Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1019/2021
Urteil vom 8. Dezember 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiberin Andres
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. Juli 2021 (AS 19/033/MSC).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird in dem zufolge Einsprache als Anklage geltenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 26. Juli 2016 vorgeworfen, am 6. Januar 2014 in U.________ um die Mittagszeit neben dem dort an eine Garage angebauten Zelt, in welchem B.________ sass, ungefähr zehn Feuerwerkskörper angezündet zu haben, wobei es zu einem sehr lauten Knall gekommen sei. Seither sei das Hörvermögen des B.________ beeinträchtigt, wobei der Hörverlust gemäss gutachterlichen Feststellungen auf dem rechten Ohr tonaudiometrisch (CPT-AMA) 69% und auf dem linken Ohr (CPT-AMA) 33% betrage. Das werde vom Gutachter als signifikante Beeinträchtigung und als irreversibel beurteilt und zwinge B.________ zur Nutzung von Hörgeräten.
B.
Das Obergericht des Kantons Obwalden sprach A.________ am 6. Juli 2021 in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Obwalden vom 4. September 2019 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 140.--, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Mai 2014 und 7. Juli 2016 sowie der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. September 2017, und einer Verbindungsbusse von Fr. 840.--. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Fr. 653.40 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2016 und von Fr. 30'000.-- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit 6. Januar 2014 an B.________. Im Übrigen hiess es die Zivilklage betreffend den weiteren Schaden dem Grundsatze nach gut, verwies B.________ indessen bezüglich der Höhe auf den Zivilweg. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren wegen des zu spät erfolgten Strafantrags einzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei bestreitet er nicht, zum Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 2 im Zelt sass, in einer Distanz von zwei bis drei Metern zum Zelt Feuerwerkskörper gezündet zu haben. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz konstruiere, von seinem Verschulden von Anfang an überzeugt, den Sachverhalt so, dass ein Schuldspruch erfolgen könne. Aus den Strafakten ergäben sich lediglich zwei Sachverhaltsvarianten. Es habe im Zelt eine Detonation stattgefunden oder es habe keine Detonation stattgefunden. Dennoch gehe die Vorinstanz in Verletzung der Unschuldsvermutung davon aus, dass der Feuerwerkskörper gleich neben dem Zelt detoniert sei, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Sie zeige auch nicht auf, inwiefern diese von ihr eingebrachte Sachverhaltsvariante für den Beschwerdeführer günstiger sein soll. Im gesamten Strafverfahren hätten die Staatsanwaltschaft und auch die Gerichte auf die Erhebung von Beweisen zur Frage, ob der Beschwerdegegner 2 schon vor dem 6. Januar 2014 mit Hörschwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe, verzichtet und hätten den Nachweis der Kausalität zwischen dem angeblichen Vorfall vom 6. Januar 2014 und dem heutigen
Zustand des Gehörs des Beschwerdegegners 2 nicht erbracht.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Beweiswürdigung zunächst auf die medizinischen Untersuchungen des Beschwerdegegners 2 und namentlich auf die Gutachten des Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie vom 25. November 2015 und 18. Oktober 2018. Sie beurteilt Letzteres als schlüssig sowie überzeugend begründet und verneint Umstände, welche dessen Glaubwürdigkeit erschüttern würden (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Sie erwägt zusammengefasst, die hausärztliche Konsultation aufgrund der Beschwerden habe bereits zwei Tage nach dem Ereignis stattgefunden und der Beschwerdegegner 2 habe dabei vom am 6. Januar 2014 erlittenen Knalltrauma berichtet. Die weiteren Arztberichte bzw. Gutachten stellten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen einem Knalltrauma und den erlittenen Beeinträchtigungen fest. Eine vorbestehende Hörschädigung sei nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdegegner 2 vor dem Ereignis vom 6. Januar 2014 keine Hörgeräte benötigt habe und nicht in Behandlung wegen Ohrproblemen oder Hörschwierigkeiten gewesen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Gehör des Beschwerdegegners 2 bei seiner Tätigkeit als Hilfsspengler (von 1995 bis 2008) geschädigt worden wäre. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er
implizit verlange, dass für den Ausschluss einer Vorschädigung absolute Gewissheit bestehen müsse. Es genüge, wenn keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel vorlägen. Solche seien nicht gegeben. Bei einem Hörschaden könne, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführe, medizinisch nicht festgestellt werden, seit wann dieser bestehe, weshalb das Gericht darauf angewiesen sei, den Sachverhalt anhand von Indizien festzustellen (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
1.2.2. Die Vorinstanz würdigt jedoch auch die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 2 und des Zeugen C.________ (angefochtenes Urteil S. 6 ff.). Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 glaubhaft seien, er die Situation, als er im Zelt gesessen sei, mit den Angaben von links und rechts stimmig beschrieben habe. Die Schilderung, wonach er den Knall von hinten rechts wahrgenommen habe, passe zur Tatsache, dass der Hörverlust beim rechten Ohr grösser sei. Schliesslich habe er Details wie den gespürten Druck, die Kartonteile und die aufgewirbelten Partikel erwähnt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Kartonhülle beim "Flashing Thunder" unversehrt am Boden bleibe, vermöge die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners 2 (bzw. seiner weiteren Aussagen) nicht zu erschüttern. Dass der Beschwerdegegner 2 beim Weggehen starke Ohrenschmerzen gehabt habe, werde durch die vom Zeugen C.________ beschriebene Haltung des Beschwerdegegners 2 bekräftigt (angefochtenes Urteil S. 9).
1.2.3. Zusammengefasst hält die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 um ca. 12.15 Uhr in U.________ einen Feuerwerkskörper im Abstand von zwei bis drei Metern zum Zelt zündete, während sich der Beschwerdegegner 2 alleine in diesem Zelt aufhielt. "In dubio pro reo" geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer den Feuerwerkskörper auf einem stabilen Untergrund (Steinplatten oder Betongrill) vor dem Zelt platzierte und anzündete. Hierzu hielt sie fest, dass auch wenn der Feuerwerkskörper auf einem stabilen, horizontalen Untergrund platziert worden sei, nicht garantiert sei, dass dieser in senkrechter Linie in die Luft fliege. Daher sei beim Zünden der "Flashing Thunder" gemäss Hersteller auch eine Sicherheitsdistanz von 15 Metern einzuhalten. Ob der Feuerwerkskörper im oder gleich neben dem Zelt (vom Beschwerdegegner 2 aus betrachtet auf der Aussenseite der sich neben ihm rechts befindenden Zeltwand) detonierte, könne nicht abschliessend festgestellt werden. Die Vorinstanz nimmt trotz der detaillierten Schilderung des Beschwerdegegners 2 "in dubio pro reo" an, dass die Detonation gleich neben dem Zelt erfolgte und der Beschwerdegegner 2 unmittelbar danach Probleme mit seinen Ohren hatte und seither
unter einer Hörstörung leidet. Die Vorinstanz erwägt, vor dem 6. Januar 2014 habe der Beschwerdegegner 2 weder Ohrprobleme noch Hörschwierigkeiten gehabt. Der Gutachter komme zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Knall des Feuerwerkskörpers und dem am 18. Oktober 2018 festgestellten Hörverlust bestehe. Folglich sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf die aktuellste Gehörprüfung im Rahmen des Gutachtens vom 18. Oktober 2018 abzustellen, welche einen Hörverlust von rechts 95% und links 90% ergeben habe (angefochtenes Urteil S. 10). Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht erwiesen, ob die Lautstärke des Knalls des "Flashing Thunder" die beim Beschwerdegegner 2 festgestellte Hörminderung überhaupt verursachen könne, erwägt die Vorinstanz, es sei aufgrund der Fachinformationen der SUVA in einer Medienmitteilung vom 26. April 2010 und des Bundesamtes für Umwelt in seiner Broschüre "Feuerwerkskörper" erstellt, dass die Lautstärke des Knalls des "Flashing Thunder" einen Gehörschaden bewirken könne, weshalb auf die Einholung eines akustischen Gutachtens verzichtet werden könne (angefochtenes Urteil S. 14). Vom Sachverhalt ausgehend, dass der Feuerwerkskörper gleich neben dem Zelt
detoniert ist, sei allenfalls von einer ganz leichten Abschwächung des Knalls aufgrund der Zeltwand auszugehen, die jedoch das Schädigungspotential des "Flashing Thunder" nicht aufzuheben vermöge (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
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1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96 |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
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a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
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1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87 |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
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1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96 |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
305 E. 1.2; Urteil 6B 696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
1.3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 32 Procedura penale - 1 Ognuno è presunto innocente fintanto che non sia condannato con sentenza passata in giudicato. |
|
1 | Ognuno è presunto innocente fintanto che non sia condannato con sentenza passata in giudicato. |
2 | L'accusato ha diritto di essere informato il più presto possibile e compiutamente sulle imputazioni contestategli. Deve essergli data la possibilità di far valere i diritti di difesa che gli spettano. |
3 | Il condannato ha il diritto di far esaminare la sentenza da un tribunale superiore. Sono eccettuati i casi in cui il Tribunale federale giudica come istanza unica. |
IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU) CEDU Art. 6 Diritto ad un processo equo - 1. Ogni persona ha diritto ad un'equa e pubblica udienza entro un termine ragionevole, davanti a un tribunale indipendente e imparziale costituito per legge, al fine della determinazione sia dei suoi diritti e dei suoi doveri di carattere civile, sia della fondatezza di ogni accusa penale che gli venga rivolta. La sentenza deve essere resa pubblicamente, ma l'accesso alla sala d'udienza può essere vietato alla stampa e al pubblico durante tutto o una parte del processo nell'interesse della morale, dell'ordine pubblico o della sicurezza nazionale in una società democratica, quando lo esigono gli interessi dei minori o la tutela della vita privata delle parti nel processo, nella misura giudicata strettamente necessaria dal tribunale quando, in speciali circostanze, la pubblicità potrebbe pregiudicare gli interessi della giustizia. |
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1 | Ogni persona ha diritto ad un'equa e pubblica udienza entro un termine ragionevole, davanti a un tribunale indipendente e imparziale costituito per legge, al fine della determinazione sia dei suoi diritti e dei suoi doveri di carattere civile, sia della fondatezza di ogni accusa penale che gli venga rivolta. La sentenza deve essere resa pubblicamente, ma l'accesso alla sala d'udienza può essere vietato alla stampa e al pubblico durante tutto o una parte del processo nell'interesse della morale, dell'ordine pubblico o della sicurezza nazionale in una società democratica, quando lo esigono gli interessi dei minori o la tutela della vita privata delle parti nel processo, nella misura giudicata strettamente necessaria dal tribunale quando, in speciali circostanze, la pubblicità potrebbe pregiudicare gli interessi della giustizia. |
2 | Ogni persona accusata di un reato è presunta innocente sino a quando la sua colpevolezza non sia stata legalmente accertata. |
3 | Ogni accusato ha segnatamente diritto a: |
a | essere informato, nel più breve tempo possibile, in una lingua a lui comprensibile e in un modo dettagliato, della natura e dei motivi dell'accusa elevata a suo carico; |
b | disporre del tempo e delle facilitazioni necessarie per preparare la sua difesa; |
c | difendersi da sé o avere l'assistenza di un difensore di propria scelta e, se non ha i mezzi per ricompensare un difensore, poter essere assistito gratuitamente da un avvocato d'ufficio quando lo esigano gli interessi della giustizia; |
d | interrogare o far interrogare i testimoni a carico ed ottenere la convocazione e l'interrogazione dei testimoni a discarico nelle stesse condizioni dei testimoni a carico; |
e | farsi assistere gratuitamente da un interprete se non comprende o non parla la lingua impiegata nell'udienza. |
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 10 Presunzione d'innocenza e valutazione delle prove - 1 Ognuno è presunto innocente fintanto che non sia condannato con decisione passata in giudicato. |
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1 | Ognuno è presunto innocente fintanto che non sia condannato con decisione passata in giudicato. |
2 | Il giudice valuta liberamente le prove secondo il convincimento che trae dall'intero procedimento. |
3 | Se vi sono dubbi insormontabili quanto all'adempimento degli elementi di fatto, il giudice si fonda sulla situazione oggettiva più favorevole all'imputato. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
1.3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B 811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 299/2020 vom 13.
