1A.163/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Tophinke.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Lausannegasse 18, Postfach 84, Freiburg,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel - Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel - Stadt als Verwaltungsgericht,
betreffend
Entschädigung und Genugtuung
gemäss Opferhilfegesetz, hat sich ergeben:
A.- X.________ wurde gegen Mitternacht des 13. Mai 1998 auf dem Marktplatz in Basel von unbekannter Täterschaft niedergeschlagen und ausgeraubt. Er blieb über eine Stunde bewusstlos liegen und wurde dann notfallmässig ins Kantonsspital gebracht, wo eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde über der rechten Stirn, eine Schlüsselbeinfraktur sowie eine Schulterprellung diagnostiziert wurden.
Aufgrund dieser Verletzungen verbrachte X.________ einen Tag im Spital und war fünfeinhalb Wochen lang arbeitsunfähig.
B.- Mit Eingabe vom 3. Mai 1999 ersuchte X.________ das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt um Entschädigung und Genugtuung gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312. 5). Er verlangte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 667.-- (Fr. 292.-- Kosten für die Annullierung einer Ferienreise, Fr. 25.-- Annullierungskosten für die gestohlene Kreditkarte, Fr. 200.-- Franchise der Diebstahlversicherung und Fr. 150.-- Ersatz für beschädigte Kleidung) sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.--. Mit Verfügung vom 9. September 1999 sprach das Amt für Sozialbeiträge dem Gesuchsteller eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu, wies die weitergehenden Forderungen jedoch ab.
C.- Hiegegen erhob X.________ Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er verlangte wiederum eine Entschädigung von Fr. 667.-- und eine Genugtuung von Fr. 3'000.--. Das Verwaltungsgericht hiess den Rekurs am 22. Februar 2000 teilweise gut und sprach dem Rekurrenten eine Entschädigung von Fr. 200.-- zu (Fr. 136.-- berichtigte Annullierungskosten für die Ferienreise und Fr. 150.-- für die beschädigte Kleidung, Gesamtbetrag aufgrund des Einkommens des Rekurrenten auf Fr. 200.-- gekürzt). Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
D.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 1. Mai 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuungssumme von Fr. 3'000.- zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Implizit fordert er auch eine Entschädigung für sämtliche Schadensposten, wobei er die Höhe des Schadenersatzes nicht eindeutig beziffert. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Schadenssumme unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berichtigung eines offensichtlichen Rechnungsfehlers insgesamt Fr. 511.-- beträgt.
E.- Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2000 Stellung und beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz äusserte sich am 7. Juli 2000 zur Beschwerde. Das Amt für Sozialbeiträge nahm am 28. August 2000 und der Beschwerdeführer am 19. September 2000 Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe Art. 12 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
|
1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
b) Das Opferhilfegesetz gewährt jeder Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Hilfe (Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
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a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
OHG nur Körper- und Versorgerschaden oder auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sach- und Vermögensschaden zu entschädigen ist.
c) Nach Auffassung des Amtes für Sozialbeiträge ist gemäss Art. 12 f
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
Heilbehandlungs- und Spitalkosten, Verdienstausfall, Bestattungskosten sowie Versorgerschaden für Ausfall von Unterhalt. Es lehnte im vorliegenden Fall eine Entschädigung ab, da es sich bei den geltend gemachten Schadensposten ausnahmslos um Sach- und Vermögensschäden handle. Das Verwaltungsgericht sprach eine Entschädigung für die bei der Straftat beschädigten Kleider und die Annullierungskosten für die Ferienreise zu, da diese Kosten unmittelbar mit der Verletzung der körperlichen Integrität des Opfers zu tun hätten. Hingegen lehnte es den Ersatz der Annullierungskosten für die Kreditkarte sowie eine Entschädigung für die Franchise der Diebstahlversicherung ab. Diese Kosten seien zwar auf die Straftat zurückzuführen, stünden jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der nach Opferhilfegesetz relevanten Verletzung des Beschwerdeführers in dessen körperliche Integrität. Sie hätten vielmehr Bezug auf das Vermögensdelikt.
Das Bundesamt für Justiz vertritt nach einer Analyse der Materialien in seiner Vernehmlassung die Meinung, dass sich die Opferhilfe grundsätzlich am weitgefassten privatrechtlichen ausservertraglichen Schadensbegriff nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Zudem ist das Bundesamt der Auffassung, dass Situationen denkbar seien, in denen die Übernahme eines Sach- oder Vermögensschadens zur Wiederherstellung der Integrität, insbesondere der psychischen Integrität, beitragen könne.
d) Das Bundesgericht musste sich bisher nicht mit der Frage befassen, ob Opfer von Straftaten Anspruch auf Entschädigung für sämtliche Schäden oder nur für Körper- und Versorgerschaden haben. Auch im vorliegenden Fall kann die Frage offen bleiben, da dem Beschwerdeführer wegen seiner Einkommensverhältnisse und der Höhe der geltend gemachten Schadenssumme ohnehin keine Entschädigung ausgerichtet werden könnte.
3.- a) Der Beschwerdeführer verlangt Schadenersatz für sämtliche Schadensposten. Wird der Umstand berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht die Höhe der Annullierungskosten für die Ferienreise wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers berichtigt und der Beschwerdeführer diese Berichtigung nicht bemängelt hat, ergibt sich eine Schadenssumme von insgesamt Fr. 511.-- (Fr. 136.-- Kosten für die Annullierung einer Ferienreise, Fr. 25.-- Annullierungskosten für die gestohlene Kreditkarte, Fr. 200.-- Franchise der Diebstahlversicherung und Fr. 150.-- Ersatz für beschädigte Kleidung).
Selbst unter der Annahme, dass sämtliche geltend gemachten Schadensposten gemäss OHG zu entschädigen wären, könnte im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 3 Abs. 3
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG) |
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG) |
|
1 | Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige: |
a | eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und |
b | im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. |
2 | Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei: |
a | die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und |
b | der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe. |
3 | Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben. |
b) Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG) |
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG) |
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG) |
Entschädigung =
Schaden - (anrechenbare Einnahmen - ELG-Wert) x Schaden
(OHG-Höchstbetrag -ELG-Wert)
Fällt die auf diese Weise berechnete Entschädigung unter Fr. 500.--, wird gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG) |
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1 | Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige: |
a | eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und |
b | im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. |
2 | Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei: |
a | die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und |
b | der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe. |
3 | Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben. |
c) Der ELG-Wert für Ehepaare beträgt zur Zeit Fr. 24'690.--, der OHG-Höchstbetrag somit Fr. 98'760.--.
Das Verwaltungsgericht hat die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3c
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG) |
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG) |
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1 | Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige: |
a | eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und |
b | im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. |
2 | Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei: |
a | die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und |
b | der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe. |
3 | Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben. |
Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegen die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers somit sicher zwischen dem ELG-Wert und dem OHG-Höchstwert. Die in Art. 3 Abs. 3
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG) |
Setzt man nun bei der formelmässigen Berechnung der Entschädigung beim Schaden Fr. 511.-- und bei den anrechenbaren Einnahmen zugunsten des Beschwerdeführers nicht sämtliche Einnahmensbestandteile, sondern nur zwei Drittel des vom Verwaltungsgericht festgestellten und um Fr. 1'500.-- gekürzten Erwerbseinkommens ein, so ergibt sich eine Entschädigung, die klarerweise unter Fr. 500.-- liegt. Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG) |
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1 | Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige: |
a | eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und |
b | im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. |
2 | Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei: |
a | die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und |
b | der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe. |
3 | Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben. |
4.- a) Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
Neu vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass er sich Ende Oktober 1999 wegen seines tiefen Schocks psychotherapeutisch habe behandeln lassen müssen und dass er heute noch an posttraumatischen Stresszuständen leide, die medikamentös behandelt werden müssten und deren Heilungsaussichten aller Erfahrung nach schlecht seien. Als Beweismittel legt er vor Bundesgericht einen Bericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. März 2000 bei. Vor dem Verwaltungsgericht hatte er allerdings anhaltende, auf den Vorfall zurückgehende Angstzustände geltend gemacht.
b) Gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Diese Leistung unterscheidet sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Leistung handelt. Das Entschädigungs- und Genugtuungssystem des Opferhilfegesetzes entspricht dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht der Staatshaftung (BGE 125 II 169 E. 2b S. 173, 554 E. 2a S. 555 f.; 124 II 8 E. 3d/bb S. 14; 123 II 210 E. 3b S. 214; 121 II 369 E. 3c/aa S. 373, je mit Hinweisen).
Die Genugtuungssumme wird geleistet, um seelische Unbill abzugelten, obwohl ein solcher immaterieller Schaden nicht in Geld gemessen werden kann. Die Bemessung der Genugtuungssumme ist deshalb eine Entscheidung nach Billigkeit, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt.
Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich. Den kantonalen Behörden steht ein breiter Ermessensspielraum zu, den das Bundesgericht zu respektieren hat (BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 174; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.; 121 II 369 E. 3c S. 373).
Es darf nur einschreiten, wenn die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
c) Die Vorinstanzen billigten dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu, obwohl dessen Verletzungen eher leicht waren, der Spitalaufenthalt nur einen Tag dauerte, der Vorfall keine Invalidität des Beschwerdeführers zur Folge hatte und in einem Arztbericht vom 29. Juni 1998 festgehalten wurde, dass der Heilungsverlauf "tout à fait favorable" sei und keine bleibenden Beeinträchtigungen zu erwarten bzw. solche nicht sehr wahrscheinlich seien. Ausgehend von einer opferbezogenen Perspektive, die das subjektive Empfinden der betroffenen Person miteinbezieht, anerkannten sie jedoch, dass der Beschwerdeführer durch die Straftat und ihre Folgen in seinen persönlichen Verhältnissen schwer betroffen war. Sie berücksichtigten dabei, dass der Beschwerdeführer unerwartet angegriffen wurde, während längerer Zeit bewusstlos auf der Strasse lag und die Hochzeit seines Sohnes verpasste. Als nicht erwiesen erachtete das Verwaltungsgericht hingegen die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemachten anhaltenden Angstzustände bzw. psychischen Beeinträchtigungen, die auf den Vorfall zurückzuführen seien. Den medizinischen Unterlagen liessen sich dafür keine Anhaltspunkte entnehmen. Das Verwaltungsgericht ging vielmehr davon
aus, dass der Überfall keine dauerhaften Beeinträchtigungen verursacht hatte und die Verletzungen verhältnismässig rasch verheilt waren.
d) Aus dem vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht eingereichten Arztbericht geht hervor, dass dieser unter posttraumatischen Stresszuständen mit einer depressiv-ängstlichen Reaktion leidet und dass antidepressive und angstlösende Medikamente sowie psychotherapeutische Sitzungen verschrieben wurden. Nach den Ausführungen der Fachärztin handelt es sich bei posttraumatischen Stresszuständen um eine schwere Störung mit ungünstigen Entwicklungsaussichten.
Die Folgen führten oft zur Invalidität, da der Patient die traumatischen Momente beim kleinsten Auslöser wieder erleben könne. Mit solchen Stresszuständen verbunden sei eine Störung der Gemütsverfassung, gefolgt von Rückzug, Verlust der Fähigkeit, sich zu freuen, Schreckreaktionen, Panikattacken, Ängste und Schlafstörungen. Möglich sei auch eine dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit. Nach Auffassung der Fachärztin ist der Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer erlittenen Überfall und seinem Gesundheitszustand zweifellos gegeben.
e) Wären die im Arztbericht attestierten beträchtlichen psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zur Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt gewesen und hätte die Vorinstanz sie als erwiesen erachtet, hätten sie bei der Bemessung der Genugtuungssumme beachtet werden müssen. In diesem Fall wären die Auswirkungen des Überfalls auf die Persönlichkeit des Betroffenen als intensiver und dauerhafter zu werten gewesen, als es die Vorinstanz getan hat. Diese hat zwar anerkannt, dass der Beschwerdeführer durch die Straftat und ihre Folgen in seinen persönlichen Verhältnissen schwer betroffen war. Indessen vertrat sie die Auffassung, den medizinischen Unterlagen lasse sich kein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten anhaltenden Angstzustände bzw. eine psychische Traumatisierung entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz hätte eine spezialärztliche Abklärung anordnen müssen, um der im OHG herrschenden Offizialmaxime gerecht zu werden. Es stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht noch auf den Arztbericht vom 10. März 2000 berufen kann, nachdem das Verwaltungsgericht sein Urteil am 22. Februar 2000 fällte.
5.- a) Gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts - hätten geltend machen müssen.
Derartige spätere Vorbringen führen nicht dazu, dass die Feststellungen der richterlichen Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
b) Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend, dass er durch den Vorfall psychisch sehr belastet sei und an anhaltenden Angstzuständen leide. Hingegen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass er die Vorinstanz auch darüber informierte, dass er sich wegen seiner psychischen Beschwerden bereits zur Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens psychotherapeutisch und medikamentös behandeln liess. Gemäss dem beiliegenden Arztbericht hatte die behandelnde Ärztin den Beschwerdeführer Ende Oktober 1999 an die betreffende Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie überwiesen. Der Beschwerdeführer verzichtete am 14. Februar 2000 ausdrücklich auf eine Replik auf die Rekursantwort des Amtes für Sozialbeiträge. Dieses hatte darin festgestellt, dass sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für anhaltende Angstzustände bzw. eine psychische Traumatisierung aufgrund des Vorfalls ergeben würden. Der Beschwerdeführer hielt lediglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.
Das Verwaltungsgericht beanstandete in der Folge die Feststellung der ersten Instanz, dass keine Anhaltspunkte für anhaltende Angstzustände vorlägen, nicht.
Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 17 - 1 Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: |
|
1 | Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: |
a | das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte; |
b | die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten. |
2 | Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt. |
Unter diesen Umständen kann dem Verwaltungsgericht auch keine Verletzung einer wesentlichen Verfahrenspflicht vorgeworfen werden. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht den Arztbericht nach der Fällung aber vor der Notifizierung des Urteils nicht mehr berücksichtigt hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Unbehelflich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, der Arztbericht habe nicht mehr innerhalb der peremptorischen Frist für die Replik eingereicht werden können, da die genaue Diagnosestellung bei solchen psychischen Beeinträchtigungen längere Zeit in Anspruch nehme. Dem Beschwerdeführer wäre es offengestanden, in der Replik zumindest darauf hinzuweisen, dass er sich in ärztlicher Behandlung befand und ein Arztbericht erstellt werde oder er hätte einen Beweisantrag stellen können. Er hat sogar auf eine Replik ausdrücklich verzichtet. Das Bundesgericht ist somit gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
gelassen und damit ihr Ermessen missbraucht und Art. 12 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
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1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
6.- Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem kantonalen Amt für Sozialbeiträge und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 8. November 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: