligt. Diese Kundgebungen seien dokumentiert und im Internet veröffentlicht worden. Insbesondere sei er in einem Filmbericht, der auf M._______ ausgestrahlt worden sei, zu sehen. Erfahrungsgemäss würden solche Publikationen und Fernsehberichte vom syrischen Geheimdienst registriert. Mit der Ausstrahlung dieses Filmmaterials, worauf er gut erkennbar sei, habe er sich einer zusätzlichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt.

3.4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden alleine die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Yeziden keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermöge, da nicht von einer generellen Verfolgung dieser Religionsgemeinschaft gesprochen werden könne. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegen, damit von einer entsprechenden Gefährdung ausgegangen werden könne, was vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt worden sei. Weil der Beschwerdeführer vorliegend keine konkreten und glaubhaften Hinweise habe liefern können, dass er in seiner Heimat von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG betroffen worden sei, bestehe kein Grund zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.

Weiter lasse das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht darauf schliessen, dass er deswegen rechnen müsse, dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden zu sein. Durch die blosse Teilnahme an Kundgebungen hebe er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien daher nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

3.5. In seiner Replik vom 22. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen und Anträgen vollumfänglich fest und führte ergänzend an, die Vorinstanz scheine das Schreiben seines Vaters zu ignorieren, gemäss welchem dieser glaubhaft ausgeführt habe, dass sich der Geheimdienst immer wieder nach seiner Person erkundige. Da nach der Glaubensüberzeugung der Yeziden die Redlichkeit der Lebensführung und die Selbstverantwortung für das eigene Tun von zentraler Bedeutung seien, sei es undenkbar, dass sein Vater als wichtiger religiöser Führer der Yeziden etwas Unwahres berichtet hätte. Die Schilderungen seines Vaters würden seine Vorfluchtvorbringen als glaubhaft erscheinen lassen, wonach er nach seiner Freilassung aus der langen und politisch motivierten Inhaftierung gezielt durch eine regelmässige Meldepflicht unter andauerndem Kontrolldruck mit massiver Einschränkung der Bewegungsfreiheit und ständigen finanziellen Repressalien sowie unter dem Druck zur Leistung von Spitzeldiensten über die yezidischen Kurden gestanden sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, das die jüngste Entwicklung in Syrien mit schweren bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen auch eine Verschlimmerung der schon vorher oft prekären Lebensverhältnisse der yezidischen Kurden nach sich ziehe. Seit über einem Monat sei der vorher regelmässige Kontakt mit seinem Vater völlig abgebrochen, zumal ihr Dorf polizeilich abgeriegelt und mit Ausgehverbot belegt sei. Diese Entwicklung vermöge Befürchtungen über gezielte Verfolgungsmassnahmen und Gewaltakte gegen die Dorfgemeinschaft und seine Familie zu begründen. Die Vorinstanz habe sich nicht ansatzweise darum bemüht, Überlegungen darüber anzustellen, welche Auswirkungen die massive Zunahme politischer Verfolgung und Gewalt durch das unter Druck geratene Regime angesichts der Vorfluchtverhältnisse auf seine Verfolgungslage habe. Vielmehr ignoriere sie die nachgereichten Beweismittel, um seinen Vorfluchtvorbringen weiterhin jede Glaubhaftigkeit abzusprechen. Er habe sich hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten durch das Tragen der Flagge der L._______ und von Transparenten des syrischen Präsidenten, der darauf als Mörder bezeichnet werde, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in individualisierter Weise öffentlich als Regimegegner exponiert. Aufgrund der aktuell zugespitzten Konfliktlage in Syrien müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur Exilaktivisten mit übergeordneten Funktionen, sondern auch Kundgebungsteilnehmer, die mehrfach und individuell exponiert als Regimegegner öffentlich und gut identifizierbar in Erscheinung getreten seien, von Verfolgung bedroht würden. Sodann seien gemäss der Berichterstattung des Nachrichtenmagazins 10vor10 vom 9. Februar 2012
bereits zwei Fälle von Reflexverfolgung bekannt. Die Teilnahme von Exilsyrern an Protestkundgebungen in der Schweiz habe die Festnahme und körperliche Misshandlung von Angehörigen in der Heimat durch die syrischen Sicherheitskräfte bewirkt. Die syrische Regierung toleriere auch keine Opposition im Ausland und es sei der Regierung bekannt, welche Syrer im Exil politisch aktiv seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Syrer in der Schweiz systematisch durch den syrischen Geheimdienst observiert und ausgewertet würden. Dabei seien alle öffentlich in exponierender Weise in Erscheinung tretenden Aktivisten mit Verfolgung bedroht. Er müsse bei einer Rückkehr mithin mit Verfolgung rechnen, zumal er bereits vor der Flucht individuellen, gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.