November 2020 E. 2.2.2; 6B 910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
1.3.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt bzw. seine Rügen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt und ihre Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Feuerwerkskörper vor und nicht neben dem Zelt gezündet und es habe weder im noch neben dem Zelt eine Detonation gegeben, zumal er ausdrücklich anerkennt, sich in einer Distanz von zwei bis drei Metern zum Zelt befunden zu haben, als er am fraglichen Mittag Feuerwerkskörper zündete. Gleiches gilt soweit er einwendet, auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 könne nicht abgestellt werden, weil er ein evidentes Interesse an einem Schuldspruch habe und lediglich er allein behaupte, die Ladung sei in unmittelbarer Nähe detoniert, ohne auf die konkrete Würdigung der Aussagen der Befragten durch die Vorinstanz einzugehen.
1.4.2. Es ist auch im Lichte aller Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 seien glaubhaft und dass sich Letztere überdies mit den weiteren Beweismitteln in Einklang bringen liessen. Überzeugend legt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erstinstanz dar, dass der Detailreichtum der Angaben des Zeugen für dessen Glaubhaftigkeit sprächen, wobei sie dessen Schilderung, wonach er Angst gehabt habe, dass etwas passiere, mit den Gesprächsfetzen ("nicht A.________, nicht A.________"), und dessen Vorzeigen der Haltung des Beschwerdegegners 2 beim Verlassen des Zelts explizit aufführt (angefochtenes Urteil S. 8). Dass die Vorinstanz daher grundsätzlich auf die Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 abstellt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser detaillierten Beweiswürdigung auch nicht auseinander.
Es erscheint daher zumindest fraglich, weshalb die Vorinstanz entgegen den übereinstimmenden und zu Recht als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 einerseits davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Feuerwerkskörper auf einem stabilen Untergrund vor dem Zelt (Steinplatten oder Grill) platziert und angezündet, und andererseits festhält, es könne nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Feuerwerkskörper im oder neben dem Zelt detoniert sei, weshalb sie zu Gunsten des Beschwerdeführers annehme, die Detonation des von diesem gezündeten Feuerwerkskörpers sei "gleich neben dem Zelt", mithin ausserhalb des Zelts, erfolgt (angefochtenes Urteil S. 10). Der Zeuge C.________ bestätigte die vom Beschwerdegegner 2 seit der ersten Einvernahme wiederholt und konstant deponierten Aussagen, der Feuerwerkskörper sei im Zelt detoniert (angefochtenes Urteil S. 8). Der Beschwerdegegner 2 hatte gemäss dem Gesprächsprotokoll der Versicherung bereits am 10. April 2014, mithin nur vier Tage nach dem Ereignis und noch vor Einleitung des Strafverfahrens, angegeben, jemand habe einen Feuerwerkskörper ins Zelt geworfen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.1). Anlässlich der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 28. Mai 2014 deponierte er damit übereinstimmend, es habe auf einmal im (Hervorhebung hinzugefügt) Zelt "geklöpft", bzw. es habe hinter ihm rechts "geklöpft" und er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Feuerwerkskörper hineingeworfen habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1). Bei dieser Aussage blieb der Beschwerdegegner 2 im weiteren Verfahren (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.4; Akten Kantonsgericht, act. 32). Dennoch räumte er auch von allem Anfang an ein, nicht gesehen zu haben, wie es zu dem "Klapf" gekommen sei (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 2), und äusserte schliesslich zugunsten des Beschwerdeführers, er denke, dieser habe die Feuerwerkskörper als "Blödsinn" abgefeuert und dass er das nicht mit Absicht gemacht habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 4). Er mutmasste, der Feuerwerkskörper müsse auf der rechten Seite des Zelts hinein geflogen sein, vom Eingang her sei sicher nichts geflogen gekommen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 schilderte später, das Zelt sei auf der rechten Seite unten offen gewesen und der Ton sei von unten rechts gekommen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.4 S. 4; Akten Kantonsgericht, act. 32 S. 4). Auf entsprechende Nachfrage, ob
der Feuerwerkskörper auch ausserhalb des Zelts detoniert sein könne, wiederholte der Beschwerdegegner 2, das nicht gesehen zu haben. Er habe einfach gespürt, dass der Feuerwerkskörper neben ihm im Zelt abgegangen sei, er habe den Karton am Bein gespürt und dann habe er kleine Kartonpartikel auf dem Kopf gehabt (Akten Kantonsgericht, act. 32 S. 5). Vor dem Hintergrund der klaren und eindeutigen Aussage des Zeugen C.________, wonach er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer den gezündeten Feuerwerkskörper in das Zelt geworfen (Hervorhebungen hinzugefügt) habe (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 3 F/A 6), welche er wiederholt und auf verschiedene Nachfragen hin ausdrücklich bestätigte (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 5 F/A 23-25), erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Feuerwerkskörper sei ausserhalb des Zelts detoniert, nicht haltbar. Dies umso weniger, als der Zeuge C.________ seine Angst, dass etwas passiere, eben gerade damit begründete, dass der Beschwerdeführer die Feuerwerkskörper nach dem Zünden weggeworfen bzw. auf den Boden geworfen habe (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 4 F/A 12, F/A 14; S. 6 F/A 31 f.), und zwar überall, nahe bei den Menschen, im Abstand von zwei bis drei Metern (Akten Kantonsgericht, act. 48
S. 6 F/A 31 f.). Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, abgesehen davon, dass diese auch mit den zu Recht als glaubhaft beurteilten Aussagen des Beschwerdegegners 2 übereinstimmen. Für die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz fehlt im angefochtenen Entscheid dagegen jegliche Begründung.
Allerdings führt der Umstand, dass die Vorinstanz in den vorgenannten Punkten von den glaubhaften Aussagen des Zeugen und des Beschwerdegegners 2 abweicht, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu dessen Freispruch. Mit ihren Feststellungen stellt die Vorinstanz nicht die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen und des Beschwerdegegners 2 in Frage, sondern geht "in dubio pro reo" davon aus, der Beschwerdeführer habe die Feuerwerkskörper nicht (absichtlich oder aus Versehen) in das Zelt geworfen. Dies wirkt sich unweigerlich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da andernfalls zumindest im Rahmen der Strafzumessung von einem grösseren Verschulden auszugehen wäre. Auch ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung - wie noch aufzuzeigen ist - im Ergebnis frei von Willkür.
1.4.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Hinweisen, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner 2 vor dem 6. Januar 2014 weder Ohrprobleme noch Hörschwierigkeiten gehabt habe, und die schriftliche Mitteilung des Hausarztes vom 21. Januar 2015 sowie das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 2 vom 27. Januar 2015 seien zu Prozesszwecken verfasst worden, das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchungen und den gutachterlichen Feststellungen (angefochtenes Urteil S. 5 E. 2, S. 9 E. 3.5), die er nicht bestreitet, befasst er sich nicht hinreichend. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Bestätigung des Hausarztes eine vorbestehende Hörschädigung des Beschwerdegegners 2 als nicht wahrscheinlich beurteilt (angefochtenes Urteil S. 9), ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner 2 schon seit 1998 bei seinem Hausarzt in Behandlung war (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. A.9.1; erstinstanzliches Urteil S. 17), dieser den Beschwerdegegner 2 mithin schon weit länger als 10 Jahre ärztlich betreute, erscheint der Schluss der Vorinstanz durchaus
naheliegend und keineswegs unhaltbar, zumal die hausärztliche Konsultation aufgrund des vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen Knalltraumas bereits zwei Tage nach dem Ereignis erfolgte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass der vom Beschwerdegegner 2 beim rechten Ohr grösser angegebene Hörverlust mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmt und der Zeuge C.________ die Aussage des Beschwerdegegners 2 bestätigt, wonach sich Letzterer die Ohren zuhaltend sofort aus dem Zelt und nach Hause begeben habe (angefochtenes Urteil S. 9), nicht als willkürlich.
