Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 575/2021

Urteil vom 8. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Niederer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock,
Postfach, 8058 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 30. September 2021 (UB210142-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf mehrfache Nötigung (eventualiter Drohung), Tätlichkeiten und Diebstahl zum Nachteil seiner Ehefrau, begangen jeweils in der ehemals gemeinsamen Wohnung, ca. am 1. Mai 2020, am 1. Juli 2020, zwischen ca. August 2020 und 22. Dezember 2020 sowie am 5. August 2021. Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter unter anderem mit dem Tod bedroht haben.
A.________ wurde am 5. August 2021 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 7. August 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Am 16. August 2021 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach mit Verfügung vom 25. August 2021 abwies.
Diese Verfügung focht A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, an, das die Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 2021 abwies.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Oktober 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses sowie seine sofortige Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO).
Die Vorinstanz ging vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus und erachtete den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht, macht jedoch geltend, es fehle an einem besonderen Haftgrund sowie an der Verhältnismässigkeit der Haft.

3.

3.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; Urteil 1B 218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erwog, das Verfahren befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium. Indes lägen hinsichtlich des Tatgeschehens divergierende Aussagen vor und stelle der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm seitens seiner Ehefrau, der (mutmasslichen) Geschädigten, vorgeworfenen Taten in Abrede. In einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation komme den Aussagen der Geschädigten besondere Bedeutung zu. Im jetzigen Zeitpunkt erscheine hinreichend wahrscheinlich, dass die Geschädigte an einer allfälligen erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen werde, weshalb ein gewichtiges Interesse bestehe, Einflussnahmen auf diese zu verhindern.
Der Beschwerdeführer müsse im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher durchaus ein beträchtlicher Anreiz, Einfluss auf die Geschädigte zu nehmen und diese zu einem Widerruf oder einer Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Dafür gebe es denn auch zusätzliche konkrete Hinweise: Auch wenn sich der Beschwerdeführer an die am 1. Juli 2020 verfügten Gewaltschutzmassnahmen offenbar gehalten habe, scheine es äusserst schwierig, Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten zu schaffen. Dieser Umstand erschwere es, Verdunkelungshandlungen zu verhindern. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass die Geschädigte dem Beschwerdeführer immer wieder nachgebe und der Beziehung neue Chancen einräume. Zwar habe die Geschädigte die vormals gemeinsame Wohnung offenbar Ende August 2021 verlassen und scheine der Beschwerdeführer die neue Adresse nicht zu kennen. Dies allein vermöge jedoch keine Gewähr dafür zu bieten, dass Einflussnahmen unterblieben, könne die Geschädigte - sei es aus Mitleid oder in der Hoffnung, die Beziehung zum Beschwerdeführer funktioniere wieder - Kontaktversuchen des Beschwerdeführers doch nur schlecht oder gar nicht widerstehen.
Das bisherige Untersuchungsergebnis deute auf eine erhöhte Beeinflussbarkeit der Geschädigten sowie auf deren Zurückhaltung hin, erlittenes Leid anzuzeigen und sich Hilfe zu suchen, was unter anderem auf der nahen familiären Beziehung zum Beschwerdeführer gründen dürfte. Diese habe - auch wenn sie später wieder darauf zurückgekommen sei - auch schon Strafanträge gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen bzw. umfassende Desinteresse-Erklärungen bezüglich der mutmasslichen Vorfälle aus dem Jahr 2020 abgegeben.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer - insbesondere im alkoholisierten Zustand - unberechenbar. Es müsse befürchtet werden, dass die Geschädigte Beeinflussungsversuchen des Beschwerdeführers nur schlecht standhalten könnte - namentlich in dessen unberechenbaren, auf sie beängstigend wirkenden alkoholisierten Zustand. Insgesamt sei somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kollusionsgefahr auch im nunmehr bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadium bejaht habe.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, nach erfolgter Konfrontation der beschuldigten mit der geschädigten Person sei die Kollusionsgefahr in der Regel gebannt. Daran vermöge nichts zu ändern, dass letztere ihre Aussage danach widerrufen könnte. Vorliegend sei die Geschädigte bereits mehrere Male von der Polizei und der Staatsanwaltschaft einvernommen worden, weshalb eine relevante Kollusion mit massgeblichen Auswirkungen auf das Urteil des Sachgerichts gar nicht möglich sei, selbst wenn sie im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals befragt werden sollte. Eine allfällige weitere Überprüfung von deren Aussagekonstanz durch das Sachgericht allein rechtfertige keine Weiterführung der Haft. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wögen zudem nicht schwer, bestünden sie doch - abgesehen von jenen betreffend den Vorfall vom 5. August 2021 - aus Tätlichkeiten, einer nötigenden Handlung aufgrund der Wegnahme eines Mobiltelefons während einer halben Stunde und einem Diebstahl. Ihm drohe mithin keine empfindliche Strafe, womit auch kein Anreiz zu Kollusionshandlungen bestehe. Trotz des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Tätlichkeiten, Nötigung und Diebstahl und obwohl er in Freiheit gewesen sei, habe er in der
Vergangenheit nie versucht, die Geschädigte zu beeinflussen, sie zur Abschwächung oder gar zur Rücknahme ihrer Aussagen zu bewegen. Der Umstand allein, dass er mit der Geschädigten Kontakt gehabt habe, begründe keine konkreten Hinweise auf eine Kollusionsbereitschaft, zumal sie eine gemeinsame Tochter hätten, die er regelmässig betreue. Ebenso verhalte es sich mit den angeblichen Streitereien zwischen den Eheleuten. Zudem gehe die Geschädigte selber nicht von Kollusionsgefahr aus und gebe sie an, sich nicht beeinflussen zu lassen. Es bestünden somit keine konkreten Hinweise für Kollusionsgefahr.

3.4.

3.4.1. Unbestrittenermassen befindet sich das Verfahren in einem fortgeschrittenen Stadium, hat doch am 28. September 2021 eine weitere Zeugeneinvernahme sowie die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden. Zudem hielt die Vorinstanz fest, der Abschluss der Strafuntersuchung und gegebenenfalls die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung stünden bevor. Gemäss Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Nach der Rechtsprechung ist im Sinne dieser Bestimmung die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels notwendig, wenn diese den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Das ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, kommt den Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten vorliegend massgebliche Bedeutung zu, insbesondere da weitere Beweismittel betreffend die mutmasslichen Vorkommnisse in der ehemals gemeinsamen Wohnung fehlen. Zudem gehen die Aussagen gemäss den Ausführungen der Vorinstanz weitgehend auseinander und bestreitet der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm seitens der Geschädigten vorgeworfenen Taten. Wenn die Vorinstanz erwog, es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte im Rahmen der Hauptverhandlung erneut befragt werde, ist dies daher nicht zu beanstanden. Damit besteht ein öffentliches Interesse, die Geschädigte vor Kollusionshandlungen abzuschirmen.

3.4.2. Hinsichtlich der konkreten Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und die Geschädigte verheiratet und Eltern einer zweijährigen Tochter sind. Sie wohnen getrennt; die Tochter lebt bei der Geschädigten. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen pflegt der Beschwerdeführer ein sehr enges und gutes Verhältnis zur Tochter und stehen der Beschwerdeführer und die Geschädigte in Kontakt, der teils vom Beschwerdeführer und teils von der Geschädigten ausgeht. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat die Geschädigte den Beschwerdeführer - wenn auch aus Mitleid - immer wieder in die Wohnung gelassen und für ihn gekocht. Die Geschädigte soll gemäss vorinstanzlichem Beschluss denn auch ausgesagt haben, den Beschwerdeführer gerne wieder "zurückzunehmen", sollte er sich hinsichtlich seines Alkoholkonsums bessern können. Wenn er getrunken habe, sei er unberechenbar und habe sie Angst vor ihm. Als er ihr angedroht habe, er würde sie und die gemeinsame Tochter töten, habe sie Angst vor ihm gehabt und befürchtet, er könnte ihnen etwas antun, wisse er in diesem Zustand doch gar nicht, was er mache.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sind damit namentlich aufgrund der persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten sowie aufgrund der persönlichen Merkmale konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr im oben genannten Sinn (vgl. E. 3.1) gegeben. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Hinweise für eine gewisse Beeinflussbarkeit der Geschädigten sowie eine konkrete Gefahr der Einflussnahme auf diese durch den Beschwerdeführer in seinem immer wieder auftretenden Trunkenheitszustand bejahte und den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO als gegeben erachtete. Jedoch ging die Vorinstanz offenbar nicht ohne Weiteres davon aus, dass der Abschluss der Strafuntersuchung überhaupt mittels Anklageerhebung erfolgt und ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, als die Strafuntersuchung gegen ihn schon aufgenommen worden und er noch in Freiheit war, kolludiert hätte. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Geschädigte die vormals gemeinsame Wohnung Ende August 2021 verlassen habe und der Beschwerdeführer ihre neue Wohnadresse nicht kennen soll. Die Kollusionsgefahr kann daher vorliegend nicht mehr
als "ausgeprägt" bezeichnet werden.
Ob weitere besondere Haftgründe vorliegen könnten, namentlich Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO, liess die Vorinstanz - wie vor ihr bereits das Zwangsmassnahmengericht - explizit offen.

4.
Es stellt sich weiter die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Haft.

4.1. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Verhältnismässigkeit der Haft aufgrund seines gesundheitlichen Zustands zu verneinen wäre. Insbesondere bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung, wonach er auch unter dem Regime der Untersuchungshaft die nötige medizinische Behandlung erhalte, was seine Hospitalisierung vom 17. August 2021 belege, nicht. Zudem macht er nicht geltend, nicht hafterstehungsfähig zu sein. Auf diesen Aspekt ist daher nicht einzugehen.

4.2. Inwiefern der oben dargelegten Kollusionsgefahr vorliegend nicht mittels Anordnung von Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte, geht aus den allgemein gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz nicht schlüssig hervor. Diese hielt in diesem Zusammenhang lapidar fest, dass der nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen nicht begegnet werden könne. Ein Kontakt- und Rayonverbot erscheine in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen, insbesondere wegen der engen familiären Bindung zur Geschädigten, die mit der gemeinsamen Tochter zusammenlebe, von vornherein untauglich. Zudem könnten damit die zu befürchtenden Kollusionshandlungen ohnehin nicht wirksam verhindert, sondern allenfalls sanktioniert werden. Dabei blieb insbesondere unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer - wie dies die Vorinstanz selber feststellte - an die ihm gegenüber am 1. Juli 2020 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gehalten hat.

4.3. Wie bereits dargelegt, befindet sich das Strafverfahren in einem fortgeschrittenen Stadium und ist gemäss den Ausführungen der Vorinstanz mit dem baldigen Abschluss der Strafuntersuchung und gegebenenfalls mit der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu rechnen. Nachdem eine entsprechende Vorladung (noch) nicht erfolgt ist, besteht lediglich die Möglichkeit einer weiteren Einvernahme der Geschädigten (vgl. oben E. 3.4.1). Bei der vorliegenden Sachlage und unter Berücksichtigung, dass die Geschädigte bereits mehrmals sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft angehört worden ist, ist die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr nicht mehr gerechtfertigt, ist diese vorliegend doch nicht mehr als ausgeprägt zu bezeichnen. Dem verbleibenden Kollusionsrisiko kann mit Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO, namentlich einem Kontakt- und/oder Rayonverbot begegnet werden. Allerdings ist es nicht Sache des Bundesgerichts, die Art und die Modalitäten der anzuordnenden Ersatzmassnahmen als erste Instanz festzulegen. Die Angelegenheit ist daher an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach zurückzuweisen.
Nachdem weder das Zwangsmassnahmengericht noch das Obergericht geprüft haben, ob ein anderer besonderer Haftgrund vorliegen könnte (obwohl die Staatsanwaltschaft neben der Kollusionsgefahr auch die Wiederholungsgefahr als gegeben erachtete), wird das Zwangsmassnahmengericht in einem ersten Schritt unverzüglich zu prüfen haben, ob neben der Kollusionsgefahr ein anderer besonderer Haftgrund gegeben ist und sich die Haft gestützt darauf als verhältnismässig erweist. Ist dies zu verneinen, wird es unverzüglich über die anzuordnenden Ersatzmassnahmen und die anschliessende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft zu entscheiden haben.

5.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach zurückzuweisen zur unverzüglichen Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe bzw. zur unverzüglichen Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen und anschliessenden Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft (vgl. oben E. 4.3). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist daher keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Ein Eingehen auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich vorliegend.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. September 2021 aufgehoben und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach zurückgewiesen zur unverzüglichen weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Denise Niederer, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_575/2021
Date : 08. November 2021
Published : 26. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 64  66  68  78  81
BV: 5  36
StPO: 197  212  221  237  343
BGE-register
132-I-21 • 137-IV-122 • 140-IV-196 • 140-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1B_218/2018 • 1B_575/2021
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