Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 112/2018

Urteil vom 8. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2018 (TB170184-O/IMH).

Sachverhalt:

A.
Am 31. Juli 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________, C.________ und D.________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB), Tätlichkeiten (Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB) und Angriffs (Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei am 3. September 2016, um ca. 03.45 Uhr, durch Personal der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) einer Billetkontrolle unterzogen worden. Die drei Angezeigten seien als Sicherheitsangestellte "..." im Einsatz gewesen. Nachdem es zwischen ihm und den Billetkontrolleuren zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, hätten ihn die Angezeigten von hinten zu Boden geführt und ihm Handschellen angelegt. Dabei habe er oberhalb des linken Ohrs eine Rissquetschwunde mit einer Länge von 1 cm erlitten, welche im Spital habe genäht werden müssen. Zudem sei er mit den Handschellen derart heftig gefesselt worden, dass er Schmerzen am Handgelenk gehabt habe.

B.
Am 14. September 2017 leitete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zu mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung zu erteilen.
Mit Beschluss vom 9. November 2017 lehnte das Obergericht (III. Strafkammer) die Ermächtigung ab. Es befand, A.________ habe den Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung mehr als zehn Monate nach der Tat und damit verspätet gestellt. Was den Angriff - der ein Offizialdelikt darstellt - betreffe, sei das Vorgehen der Angezeigten verhältnismässig und gerechtfertigt gewesen. Ein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten fehle.

C.
Mit Schreiben vom 20. November 2017 an die Staatsanwaltschaft wies A.________ darauf hin, er habe den Strafantrag bereits am 1. Dezember 2016 und damit rechtzeitig gestellt.
Unter Bezugnahme darauf sandte die Staatsanwaltschaft die Akten am 30. November 2017 erneut dem Obergericht zu mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 lehnte das Obergericht die Ermächtigung wiederum ab. Es erwog, auch ein rechtzeitiger Strafantrag vermöchte nichts daran zu ändern, dass das Vorgehen der Angezeigten gerechtfertigt gewesen sei. Die entsprechenden Darlegungen im Beschluss vom 9. November 2017 seien zwar in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angriffs erfolgt, gälten jedoch auch in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung.

D.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 29. Januar 2018 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu ermächtigen, gegen die Angezeigten eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung der Sach- und Rechtslage an das Obergericht zurückzuweisen.

E.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft sowie B.________, C.________ und D.________ haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Die Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kommt daher nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272). Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Beschluss stellt einen nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG anfechtbaren Endentscheid dar (Urteil 1C 660/2017 vom 15. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Nach der Rechtsprechung können die Kantone auch eine richterliche Behörde als Ermächtigungsbehörde einsetzen (BGE 137 IV 269 E. 2.2 S. 276).
Gemäss § 148 des Gesetzes vom 20. Mai 2010 des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates. Letztere ist hier nicht gegeben (§ 38 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 des Kantons Zürich [LS 171.1]). Mit § 148 GOG/ZH sollen Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden. Das Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn das Obergericht vorher seine Zustimmung dazu erteilt hat (BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277).
Da es sich bei den Beschwerdegegnern um keine Mitglieder der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden handelt, dürfen im Ermächtigungsverfahren keine politischen, sondern einzig strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Für die Erteilung der Ermächtigung müssen minimale Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Hierfür bedarf es vielmehr genügender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten (Urteil 1C 660/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich. Willkürlich ist die Beweiswürdigung nur, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, d.h. die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf jenen vom 9. November 2017 fest, kurz vor der Arretierung des Beschwerdeführers habe eine aufgeregte Stimmung geherrscht. Dieser habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,850 mg/l aufgewiesen, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille entspreche. Die Quittung, welche seine Freundin für die von ihr vor Ort bezahlte Busse hätte unterschreiben sollen, habe er zerknüllt und die Freundin aufgefordert, nichts zu unterschreiben. Er sei aufgebracht gewesen und habe sich unkooperativ verhalten, so dass die Beschwerdegegner 1-3 ernsthaft hätten befürchten müssen, er werde nächstens den unmittelbar vor ihm stehenden VBZ-Kontrolleur tätlich angehen.

3.4.

3.4.1. Nach dem Polizeirapport vom 11. März 2017 äusserte sich die Freundin des Beschwerdeführers gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten wie folgt: Als sie mit dem Beschwerdeführer den Bus an der Haltestelle verlassen habe, seien sie von VBZ-Kontrolleuren aufgefordert worden, die Fahrscheine vorzuweisen. Weder der Beschwerdeführer noch sie hätten jedoch den Nachtzuschlag gelöst gehabt, weshalb ihnen eine Busse ausgestellt worden sei. Sie habe dann vor Ort die Busse bezahlt und habe eine Quittung unterschreiben müssen. Der Beschwerdeführer habe sie dabei aufgefordert, nichts zu unterschreiben, und den Beleg zerknüllt.
Die Beschwerdegegner gaben bei der Tatbestandsaufnahme durch den rapportierenden Polizeibeamten zusammengefasst an, sie seien für die Sicherheit des VBZ-Personals verantwortlich gewesen. Letzteres habe ein Paar einer Kontrolle unterzogen. Dabei habe sich der Mann (der Beschwerdeführer) zunehmend aggressiv verhalten. Dieser habe keinen Nachtzuschlag vorweisen können und sich scheinbar wegen der Busse genervt. Er habe sich uneinsichtig verhalten. Er habe einen VBZ-Kontrolleur beleidigt und diesen gegen den Brustbereich gestossen. Da der Beschwerdeführer bedrohlich nahe vor dem Kontrolleur gestanden und sehr aggressiv gewesen sei, hätten sie ihn ergriffen, um ihn wegzuführen. Er habe sich jedoch stark gewehrt, so dass sie ihn hätten zu Boden führen und ihm Handschellen anlegen müssen.
Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juli 2017 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei bestritt er, jemanden tätlich angegangen zu haben. Er räumte jedoch ein, er habe sich über das Verhalten der Kontrolleure genervt. Vor allem habe er sich darüber aufgeregt, dass ein Kontrolleur seine Freundin, welche Ausländerin sei, "von oben herab" gefragt habe, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung habe. Er - der Beschwerdeführer - sei vor den Kontrolleur hingestanden, habe dabei auch Schimpfwörter gebraucht und sich wahnsinnig aufgeregt. Danach sei alles ziemlich schnell gegangen. Dem Kontrolleur sei es wohl zu viel geworden und im nächsten Moment sei der Beschwerdeführer am Boden gelegen. Er - der Beschwerdeführer - habe sicher auch unschöne Worte gebraucht.
Der Beschwerdeführer räumt danach ein, bei der Kontrolle äusserst aufgebracht ("wahnsinnig aufgeregt") gewesen zu sein und sich verbal aggressiv verhalten zu haben. Dass er die Quittung, welche die Freundin hätte unterschreiben sollen, zerknüllt hat, bestätigt diese und bestreitet er nicht. Ebenso wenig stellt er seine festgestellte Alkoholisierung in Frage. Mit 1,7 Promille war er stark angetrunken. In Anbetracht dessen sind die dargelegten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar und damit nicht willkürlich.

3.4.2. Die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde erstmals ins Recht gelegten Protokolle der Zeugeneinvernahmen des VBZ-Beamten, der die Freundin kontrolliert hat, vom 4. Juli 2017 und der Freundin vom 25. September 2017 (Beschwerdebeilagen 4 f.) ändern daran nichts und es kann dahingestellt bleiben, ob diese neuen Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig sind.
Der VBZ-Kontrolleur sagte aus, als der Beschwerdeführer gesehen habe, dass dessen Freundin einen Beleg hätte unterschreiben sollen, sei dieser hinzugekommen, habe den Beleg zerknüllt und zu Boden geworfen. Als sich der Beschwerdeführer mit der Freundin etwa 2-3 Meter entfernt habe, habe sich der Beschwerdeführer plötzlich umgedreht, sei mit grosser Geschwindigkeit sowie erhobener Faust auf ihn - den VBZ-Kontrolleur - zugekommen und habe ihn schlagen wollen. Zum Glück habe der Beschwerdeführer zurückgehalten werden können. Der VBZ-Kontrolleur konnte sich nicht mehr erinnern, ob ihn der Beschwerdeführer berührt hat. Dieser habe geschrien, den VBZ-Kontrolleur beleidigt und sei betrunken gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem VBZ-Kontrolleur und dessen Kollegen sehr bedrohlich gewirkt. Er - der VBZ-Kontrolleur - sei froh gewesen, dass die Beschwerdegegner dagewesen seien. Diese hätten den Beschwerdeführer zu Boden geführt. Dort habe dieser weitergekämpft und die Sicherheitsangestellten hätten ihm Handschellen angelegt. Auf die Abschlussfrage, ob er noch etwas beifügen wolle, antwortete der VBZ-Kontrolleur an den anwesenden Beschwerdeführer gerichtet, so viel Alkohol komme nie gut; das meine der VBZ-Kontrolleur im Hinblick
auf die Zukunft des Beschwerdeführers (der noch jung und Student ist).
Die Freundin bestätigte, dass der Beschwerdeführer Schimpfwörter gegen den VBZ-Kontrolleur ausgestossen hat. Der Beschwerdeführer sei genervt und laut gewesen. Sie seien nach der Kontrolle ein paar Schritte gelaufen. Irgendetwas sei dann gesagt worden, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, was es gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei darauf stehen geblieben und habe sich umgedreht. Sie seien zusammen wieder zurückgelaufen. Dann sei der Beschwerdeführer plötzlich am Boden gelegen.
Die Zeugenaussagen des VBZ-Kontrolleurs und der Freundin bestätigten demnach im Wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dass der Beschwerdeführer mit erhobener Faust auf den VBZ-Kontrolleur zugegangen sei und diesen berührt habe, was der Beschwerdeführer und seine Freundin bestreiten, stellt die Vorinstanz nicht fest.

3.4.3. Sind die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz demnach nicht willkürlich, ist das Bundesgericht daran gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz ausgehend von ihren tatsächlichen Feststellungen annehmen durfte, das Vorgehen der Beschwerdegegner sei verhältnismässig und gerechtfertigt gewesen.

4.

4.1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich gemäss Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Gemäss Art. 3
SR 745.21 Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST)
VST Art. 3 Anwendbares Recht - Auf die Anwendung von körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen sind das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20082 und die Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 20083 anwendbar.
der Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sind auf die Anwendung von körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen das Zwangsmassnahmengesetz vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364) und die Zwangsmassnahmenverordnung vom 12. November 2008 (ZAV; SR 364.3) anwendbar. Nach Art. 9
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 9 Grundsätze - 1 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
1    Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
a  zur Abwehr einer Gefahr;
b  zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
c  zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
d  zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
e  zur Identifizierung von Personen;
f  zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
2    Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
3    Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen.
4    Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.
ZAG dürfen polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere zur Abwehr einer Gefahr und zum Schutz von Behörden (Abs. 1 lit. a und b). Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Person berücksichtigt werden (Abs. 2). Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen (Abs. 3). Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten (Abs. 4). Als polizeilicher Zwang gilt der gegen Personen gerichtete Einsatz von körperlicher Gewalt und Hilfsmitteln (Art. 5 lit. a
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 5 Polizeilicher Zwang - Als polizeilicher Zwang gilt der gegen Personen gerichtete Einsatz von:
a  körperlicher Gewalt;
b  Hilfsmitteln;
c  Waffen.
und b ZAG). Als polizeiliche Massnahme gilt das kurzfristige Festhalten von Personen (Art. 6 lit. a
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 6 Polizeiliche Massnahmen - Als polizeiliche Massnahmen gelten:
a  das kurzfristige Festhalten von Personen;
abis  die Wegweisung und das Fernhalten von Personen;
b  die Durchsuchung von Personen und ihrer persönlichen Effekten;
c  die Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen;
d  die Beschlagnahme von Gegenständen.
ZAG). Nach Art. 6 lit. a
SR 364.3 Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) - Zwangsanwendungsverordnung
ZAV Art. 6 - Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Hilfsmittel unmittelbar gegen Personen eingesetzt werden:
a  Fesselungsmittel;
b  Wasserwerfer;
c  natürliche und synthetische Pfefferpräparate;
d  Diensthunde.

