Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 829/2020

Urteil vom 8. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2011-2012, und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012, 2016 und 2019,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 23. September 2020
(SR.2020.00017, SR.2020.00018).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) erliess am 27. August 2020 gegenüber A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) Sicherstellungsverfügungen. Diese betrafen einerseits die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012, 2016 und 2019, anderseits die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2011 und 2012 inkl. Nachsteuern und Steuerbussen. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 2. September 2020 Beschwerde (direkte Bundessteuer) und am 7. September 2020 Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eröffnete die Verfahren SR.2020.00017 bzw. SR.2020.00018 und machte die Steuerpflichtige, die allem Anschein nach um Akteneinsicht ersucht hatte, mit Präsidialverfügungen vom 4. und 8. September 2020 darauf aufmerksam, dass die vorinstanzlichen Akten bei der Veranlagungsbehörde eingesehen werden könnten. Vom Aktenbeizug und dem Einholen von Vernehmlassungen werde einstweilen abgesehen. In der Folge forderte das Verwaltungsgericht die Veranlagungsbehörde mit weiterer Präsidialverfügung vom 15. September 2020 auf, die Akten einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Veranlagungsbehörde nur unvollständig nach, indem sie lediglich Schriftstücke zu den Akten gab, die bei und nach Erlass der Sicherstellungsverfügungen vom 27. August 2020 entstanden waren.

1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2020 in den Verfahren SR.2020.00017 / SR.2020.00018 forderte das Verwaltungsgericht die Veranlagungsbehörde auf, innerhalb einer Nachfrist von fünf Tagen die vollständigen entscheidrelevanten Verfahrensakten zu unterbreiten, ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könne.

1.4. Die Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die Verfügung vom 23. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 1). Die der Veranlagungsbehörde gewährte Nachfrist von fünf Tagen sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 2). Die Sicherstellungsverfügung zur direkten Bundessteuer sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 3). Die Sicherstellungsverfügung zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 4). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei aufzufordern, die beiden Sicherstellungsverfügungen für nichtig zu erklären und aufzuheben (Anträge 5 und 6). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei aufzufordern, der Steuerpflichtigen Kopien der Akten auszuhändigen, bevor die Akten ans Bundesgericht versandt würden (Antrag 7).

2.
Die Steuerpflichtige stellt eine Reihe von Anträgen. Die Begehren 3, 4, 5, 6 und 7 liegen ausserhalb des Streitgegenstandes; darauf ist nicht einzutreten. Zu beurteilen bleiben die Anträge 1 und 2. Die Vorinstanz hat mit ihrer Präsidialverfügung vom 23. September 2020 die Veranlagungsbehörde aufgefordert, die ausstehenden Aktenstücke innerhalb der Nachfrist von fünf Tagen nachzureichen. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), worauf die Steuerpflichtige in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Steuerpflichtige legt jedoch mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin einen solchen Nachteil darstellen könnte. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlichem Entscheid nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zulasten der unterliegenden Partei zu verlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_829/2020
Date : 08. Oktober 2020
Published : 22. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2011-2012, und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012 und 2016-2019


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BGG: 65  66  68  93  108
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