1.4.4. Die weitere Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz ziehe nicht in Betracht, dass die Progression der Hörminderung ohne weiteres auch durch ein zusätzliches Ereignis erfolgt sein könne, das sich zwischen der ersten Prüfung durch den Facharzt am 23. Januar 2014 und dem Gutachten vom 18. Oktober 2018 ereignet habe, verfängt nicht. Es genügt für die Behauptung von Willkür nicht, die Feststellung des Gutachters zu möglichen zusätzlichen Ereignissen als Ursache für die Progression der Hörminderung aus dem Zusammenhang zu reissen, zumal der Gutachter festhält, dass der Befund des Facharztes vom 23. Januar 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Knalltrauma-Geschehen assoziiert sei (angefochtenes Urteil S. 9). Wenn er dann einschränkend festhält, die Ursache der Progression der Hörminderung nach dem Ereignis 2014 lasse sich nicht definitiv auf das Knalltrauma zurückführen, jedoch bekräftigt, aus klinischer Sicht bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem derzeitigen Hörstatus mit dem beschriebenen Knalltrauma (angefochtenes Urteil S. 9), ist diese Einschränkung offensichtlich überwiegend theoretischer Natur. Sie vermag zusammen mit den fachärztlichen und gutachterlichen Untersuchungsergebnissen,
die zeitnah zum Ereignis erhoben wurden, die sorgfältige und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz zum Knalltrauma als Ursache der Hörschädigung des Beschwerdegegners 2 nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer übersieht ausserdem, dass mit der Behauptung einer theoretischen Möglichkeit denn auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt wird (Urteile 6B 605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9; 6B 116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.7).
1.4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit dem Knalltrauma, in der Untersuchung sei nicht geklärt worden, aus welchem Material die Zeltwände bestanden und ob das Material eine schalldämpfende Wirkung gehabt habe, obwohl dies für den Entscheid, ob ein akustisches Gutachten hätte erstellt werden müssen, von grosser Wichtigkeit gewesen wäre. Er legt nicht dar und es ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass er solche Rügen im bisherigen Verfahren erhoben hätte, obwohl die Möglichkeit der Detonation des Feuerwerkskörpers ausserhalb des Zelts und die Frage nach dem Material des Zelts von Anfang an im Raume standen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.3 S. 5 F/A 24). Auf den - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht geltend gemachten Vorwurf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 80 Autorità inferiori - 1 Il ricorso è ammissibile contro le decisioni delle autorità cantonali di ultima istanza e contro le decisioni della Corte dei reclami penali e della Corte d'appello del Tribunale penale federale.48 |
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1 | Il ricorso è ammissibile contro le decisioni delle autorità cantonali di ultima istanza e contro le decisioni della Corte dei reclami penali e della Corte d'appello del Tribunale penale federale.48 |
2 | I Cantoni istituiscono tribunali superiori quali autorità cantonali di ultima istanza. Tali tribunali giudicano su ricorso. Sono fatti salvi i casi in cui secondo il Codice di procedura penale del 5 ottobre 200749 (CPP) si pronuncia, quale istanza cantonale unica, un giudice dei provvedimenti coercitivi o un altro giudice.50 |
1.4.6. Im Ergebnis verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den Anklagesachverhalt, der offen lässt, wo die Detonation erfolgte und nur den Ort der Zündung mit "neben einem (...) Zelt" beschreibt, als erstellt erachtet: Der Beschwerdeführer war die einzige Person, die Feuerwerkskörper zündete, als der Beschwerdegegner 2 im Zelt sass, die Entfernung des Beschwerdeführers zum Zelt betrug zwei bis drei Meter, der vom Feuerwerkskörper erzeugte Knall entspricht der Lautstärke eines Sturmgewehrschusses und kann einen Gehörsschaden bewirken (angefochtenes Urteil S. 14), der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe des Beschwerdegegners 2, dieser verliess die Ohren zuhaltend unmittelbar nach der Detonation das Zelt und den Festplatz, obwohl er gerade erst gekommen war, die Konsultation des Hausarztes erfolgte kurz (zwei Tage) nach dem Vorfall, der gutachterlich festgestellte Hörverlust des Beschwerdegegners 2 wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den entstandenen Knall des detonierten Feuerwerkskörpers verursacht und die medizinischen Feststellungen des Hörverlusts auf beiden Ohren passen stimmig zum übrigen Beweisergebnis. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit im Ergebnis trotz der erwähnten Kritik
nicht als willkürlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, den angefochtenen Entscheid alleine einer besseren Begründung wegen aufzuheben.
2.
Gestützt auf die im Ergebnis willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 125 - 1 Chiunque per negligenza cagiona un danno al corpo o alla salute d'una persona è punito, a querela di parte, con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria183. |
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1 | Chiunque per negligenza cagiona un danno al corpo o alla salute d'una persona è punito, a querela di parte, con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria183. |
2 | Se la lesione è grave, il colpevole è perseguito d'ufficio. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
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1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres