Tribunal federal
{T 0/2}
2A.578/2004 /leb
Urteil vom 8. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 27. September 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der vermutlich aus dem Libanon stammende X.________, geb.1985, reiste am 3. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 18. Juli 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b
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Am 23. September 2004 wurde X.________ in Zürich festgenommen. In der Folge ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen ihn Ausschaffungshaft an (schriftliche Haftverfügung vom 27. September 2004). Nach mündlicher Verhandlung bestätigte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum 23. Dezember 2004 (Verfügung vom 27. September 2004).
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommener Eingabe vom 3. Oktober 2004 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Ausschaffungshaft.
Beim Haftgericht sind per Fax dessen Verfügung vom 27. September 2004, das Protokoll der Haftrichterverhandlung sowie die Haftverfügung des Migrationsamtes eingeholt worden. Zudem hat das Migrationsamt per Fax die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 18. Juli 2002 eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn gestützt auf Art. 13b
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2.2
2.2.1 Die Haftrichterin stützt die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
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für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde, sollte er aus der Haft entlassen werden. Obwohl seinem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher konkreter diesbezüglicher Aufforderungen nicht die geringsten Anstalten unternommen, um auszureisen. Auch im Haftprüfungsverfahren lässt er keine entsprechende ernst zu nehmende Bereitschaft erkennen; vielmehr sprechen gerade die Äusserungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dafür, dass der Beschwerdeführer unbedingt in der Schweiz bleiben möchte. Er ist im Übrigen mehrfach straffällig geworden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Flüchtlinge auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. b
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2.2.2 Die übrigen Haftbedingungen sind ohne weiteres erfüllt. Insbesondere gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder (nicht innert nützlicher Frist behebbaren) tatsächlichen Gründen undurchführbar sein könnte (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a
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2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: