Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 832/2007, 9C 872/2007

Urteil vom 8. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
9C 832/2007
H.________, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

9C 872/2007
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin 2,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
H.________ (geboren 1967) ist seit einem Autounfall vom 9. Oktober 2003 in X.________ querschnittgelähmt. Im Januar 2004 erstellte die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung einen Kostenvoranschlag für den behindertengerechten Umbau der von der Versicherten, ihrem Ehegatten und ihren beiden damals vier- und achtjährigen Kindern bewohnten Liegenschaft. Die Kosten hätten sich einschliesslich des Honorars des Architekten auf Fr. 144'600.- belaufen. In der Folge entschlossen sich die Eheleute H.________ zum Bau eines der Behinderung der Versicherten angepassten Hauses. Am 4. Oktober 2004 ersuchten sie die Invalidenversicherung um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten beim Bau des Hauses im Betrag von Fr. 217'000.-, worauf ein Mitarbeiter der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur Möglichkeit der Invalidenversicherung, die einzelnen Positionen zu übernehmen, Stellung bezog. Ferner äusserte sich auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 erteilte die IV-Stelle H.________ Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten in der Höhe
von Fr. 38'572.-, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 19. Juli 2006 festhielt.

B.
H.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihr die beim Bau des Einfamilienhauses entstandenen invaliditätsbedingten Mehrkosten zu ersetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf, stellte fest, dass die Versicherte zusätzlich zu den gemäss Einspracheentscheid zu erbringenden Leistungen Anspruch auf Übernahme der Architekturkosten von Fr. 2'793.30 (im Zusammenhang mit dem zunächst geplanten Umbau) und der Differenz zwischen den bereits vergüteten und den zu vergütenden Kosten für einen Lift in der Höhe von Fr. 6'850.- habe und wies die Sache im Übrigen an die IV-Stelle zurück, damit sie weitere Abklärungen treffe und über die Kostenübernahme neu verfüge (Entscheid vom 11. Oktober 2007).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit eine Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten verweigert wurde, und es seien ihr sämtliche invaliditätsbedingten Mehrkosten beim Bau des Einfamilienhauses vollumfänglich zu ersetzen.

Die IV-Stelle und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.
Die IV-Stelle führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt den Antrag, Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die für einen Lift zu vergütenden zusätzlichen Kosten von Fr. 6'850.- sei aufzuheben.

H.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das BSV auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen, und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
3.1
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 erteilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten beim Neubau des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 38'572.-. Auf Beschwerde hin sprach das kantonale Gericht der Versicherten zusätzlich Architekturkosten im Betrag von Fr. 2'793.30 (für die Planung des Umbaus des alten Hauses) sowie den in der Kostengutsprache der Verwaltung nicht enthaltenen Betrag von Fr. 6'850.- für die Kosten des Lifts zu. Weitere Abklärungen als erforderlich erachtete die Vorinstanz hinsichtlich Notwendigkeit und Mehrkosten für die Hebe- Schiebetür auf den Gartensitzplatz, Mehrkosten für die elektrischen Rollläden hinter den Arbeitsflächen in der Küche und zum Bügeln, für die Anpassung von Waschmaschine und Tumbler, für die Aussenrampe zur Haustür sowie die Befahrbarkeit des Gartens, Dichtungen bei den schwellenlosen Türen, den unterfahrbaren Bereich in der Küche, für Handläufe und Griffe sowie den Bügeltisch.

3.2 Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit angefochten, als das kantonale Gericht im Sinne eines Teilentscheides (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG; BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480) materiell entschieden hat; soweit die Vorinstanz die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, ist der Entscheid zu Recht unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich im umschriebenen Umfang gegen den kantonalen Gerichtsentscheid, indem sie die Übernahme sämtlicher invaliditätsbedingter Mehrkosten für das Einfamilienhaus beantragt, wobei sie diesen Anspruch mit der Rechtsfigur der Austauschbefugnis begründet. Sie weist auf verschiedene Kosten, u.a. die Architekturkosten für die Neubauvariante in der Höhe von Fr. 11'900.-, hin, die von der Invalidenversicherung gestützt auf die Austauschbefugnis zu vergüten seien.

Die Beschwerde der IV-Stelle wiederum richtet sich einzig gegen den Betrag von Fr. 6'850.-, welchen das kantonale Gericht der Versicherten zusätzlich für die Kosten des Lifts zugesprochen hat. Zur Begründung wird ausgeführt, der Keller müsse nicht mit einem Lift erreichbar sein. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre es der Versicherten zumutbar gewesen, die Heizungssteuerung im Erdgeschoss zu installieren und in der Küche Platz für Vorräte zu schaffen, weshalb ein Lift ins Untergeschoss entbehrlich sei.

4.
Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI normiert ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; Diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 120 V 288 E. 3c S. 292). Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (vgl. BGE 120 V 280 E. 4 S. 285). Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihrer
individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden (BGE 127 V 121 E. 2b S. 123).

4.1 Die Zusprechung des von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel Austauschbefugnis beanspruchten Betrages in der Höhe sämtlicher invaliditätsbedingter Mehrkosten, die beim Bau des neuen Einfamilienhauses erforderlich wurden, fällt somit ausser Betracht. Die Vorinstanz hat zu Recht bei den einzelnen Positionen geprüft, ob die Invalidenversicherung für behinderungsbedingte Mehrkosten aufzukommen hat. Auf die in der Beschwerde aufgegriffenen einzelnen Positionen ist im Folgenden einzugehen.

4.2 Soweit die Versicherte zusätzliche Kosten von Fr. 110'000.- für den Mehrflächenbedarf geltend macht, der sich aus der Rollstuhlgängigkeit des Hauses ergeben haben soll, ist ihr entgegen zu halten, dass die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, namentlich auch der Anhang zur HVI, keinen derartigen Anspruch kennen, eine Vergütung demnach nicht in Frage kommt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.
4.3
4.3.1 Für die Kosten des Personenlifts hat die Vorinstanz einen Betrag von insgesamt Fr. 30'410.- gewährt, entsprechend den Aufwendungen, die gemäss Einschätzung der SAHB für den Einbau eines Treppenlifts über drei Stockwerke in der früheren Liegenschaft notwendig gewesen wären. In diesem Punkt wird der vorinstanzliche Entscheid sowohl von der Versicherten wie auch von der IV-Stelle angefochten. Bezogen auf die Kosten des Lifts beruft sich die Beschwerdeführerin 1 auf die Austauschbefugnis und bringt vor, die Invalidenversicherung habe mindestens für einen Betrag von Fr. 53'215.70, entsprechend den mutmasslichen Kosten für den Einbau eines Treppenlifts im alten Haus, aufzukommen.

Demgegenüber wendet die IV-Stelle ein, gestützt auf die Rechtsprechung sei in Nachachtung der Schadenminderungspflicht die Liftverbindung nur über zwei Stockwerke von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht zwingend darauf angewiesen, ins Kellergeschoss zu gelangen. Da die Vorinstanz die Kosten für den Personenlift nicht in Würdigung der konkreten Umstände, wie sie sich beim Neubau präsentierten, zugesprochen hat, handelt es sich nicht um eine für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verbindliche Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr ist im Folgenden als Rechtsfrage frei zu prüfen, in welcher Höhe die Invalidenversicherung die Kosten für den Lift zu übernehmen hat.
4.3.2 Der von der Verwaltung beschwerdeweise vertretenen Auffassung ist beizupflichten: Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4 S. 28). Nach der Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen
an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; vgl. auch BGE 119 V 255 E. 2 S. 259). Im vorliegend interessierenden Zusammenhang hat das Bundesgericht im Urteil I 495/06 vom 5. Juli 2007 dargelegt, dass es der Versicherten zumutbar gewesen wäre, beim Kauf eines Hauses darauf zu achten, dass dieses ihrer Behinderung insofern besser angepasst gewesen wäre, als es nicht einen Treppenlift gleich über zwei Stockwerke erforderte.

4.3.3 In diesem Sinne war es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, bei der Planung des neuen Eigenheims darauf zu achten, dass lediglich zwei statt drei Stockwerke mit dem Lift erschlossen werden. Denn es ist, wie die IV-Stelle festhält, nicht ersichtlich, dass die Versicherte Zugang zum Untergeschoss haben muss, lassen sich Vorräte doch auch im Erdgeschoss unterbringen, während Verrichtungen im Keller, namentlich die Kontrolle der Heizung, von Familienangehörigen, Verwandten und Freunden vorgenommen werden können. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht hat es demnach in Bezug auf den Lift bei den von der IV-Stelle übernommenen Leistungen von Fr. 23'560.- für die Verbindung vom Erdgeschoss ins Obergeschoss sein Bewenden.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf die Austauschbefugnis die Übernahme der Architekturkosten in der Höhe von Fr. 11'900.- beantragt, entsprechend dem Betrag, der bei der Umbauvariante von der IV-Stelle anerkannt worden sei, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Austauschbefugnis im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt (E. 4 hievor), wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, womit sie implizit und zu Recht die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Architekturarbeiten verneint hat.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_ 832/2007 und 9C 872/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.
In Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wird der angefochtene Entscheid vom 11. Oktober 2007 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin 1 für den Einbau des Lifts zusätzlich zu dem von der IV-Stelle anerkannten Betrag von Fr. 23'560.- ein Kostenersatz in der Höhe von Fr. 6'850.- zugesprochen wurde.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Lustenberger Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_832/2007
Date : 08. September 2008
Published : 26. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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HVI: 2
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