Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 617/2021
Urteil vom 8. Oktober 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (Angriff etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2021 (SB190591-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Am 13. November 2019 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Angriffs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Vom Vorwurf des Betrugs sprach es ihn frei. Auf Berufung von A.________ (beschränkt auf die Strafzumessung) sowie Berufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. Februar 2021 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, erhöhte aber die Freiheitsstrafe auf 11 Monate.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei zu 150 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe, eventualiter zu fünf Monaten Freiheitsstrafe bedingt zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Vorliegend ist nur noch die Sanktion streitig. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Straferhöhung gegenüber dem Erstgericht unzureichend und in tatsächlicher Hinsicht falsch begründet und damit in willkürlicher Weise ihr Ermessen missbraucht.
1.1.
1.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
1.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
1.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, belegt weder eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.
1.2.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Solches ist nicht darin zu erblicken, dass sie die Einsatzstrafe für den Angriff als schwerstes Delikt auf acht Monate festsetzt, während das Erstgericht eine solche von bloss fünf Monaten für angemessen erachtete. Die Vorinstanz begründet die Erhöhung nachvollziehbar damit, dass die erstinstanzliche Einsatzstrafe angesichts des - eingestandenermassen - nicht mehr leichten Verschuldens des Beschwerdeführers als zu tief erscheine. Dieser bestreitet zudem zu Recht nicht, dass auch eine Einsatzstrafe von acht Monaten klar innerhalb des von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reichenden gesetzlichen Strafrahmens liegt (vgl. Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft. |
Beschwerdeführer, dessen Tatbeitrag objektiv gross gewesen sei, habe den auf Körperverletzungen gerichteten Angriff geplant und vorsätzlich ausgeführt. Er habe sich aus eigenem Antrieb mit einer weiteren Person zum Wohnort des Geschädigten begeben, um diesem wegen einer Drogengeschichte eine Abreibung zu verpassen. Das gezielte Vorgehen und die Geringschätzung der körperlichen Integrität des Opfers zeugten, so die Vorinstanz, von einer erheblichen kriminellen Energie. Dies ist nachvollziehbar und genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung ohne Weiteres.
An der Nachvollziehbarkeit der gegenüber der Erstinstanz erhöhten Einsatzstrafe ändert auch nichts, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers im Wesentlichen als gleich schwer einstuft und auf dieselben Kriterien abstellt wie das Erstgericht, offensichtlich aber eine höhere Einsatzstrafe für angemessen erachtet. Die Vorinstanz ist deshalb insbesondere nicht gehalten, die Erhöhung der Einsatzstrafe ausführlicher oder explizit anders, etwa mit straferhöhenden Argumenten, zu begründen als das Erstgericht. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass das Berufungsgericht eine eigene Strafzumessung vornimmt (Urteile 6B 1245/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2; 6B 848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen), in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (oben E. 1.1.2). Solches vermag er aber nicht aufzuzeigen.
Ferner ist unerfindlich, weshalb der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs bei der vorinstanzlichen Strafzumessung oder bei der Vollzugsregelung hätte "sichtbar" werden müssen, wie der Beschwerdeführer rügt. Er wurde diesbezüglich nicht erst von der Vorinstanz, sondern von beiden Instanzen freigesprochen. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch nicht ein, weshalb aufgrund der Erhöhung der Einsatzstrafe wegen Angriffs mit Bezug auf die Betrugsvorwürfe der Eindruck eines "unechten" Freispruchs oder einer Verurteilung unter dem Titel des Angriffs entstehen sollte.
1.2.2. Sodann ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz von rechtlich unmassgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. krass falsch gewichtet hätte. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Nachtatverhalten des Beschwerdeführers trotz Geständnis und demonstrierter Reue kein grosses Gewicht beimass. Sie begründet dies nachvollziehbar damit, dass er sich anfänglich renitent verhalten und die Tat erst nach und nach unter dem Druck der belastenden Aussagen des Geschädigten gestanden habe. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Aktenwidrigkeit und eine unzureichende, bloss pauschale Begründung bemängelt, geht sein Einwand fehl. Er räumt selbst ein, dass er zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und die Tat erst gegenüber der Haftrichterin zugab. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich somit als zutreffend. Es kann nicht gesagt werden, sie hätte die anfängliche Aussageverweigerung unzulässigerweise zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dessen Weigerung, den Zweittäter zu nennen, als renitent beurteilen sollte. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer damit nicht zur
vollständigen Aufklärung der Straftat beigetragen, was ohne Verletzung von Bundesrecht zu seinem Nachteil gewürdigt werden darf.
Der Einwand, wonach die Vorinstanz ohne Begründung übergangen hätte, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Vorwurf des Angriffs nicht einschlägig vorbestraft gewesen sei, erweist sich sodann als unzutreffend. Die Vorinstanz weist darauf im Gegenteil ausdrücklich hin. Dennoch berücksichtigt sie die (anderen) Vorstrafen zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers, wobei sie auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweist. Er behauptet denn auch nicht, dass die zwischen 2011 und 2018 begangenen, teilweise unter Jugendstrafrecht fallenden Vorstrafen bereits gelöscht wären. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der hier beurteilten Tat nicht neuerlich einschlägig straffällig wurde, kann er nichts für sich ableiten. Daraus lässt sich namentlich nicht schliessen, dass die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein latenter Gewalttäter, geradezu willkürlich wäre. Ohnehin wäre ein entsprechender Mangel nur erheblich, wenn dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vgl. oben E. 1.1.3), was der Beschwerdeführer nicht aufzeigt.
Die Vorinstanz wendet das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen auch nicht deshalb missbräuchlich an, weil sie der positiven Entwicklung in persönlicher und beruflicher Hinsicht - der Beschwerdeführer sei neu in einer Beziehung, verfüge über eine Festanstellung und habe erheblich Schulden abgebaut - nicht strafmindernd Rechnung trägt sowie, weil sie keine besondere Strafempfindlichkeit feststellt. Sie erwägt hierzu zutreffend, dass negative Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf die berufliche Situation des Betroffenen in der Natur der Sache liegen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafen ausreichend gewarnt gewesen und habe folglich genügend Gelegenheit gehabt, sich über die Folgen seiner Taten Gedanken zu machen. Insgesamt würden sich die be- und entlastenden Faktoren die Waage halten, sodass die Einsatzstrafe weder zu erhöhen noch zu mindern sei.
Auch, dass die Vorinstanz die schwere Kindheit des Beschwerdeführers mit diversen Heimaufenthalten und fehlenden Bezugspersonen nicht strafmindernd wertet, ist nicht zu beanstanden, wenngleich dies hart erscheint. Dabei ist namentlich zu beachten und neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Einsatzstrafe von acht Monaten klar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt und dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kommt bei der festgesetzten Strafhöhe mit Bezug auf den Angriff einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
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1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
1.2.3. Mit Bezug auf die vier Strassenverkehrsdelikte geht die Vorinstanz von einem leichten Verschulden (Fahren ohne Berechtigung) resp. von einem Verschulden im unteren Bereich (Fahren in fahrunfähigem Zustand) aus. Sie erachtet für die ersten beiden Straftaten hypothetisch Strafen von 30 und 20 Strafeinheiten sowie für letztere solche von 30 und 40 Strafeinheiten für angemessen, was sie schlüssig begründet. Daraus resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für die Strassenverkehrsdelikte von 120 Tagessätzen Geldstrafe oder vier Monaten Freiheitsstrafe. Alsdann nimmt die Vorinstanz aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen in diesem Bereich sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während laufendem Verfahren in kurzem Abstand zweimal neuerlich gegen mehrere Strassenverkehrsregeln verstiess, eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Sechstel vor. Dies ist nachvollziehbar. Unter den gegebenen Umständen trägt die Vorinstanz den Strassenverkehrsdelikten angemessen Rechnung, wenn sie die Einsatzstrafe wegen Angriffs von acht Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate auf insgesamt 11 Monate erhöht.
Den Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst verkennt er, dass sich die vorinstanzlich erwähnte Strafschärfung von einem Sechstel nicht auf die Einsatzstrafe wegen Angriffs von 8 Monaten, sondern auf die hypothetische Strafe für die Verkehrsdelikte von 120 Tageseinheiten bezieht. Die angestellte Berechnung, wonach deshalb eine Gesamtstrafe von 9.3 Monaten resultieren müsste, ist unzutreffend. Sodann vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar vor dem angefochtenen Entscheid wegen anderer SVG-Delikte zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden war, seither aber nicht neuerlich straffällig wurde, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass eine Geldstrafe nicht mehr ausreiche, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten, nicht zu widerlegen. Es ist im Gegenteil, zumal angesichts einschlägiger Vorstrafen und weiterer Delinquenz, nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auch mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte eine Freiheitsstrafe für notwendig erachtet.
1.3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Nichtgewährung des bedingten Vollzugs.
1.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er dies nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang. Eine bloss unbestimmte Hoffnung, die beschuldigte Person werde sich künftig wohlverhalten, genügt für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs aber nicht (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil 6B 235/2018 vom 1. November 2018 E. 2.4). Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3, 1 E. 4.2.2 f.; je mit Hinweisen).
Bei der Prüfung über das zukünftige Verhalten steht dem Sachgericht ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift hierin nur ein, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil 6B 1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Nach dem Gesagten steht fest und ist unbestritten, dass er mehrfach vorbestraft ist. Er hat sich zudem von den bisherigen Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen und gar während des laufenden Verfahrens neuerlich delinquiert. So hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz ausführt, nur wenige Wochen, nachdem er aus einer rund dreimonatigen Haft entlassen worden war und kurz nach der erstinstanzlichen Verhandlung in der hier beurteilten Angelegenheit abermals gegen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts verstossen. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass weder die SVG-Delikte noch der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Angriff im Sinne von Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft. |
An der Schlüssigkeit der negativen Legalprognose durch die Vorinstanz ändert nichts, dass die Vorstrafen des Beschwerdeführers mit Bezug auf das schwerste vorliegend beurteilte Delikt, den Angriff, nicht einschlägig sind, und, dass sich der Beschwerdeführer erstmals im Sinne eines Körperverletzungsdelikts strafbar gemacht hat. Gleichwohl kann nicht gesagt werden, der Angriff stünde als isoliertes Delikt da. Die Vorinstanz war ferner nicht gehalten, für jede Deliktskategorie eine individuelle Einschätzung zur Rückfallgefahr vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände (vgl. oben E. 1.3.1). Es kann daher nicht gesagt werden, die Vorinstanz würde über die Einschlägigkeit der SVG-Delikte für den nicht einschlägigen und erstmaligen Angriff unzulässigerweise eine unbedingte Freiheitsstrafe anordnen. Auch, dass der Beschwerdeführer letztens versuchte, sein Leben besser in den Griff zu bekommen, namentlich, indem er seine Schulden abzahlt, seit Sommer 2020 fest angestellt ist und zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit rund einem Jahr in einer Beziehung lebte, vermag die vorinstanzliche Prognosebeurteilung nicht als missbräuchlich erscheinen lassen. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer
diese Umstände zugute, geht aber angesichts der recht kurzen Dauer der verbesserten Lebensumstände nachvollziehbar von keiner nachhaltigen Verbesserung der Legalprognose aus. Schliesslich trifft zwar zu, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer hart trifft und seine Integrationsbemühungen gefährdet. Dies gilt aber für jeden erwerbstätigen Delinquenten gleichermassen und liegt in der Natur einer unbedingten Freiheitsstrafe.
2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Bei der Kostenfestsetzung ist den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt