Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3705/2017
Urteil vom 9. Januar 2019
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______,
vertreten durchClaudia Dirren, CMD Treuhand Dirren,
Parteien und vertreten durch Nicolas Kuonen, Rechtsanwalt, WYSSEN KUONEN MURMANN,
Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursmasse der Areal Invest GmbH in Liquidation,
vertreten durch Betreibungs- und Konkursamt
der Bezirke Brig, Goms und Östlich Raron,
Nordstrasse 6, Postfach 96, 3900 Brig,
Beschwerdegegnerin
Swissgrid AG,
CEO-LC-RA, Bleichemattstrasse 31,
Postfach, 5001 Aarau 1,
Erstinstanz,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einmalvergütung gemäss Art. 6c Abs. 3 EnV.
Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2011 gründete die Areal Invest GmbH Stockwerkeigentum auf ihrem Grundstück Nr. [...] in der Gemeinde [...], um darauf ein Mehrfamilienhaus "A._______" mit 19 Wohnungen und einer Einstellhalle zu bauen.
B.
Am 7. Februar 2012 meldete die Areal Invest GmbH bei der Swissgrid AG eine Photovoltaikanlage "PV-A._______" auf ihrem Grundstück Nr. [...] in der Gemeinde [...] mit einer projektierten Leistung von 30.45 kW für die kostendeckende Einspeisevergütung an. Als Empfängerin der Vergütung wurde die Areal Invest GmbH angegeben.
C.
Am 3. April 2012 teilte die Swissgrid AG der Areal Invest GmbH mit, dass die Photovoltaikanlage, KEV-Projekt 00077297, die Voraussetzungen für die kostendeckende Einspeisevergütung erfülle und auf die Warteliste aufgenommen werde.
D.
Zwischen dem 30. April 2013 und dem 21. Februar 2014 verkaufte die Areal Invest GmbH 15 der 19 Stockwerkeigentumsanteile des Grundstücks Nr. [...].
E.
Am 17. Juli 2013 wurde die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 26.66 kW in Betrieb genommen.
F.
Am 30. Oktober 2014 wurde über die Areal Invest GmbH der Konkurs eröffnet.
G.
Am 22. Oktober 2015 übte das Konkursamt des Bezirks Brig als Vertreterin der Konkursmasse der Areal Invest GmbH in Liquidation das Wahlrecht zu Gunsten der Einmalvergütung aus und beantragte deren Auszahlung auf ihr Konto.
H.
Am 18. November 2015 beschied die Swissgrid AG der Areal Invest GmbH in Liquidation, die Voraussetzungen für die Einmalvergütung seien erfüllt und die definitive Einmalvergütung betrage Fr. 28'160.-.
I.
Am 17. Dezember 2015 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ die Swissgrid AG per E-Mail, mit der Auszahlung der Einmalvergütung zuzuwarten.
J.
Am 20. Januar 2016 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ die Swissgrid AG, die Einmalvergütung direkt an sie auszubezahlen oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Anspruchsberechtigung auf die Einmalvergütung zu erlassen. Sie führte aus, die Photovoltaikanlage stehe in ihrem Eigentum und werde von ihr betrieben.
K.
Am 8. Februar 2016 ersetzte die Swissgrid AG den Bescheid vom 18. November 2015 durch einen neuen, gleich lautenden Bescheid, den sie der Areal Invest GmbH in Liquidation und in Kopie der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ zustellte.
L.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission, ElCom, ein Gesuch ein, in dem sie beantragte, die Swissgrid AG sei anzuweisen, die Einmalvergütung von Fr. 28'160.- auf das Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ auszuzahlen. Eventualiter sei die Swissgrid AG anzuweisen, die Einmalvergütung von Fr. 28'160.- gerichtlich zu hinterlegen.