4.1. Vorweg ist zunächst festzustellen, dass es der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens - eigenen Angaben zufolge willentlich und mit Absicht - unterliess, Identitätsdokumente einzureichen, die hinreichende und zuverlässige Rückschlüsse auf seine tatsächliche Identität und den verwendeten Reiseweg zulassen würden, und sich vorerst darauf beschränkte, eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Original-Auszug aus dem Zivilregister einzureichen (vgl. act. A1/13, S. 7; act. A11/9, S. 3 und act. A32/11, S. 2). Ein solches Verhalten lässt grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen, zumal Asylgesuchsteller gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
Bstn. a und b AsylG zur Offenlegung ihrer Identität und der Abgabe von Reisepapieren und Identitätsausweisen verpflichtet sind. Die im Rahmen der direkten Anhörung angeführte Erklärung des Beschwerdeführers für sein Verhalten - er wolle auf keinen Fall nach Syrien abgeschoben werden - kann angesichts des Umstandes, dass er die Schweizer Behörden um Schutz vor Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst Syriens ersucht, als nicht stichhaltig erachtet werden (vgl. act. A11/9, S. 3 oben). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sich seine Angst und sein Misstrauen gegenüber Behörden letztlich auch darin äussere, dass er bis heute ausserstande sei, sich seinen Identitätsausweis im Original zusenden zu lassen, vermag schon daher nicht zu überzeugen, weil sich der Reisepass nicht bei einer syrischen Behörde, sondern im Besitz seiner Familie befinden soll. Der Beschwerdeführer führte denn auch anlässlich der direkten Anhörung beim BFM bezeichnenderweise an, er sei mit Absicht der Aufforderung zur Beschaffung von Identitäts- und Reisepapieren nicht nachgekommen (vgl. act. A11/9, S. 3 oben). Überdies war es ihm offensichtlich möglich, sich grössere Geldmengen von seinen Angehörigen in der Heimat aus nach F._______ schicken zu lassen (vgl. act. A1/13, S. 9). Weshalb es nun seinen Familienangehörigen im Verlaufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht hätte möglich sein sollen, ihm einen Originalausweis in die Schweiz zu senden, vermag er nicht plausibel zu erklären. Auch in seiner Rechtsmitteleingabe erachtet er es als nicht nötig, auf diesen Punkt näher einzugehen, obwohl er im Rahmen einer Vorbemerkung darauf hinweist, er habe sich stets bemüht, wahrheitsgetreue Angaben zu machen und die Begebenheiten möglichst detailgetreu zu schildern. Zwar reichte der Beschwerdeführer nun mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Aus den Erklärungen wird ersichtlich, dass es seinem Vater offensichtlich problemlos möglich war, mit dieser Identitätskarte aus Syrien in den Irak auszureisen, um
diese einer weiteren Person zwecks Briefaufgabe im Ausland mitzugeben. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer jedoch mit Blick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit nichts ableiten, da er erkennbar erst nach seiner vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz gewillt war, Anstrengungen zur Beschaffung eines Identitätsdokumentes im Original zu unternehmen und aus diesem nach wie vor keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den von ihm verwendeten Reiseweg möglich sind, zumal er die Einreichung seines Reisepasses bis dato schuldig blieb. Ferner verstrickte er sich hinsichtlich des Verbleibs und der Beschaffbarkeit seines Reisepasses in erhebliche Widersprüche, soll ihm doch gemäss Ausführungen im H._______ der Schlepper im Jahre (...) in E._______ den Pass abgenommen und nach Hause zurückgeschickt haben (vgl. act. A1/13, S. 6), um demgegenüber anlässlich der ergänzenden BFM-Anhörung auszuführen, den Pass bei einem Freund in F._______ zurückgelassen zu haben (vgl. act. A32/11, S. 2). Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer - soll seinen Angaben gefolgt werden, dass sich der Reisepass in F._______ befinde - angesichts der strengen Kontrollen bei internationalen Flughäfen nicht möglich gewesen, von N._______ auf dem Luftweg nach G._______ zu reisen, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein. Seine Erklärung anlässlich der Befragung im H._______, wonach er auf seiner Reise von F._______ bis in die Schweiz nie von irgendeiner Pass- oder Grenzkontrolle angehalten worden sei (vgl. act. A1/13, S. 10), ist unter diesen Umständen klar realitätswidrig und daher als blosse Schutzbehauptung zu werten.

