Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 408/2015

Urteil vom 8. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Vermessungskommission der Gemeinde U.________.

Gegenstand
kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde (amtliche Vermessung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 23. März 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführerinnen) bilden eine Erbengemeinschaft und sind Gesamteigentümerinnen mehrerer Grundstücke auf dem Gebiet der früheren Gemeinde V.________ (...). Die Grundstücke wurden in die amtliche Vermessung einbezogen. Gegen öffentlich aufgelegte Vermessungsdokumente erhoben die Beschwerdeführerinnen Einsprache. Die Vermessungskommission der Gemeinde U.________ entschied über die Einsprache am 2. Dezember 2013. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt Klage beim Bezirksgericht W.________ erhoben werden kann.

B.
Am 28./29. Januar 2014 hinterlegten die Beschwerdeführerinnen beim Bezirksgericht W.________ eine Eingabe mit dem Titel " Klage zum Einspracheentscheid der Vermessungskommission Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2013 (Art. 16 Abs. 4 Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation) ".

B.a. Soweit die unrichtige Feststellung von Grenzen und Eigentumsformen gerügt wurde, trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, weil keine Eigentümer benachbarter Grundstücke als Gegenparteien bezeichnet wurden (E. 6-8 und Dispositiv-Ziff. 1a). Was die gegenüber der Vermessungskommission erhobenen Verfahrensrügen angeht, überwies das Bezirksgericht das Verfahren zuständigkeitshalber an den Staatsrat des Kantons Wallis als Vermessungsaufsichtsbehörde (E. 3-5 und Dispositiv-Ziff. 1b des Entscheids vom 11. März 2014). In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entscheid mit Berufung anfechtbar ist.

B.b. Der Staatsrat des Kantons Wallis trat auf die überwiesene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass der Staatsrat für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist, wenn der Rechtsweg an das Zivilgericht offensteht (Dispositiv-Ziff. 1). Er überwies das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 13. August 2014). In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass vorliegender Entscheid innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden kann.

B.c. Das Bezirksgericht erwog, dass sich die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Eigentümer von Nachbarparzellen, denen gegenüber Eigentum beansprucht wird, und nicht gegen die Vermessungskommission zu richten hat und dass das Zivilgericht für die Beurteilung von Verfahrensrügen gegenüber der Vermessungskommission nicht zuständig ist. Das Bezirksgericht hielt an seinem Nichteintreten auf die Klage fest (Entscheid vom 25. August 2014). In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entscheid mit Berufung anfechtbar ist.

C.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 2. Oktober 2014 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Das Kantonsgericht Wallis lehnte es ab, mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde die Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 zu überprüfen. Es nahm die Rechtsverweigerungsbeschwerde als Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. August 2014 entgegen, wies eine die Berufung ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 27. Oktober 2014 aus dem Recht (Verfügung vom 23. März 2015) und trat auf die Berufung mangels gehöriger Begründung nicht ein. Dispositiv-Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 23. März 2015 lautet: «Auf die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" wird nicht eingetreten.».

D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, die Verfügung und das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, die aus den Akten gewiesene Eingabe zu den Akten zu nehmen und die Sache an das Kantonsgericht zwecks materieller Befassung mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückzuweisen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, innert zehn Tagen entweder nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 erfüllt, oder ein von der Beschwerdeführerin 2 persönlich unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 12. Mai 2015 einzureichen (Verfügung vom 18. August 2015). Innert Frist hat die Beschwerdeführerin 1 eine von der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht und die Korrektur offensichtlicher Fehler in der Eingabe angezeigt. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Dem angefochtenen Urteil liegt das Nichteintreten auf eine Klage betreffend die Feststellung von Grenzen und Eigentumsformen zugrunde und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert sich nach dem Nutzen oder dem objektiven Wert der umstrittenen Grundstücksfläche richtet, den Beschwerdeführerinnen zufolge (S. 4 Ziff. 3.6) rund Fr. 35'000.-- beträgt und damit den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; Urteile 5A 769/2011 vom 2. März 2012 E. 1 und 5D 77/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Da es auf Nichteintreten lautet, ist der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag zulässig (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Eingabe am letzten Tag der Frist in den Briefkasten geworfen und dafür auf dem Briefumschlag zwei Zeugen vermerkt. Auf deren Einvernahme kann ausnahmsweise verzichtet werden, da sich die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als unbegründet bzw. unzulässig erweist. Mit diesem Vorbehalt ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf ihr Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung gemäss dem Einspracheentscheid der Vermessungskommission. Sie machen geltend, das Bezirksgericht, der Staatsrat, der vorgängig um Auskunft angefragte Amtsjurist und letztlich auch das Kantonsgericht wüssten nicht um das zulässige Rechtsmittel zur amtlichen Vermessung (S. 6 ff. Ziff. 7-10 der Beschwerdeschrift).

2.1. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) leitet die Rechtsprechung ab, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt dann, wenn die Partei oder ihr Anwalt die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung hätten bemerken können. Dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen, wird hingegen nicht erwartet. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Die gegenüber Anwälten gestellten Anforderungen sind naturgemäss erhöht. Von ihnen wird in jedem Fall eine "Grobkontrolle" der
Rechtsmittelbelehrung erwartet (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A 878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.3).

2.2. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

2.2.1. Die amtliche Vermessung, auf deren Grundlage die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt (Art. 950
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
1    Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2    Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007688 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
ZGB), ist gemäss dem Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62) eine Verbundaufgabe. Der Bund regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung und des Verfahrens (Art. 29 ff
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 29 Aufgabe - 1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
1    Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2    Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a  das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b  das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d  das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e  das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3    Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b  die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c  die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d  die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
. GeoIG.), delegiert die Durchführung aber an die Kantone (Art. 34 Abs. 2 lit. a
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 34 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen - 1 Der Bund ist zuständig für:
1    Der Bund ist zuständig für:
a  die Landesvermessung;
b  die Landesgeologie;
c  die strategische Ausrichtung und die Oberleitung der amtlichen Vermessung;
d  die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung;
e  die strategische Ausrichtung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
f  die Oberaufsicht über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
g  die Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geobasisdaten des Bundesrechts und der Geodienste von nationalem Interesse.
2    Die Kantone sind zuständig für:
a  die Durchführung der amtlichen Vermessung;
b  die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
3    Erfüllt ein Kanton seine Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ ungenügend, so kann der Bundesrat nach dessen Ermahnung und Anhörung die Ersatzvornahme anordnen.
GeoIG). Die Grundzüge des Verfahrens (Art. 32 Abs. 2
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 32 Genehmigung - 1 Die amtliche Vermessung muss von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt werden.
1    Die amtliche Vermessung muss von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:
a  die Daten und Pläne, die Gegenstand der Genehmigung sind;
b  die Voraussetzungen für die Genehmigung;
c  die Mitwirkung von Stellen des Bundes;
d  die öffentliche Auflage;
e  die Verfahrensrechte der an Grund und Boden berechtigten Personen.
GeoIG) finden sich in der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2). Auf kantonaler Ebene besteht das Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation (VermG; SGS/VS 211.6). Unterschieden werden die Vermarkung (Art. 11 ff
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 11 Begriff und Umfang - 1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
1    Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
2    Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbstständigen und dauernden Rechte, soweit Letztere flächenmässig ausgeschieden werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 17.19
. VAV und Art. 13 ff. VermG) sowie die Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung (Art. 18 ff
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 18 Begriffe - 1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.
1    Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.
2    Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.29
3    Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
. VAV sowie Art. 18 ff. und Art. 26 ff. VermG).

2.2.2. Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen (Art. 11 Abs. 1
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 11 Begriff und Umfang - 1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
1    Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
2    Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbstständigen und dauernden Rechte, soweit Letztere flächenmässig ausgeschieden werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 17.19
VAV). Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung (Art. 12
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 12 Kantonales Recht - Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.
VAV). Bei einer Neuvermessung (Erstvermessung oder Erneuerung) wird die Vermarkung öffentlich aufgelegt. Der Rechtsstreit gegen die Vermarkung ist eine zivilrechtliche Streitigkeit ( SCHMID, Basler Kommentar, 2015, N. 9 zu Art. 950
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
1    Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2    Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007688 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
ZGB). Die Grenzfeststellung der Grundstücke ist gemäss Art. 15 VermG Pflicht der Eigentümer (Abs. 1) und wird von der Vermessungskommission vorgenommen, wenn sich die Eigentümer nicht einigen können (Abs. 3). In Art. 16 VermG ist vorgesehen, dass die Skizzen der Grenzfeststellung öffentlich aufgelegt (Abs. 1) und die betroffenen Eigentümer davon in Kenntnis gesetzt werden (Abs. 2), die innerhalb der Auflagefrist gegen die Grenzfeststellung bei der Vermessungskommission begründete Einsprache erheben können (Abs. 3). Gegen den Einspracheentscheid können die Eigentümer innert 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar (Art. 16 Abs. 4 VermG).

2.2.3. Ausführlicher sind die Grundzüge des Verfahrens für die Ersterhebung und Erneuerung der amtlichen Vermessung geregelt. Art. 28
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
VAV verlangt nach deren Abschluss eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren (Abs. 1), legt den Gegenstand der öffentlichen Auflage fest (Abs. 2) und schreibt den Kantonen vor (Abs. 3), dass die öffentliche Auflage während 30 Tagen erfolgt (lit. a) und amtlich veröffentlicht wird (lit. b), dass Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert werden (lit. c) und auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt erhalten (lit. d), dass gegen den Einspracheentscheid ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden kann, die den Entscheid uneingeschränkt überprüft (lit. e), und dass in letzter kantonaler Instanz ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG möglich ist (lit. f). Gegenstand des Einspracheverfahrens ist die richtige Übernahme der Vermarkung in das Vermessungswerk. Die zivilrechtliche Klage auf Feststellung des Eigentums ist auch nach Eintritt der Rechtskraft des Vermessungswerks zulässig (Schmid, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 950
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
1    Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2    Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007688 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
ZGB). Das
kantonale Recht regelt das Verfahren gleich wie für die Vermarkung. Insbesondere können die Eigentümer gegen die Dokumente der amtlichen Vermessung bei der Vermessungskommission begründete Einsprache und gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar (Art. 19 Abs. 3 und 4 VermG).

2.3. Die Rechtsmittelbelehrung der Vermessungskommission (Bst. A) entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut. Im Einzelnen ergibt sich zum angerufenen Vertrauensschutz, was folgt:

2.3.1. Die Vermessungskommission hat darüber belehrt, dass gegen ihren Einspracheentscheid innert 30 Tagen Klage beim Bezirksgericht erhoben werden kann. Nicht angegeben wird, um welche Klage es sich handelt und dass das Bezirksgericht als Zivilgericht anzurufen und die ZPO anzuwenden ist. Ob solche zusätzlichen Angaben in einer Rechtsmittelbelehrung enthalten sein müssen, kann dahingestellt bleiben, hat doch die Beschwerdeführerin 1, die gemäss Briefpapier über ein Lizentiat der Rechte und ein Anwaltsdiplom verfügt und die Beschwerdeführerin 2 im kantonalen Verfahren vertreten hat, alle sich stellenden Fragen aufgrund der Gesetzesbestimmungen beantworten können und beantwortet. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Klage auf Art. 16 Abs. 4 VermG gestützt und beim Zivilgericht eingereicht (S. 1 und 9) und Bestimmungen der ZPO angerufen (z.B. betreffend Fristwahrung, S. 2 der Klagedenkschrift). Es geht ihnen zur Hauptsache um den Verlust von Grundstücksfläche zufolge der amtlichen Vermessung und um Eigentumsformen, d.h. um Abgrenzungen gegenüber Nachbargrundstücken und innerhalb von Grundstücken (Gesamt-, Mit-, Stockwerk- und/oder Alleineigentum). Insofern bedürfen die Beschwerdeführerinnen keines Vertrauensschutzes in eine
allenfalls unvollständige Rechtsmittelbelehrung.

2.3.2. Aus Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO mit der Marginalie "Klage" geht hervor, dass die Klage die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat (Abs. 1 lit. a). Da die Beschwerdeführerinnen ihre Klage insbesondere damit begründet hatten, nach der amtlichen Vermessung fehlten ihnen rund 1'000 m2 an Grundstücksfläche, hätten sie ihre Klage naheliegenderweise gegen diejenigen Grundeigentümer richten müssen, deren Grundstücksgrenzen im Falle einer Gutheissung der Klage geändert oder neu vermessen werden müssen. Dasselbe gilt für die beanstandeten Eigentumsformen, so dass die Klage gegen die angeblichen Gesamt-, Mit-, Stockwerk- und/oder Alleineigentümer hätte gerichtet werden müssen. Dass die Klage die Bezeichnung der Parteien zu enthalten hat, ist durch einfaches Nachschlagen im Gesetz feststellbar. Auch diesbezüglich geniessen die Beschwerdeführerinnen keinen Vertrauensschutz. Gleich verhält es sich mit der Klagebewilligung, die gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO der Klage beizulegen und mangels Ausnahmetatbestandes in Art. 198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81);
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG83:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
ZPO vorgängig einzuholen ist, wie es Art. 197
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
ZPO vorschreibt.

2.3.3. Trotz allenfalls unvollständiger Belehrung über die Anfechtung des Einspracheentscheids durch die Vermessungskommission können die Beschwerdeführerinnen keinen Vertrauensschutz anrufen. Sie haben die im kantonalen Recht vorgesehene Klage gemäss ZPO ergriffen (E. 2.2.2 oben) und hätten die Anforderungen an die Klage den einschlägigen Bestimmungen der ZPO ohne weiteres entnehmen können. Daran vermag ihr Vorbringen nichts zu ändern, die Beschwerdeführerin 1 sei entgegen ihrem Briefpapier nicht als Anwältin, sondern im Anstellungsverhältnis als Juristin tätig. Sie ist zum Nachschlagen der Gesetzestexte verpflichtet und in der Lage.

3.
Das Kantonsgericht hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 für unzulässig erklärt, weil beide Entscheide inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, die Feststellung, ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde richte sich gegen sämtliche Entscheide, sei aktenwidrig und die Behauptung, sie hätten gegen die beiden Nichteintretensentscheide entsprechende Rechtsmittel einreichen müssen, treffe nicht zu (S. 5 f. Ziff. 5 und 6 der Beschwerdeschrift).

3.1. Rechtsbegehren sind anhand der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Es mag zutreffen, dass die Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht ausdrücklich gegen die beiden besagten Nichteintretensentscheide gerichtet waren. In ihrer Begründung aber haben die Beschwerdeführerinnen zu einem eigentlichen Rundumschlag gegen sämtliche Behörden und Entscheide ausgeholt und in ihren Begehren die Bestimmung der zuständigen Behörde verlangt. Die Prüfung der Begehren anhand der Begründung hat somit mitumfasst, ob die nicht innert Frist angefochtenen Nichteintretensentscheide der Bestimmung der Zuständigkeit entgegenstünden. Die Feststellung ist deshalb nicht aktenwidrig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. zum Begriff: BGE 93 I 1 E. 3 S. 7), die Beschwerdeführerinnen hätten sich auch gegen die Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 gewendet.

3.2. Das Bezirksgericht ist auf die Klage nicht eingetreten, weil sich die Klage betreffend Feststellung von Grenzen und Eigentumsformen gegen Eigentümer von Nachbargrundstücken richten müsse, hier aber gegen die Vermessungskommission richte (Bst. B.a oben). Dieser Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziff. 1a) beendet das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 236 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO) und ist als erstinstanzlicher Endentscheid bei einem Streitwert von rund Fr. 35'000.-- mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
und Abs. 2 ZPO).

3.3. Der Staatsrat hat die Zivilgerichte als zuständig erachtet (Bst. B.b oben) und hatte deshalb förmlich auf Nichteintreten zu erkennen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 84; Kölz/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 398 S. 140; je mit Hinweisen). Dieser Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziff. 1) unterliegt als letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht (Art. 72 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, VVRG; SGS/VS 172.6). An einer Beschwerde dagegen hätten die Beschwerdeführerinnen - entgegen ihrer heutigen Darstellung - auch ein Interesse gehabt, gehen sie doch selber davon aus, gegen Einspracheentscheide der Vermessungskommission stehe (auch) der Beschwerdeweg offen, der ihnen nicht unter Hinweis auf den Klageweg verschlossen werden dürfe (Art. 42 VermG und Art. 43 Abs. 1 VVRG).

3.4. Daran, dass die Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Staatsrat beendet und deren Entscheide mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ändert auch die jeweilen auf Art. 7 Abs. 3 VVRG gestützte Überweisung der Sache an die zuständige Behörde nichts. Für die überweisende Behörde ist das Verfahren durch Nichteintretensentscheid mit Bezug auf die beantwortete Eintretensfrage beendet, auch wenn dank der Überweisung die kantonale Frist zur Klage als gewahrt gilt und in diesem Sinn die Rechtshängigkeit der Eingabe vorerst aufrecht erhalten bleibt (vgl. BGE 123 II 231 E. 8d S. 240; 130 II 65 E. 7.2 und E. 7.3 S. 81 f.).

3.5. Gegenüber den unangefochten gebliebenen Entscheiden des Bezirksgerichts und des Staatsrates durfte das Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht die Rechtsverweigerungsbeschwerde für unzulässig erklären. Die Möglichkeit, gegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde einzureichen (Art. 321 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO), betrifft die Fälle, wo - anders als vorliegend - kein anfechtbarer Entscheid ergangen ist (BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706).

4.
Das Kantonsgericht hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. August 2014 für unzulässig gehalten und als Berufung entgegengenommen, auf die es mangels formell genügender Begründung nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Auffassung als falsch (S. 6 Ziff. 7) und die Erwägungen zur Umwandlung des Rechtsmittels mangels Urteilsspruchs zur Berufung als gegenstandslos (S. 5 Ziff. 5 und S. 3 Ziff. 3.3 und 3.4 der Beschwerdeschrift).

4.1. Da das Bezirksgericht es mit Urteil vom 25. August 2014 abgelehnt hat, auf die Klage einzutreten, liegt nach Auffassung des Kantonsgerichts kein mit Rechtsverweigerungsbeschwerde, sondern ein mit Berufung (Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO) anfechtbarer Entscheid vor. Inwiefern diese Auffassung bundesrechtswidrig sein könnte, legen die Beschwerdeführerinnen in keiner die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift erfüllenden Art dar (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Sie verweisen zum einen auf ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde vor Kantonsgericht, was unzulässig ist, zumal die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Zum anderen erheben sie materielle Rügen gegen den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid und setzen sich mit der formellen Betrachtungsweise des Kantonsgerichts nicht ansatzweise auseinander (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89). Die Entgegennahme der Rechtsverweigerungsbeschwerde als Berufung kann deshalb nicht beanstandet werden.

4.2. Urteilsdispositive sind anhand der Erwägungen auszulegen (BGE 129 III 626 E. 5.1 S. 630; 131 II 13 E. 2.3 S. 17). Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass das Kantonsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber den Entscheiden des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 für unzulässig erklärt, gegenüber dem Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. August 2014 aber als Berufung entgegengenommen hat und darauf nicht eingetreten ist. Das Urteilsdispositiv hätte folglich lauten können «Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. März 2014 und des Staatsrates vom 13. August 2014 richtet» und «Soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. August 2014 richtet, wird die Rechtsverweigerungsbeschwerde als Berufung entgegengenommen und darauf nicht eingetreten». Dies alles hat das Kantonsgericht (verkürzt) mit der Formulierung «Auf die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" wird nicht eingetreten» zum Ausdruck gebracht. Indem es "Rechtsverweigerungsbeschwerde" in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt hat, hat es, wie sich das den Urteilserwägungen ohne weiteres entnehmen lässt, ausreichend klar zum
Ausdruck gebracht, dass es nicht nur auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde als solche, sondern auch auf die als Berufung entgegengenommene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten ist. Es trifft zwar zu, wie es die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das Urteilsdispositiv das Wort "Berufung" nicht erwähnt, inhaltlich aber liegt auch mit Bezug auf die Berufung ein Nichteintretensentscheid vor. Die angebliche Unklarheit des Urteilsdispositivs hätten die Beschwerdeführerinnen im Übrigen mit dem Rechtsbehelf der Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO beseitigen lassen können und müssen, der der Beschwerde an sich vorgeht (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; Urteile 5A 589/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2 und 5D 66/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.3.2).

4.3. Auf die Begründung des Kantonsgerichts, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, gehen die Beschwerdeführerinnen nicht ein, so dass sich eine Prüfung der Frage erübrigt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Insgesamt kann der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts nicht beanstandet werden.

5.
Das Kantonsgericht hat eine nachträgliche Ergänzung der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 2. Oktober 2014 nicht zugelassen und deren Eingabe vom 27. Oktober 2014 förmlich aus den Akten gewiesen und den Beschwerdeführerinnen retourniert. Gegen die daherige Verfügung wenden die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 131
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 131 Anzahl - Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
und Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO ein (S. 8 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).

5.1. Werden Eingaben und Beilagen nicht in der erforderlichen Anzahl eingereicht, kann das Gericht gemäss Art. 131
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 131 Anzahl - Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
ZPO eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen. Dem klaren Wortlaut der Bestimmung lässt sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist entnehmen. Vielmehr liegt eine Kann-Vorschrift vor, die es dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts überlässt, selber Kopien zu erstellen oder hierfür eine Nachfrist anzusetzen. Inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Verfügung vom 8. Oktober 2014 (act. 128), selber zu fotokopieren, sein Ermessen verletzt haben könnte, tun die Beschwerdeführerinnen nicht dar.

5.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Gestützt darauf hat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (act. 128) eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht angesetzt, eine Nachfrist zur inhaltlichen Verbesserung der Eingabe aber verweigert. Die Auslegung kann nicht beanstandet werden. Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO entspricht Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, so dass eine Nachfrist zur Ergänzung von Rechtsschriften, die den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen, nicht gewährt werden kann (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; Urteil 4A 463/2014 vom 23. Januar 2015 E. 1, nicht veröffentlicht in BGE 141 III 20). Die Beschwerdeführerinnen haben deshalb keinen Anspruch auf Einreichung einer ergänzenden oder verbesserten Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

5.3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung nicht als bundesrechtswidrig. Dass sie begründungslos sei, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, trifft nicht zu. Die Begründung findet sich auf S. 8 betreffend Art. 131
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 131 Anzahl - Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
ZPO und auf S. 9 betreffend Art. 132
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO. Das kantonsgerichtliche Urteil genügt somit den formellen Begründungsanforderungen, auch wenn es in der sog. "Dass-Form" über elf Seiten hinweg verschiedene formelle Streitpunkte beschlägt. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzugeben, dass dadurch die Les- und Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Urteils erheblich erschwert wird (vgl. Urteil 8C 7/2013 vom 3. April 2013 E. 1).

6.
Alle weiteren Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführerinnen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung oder dem angefochtenen Urteil, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89). Gegenstand der Beschwerde ist nicht die Bestimmung der zuständigen kantonalen Behörde für die Anfechtung von Einspracheentscheiden einer Vermessungskommission, sondern einzig die Frage, ob das Kantonsgericht den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen in die Rechtsmittelbelehrung der Vermessungskommission verneinen und auf ihr Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide nicht eintreten durfte (E. 2-5 oben).

7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen werden damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Vermessungskommission der Gemeinde U.________ und dem Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_408/2015
Datum : 08. Oktober 2015
Publiziert : 25. Oktober 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Rechtsverweigerungsbeschwerde (Grundbuchvermessung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
GeoIG: 29 
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 29 Aufgabe - 1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
1    Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2    Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a  das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b  das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d  das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e  das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3    Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b  die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c  die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d  die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
32 
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 32 Genehmigung - 1 Die amtliche Vermessung muss von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt werden.
1    Die amtliche Vermessung muss von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:
a  die Daten und Pläne, die Gegenstand der Genehmigung sind;
b  die Voraussetzungen für die Genehmigung;
c  die Mitwirkung von Stellen des Bundes;
d  die öffentliche Auflage;
e  die Verfahrensrechte der an Grund und Boden berechtigten Personen.
34
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 34 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen - 1 Der Bund ist zuständig für:
1    Der Bund ist zuständig für:
a  die Landesvermessung;
b  die Landesgeologie;
c  die strategische Ausrichtung und die Oberleitung der amtlichen Vermessung;
d  die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung;
e  die strategische Ausrichtung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
f  die Oberaufsicht über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
g  die Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geobasisdaten des Bundesrechts und der Geodienste von nationalem Interesse.
2    Die Kantone sind zuständig für:
a  die Durchführung der amtlichen Vermessung;
b  die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
3    Erfüllt ein Kanton seine Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ ungenügend, so kann der Bundesrat nach dessen Ermahnung und Anhörung die Ersatzvornahme anordnen.
VAV: 11 
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 11 Begriff und Umfang - 1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
1    Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
2    Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbstständigen und dauernden Rechte, soweit Letztere flächenmässig ausgeschieden werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 17.19
12 
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 12 Kantonales Recht - Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.
18 
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 18 Begriffe - 1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.
1    Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.
2    Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.29
3    Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
28
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
ZGB: 950
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
1    Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2    Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007688 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
ZPO: 131 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 131 Anzahl - Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
132 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
197 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
198 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81);
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG83:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
221 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
236 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
308 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
321 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
BGE Register
123-II-231 • 129-III-626 • 130-II-65 • 131-II-13 • 137-III-617 • 138-I-49 • 138-III-46 • 138-III-705 • 140-III-115 • 140-III-86 • 141-III-20 • 93-I-1
Weitere Urteile ab 2000
4A_463/2014 • 5A_408/2015 • 5A_589/2012 • 5A_769/2011 • 5A_878/2014 • 5D_66/2014 • 5D_77/2011 • 8C_7/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • amtliche vermessung • rechtsmittelbelehrung • nichteintretensentscheid • einspracheentscheid • tag • beschwerdeschrift • rechtsmittel • zivilgericht • wallis • gemeinde • bundesgericht • frist • kopie • erwachsener • weiler • frage • schweizerische zivilprozessordnung • treu und glauben • nachträgliche eingabe
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