M.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 bestätigte die ElCom den Bescheid der Swissgrid AG vom 8. Februar 2016 und wies den Antrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ betreffend Auszahlung von Fr. 28'900.- [recte wohl: Fr. 28'160.-] ab. Ebenso wies sie deren Eventualantrag betreffend gerichtlicher Hinterlegung von Fr. 28'900.- [recte wohl: Fr. 28'160.-] ab. Für die Verfügung erhob sie eine Gebühr von Fr. 3'980.-, die sie der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ auferlegte.
Zur Begründung führte die ElCom im Wesentlichen aus, die Areal Invest GmbH in Liquidation habe die Photovoltaikanlage bei der Swissgrid AG angemeldet. Heute stehe die Anlage unbestrittenermassen im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ und werde von ihr betrieben. Es liege aber kein gültiger Empfängerwechsel im Sinne von Art. 3h Abs. 4 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV 2016, SR 730.01 [ausser Kraft]) vor. Anspruch auf die Einmalvergütung habe nach Art. 7abis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG 2014, SR 730.0 [ausser Kraft]) und Art. 6b Abs. 1 EnV 2016 der "Betreiber" einer Photovoltaikanlage. Sei der aktuelle Betreiber nicht der ursprüngliche Antragsteller, habe diejenige Person Anspruch auf die Einmalvergütung, die direkt in den Bau der Anlage investiert und die entsprechenden Rechnungen bezahlt habe. Das sei vorliegend die Areal Invest GmbH in Liquidation. Der Anspruch gehe nicht automatisch auf die Käuferin oder den Käufer der Anlage über, sondern bleibe bei der Investorin. Die Areal Invest GmbH in Liquidation habe ihren Anspruch nicht an die Stockwerkeigentümer abgetreten. Der Antrag auf gerichtliche Hinterlegung der Einmalvergütung werde abgewiesen, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ mit einer gerichtlichen Hinterlegung nachträglich nicht mehr einverstanden gewesen sei.
N.
Am 28. Juni 2017 reicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Mai 2017 sei aufzuheben und die Swissgrid AG (nachfolgend: Erstinstanz) anzuweisen, die Einmalvergütung von Fr. 28'160.- auf das Konto der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien gemäss der rechtlichen Regelung zu verteilen und der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Anmeldung an die Erstinstanz sei zwar im Namen der Beschwerdegegnerin erfolgt, jedoch als (damalige) Alleineigentümerin sämtlicher Stockwerkeigentümeranteile. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen die Betreiberin der Photovoltaikanlage und das Gesetz sehe vor, dass die Einmalvergütung an die Betreiberin auszurichten sei. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin anspruchsberechtigt. Beim Kauf der einzelnen Stockwerkeigentumsanteile sei auch die Photovoltaikanlage in das Miteigentum der Stockwerkeigentümer übergegangen. Damit sei auch der Anspruch auf die Einmalvergütung übergegangen. Der Eigentumswechsel sei der Erstinstanz vorliegend durch die Kaufverträge gemeldet worden. Schliesslich sei festzuhalten, dass es nicht die Beschwerdegegnerin gewesen sei, welche die Investitionskosten der Anlage getragen habe. Sie sei also nicht die direkte Investorin gewesen, sondern zum Zeitpunkt der Anmeldung nur die Eigentümerin der Photovoltaikanlage.
O.
Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 aus, dass in der Anmeldung der Photovoltaikanlage keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass die Anmeldung im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte erfolgen sollen. Der Anspruch auf Einmalvergütung knüpfe an den Begriff des Betreibers und nicht an denjenigen des Eigentümers an. Der Anspruch stehe zudem der Person des Betreibers zu und nicht der Photovoltaikanlage selber. Deshalb gehe der Anspruch beim Übergang der Photovoltaikanlage an einen neuen Eigentümer nicht automatisch auf diesen über. Es sei schliesslich nicht anzunehmen, dass die Bauleiterin Investitionskosten zu ihren Lasten getätigt habe, ohne dafür von der Bauherrin entschädigt worden zu sein. Es sei davon auszugehen, dass die Bauleiterin für die Bauherrin gehandelt habe, weshalb Letztere als direkte Investorin gelte.
P.
Die Erstinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 aus, die Beschwerdegegnerin habe das Photovoltaik-Projekt nicht als Eigentümerin aller Stockwerkanteile beziehungsweise als Stockwerkeigentümergemeinschaft angemeldet, sondern in ihrem eigenen Namen. Der Anspruch auf Einmalvergütung stehe demjenigen zu, der die Investitionen in die Anlage getätigt habe. Seien der Anmelder und der Investor nicht identisch, müsse die Erstinstanz die Fördergelder so lange an den Anmelder ausrichten, bis ihr ein Empfängerwechsel vom Berechtigten gemeldet werde. Blosse Anlagenbetreiber, die weder die Anlage angemeldet noch die Investitionen getätigt hätten, hätten keinen originären Anspruch auf eine Einmalvergütung. Sie könnten lediglich aufgrund einer Abtretung Rechtsnachfolger des Anmelders beziehungsweise Investors werden. So lange kein Empfängerwechsel durch den Anmelder oder durch gerichtliche Anordnung gemeldet werde, könne die Erstinstanz befreiend an den Anmelder leisten.
Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom 4. September 2017 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen.
R.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend in Streit liegenden Bescheids der Erstinstanz am 8. Februar 2016 galt, war die Vor-instanz für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig (Art. 25 Abs. 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Mai 2014; vgl. Bundesamt für Energie, Erläuternder Bericht zur Revision der Energieversorgung, Oktober 2013, S. 11). Diese Zuständigkeit blieb vorliegend übergangsrechtlich unter dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Recht bestehen (Art. 74 Abs. 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG, SR 730.0]). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3.
3.1 Seit dem Erlass des vorliegend im Streit liegenden Bescheids der Erstinstanz am 8. Februar 2016 wurden sowohl das Energiegesetz als auch die Energieverordnung geändert. Deshalb stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts.
Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine andere Ordnung vor. Es ist deshalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll und strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen sofortige Anwendung sprechen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202).
Vorliegend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 angefochten. Diese bestätigt den Bescheid der Erstinstanz vom 8. Februar 2016. Die materielles Recht betreffenden Übergangsbestimmungen in den Art. 72 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
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3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
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3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
3.3 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie ab 10 kW gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen und keine Einmalvergütung gemäss Art. 7abis in Anspruch genommen wurde (Art. 7a Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
3.4 Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft (der Erstinstanz) anzumelden (Art. 3g Abs. 1
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3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
3.5 Betreiber von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch für das System nach Art. 7a eingereicht haben, können wählen, ob sie die Anmeldung nach Art. 7a
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
Für Photovoltaikanlagen, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Leistung nicht überschreiten, aufgrund deren der Betreiber eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen kann (Art. 6b
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
4.
Strittig und zu beurteilen ist vorliegend einzig, an wen die Erstinstanz die Einmalvergütung auszuzahlen hat. Nicht strittig ist, dass für die Photovoltaikanlage "PV-A._______", KEV-Projekt 00077297, gültig eine Einmalvergütung gewählt wurde (Art. 28d Abs. 4
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht mehr, dass die Beschwerdegegnerin die Anlage in ihrem eigenen Namen anmeldete und nicht im Namen der Beschwerdeführerin; der Anmeldung des KEV-Projekts 00077297 vom 7. Februar 2012 sind denn auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung im Namen der Beschwerdeführerin hätte machen wollen. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, die Anmeldung sei durch die Beschwerdegegnerin "als (damalige) Alleineigentümerin sämtlicher StWE-Anteile" vorgenommen worden. Dieser Umstand ist nicht zu bestreiten, die Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung die Eigentümerin aller Stockwerkseigentumsanteile war, führt dies nicht dazu, dass alle Handlungen, die sie bezüglich der Stockwerkseigentumsanteile vornahm, ohne Weiteres der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzurechnen wären. Die Beschwerdegegnerin konnte diesbezüglich als juristische Person in ihrem eigenen Namen handeln, was sie vorliegend tat. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Photovoltaikanlage in ihrem Namen anmeldete und den Antrag auf Vergütung stellte; sie ist damit die Antragstellerin im Sinne von Art. 3g
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
5.2 Es ist zudem unbestritten, dass die in Frage stehende Photovoltaikanlage, KEV-Projekt 00077297, im Miteigentum der Stockwerkeigentümer des Grundstücks Nr. [...] steht und die Beschwerdeführerin die Anlage im Namen der Stockwerkeigentümer betreibt.
