5C.212/2001/bmt
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
8. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
H.S.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,
gegen
1. R.S.________,
2. S.E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden,
betreffend
Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung;
Aktivlegitimation,
hat sich ergeben:
A.-Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 28. Dezember 1996 setzte K.S.________ R.S.________ und S.E.________ als Willensvollstrecker ein. Am 31. Dezember 1996 verstarb K.S.________. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine überlebende Ehefrau M.S.________ und seinen Sohn H.S.________, welcher am 9. Juni 1997 auf seine gesetzlichen Erbrechte zu Gunsten seiner Mutter verzichtete; dieser Erbverzicht wurde am 22. Juli 1997 vom Vormund der Mutter angenommen.
B.-Mit Klage vom 28. April 1998 stellte H.S.________ beim Bezirksgericht Baden unter anderem das Begehren, die letztwillige Verfügung vom 28. Dezember 1996 sei für ungültig zu erklären. Am 16. Dezember 1999 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab. Die beim Obergericht des Kantons Aargau eingereichte Appellation blieb ohne Erfolg.
C.-Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2001 hat H.S.________ Berufung eingelegt mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, eventuell sei die Klage gutzuheissen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Das Obergericht hat die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Es hat ausgeführt, der Kläger habe auf den Nachlass zu Gunsten seiner Mutter verzichtet und der Vormund der Mutter habe den Erbverzicht angenommen. Es handle sich dabei um einen Vertrag unter den Miterben über die Abtretung der Erbanteile im Sinne von Art. 635 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
Es treffe zwar zu, dass der austretende Miterbe den Nachlassgläubigern gegenüber in analoger Anwendung von Art. 639
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
2 | Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. |
Der Kläger wendet sich nicht gegen die Qualifikation seines Schreibens vom 9. Juni 1997 als Abtretung seines Erbanteils an die Miterbin und gegen die dingliche Wirkung dieser Abtretung. Er vertritt aber die Auffassung, dieser Umstand schliesse die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
b) Die Ungültigkeitsklage kann nach Art. 519 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
Die Abtretung von Erbanteilen unter Miterben gemäss Art. 635 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
Im Zeitpunkt der Klageeinreichung war der Kläger daher nicht mehr Erbe, so dass er seine Aktivlegitimation nicht aus seiner Eigenschaft als Erbe ableiten kann.
2.-In der Lehre wird mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und die französische Fassung der Norm die Meinung vertreten, der deutsche Wortlaut von Art. 519 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
a) Der Text der Vorschrift hat im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mehrere Veränderungen durchgemacht (zur Entstehungsgeschichte: Escher, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 1959, N. 3 zu Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
2. Aufl. 1952, N. 8 - 10 zu Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
Die eidgenössischen Räte verabschiedeten schliesslich eine engere Formulierung, wonach für die Aktivlegitimation ein "erbrechtliches Interesse" verlangt wurde. Dieser Formulierung entspricht der gültige französische Text, der lautet: "L'action appartient à toute personne intéressée à titre héréditaire". Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein bloss familien-, obligationen- oder sachenrechtliches Interesse ausreiche. Die noch engere, definitive deutsche Formulierung (als Erbe oder Bedachter ...) führte erst die Redaktionskommission ein. Da dieser Kommission keine Befugnis zu materiellrechtlichen Änderungen übertragen war, kann dieser Änderung nur formelle Bedeutung zukommen. Zur Klage legitimiert ist somit, wer als Erbe oder Bedachter oder aus einem andern Grund ein erbrechtliches Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde (vgl. Tuor, a.a.O., N. 8 zu Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
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1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
Zürich 1928, S. 77).
b) Der Kläger führt dazu aus, er sei zwar mit der Abtretung seines Erbanteils an seine Mutter aus der Erbengemeinschaft ausgetreten, bleibe aber gestützt auf Art. 639
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
2 | Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
2 | Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. |
die Schulden nicht bezahle.
c) Wie der Erbe und der Bedachte muss auch derjenige, der seinen Erbanteil abgetreten hat, ein Interesse an der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung ausweisen können. Vorausgesetzt sind beim Abtretungserben konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus der Ungültigkeit der Verfügung ein Vorteil erwächst. Der rein theoretischen Befürchtung des Klägers, solidarisch für allfällige Erbschaftsschulden zu haften, sollten die Willensvollstrecker diese nicht bezahlen, entspricht der rein theoretische Vorteil, dass sich eine solidarische Haftung nicht ergeben kann, wenn die Verfügung für ungültig erklärt würde. Dies reicht indes nicht aus. Damit ein Interesse bejaht werden könnte, müsste der Kläger vielmehr darlegen, welche konkreten Anhaltspunkte für einen Vorteil aus der Ungültigkeit der Verfügung sprechen.
Diesen Anforderungen kommt er indes nicht in einer Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
2 | Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
2 | Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. |
daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kläger die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
2 | Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 18. Mai 2001 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 8. November 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: