Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 250/2022

Urteil vom 8. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 28. Juni 2021 (IV.2021.28).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1965, absolvierte ab Herbst 1984 eine Ausbildung zur Pflegeassistentin im Spital B.________. Dort arbeitete sie in dieser Funktion seit dem 1. November 1987. Nach einem Bandscheibenvorfall von Ende 2017 blieb sie in diesem Beruf ab 8. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie sich am 3. September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Am 12. Dezember 2019 verfügte das Spital B.________ die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. März 2020. Die IV-Stelle Basel-Stadt ermittelte einen Invaliditätsgrad von 38 % und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 21. Januar 2021).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt insoweit gut, als es die Verfügung vom 21. Januar 2021 aufhob und der Versicherten ab 1. März 2019 eine Viertelsrente zusprach (Urteil vom 28. Juni 2021).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst, soweit darauf einzutreten sei, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen schliesslich stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4. Die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. Art. 57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung, wobei es sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil 8C 552/2017 vom E. 4.3; je mit Hinweis).

2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie abweichend von der IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 41 % statt bloss 38 % ermittelte und der Versicherten folglich ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente zusprach.

3.

3.1. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin gemäss beweiskräftiger bidisziplinärer Expertise vom 7. Mai 2020 der Dres. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und D.________, Rheumatologie FMH, in ihrer angestammten Tätigkeit ab 8. März 2018 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig blieb. Seit November 2018 ist sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist eine körperlich leichte, selten intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne repetitive oder längerdauernde Arbeiten auf oder über der Schulterhorizontalen, ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule (vornüber geneigt oder rekliniert) und ohne wiederholte Rotationsbewegungen dem Leiden der Versicherten angepasst. Nur leichte Tätigkeiten wären optimal leidensangepasst. In einer solchen Tätigkeit bleibt die Leistungsfähigkeit infolge der ausgeprägten muskulären Dysbalance am Schultergürtel links und einer leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) ingesamt um 20 % eingeschränkt.

3.2. Keine Einwände erhob die Beschwerdeführerin zudem gegen den von der Vorinstanz dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Validenlohn, den die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im massgebenden Jahr des Rentenbeginns (2019) mutmasslich an der angestammten Arbeitsstelle erzielt hätte.

3.3. Unbestritten ist sodann, dass das trotz des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitseinschränkung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hier gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln ist. Dabei sind sich die Parteien einig, dass als Referenzwert auf den Medianlohn von Frauen auf dem untersten Kompetenzniveau 1 gemäss Zeile "TOTAL" laut Tabelle TA1 der LSE 2018 abzustellen ist.

4.

4.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

4.2. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) richtig dar. Darauf wird verwiesen.

4.3. Ergänzend ist auf die konstante Praxis zum Tabellenlohnabzug gemäss BGE 126 V 75 hinzuweisen, welche das Bundesgericht jüngst in BGE 146 V 16 E. 4.1 bestätigte:
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten
Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C 846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf der Basis des unbestrittenen Referenzwertes (vgl. E. 3.3 i.f.) Bundesrecht verletzte, indem sie zusätzlich zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 20 % - im Gegensatz zur IV-Stelle - auch einen Tabellenlohnabzug von 5 % gemäss BGE 126 V 75 gewährte.

5.1. Gemäss angefochtenem Urteil ist der Versicherten auch eine leidensadaptierte Tätigkeit nur mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Die mittlerweilen 56 Jahre alte Beschwerdeführerin habe seit ihrer Anstellung am 1. November 1987 bis zur Krankschreibung ab 8. März 2018 mehr als 30 Jahre lang ausschliesslich am Spital B.________ in ihrem dort erlernten und ausgeübten Beruf als Pflegeassistentin gearbeitet. Ein Eingliederungsversuch an der angestammten Arbeitsstelle sei trotz zugewiesener leichterer Aufgaben auch mit einem Pensum von bloss 50 % gescheitert, weil sie dieses Pensum nicht habe stabil halten können. Ohne anderweitige Arbeitserfahrung oder Ausbildung werde sie unter Würdigung aller zu berücksichtigenden Faktoren angesichts ihrer Dienstjahre und ihres Lebensalters sowie unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Referenzwert (vgl. E. 3.3 i.f.) des Medianlohnes von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 des ganzen privaten Sektors (Tabelle TA1, Zeile "TOTAL") ihre Restarbeitsfähigkeit nach der rechtlich gebotenen gesamthaften Schätzung (vgl. E. 4.3) nur noch mit einem leicht unterdurchschnittlichen Erfolg erwerblich verwerten können. Nach dem im Einzelfall pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen (E. 4.3) scheine dem kantonalen Gericht unter Würdigung aller Umstände ein minimaler Tabellenlohnabzug von 5 % angemessen.

5.2. Hiergegen rügt die IV-Stelle, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie einen Abzug von 5 % gewährte. Die im Rahmen der gesamthaften Schätzung berücksichtigten Faktoren seien allesamt nicht abzugsrelevant, weshalb kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt sei. Weder das Lebensalter noch die Dienstjahre, ebensowenig die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Tatsache, dass die Versicherte keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausführen könne, und auch nicht die Limitierung auf ein Teilzeitpensum von maximal 80 % würden die Annahme rechtfertigen, die Beschwerdegegnerin vermöge die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg zu verwerten.

5.3. Die Beschwerdeführerin hat die von ihr erwähnten Anwendungsfälle aus der Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug zutreffend wiedergegeben.

5.3.1. So trifft mit der IV-Stelle zu, dass Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss altersunabhängig nachgefragt werden. Das fortgeschrittene Alter allein muss sich hier deshalb bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Umorientierung nicht zwingend lohnsenkend auswirken (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit als Pflegeassistentin führt nicht zwangsläufig zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung einer Hilfsarbeitstätigkeit, da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil 9C 808/2015 vom 29. Februar 2016 3.4.2 mit Hinweis). Dementsprechend bestimmte die Beschwerdeführerin den Referenzwert für die Festsetzung des Invalideneinkommens unbestritten nach dem Medianlohn von Frauen auf dem untersten Kompetenzniveau (E. 3.3 i.f.). Dass die Versicherte hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit mit Blick auf Hilfsarbeiten des untersten Anforderungsniveaus keine spezifische Arbeitserfahrung oder Ausbildung mitbringt, wirkt sich hier nicht lohnmindernd aus. Anders als in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil 9C 470/2017 vom 29. Juni 2018 zu Grunde lag, hat die Versicherte die obligatorische Schulzeit
abgeschlossen, sodann in der Schweiz eine Ausbildung zur Pflegehilfe absolviert, einen entsprechenden Fähigkeitsausweis erlangt und danach während 30 Jahren auf dem erlernten Beruf im Gesundheitswesen gearbeitet. Diese Gegebenheiten lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin durch Umorientierung auf eine Hilfsarbeit im Vergleich zum Referenzwert (E. 3.3) nur einen unterdurchschnittlichen Lohn zu erzielen vermöchte.

5.3.2. Mit Blick auf das der Versicherten trotz ihres Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsvermögen (E. 3.1) finden sich nach der Rechtsprechung auf dem untersten Anforderungsniveau des hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C 451/2016 E. 5.1 sowie Urteil 8C 23/2021 vom E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Leistungsfähigkeitseinschränkungen der Beschwerdegegnerin umschreiben lediglich die Zumutbarkeit einer körperlich leichten bis selten intermittierend mittelschweren Tätigkeit genauer (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies führt praxisgemäss nicht zu einem unterdurchschnittlichen Erfolg bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit und rechtfertigt daher keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteile 8C 725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.2, 8C 586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3 und 9C 447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

5.3.3. Sodann verweist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf, dass die psychischen Einschränkungen vollumfänglich durch das reduzierte Arbeitspensum berücksichtigt sind (vgl. E. 3.1). So bestätigte Dr. med. C.________, der Versicherten sei aus rein psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit von 6,5 Stunden pro Tag zumutbar; ihre Arbeitsfähigkeit sei also um 20 % eingeschränkt. Eine doppelte Anrechnung derselben Gesichtspunkte sowohl bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung als auch bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges ist praxisgemäss unzulässig (vgl. SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63, 9C 535/2017 E. 4.6 sowie Urteil 8C 586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.3.4. Schliesslich rechtfertigt auch der konkret zumutbare Beschäftigungsgrad der Versicherten entsprechend einem 80%-Pensum keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil 8C 884/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).

5.3.5. Zusammenfassend trifft zu, was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorbringt. Das kantonale Gericht hat zur Begründung des Tabellenlohnabzuges von 5 % ausschliesslich solche Merkmale angeführt, welche unter den gegebenen Umständen praxisgemäss nicht abzugsrelevant sind (vgl. Urteil 9C 808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 mit Hinweisen).

5.4. Nach dem Gesagten verletzt der von der Vorinstanz gewährte Tabellenlohnabzug Bundesrecht. Bei zutreffender Anwendung der Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug entfällt ein triftiger Grund dafür (vgl. E. 1.4), mit angefochtenem Urteil hier abweichend von der Ermessensausübung der IV-Stelle einen solchen Abzug im Umfang von 5 % zu gewähren. Folglich bleibt es bei dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Invaliditätsgrad von 38 %. Die Beschwerde ist begründet, die von der IV-Stelle verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden und das angefochtene Urteil daher aufzuheben.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. Überdies ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Januar 2021 bestätigt.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_250/2022
Date : 08. November 2022
Published : 29. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 6  8  16  57  61
BGG: 42  64  66  67  68  95  97  105  106
IVG: 28
BGE-register
126-V-75 • 129-V-354 • 132-V-393 • 134-V-322 • 134-V-64 • 135-V-297 • 137-V-71 • 143-V-295 • 144-V-210 • 144-V-50 • 145-V-57 • 146-V-16 • 146-V-240 • 148-V-174
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