6.
6.1 Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 sieht vor, dass die Betreiber von Photovoltaik-Neuanlagen unter 30 kW einen einmaligen Beitrag gemäss Art. 7ater in Anspruch nehmen können (Einmalvergütung). Die Vorinstanz kommt bei der Auslegung dieser Bestimmung zum Schluss, der Investor, der die Photovoltaikanlage bezahlt habe, sei anspruchsberechtigt, auch wenn er nicht der Betreiber der Anlage sei. Es ist zu prüfen, ob diesem Auslegungsergebnis der Vorinstanz zu folgen ist.
6.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Gericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten zu lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1 m.w.H.).
6.3 Gemäss Wortlaut von Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 sind es die "Betreiber" von Photovoltaik-Neuanlagen, die die Einmalvergütung in Anspruch nehmen können. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist der Anlagenbetreiber für den Betrieb der jeweiligen Anlage verantwortlich, das heisst, der Betreiber ist diejenige Person, die für das Funktionieren und den Unterhalt der Anlage in eigener Verantwortung besorgt ist. Dabei wird es sich meist um den Eigentümer der Anlage handeln. Der Wortlaut von Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 ist damit relativ klar und lässt wenig Spielraum für Interpretation.
6.4 Das Gesetz verwendet bezüglich der Anspruchsberechtigung auf Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen unter 30 kW ausschliesslich den Begriff des Betreibers. So bestimmt Art. 28d Abs. 4
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2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
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Auch die Energieverordnung 2016 verwendet im vorliegend relevanten Zusammenhang vor allem den Begriff des Betreibers (vgl. Art. 3gter, Art. 6b
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Gesetz und Verordnung beziehen sich damit in erster Linie auf den Betreiber als anspruchsberechtigte Person. Selbst an den wenigen Stellen, wo die Verordnung andere Begriffe benutzt, bezieht sie sich sinngemäss ebenfalls auf den Betreiber der Anlage. Damit deutet in der systematischen Auslegung nichts darauf hin, dass der Anspruch auf Einmalvergütung jemand anderem als dem Betreiber der Photovoltaikanlage zustehen sollte. Den Begriff des Investors, auf den die Vorinstanz abstellt, verwendet weder das Gesetz noch die Verordnung.
6.5
6.5.1 Die Materialien zum Energiegesetz zeigen, dass der Begriff des Betreibers (frz. "les exploitants") in Art. 7abis EnG 2014 - soweit aus den Ratsprotokollen ersichtlich - erst für die Schlussabstimmung Eingang in den deutschen und den französischen Gesetzestext gefunden hat. In den früheren Textfassungen war jeweils in einer unpersönlichen Formulierung davon die Rede, dass "die Photovoltaik-Neuanlage [eine Einmalvergütung] in Anspruch nehmen" könne. Im italienischen Text blieb diese Formulierung im Gesetz bestehen: "Gli impianti fotovoltaici nuovi fino a 30 kW possono beneficiare di un contributo unico conformemente all'articolo 7ater (rimunerazione unica)." Bereits die Formulierungsvorschläge des Bundesrates für den Gesetzestext enthielten jedoch die Formulierung, dass "die Betreiber" einen Anspruch auf Einmalvergütung haben sollten (Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2013 1925, S. 1934). In Art. 28d Abs. 4
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6.5.2 Die Vorinstanz möchte die Einmalvergütung dem Investor zusprechen, auch wenn dieser nicht der Betreiber der Anlage ist. Unter dem Investor versteht die Vorinstanz diejenige Person, die durch die Bezahlung der Rechnungen die Kosten der Photovoltaikanlage getragen hat. In der parlamentarischen Beratung wurde die Einmalvergütung zwar wiederholt als Investitionshilfe bezeichnet (vgl. AB 2013 N 287 f. und 294 sowie AB 2013 N 826), gleichzeitig war aber ausdrücklich auch vom "Eigentümer" und vom "Betreiber" die Rede (AB 2013 N 825). Mit der Frage, wem der Anspruch zustehen soll, hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich beschäftigt.
Wer - im Sinne eines Investors - die Kosten trägt, kann oft nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Dies illustriert nur schon der Hinweis der Beschwerdeführerin, der Vertrag für die Installation der Photovoltaikanlage sei vorliegend nicht von der Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden, weshalb diese nicht als Investorin bezeichnet werden könne. Entsprechend wäre es für die Erstinstanz mit administrativem Aufwand verbunden, abzuklären, wer die Kosten für die Photovoltaikanlage letztlich trug. Die Einmalvergütung als neues Förderinstrument und als teilweiser Ersatz für die kostendeckende Einspeisevergütung wurde jedoch mit dem Ziel eingeführt, die Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung rasch abzubauen und die Verwaltung zu entlasten (Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. Januar 2013 zur Parlamentarischen Initiative Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher, BBl 2013 1669, S. 1675). Das Auslegungsergebnis der Vorinstanz würde mithin dem Ziel eines möglichst wenig aufwändigen Auszahlungsverfahrens zuwiderlaufen.
6.5.3 Im Rahmen der historisch-teleologischen Auslegung ist zudem der Zusammenhang zwischen der Einmalvergütung und der kostendeckenden Einspeisevergütung zu beachten. Dieser zeigt sich insbesondere im Wahlrecht gemäss Art. 28d Abs. 4
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6.5.4 Zu beachten ist schliesslich, dass das Gesetz und die Verordnung die Einmalvergütung letztlich von der Inbetriebnahme der Anlage abhängig machen (vgl. insbes. Art. 7ater Abs. 1 EnG 2014 und Art. 6c Abs. 1
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6.5.5 Insgesamt ergeben sich aus der historisch-teleologischen Auslegung - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine klaren Hinweise darauf, dass der Anspruch auf Einmalvergütung dem Investor zustehen sollte, auch wenn dieser nicht der Betreiber der Anlage ist. Zwar ist die Einmalvergütung in einem gewissen Sinne als Investitionshilfe respektive als Anschubfinanzierung ausgestaltet. Gleichzeitig finden sich aber weder im Gesetzestext noch in den Materialien konkrete Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Einmalvergütung dem Investor zugestehen wollte. Hinzu kommt, dass aufgrund der Unschärfe des Begriffs des Investors aufwändige Abklärungen notwendig wären, was dem gesetzgeberischen Ziel eines schnellen Verfahrens zuwiderlaufen würde. Dem Gesetzeszweck der Anschubfinanzierung kann zudem auch angemessen Rechnung getragen werden, wenn der Anspruch dem Betreiber zusteht, wird es sich bei diesem doch in den meisten Fällen auch um den Eigentümer handeln. Veräussert der erste Eigentümer die Photovoltaikanlage vor Auszahlung der Einmalvergütung, steht es ihm zudem frei, sich den Anspruch vom Käufer abgelten zu lassen. Unter diesen Umständen ist nicht vom relativ klaren Wortlaut der Bestimmung abzuweichen.
6.6 Die Auslegung von Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 ergibt damit zusammenfassend, dass der Anspruch auf Einmalvergütung nicht dem Investor, sondern dem Betreiber der Photovoltaikanlage zusteht. Damit steht die Einmalvergütung nach Art. 7abis EnG vorliegend der Beschwerdeführerin zu, die die Photovoltaikanlage betreibt und die diesbezüglich im Namen der Eigentümer der Anlage, der Stockwerkeigentümer, handelt.
Der Anspruch auf Einmalvergütung entsteht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst insbesondere die Inbetriebnahme der Anlage und, soweit erforderlich, die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Einmalvergütung (Art. 7abis f. EnG 2014 und Art. 6b
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7.
7.1 Die Erstinstanz bringt vor, sie sei aufgrund von Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 verpflichtet, die Einmalvergütung an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen, obwohl die Beschwerdeführerin die Eigentümerin und Betreiberin der Anlage sei.
7.2 Gemäss Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 meldet der Antragsteller die Übertragung der Anlage auf einen neuen Inhaber umgehend der Erstinstanz. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.
Diese Verordnungsbestimmung dient der Erleichterung des Vollzugs und soll die Erstinstanz von Verwaltungsarbeiten entlasten. Die Bestimmung besagt, dass die Erstinstanz die Vergütung rechtsentlastend an den bei ihr registrierten Eigentümer der Photovoltaikanlage leisten kann, solange ihr ein neuer Eigentümer nicht gemeldet wurde, und dass sie den Antragsteller im Sinne von Art. 3g
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3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 bezieht sich wie ausgeführt (vorne E. 6.4) in erster Linie auf die kostendeckende Einspeisevergütung nach Art. 7a
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7.3 Die Erstinstanz kann sich in jedem Fall höchstens so lange auf Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 stützen und an den Antragsteller auszahlen, als ihr kein neuer Eigentümer respektive Betreiber der Photovoltaikanlage bekannt ist. Liegt das Eigentum an der Photovoltaikanlage im relevanten Zeitpunkt bei einer anderen Person als dem Antragsteller und ist dies der Erstinstanz bekannt, hat sie die Einmalvergütung an den aktuellen Eigentümer respektive Betreiber auszuzahlen. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung ist es dabei nicht von Bedeutung, ob ihr der Eigentümerwechsel vom Antragsteller gemeldet wurde oder ob sie anderweitig davon Kenntnis erhielt. Der Antragsteller ist zwar gemäss der Bestimmung dazu verpflichtet, einen Eigentumsübergang der Erstinstanz unverzüglich zu melden, jedoch kann es nicht Zweck dieser Bestimmung sein, dass der Antragsteller durch die Verweigerung einer formellen Meldung die Auszahlung der Einmalvergütung an sich selber erzwingen kann, obwohl er nicht (mehr) anspruchsberechtigt ist.
7.4 Vorliegend war der Erstinstanz spätestens nach Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. J) bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerin und Betreiberin der in Frage stehenden Photovoltaikanlage war. Entsprechend war sie verpflichtet, die Einmalvergütung der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist die Beschwerdeführerin die Eigentümerin und Betreiberin der Photovoltaikanlage. Entsprechend hat die Erstinstanz die Einmalvergütung an die Beschwerdeführerin auszuzahlen.
8.
8.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 aufzuheben. Die Erstinstanz ist anzuweisen, die Einmalvergütung von Fr. 28'160.- für die Photovoltaikanlage, KEV-Projekt 00077297, der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
8.2 Die Verfahrenskosten für die vorinstanzliche Verfügung von Fr. 3'980.- sind damit der im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegend anzusehenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 2 Abs. 1 der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGEbV; SR 172.041.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich [GebV-EN; SR 730.05]).
8.3
8.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Eine solche hatte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sähen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor und für eine analoge Anwendung von Art. 64
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
8.3.2 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3 entscheidet die Erstinstanz in Verfahren wie dem vorliegenden als verfügende Behörde im Sinne von Art. 1
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2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
Der im vorinstanzlichen Verfahren als obsiegend anzusehenden und im Verfahren vor der Vorinstanz vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
8.3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte für das vorinstanzliche Verfahren keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 20. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwKV, SR 172.041.0]). In Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
9.2 Der obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung - 1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
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1 | Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. |
2 | Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. |
3 | Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.72 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte auch für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auch diesbezüglich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 aufgehoben. Die Erstinstanz wird angewiesen, die Einmalvergütung für die Photovoltaikanlage, KEV-Projekt 00077297, von Fr. 28'160.- der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
2.
2.1 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz von Fr. 3'980.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Vorinstanz zu überweisen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.2 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 221-00289; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
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