Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
5F 4/2011

Urteil vom 8. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. Iris Rose, Nünenenweg 5, 3661 Uetendorf,
2. Laszlo Losonci, Nünenenweg 5, 3661 Uetendorf,
Gesuchsteller,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A.4/2005 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Mai 2005.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens stellten Iris Rose, schweizerisch-französische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz, und der in Ungarn wohnhafte Laszlo Losonci mit gemeinsamer Eingabe vom 17. September 2003 beim Zivilstandsamt Kreis Thun das Gesuch, den jeweiligen Nachnamen nach der Eheschliessung beizubehalten. Das Zivilstandsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Namensführung nicht den gesetzlichen Regeln entspreche. Gegen die Verfügung erhoben Iris Rose und Laszlo Losonci Beschwerde, welche die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 2004 abwies.

B.
Iris Rose und Laszlo Losonci gelangten am 1. Juni 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Am 2. Juni 2004 stellten die Brautleute nach Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB das Gesuch, den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, welches am 7. Juni 2004 von den zuständigen kantonalen Zivilstandsbehörden bewilligt wurde, und am 23. Juli 2004 verheirateten sie sich. Im Zivilstandsregister wurden der Ehemann mit dem Namen "Losonci Rose geb. Losonci" und die Ehefrau mit dem Namen "Rose" eingetragen. In der Folge beantragten sie gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass der Name des Ehemannes gemäss ungarischem Recht mit "Losonci", anstelle des "provisorisch" gewählten (Doppel-) Namens "Losonci Rose" in das Zivilstandsregister einzutragen sei. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 14. Dezember 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C.
Iris Rose und Laszlo Losonci führten Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten dem Bundesgericht, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Zivilstandstandsamt anzuweisen, im Register als Namen des Ehemannes "Losonci" einzutragen (und den Namen der Ehefrau "Rose" unverändert zu belassen). Mit Urteil 5A.4/2005 vom 24. Mai 2005 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

D.
Daraufhin gelangten Iris Rose und Laszlo Losonci an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil Nr. 664/06 vom 9. November 2010 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
i.V.m. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fest. Weiter sprach er eine Entschädigung von EUR 10'000.-- ("pour dommage moral") sowie Ersatz von Partei- und Verfahrenkosten ("pour frais et dépens") im Umfang von EUR 4'515.-- zu. Weitergehende Entschädigungsansprüche wurden abgewiesen.

E.
Iris Rose und Laszlo Losonci sind mit Revisionsgesuch vom 19. April 2011 an das Bundesgericht gelangt. Die Gesuchsteller machen Revision wegen Verletzung der EMRK (Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG) geltend. Sie beantragen, es sei im Zivilstandsregister als Name des Ehemannes "Losonci" anstelle von "Losonci Rose" einzutragen. Sodann seien ihnen die im Verfahren vor dem EGMR entstandenen Parteikosten zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf Gutheissung des Revisionsgesuchs, was die Eintragung im Zivilstandsregister betrifft, und beantragt weiter die Abweisung des Gesuchs um Ersatz der Parteikosten für das Verfahren vor dem EGMR.

Mit unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 24. Mai und 22. August 2011 beziffern die Gesuchsteller ihre Anwaltskosten für das Verfahren vor dem EGMR auf Fr. 8'268.50.

Erwägungen:

1.
1.1 Das nach dem 1. Januar 2007 eingereichte Gesuch ist aufgrund der Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG zu beurteilen, auch wenn es sich auf einen Entscheid bezieht, der vor diesem Datum ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 136 I 158 E. 1 S. 162).

1.2 Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen Verletzung der EMRK verlangt werden. Das Urteil des EGMR vom 9. November 2010 wurde am 9. Februar 2011 endgültig. Das Revisionsgesuch ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 124 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG).

2.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nach Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG kann verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c; vgl. zu den Voraussetzungen BGE 137 I 86 E. 3.1 und 3.2 S. 89 f.; BGE 5F 8/2010 vom 26. Mai 2011 E. 2).

2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 24. Mai 2005 im Wesentlichen erwogen, dass die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB in ihrer Wirkung dem schweizerischen Recht (Art. 38 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.
1    Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.
2    Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen.
3    Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.
IPRG) unterstehe. Das Gesuch der Ehegatten um Namensänderung sei bewilligt worden und habe nach Art. 160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB bewirkt, dass der Ehegatte mit der Heirat den Namen der Ehefrau ("Rose") als Familiennamen erworben habe, welchem er seinen Namen "Losonci" vorangestellt habe (Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB, Art. 12 Abs. 1
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung - 1 Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.57
1    Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.57
2    Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnortes einer oder eines der Verlobten abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für im Ausland begründete eingetragene Partnerschaften.58
3    Die Unterschriften werden beglaubigt.59
ZStV). Damit nach schweizerischem Recht eine Ehefrau ausschliesslich ihren Namen behalten könne, sei die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB notwendig, was jedoch für den Ehemann die Folge von Art. 160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB mit sich bringe. Das Bundesgericht könne (mit Hinweis auf Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV) keine vom Gesetzgeber verworfene Namensregelung einführen; im Weiteren sei die kritisierte Regelung mit der EMRK nicht unvereinbar.

2.2 Der EGMR hat im Urteil vom 9. November 2010 festgehalten, dass eine Ehefrau mit ausländischer Staatsangehörigkeit nach Art. 37 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.
IPRG bei der Eheschliessung den Namen ihrem Heimatrecht unterstellen und (sofern das Heimatrecht dies vorsieht) ausschliesslich ihren Namen behalten könne. Sei hingegen - wie im konkreten Fall - auf den Namen der Ehefrau schweizerisches Recht anwendbar, so werde eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB notwendig, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, mit der umgekehrten Folge, dass der Ehemann zwingend den Namen der Ehefrau als Familiennamen erwerbe. Der EGMR hat erkannt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, welche ihren Grund einzig im materiellen ehelichen Namensrecht der Schweiz hat, wonach die Ehefrau von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes erwirbt (Art. 160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB) und zur Beibehaltung ihres Namens eine behördliche Namensänderung (Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB) erforderlich ist. Diese Regelung habe dazu geführt, dass der Gesuchsteller nach der Heirat nicht einzig seinen Namen habe behalten können (EGMR-Urteil § 49 a.E.). Der Hinweis auf Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV ändere nichts an der völkerrechtlichen Verantwortung der Schweiz, die mit der EMRK nicht vereinbare Ungleichbehandlung zu verhindern. Sodann sei
das Gesuch des Ehegatten, nach der Heirat ausschliesslich den eigenen Namen weiterführen zu wollen, zur Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK erheblich, weil der Name ein zentrales Element der Individualisierung und Identität der Person darstelle.

2.3 Vorliegend hat der EGMR eine Verletzung von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
i.V.m. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK festgestellt (Art. 122 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG), indem die Schweiz dem Gesuchsteller die Eintragung des Namens "Losonci" nach der Heirat verweigert hat. Trotz der finanziellen Abgeltung, welche der EGMR zugesprochen hat, bleibt die konkrete nachteilige Auswirkung der Konventionsverletzung bestehen (vgl. Art. 122 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG), da der Gesuchsteller im Zivilstandsregister weiterhin mit dem Namen "Losonci Rose" eingetragen ist. Die Revision des Bundesgerichtsurteils ist notwendig, um die Verletzung zu beseitigen, da jenes Verfahren ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte (Art. 122 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG; vgl. BGE 137 I 86 E. 3.2.3 S. 91). Insoweit trifft der Revisionsgrund gemäss Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG zu und das Bundesgerichtsurteil vom 24. Mai 2005 (Dispositiv-Ziff. 1) ist aufzuheben (Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG).

2.4 Das Verfahren, das zum Urteil vom 24. Mai 2005 geführt hat, ist wieder aufzunehmen, und die Rechtslage ist zu beurteilen, wie dies ohne die EMRK-Verletzung geschehen wäre (Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG; BGE 136 I 158 E. 3 S. 164). Nach dem Urteil des EGMR führt die "Schweizer Regelung zu einer Diskriminierung unter binationalen Paaren, je nach dem, ob der Mann oder die Frau die schweizerische Staatsangehörigkeit hat" (§ 53). In der Tat kann die Ehefrau mit ausländischer (nicht doppelter) Staatsangehörigkeit das schweizerische Wohnsitzrecht (Art. 37 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.
IPRG) bzw. den gesetzlichen Erwerb des Namens des Ehegatten bei Eheschliessung (Art. 160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB) durch Wahl des Heimatrechts vermeiden (Art. 37 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.
IPRG; vgl. BGE 131 III 201 E. 3.1 S. 205). Hat hingegen der Ehemann ausländische Staatsangehörigkeit, so bleibt sein Name nach schweizerischem Wohnsitzrecht - genauso wie in reinen Binnensachverhalten - von der Eheschliessung unberührt. Die schweizerische Ehefrau benötigt zur Beibehaltung ihres Namens eine (gemäss Art. 38 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.
1    Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.
2    Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen.
3    Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.
IPRG schweizerischem Recht unterstehende) Namensänderung nach Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB. Da der Grund für die Ungleichbehandlung - wie der EGMR festgestellt hat (§ 49) - im materiellen ehelichen Namensrecht (Art.
160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
, Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB) liegt, ist dieses konventionskonform anzuwenden. Sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau muss nach materiellem Recht die Möglichkeit bestehen, den bei der Eheschliessung getragenen Namen behalten zu können. Dies führt hier zum Ergebnis, dass der Ehemann nicht gegen seinen Willen den Namen der Ehefrau ("Rose") als Familiennamen führen muss, sondern seinen bisherigen Namen ("Losonci") behalten kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nunmehr als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln - ist antragsgemäss gutzuheissen.

2.5 Der EGMR hat den Gesuchstellern im Verfahren, das zum Urteil vom 9. November 2010 geführt hat, die ihnen vor allen Instanzen in der Schweiz entstandenen Kosten mit EUR 4'515.-- bereits ersetzen lassen (vgl. § 58 und 61). Insoweit ist eine Revision des Bundesgerichtsurteils (Dispositiv-Ziff. 2) weder notwendig noch wird diese beantragt. Die Gesuchsteller verlangen hingegen Ersatz der Anwaltskosten, die ihnen für das Verfahren vor dem EGMR entstanden sind. Bereits vor dem EGMR haben sie den Betrag von Fr. 8'357.30 als Ersatz für Anwaltskosten für das Verfahren in Strassburg verlangt. Nach dem Urteil des EGMR genügte der betreffende Antrag den Anforderungen gemäss Art. 60 Abs. 2 der Verfahrensordnung des EGMR (SR 101.2) nicht. Der EGMR hat den Anspruch zurückgewiesen, wie die Gesuchsteller zu Recht festhalten. Entgegen ihrer Auffassung öffnet das Revisionsverfahren jedoch nicht den Weg, die vor dem EGMR unterlassene hinreichende Begründung des Anspruchs nachzuholen (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, Ziff. 4.1.6.1, S. 4353; vgl. auch Urteil 6S.362/2006 vom 3. November 2006 E. 2, in: Pra 2007 Nr. 49 S. 312). Insoweit ist das Revisionsgesuch abzuweisen.

3.
Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2005 (Dispositiv-Ziff. 1) aufzuheben, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nunmehr Beschwerde in Zivilsachen) gutzuheissen und das Zivilstandsamt Kreis Thun anzuweisen, den Gesuchsteller mit dem Namen "Losonci" (anstelle von "Losonci Rose") einzutragen. Im Übrigen ist dem Revisionsgesuch kein Erfolg beschieden.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren entfällt, da den Gesuchstellern keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind. Das vorliegende Urteil ist der kantonalen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 43 Abs. 2
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung - 1 Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter.176
1    Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter.176
2    Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person mitzuteilen.
3    Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen.
4    Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich den folgenden Behörden mit:
a  der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i);
b  der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2).177
5    Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.178
6    Erfolgt die Mitteilung in Form einer Kopie, so bescheinigt die mitteilende Amtsstelle deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument.179
7    Für Mitteilungen in elektronischer Form gilt Artikel 89 Absatz 4.180
ZStV), welche für die Beurkundung der mitgeteilten Personenstandsdaten verantwortlich ist (Art. 22 Abs. 3
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 22 - 1 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.
1    Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.
2    Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.
3    Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).
4    Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.
ZStV).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil 5A.4/2005 des Bundesgerichts vom 24. Mai 2005 wird in Ziffer 1 aufgehoben und das Verfahren wird neu wie folgt entschieden:

"In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nunmehr Beschwerde in Zivilsachen) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2004 aufgehoben und das Zivilstandsamt Kreis Thun angewiesen, den Gesuchsteller 2 im Zivilstandsregister mit dem Namen Losonci (anstelle Losonci Rose) einzutragen."

1.2 Im Übrigen wird das Revisionsgesuch abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Zivilstandsamt Kreis Thun, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde Zivilstandswesen) sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5F_4/2011
Date : 08. September 2011
Published : 26. September 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Register
Subject : Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Mai 2005


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96 Nr. 49