Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 356/2017

Urteil vom 8. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017 (AK.2017.84-AK AK.2017.85-AK (ST.2016.13558)).

Sachverhalt:

A.
A.________ war Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung C.________ (seit dem 4. September 2014: C.________ Vorsorgestiftung in Liquidation). Seine Amtsführung bot Anlass zu aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren: Er wurde am 21. März 2012 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, am 27. Juni 2012 von seinem Amt als Stiftungsrat suspendiert, am 19. September 2012 definitiv in seinem Amt eingestellt und am 10. Juli 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Am 16. April 2016 erstattete A.________ u.a. Strafanzeige gegen den als Liquidator eingesetzten B.________ und die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Am 10. August 2016 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Durchführung dieser Strafverfahren nicht.
Am 9. März 2017 erstattete A.________ erneut Strafanzeige gegen B.________ und die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Der erste soll Provisionen und Verkaufsabsprachen zu Lasten der Versicherten der C.________ Vorsorgestiftung in Liquidation getätigt haben, die zweite soll dafür gesorgt haben, dass "Kunden" bei der Vorsorgestiftung geblieben und dadurch im Umfang von 20 Mio Franken zu Verlust gekommen seien.
Am 12. April 2017 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren.

B.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2017 beantragt A.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und sie anzuweisen, die Ermächtigung zu erteilen. Es sei richtigzustellen, dass B.________ kein Beamter sei und seine strafrechtliche Verfolgung daher keiner Ermächtigung bedürfe; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf Vernehmlassung. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht verzichtet auf Vernehmlassung. B.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.

D.
In seiner Stellungnahme hält A.________ an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).

1.2.1. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei mit seiner Strafanzeige nicht durchgedrungen. Er sei daher direkt betroffen und habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist als Stiftungsrat ausgeschieden und legt nicht dar, dass er mit der C.________ Vorsorgestiftung in Liquidation noch in irgendeiner Weise rechtlich verbunden wäre. Die von ihm angezeigten Straftaten richten sich gegen öffentliche Interessen und gegen das Privatinteresse der angeblich zu Schaden gekommenen C.________ Vorsorgestiftung in Liquidation, allenfalls indirekt auch noch gegen deren "Kunden". Es ist damit nicht ersichtlich, dass er als Aussenstehender von der Weigerung der Anklagekammer, die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens zu erteilen, in irgendeiner Weise stärker betroffen wäre als jeder andere Dritte. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 begründet der Beschwerdeführer seine Legitimation zusätzlich damit, dass ihm B.________ "in Bezug auf die Liquidation der C.________ Vorsorgestiftung und der Verantwortlichkeit als Stiftungsrat" einen Zahlungsbefehl über 5 Mio Franken und der Kanton Tessin einen solchen über 15 Mio Franken zugestellt hätten. Diese Ausführungen gingen indessen nach Ablauf der Beschwerdeschrift ein und sind damit nicht geeignet, die Legitimation des Beschwerdeführers zu begründen. Es wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem
Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner früheren Tätigkeit als Stiftungsrat Forderungen gestellt werden, ein schützenswertes Interesse an der Verfolgung der von ihm angezeigten Straftaten ableiten liesse. Auch wenn Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG kein rechtlich geschütztes Interesse voraussetzt, so muss doch eine gewisse Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu den angeblichen Straftaten bestehen; die Bestimmung ermöglicht keine Popularbeschwerde.

1.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlegt, inwiefern er zu Beschwerde befugt sein soll und das auch nicht offensichtlich der Fall ist.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_356/2017
Date : 08. November 2017
Published : 26. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ermächtigungsverfahren


Legislation register
BGG: 42  64  66  86  89  90
BGE-register
137-IV-269 • 138-III-46 • 141-IV-284
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