4.2. Weiter lassen die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe zu den vorinstanzlichen Vorhalten betreffend pauschaler, undetaillierter und realitätsfremder Schilderungen noch nicht den Schluss zu, er schildere einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt. Auch wenn sich seinen Aussagen zu seiner Festnahme, den Inhaftierungen, den erlebten Misshandlungen und der mehrere Jahre dauernden Meldepflicht vorliegend jeweils über mehrere Seiten der BFM-Befragungsprotokolle erstrecken (vgl. act. A11/9, S. 3 ff.; act. A32/11, S. 4 ff.), so können diesen kaum Hinweise auf emotionale respektive psychische Reaktionen des Beschwerdeführers auf diese einschneidenden Geschehnisse (Festnahme; Misshandlungen während der Haft; jahrelange Meldepflicht) entnommen werden, d.h. es fehlen ihnen weitgehend Realkennzeichen, die auf eine tatsächlich erlebte Folter schliessen lassen würden. So lassen sich in den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft und der damit verbundenen Folter wirken jedoch in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Alleine der Umstand, dass gemäss den Aussagen in der Erstbefragung im H._______ die von einem Schlag herrührende Narbe an der Oberlippe des Beschwerdeführers noch immer erkennbar sei (vgl. act. A1/13, S. 8 unten), vermag obige Erkenntnis nicht umzustossen, zumal weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinem Sachverhaltsvortrag (vgl. nachstehende Ausführungen) eine andere Ursache für diese Narbe als von ihm vorgebracht nahelegt. Weiter enthalten die Beschreibungen von Mitgefangenen, eines Gefängniswärters und insbesondere der Verhöre (vgl. act. A11/9, S. 5) zwar etliche Details. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3329/2009 vom 9. Juni 2009 wurde denn auch festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Verhören des syrischen Sicherheitsdienstes nicht offensichtlich fernab von der Realität des Verlaufs eines solchen eingestuft werden könnten. Dennoch sind diese Ausführungen in ihrer Gesamtheit - auch im Kontext mit seinen übrigen Aussagen - als nicht
derart präzise einzustufen, als dass dadurch auf einen effektiven Gefängnisaufenthalt geschlossen werden müsste, zumal die abgegebenen Beschreibungen der Mitgefangenen, eines Gefängniswärters und der Verhöre ebenso wenige inhaltliche Besonderheiten wie die Vorbringen zur Haft und der damit verbundenen Folter enthalten und in dieser Form relativ problemlos von jedermann nacherzählt werden könnten. Dem Einwand, wonach man sich nach (...) Jahren üblicherweise nur an wiederkehrende und länger andauernde, weniger an speziellere Vorgänge erinnern könne, kann nicht beigepflichtet werden, zumal bei immer wiederkehrenden und gleich verlaufenden Geschehnissen gerade Abweichungen im Tagesablauf erfahrungsgemäss einen erhöhten Erinnerungswert besitzen.

4.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht plausibel zu erklären, warum ihn die syrischen Behörden erst (...) Wochen nach der angeführten Demonstrationsteilnahme hätten verhaften sollen, zumal ihm während der Haft der bedeutende Vorwurf gemacht worden sei, zur Gründung eines kurdischen Staates aufgerufen zu haben. Auch die Umstände, die zu seiner Freilassung geführt haben sollen, sind im syrischen Kontext als äusserst fragwürdig, und daher als mit erheblichen Zweifeln an deren Glaubhaftigkeit behaftet zu erachten. Sein Einwand, wonach es in diesem Zusammenhang offensichtlich mehr darum gegangen sei, mehr über die übrigen an der Demonstration in C._______ beteiligten Personen herauszufinden und ihn zu Spitzeldiensten zu zwingen, als um seine Beteiligung an der Demonstration selbst, ist angesichts seiner Aussage anlässlich der ergänzenden Anhörung, die Sicherheitskräfte hätten vermutungsweise Aufnahmen der Demonstration bei einem Studiobesitzer beschlagnahmt, worauf man Personen habe erkennen können, die für eine Verhaftung vorgesehen gewesen seien, als nicht stichhaltig zu erachten (vgl. act. A32/11, S. 4). Insgesamt erscheint das vorgebrachte massive und über Jahre dauernde behördliche Vorgehen gegen den zu keiner Partei zugehörigen Beschwerdeführer, der anlässlich einer friedlichen Demonstration eine kurdische Flagge in der Hand gehalten und sich sonst in keiner anderen Weise exponiert haben will - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - als in hohem Masse übertrieben.

4.4. Diese Einschätzung wird durch das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht wird, gestützt. In diesem Zusammenhang ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen.

Soweit der Beschwerdeführer nun in diesem Zusammenhang rügt, dass die Existenz eines Haftbefehls für politische Vergehen in Syrien durch die Botschaft nicht abgeklärt werden könne, zumal in seiner Heimat die vier grossen Geheimdienste neben der Polizei unabhängig voneinander operierten und eigene Fahndungslisten führten und es daher sehr wahrscheinlich sei, dass die in den Botschaftsabklärungen genannten Listen nur polizeilich gesuchte Personen umfasse, kann dieser Einschätzung jedoch nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich seine Ausführungen zu seiner angeblichen Festnahme und den Inhaftierungen durch den politischen Sicherheitsdienst sowie weitergehender Massnahmen gegen seine Person aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft erweisen. Er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich im Visier der syrischen Geheimdienste gestanden sein könnte und angesichts der von ihm angeführten Demonstrationsteilnahme und des Vorwurfs der Sicherheitskräfte, er habe zur Gründung eines kurdischen Staates ausrufen wollen, mit einer willkürlichen Verhaftung hätte rechnen müssen. Soweit er die Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisiert, ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Kritik zur Hauptsache auf den Punkt bezieht, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Die weiteren Abklärungsergebnisse, so hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und der legalen Ausreise nach E._______, wurden nicht bestritten. In diesem Zusammenhang bleibt der Umstand - selbst wenn der Kritik am Abklärungsergebnis zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer gefolgt würde - bestehen, wonach er gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft das Land auf kontrolliertem Weg im Besitz eines gültigen Reisepasses verliess. Dies wäre ihm aber nicht möglich gewesen, wenn einer der Geheimdienste sich des Beschwerdeführers hätte bemächtigen und ihn hätte festnehmen wollen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird einem Gesuchsteller ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre.

4.5. Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft zusätzlichen Verfolgungsrisiken ausgesetzt. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien in der Tat in gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung und von Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind (vgl. Peter Hunziker/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Verfolgung der Yezidi in Syrien, Bern 2003). Indessen kann auch nicht von einer generellen Verfolgung der Yeziden gesprochen werden. Es sind somit konkrete und glaubhafte Hinweise vorauszusetzen, um eine entsprechende Gefährdung im Einzelfall anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, in Syrien mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Anschauungen bedroht, und auch für eine besondere Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit liegen keine spezifischen Anhaltspunkte vor. Auch für ein Verfolgungsrisiko wegen seiner religiösen Zugehörigkeit müssten konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegen. Solche hat der Beschwerdeführer indessen in Bezug auf den Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht respektive glaubhaft zu machen vermocht. Festzustellen ist vielmehr, dass er - da er eine Identitätskarte und einen Reisepass besitzt und legal auszureisen vermochte - auch offensichtlich nicht zu jenen Yeziden gehört, welchen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit die syrische Staatsbürgerschaft verweigert wird. Entsprechend besteht auch kein Grund zur Annahme, er werde nach seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein. Daran vermögen weder die wiederholten Hinweise auf die hohe Stellung des Vaters innerhalb der yezidischen Glaubensgemeinschaft noch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.

4.6. Für den in der Beschwerde erhobenen pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe wichtige Sachverhaltselemente ungenügend abgeklärt, bestehen - insbesondere in Anbetracht dieser Erwägungen - keine Anhaltspunkte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.

4.7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen.

5.

5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich sein exilpo-litisches Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

5.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-politischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist viel-mehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).

5.3.

5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist.

5.3.2. Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablehnung seines Asylgesuchs subjektive Nachfluchtgründe geltend machte. Noch in seiner Rechtsmitteleingabe führte er an, sich selber nicht als politischen Aktivisten zu sehen und auch nicht in einer politischen Partei organisiert zu sein. Dass dessen exilpolitische Aktivitäten in der Folge an Intensität in auffallender Weise zugenommen haben sollen (vgl. Eingabe vom 21. Dezember 2011, S. 3), entspricht nach den Erkenntnissen einem Vorgehen, wie es in solchen Fällen häufig anzutreffen ist, und welches zum Ziele hat, den Handlungsspielraum der schweizerischen Behörden einzuschränken.

5.3.3. Gemäss den Akten nahm der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in verschiedenen Städten der Schweiz teil. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos und Standbilder von M._______ ein, die ihn als einen von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand dieser Beweismittel von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt wurde, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er teilweise regimekritische Porträts von Baschar al-Assad getragen hat, hebt er sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er aufgrund der eingereichten Dokumentationen identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. In diesem Zusammenhang vermochte er auch kein herausragendes Engagement für die L._______ zu belegen. An dieser Erkenntnis vermag auch der Hinweis in der Eingabe vom 22. Februar 2012 auf die Nachrichtensendung "10vor10", wonach in Syrien lebende Angehörige von zwei Syrern, die in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen hätten und wegen dieser exilpolitischen Tätigkeiten von Spitzeln identifiziert worden seien, verhaftet und gefoltert worden seien, nichts zu ändern, zumal daraus keine näheren Aufschlüsse über das politische Profil der beiden Syrer ersichtlich sind.

5.3.4. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-weckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu rechnen hat.

5.3.5. Sodann ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht auf eine regierungsfeindliche Haltung zu schliessen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, vor der Ausreise im Heimatstaat politisch aktiv gewesen zu sein beziehungsweise sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass er wegen der angeführten exilpolitischen Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG respektive auf Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG berufen.

5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind demzufolge zu bestätigen.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in seinem Entscheid vom 11. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

9.

9.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist zurückzuerstatten.

9.2. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7310/2010
Date : 09. März 2012
Published : 19. März 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2010


Legislation register
AsylG: 2  3  7  8  32  41  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BZP: 40
VGG: 21  31  32  33  37
VGKE: 1  3  7  8  14
VwVG: 5  19  48  52  57  63  64
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lower instance • syria • federal administrational court • father • month • departure • pressure • behavior • evidence • original • statement of affairs • arrest • day • question • family • position • obligation to register • flight • hamlet • copy
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BVGer
D-3329/2009 • D-7310/2010 • E-823/2009
EMARK
1995/7 S.66 • 2000/16 • 2001/21 • 2006/1 • 2006/6 S.54