ZAV dürfen bei der Anwendung polizeilichen Zwangs Fesselungsmittel unmittelbar gegen Personen eingesetzt werden.

4.2. Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer bei der Billetkontrolle stark alkoholisiert. Er war äusserst aufgebracht und deckte insbesondere den VBZ-Beamten, der seine Freundin kontrollierte, mit Schimpfwörtern ein. Zudem zerknüllte er den Beleg, den seine Freundin hätte unterschreiben sollen. Die Freundin bestätigt sodann die Aussage des VBZ-Kontrolleurs, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich mit ihr ein paar Meter entfernt hatte, umdrehte und wieder zurückging. Ob der Beschwerdeführer dabei die Faust erhob, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es unter den gesamten Umständen nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegner die Situation für den VBZ-Beamten - wie dieser selber - nunmehr als bedrohlich einstuften. Wenn sie den Beschwerdeführer zum Schutz des VBZ-Beamten körperlich zurückhielten, ist das deshalb als verhältnismässig anzusehen. Dass sich der Beschwerdeführer zu wehren begann, bestreitet er nicht. Damit ist es auch verhältnismässig, wenn die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Boden geführt haben. Dasselbe gilt für das Anlegen der Handschellen. Da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben "wahnsinnig aufgeregt" war, musste er an weiterer Gegenwehr gehindert werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen jungen und - nach Angaben seiner Freundin - grossgewachsenen Mann. Dies ist nach Art. 9 Abs. 2
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 9 Grundsätze - 1 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
1    Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
a  zur Abwehr einer Gefahr;
b  zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
c  zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
d  zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
e  zur Identifizierung von Personen;
f  zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
2    Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
3    Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen.
4    Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.
ZAG zu berücksichtigen und bestärkt die Annahme der Verhältnismässigkeit. Die vom Beschwerdeführer erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen - Rissquetschwunde oberhalb des linken Ohres und verschiedene Rötungen der Haut - liegen nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz im Rahmen dessen, womit bei einem derartigen körperlichen Einsatz gerechnet werden muss. Eine grausame oder erniedrigende Behandlung kann den Beschwerdegegnern unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden.
In Anbetracht dessen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz annimmt, das Vorgehen der Beschwerdegegner sei gemäss Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB i.V.m. Art. 9
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 9 Grundsätze - 1 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
1    Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
a  zur Abwehr einer Gefahr;
b  zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
c  zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
d  zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
e  zur Identifizierung von Personen;
f  zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
2    Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
3    Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen.
4    Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.
ZAG gerechtfertigt gewesen, und sie deshalb hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner verneint. Damit durfte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2) ablehnen.

5.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_112/2018
Date : 08. November 2018
Published : 26. November 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung


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BGG: 66  82  83  86  89  90  97  99  105
StGB: 14  110  123  126  134
StPO: 7
VST: 3
ZAG: 5  6  9
ZAV: 6
BGE-register
137-IV-269 • 143-IV-241 • 144-I-28
Weitere Urteile ab 2000
1C_112/2018 • 1C_660/2017
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