Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 345/2018

Urteil vom 8. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprecher,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Konkursamt des Kantons Thurgau,

2. Büro der Ersten Gläubigerversammlung im Konkurs der B.________ AG
in Liquidation, c/o Kantonales Konkursamt,

3. Erste Gläubigerversammlung im Konkurs der B.________ AG in Liquidation, c/o Kantonales Konkursamt.

Gegenstand
Erste Gläubigerversammlung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. März 2018 (BS.2018.5).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 10. August 2017 eröffnete das Bezirksgericht U.________ über die B.________ AG, mit Sitz in U.________, den Konkurs.

A.b. Mit Anzeige vom 8. Dezember 2017 des Konkursamtes Thurgau an die bekannten Gläubiger und mit Publikation im SHAB (Nr. 244) sowie im kantonalen Amtsblatt (Nr. 50) vom jeweils 15. Dezember 2017 erfolgte die Einladung zur Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 im Konkurs, der im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird.

A.c. In der Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 leitete der Konkursbeamte C.________ die Verhandlungen; er bildete mit den Gläubigern D.________ und E.________ das Büro. Es wurde (u.a.) über die (Nicht-) Zulassung diverser Gläubiger entschieden, die Anwesenheit bzw. Vertretung von 14 Gläubigern sowie die Beschlussfähigkeit festgestellt. Der Antrag, es sei das Konkursamt als Konkursverwaltung einzusetzen, wurde bei 7 gegen 7 Stimmen mit Stichentscheid des Vorsitzenden angenommen. Der Antrag, es sei ein Gläubigerausschuss einzusetzen, wurde bei 7 gegen 7 Stimmen mit Stichentscheid des Vorsitzenden abgelehnt. Weitere einstimmig gefasste Beschlüsse betrafen den Rückzug einer Klage gegen die F.________ AG in Liquidation und den Verzicht auf den Anspruch auf die Fahrzeuge.

A.d. A.________, ein zugelassener Gläubiger, erhob am 15. Januar 2018 Beschwerde gegen das Konkursamt Thurgau, das Büro und die Erste Gläubigerversammlung. Er beantragte (im Wesentlichen), es seien die Beschlüsse des Büros über die Nichtzulassung der G.________ GmbH und von (35) weiteren (näher bezeichneten) Personen sowie über die Zulassung von (drei) anderen (näher bezeichneten) Personen als Gläubiger aufzuheben; sodann seien die Beschlüsse betreffend die Wahl des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie die Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses aufzuheben.

B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2018 ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und der Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 über die Wahl des Konkursamtes als Konkursverwaltung und die Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses. Die Erste Gläubigerversammlung sei diesbezüglich zu wiederholen, wobei ausschliesslich jene Gläubiger zuzulassen seien, welche bereits zugelassen worden seien, zuzüglich der von der Vorinstanz zugelassenen G.________ GmbH. Sodann sei das Konkursamt anzuweisen, nicht nur betreffend Einsetzung, sondern auch betreffend Besetzung und Kompetenzen (der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses) beschliessen zu lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2018 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung gewährt worden.
Das Konkursamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer repliziert hat. Das Obergericht schliesst ohne Gegenbemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die über eine Beschwerde betreffend Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als (zugelassener) Gläubiger vom angefochtenen Urteil hinreichend berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.4. Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer (neben der Zulassung der G.________ GmbH) die Zulassung weiterer Personen sowie die Nichtzulassung anderer Personen als Gläubiger verlangt (Lit. A.d). Im vorliegenden Verfahren beschränkt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Zulassung der G.________ GmbH als Gläubigerin (Lit. C). Es handelt sich um eine zulässige Einschränkung des Begehrens (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
, Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.

2.1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die G.________ GmbH eine Einladung zur Ersten Gläubigerversammlung erhalten habe und somit als Gläubigerin bekannt gewesen sei. Der Entscheid des Büros über ihre Nichtzulassung an der Ersten Gläubigerversammlung sei daher zu Unrecht erfolgt. Wäre die G.________ GmbH zugelassen worden, wäre der Beschluss der Gläubigerversammlung über die Wahl des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie die Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses anders ausgefallen. Es wäre - so die Aufsichtsbehörde - über die beiden Anträge erneut abzustimmen. Die Beschwerde gegen die vom Büro entschiedene Nichtzulassung der G.________ GmbH sei an sich zu schützen. Die anbegehrte Zulassung von (35) weiteren Gläubigern und die beantragte Nichtzulassung der als Gläubigerin eingeladenen H.________ AG sowie der Gläubiger I.________ und J.________ liess die Aufsichtsbehörde ungeprüft, weil sie am Ergebnis der Beschlüsse nichts mehr ändern würden.
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde könnte und müsste jedoch die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung sowie die Wahl von K.________ als ausseramtlicher Konkursverwalter (auf Beschwerde hin und) von Amtes wegen aufgehoben werden. Grund dafür sei, dass im vorliegenden Konkurs eine ausseramtliche Konkursverwaltung nicht gerechtfertigt sei und der vorgeschlagene Verwalter ohnehin ungeeignet erscheine. Eine entsprechende Abstimmung könne daher von vornherein unterbleiben. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sei im konkreten Fall ohnehin unangemessen.

2.2. Der Beschwerdeführer betont, dass die Aufsichtsbehörde ihm Recht gegeben habe: Das Büro der Ersten Gläubigerversammlung habe die G.________ GmbH zu Unrecht nicht als Gläubigerin zugelassen. Statt erneut eine Gläubigerversammlung durchführen zu lassen, habe die Aufsichtsbehörde indessen selber über die Anträge entschieden, was jedoch unzulässig sei. Zudem sei der Entscheid der Aufsichtsbehörde in der Sache unzutreffend. Ihre Einschätzung, dass die Mittel zur Bezahlung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung nicht reichen, sei unvollständig und nicht richtig. Die Konkursbeamten C.________ und sein Stellvertreter L.________ seien zudem einseitig und befangen. Der als ausseramtlicher Konkursverwalter vorgeschlagene K.________ sei geeignet. Gründe, um die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zu verweigern, bestünden nicht.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt der Zulassungsentscheid des Büros der Ersten Gläubigerversammlung sowie das Vorgehen der Aufsichtsbehörde, trotz rechtswidriger Nichtzulassung eines Gläubigers über die Art der Konkursverwaltung und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zu entscheiden.

3.1. Gemäss Art. 235
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 235 - 1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
1    In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
2    Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.
3    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig verhandelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten Gläubiger ausmachen.
4    Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro.432
SchKG leitet in der ersten Gläubigerversammlung ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro (Abs. 1). Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen (Abs. 2). Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist (Abs. 3 erster Satz). Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid; wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro (Abs. 4). Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig (Art. 237
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
SchKG), so entscheidet sie, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als (ausseramtliche) Konkursverwaltung einsetzen wolle (Abs. 2); im einen wie im anderen Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen (Abs. 2). Weiter kann die Gläubigerversammlung Beschlüsse über dringliche Fragen fassen (Art. 238
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
SchKG). Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 239 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.

SchKG).

3.2. Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtsbehörde den Entscheid des Büros der Ersten Gläubigerversammlung, die G.________ GmbH nicht zuzulassen, auf Beschwerde hin überprüft.

3.2.1. Für die Beschwerde gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung (Art. 239
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
SchKG) ist unerheblich, ob es bei den anzufechtenden Beschlüsse um Wahlgeschäfte oder um Beschlüsse über dringliche Fragen handelt. Dabei kann sowohl der Inhalt als auch das Zustandekommen eines formellen Gläubigerversammlungsbeschlusses Gegen-stand der Beschwerde sein (u.a. VOCK, Stimmberechtigung an der Gläubigerversammlung, ZZZ 2005 S. 255; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 14 zu Art. 239). Entscheide des Büros bezüglich die (Nicht-) Zulassung eines Gläubigers zur Ersten Gläubigerversammlung können angefochten werden, sofern dieser Entscheid die Beschlussfähigkeit der Versammlung oder das Ergebnis der Abstimmung beeinflusst hat (BGE 86 III 94 E. 3; u.a. VOCK, a.a.O., S. 256; GILLIÉRON, a.a.O., N. 13 zu Art. 235; JEANDIN/FISCHER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 235, N. 6 zu Art. 239).
Vorliegend hat das Büro die G.________ GmbH als Gläubigerin nicht zugelassen, und die Anträge auf Einsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses mussten jeweils wegen Stimmengleichheit (7 gegen 7 Stimmen) mit Stichentscheid des Vorsitzenden entschieden werden. Nach dem angefochtenen Entscheid steht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest, dass sich die Gläubigergruppe mit der G.________ GmbH gegen die Einsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung und für die Einsetzung sowohl einer ausseramtlichen Konkursverwaltung als auch eines Gläubigerausschusses ausgesprochen hatte. Nach dem Schluss der Vorinstanz hatte die Nichtzulassung der G.________ GmbH als Gläubigerin auf das Ergebnis der beiden Beschlüsse entscheidenden Einfluss. Dass die Aufsichtsbehörde den Zulassungsentscheid des Büros als zulässiges Beschwerdeobjekt betrachtet hat, gibt keinen Anlass zu weiteren Erörterungen. Die Frage der Nichtzulassung von (35) weiteren Personen sowie die Zulassung von (drei) anderen Personen als Gläubiger, über welche die Aufsichtsbehörde nicht entschieden hat, ist ohnehin nicht mehr Verfahrensgegenstand (E. 1.4) und daher ebenfalls nicht zu erörtern.

3.2.2. Jeder in der Ersten Gläubigerversammlung anwesende oder vertretene Gläubiger hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Versammlung ordnungsgemäss durchgeführt werde, und ist legitimiert, sich gegen ein ordnungswidriges Verfahren zu beschweren (BGE 86 III 94 E. 4). Zur Beschwerde gegen einen Gläubigerversammlungsbeschluss ist allerdings nur legitimiert, wer (als Gläubiger oder Gläubigervertreter) nicht ausdrücklich oder stillschweigend dem Beschluss der Gläubigerversammlung zugestimmt hat. Gegen Entscheide über die (Nicht-) Zulassung des Büros kann nur Beschwerde geführt werden, wenn der Beschwerdeführer Einspruch erhoben hat (VOCK, a.a.O., S. 257; GILLIÉRON, a.a.O., N. 13 zu Art. 235; vgl. bereits BGE 32 I 563 E. 1; 86 III 94 E. 4; bestätigt in BGE 135 III 464 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer (als zugelassener Gläubiger) wendet sich gegen die Nichtzulassung einer anderen Gläubigerin (G.________ GmbH), ohne dass er behauptet, deren Vertreter zu sein. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer selber den angefochtenen Beschlüssen zugestimmt habe, bestehen nicht. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer sich betreffend die Nichtzulassung der G.________ GmbH bloss passiv verhalten habe (vgl. BGE 32 I 563 E. 1) und gegen die Nichtzulassung dieser Gläubigerin keinen Einspruch erhoben hätte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer jedenfalls ohne weitere Ausführungen als beschwerdelegitimiert erachtet, ohne dass das Konkursamt Zweifel gesetzt hätte. Insoweit erscheinen die Voraussetzungen zur betreibungsrechtlichen Beschwerde als erfüllt.

3.2.3. Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung können wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit angefochten werden (Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
i.V.m. Art. 239
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
SchKG; BGE 86 III 121 E. 2); das Gleiche gilt bei Beschwerden gegen einen Büroentscheid über die (Nicht-) Zulassung zur Gläubigerversammlung (u.a. VOCK, a.a.O., S. 256).
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die G.________ GmbH mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 eine Einladung zur Ersten Gläubigerversammlung (Spezialanzeige gemäss Art. 233
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 233 - Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
SchKG) erhalten hat. Sie hat zutreffend erwogen, dass die eingeladenen Gläubiger - wie aus Art. 235 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 235 - 1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
1    In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
2    Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.
3    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig verhandelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten Gläubiger ausmachen.
4    Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro.432
SchKG e contrario zu schliessen ist - zugelassen werden müssen (BGE 32 I 563 E. 1; u.a. GILLIÉRON, a.a.O., N. 14 zu Art. 235), und die Nichtzulassung der G.________ GmbH daher gesetzwidrig erfolgte.

3.2.4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Aufsichtsbehörde trotz festgestellter rechtswidriger Nichtzulassung eines Gläubigers - wie er vorwirft - "über die Anträge an die Erste Gläubigerversammlung entschieden", währenddem die Aufsichtsbehörde selber von der Beurteilung der "allfälligen" Gutheissung der Anträge bei erneuter Durchführung der ersten Gläubigerversammlung spricht. Beides trifft nicht wirklich zu.
Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin (wie dargelegt) einen Beschluss beurteilt, dessen Zustandekommen darauf zurückzuführen ist, dass eine stimmberechtigte Stimme zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist, wobei (wie erwähnt) feststeht, wie diese sich ausgesprochen hatte. Der Beschwerdeentscheid führt nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, sondern erlaubt die Feststellung des korrekten Abstimmungsergebnisses durch die Aufsichtsbehörde (vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, Rz. 500a, betreffend positive Stimmrechtsklage). Dass die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin gegen den angefochtenen Entscheid (Gläubigerversammlungsbeschluss) die Umkehrung des Abstimmungsergebnisses anordnen kann, geht bereits aus Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG hervor, weshalb die Berichtigung des angefochtenen Beschlusses vorgenommen werden kann (vgl. MOOR, Die Gläubigerversammlung im Konkurs, 1992, S. 106). Der Beschwerdeführer hat "die Berichtigung durch Wiederholung" verlangt, indes übergeht er, dass das Abstimmungsergebnis durch die Aufsichtsbehörde selber korrigiert werden kann. Nichts anderes hat die Vorinstanz im Ergebnis gemacht. Die Feststellung des korrekten Abstimmungsergebnisses durch die Vorinstanz bedeutet im
vorliegenden Fall, dass (erstens) der Antrag auf Einsetzung eines kantonalen Konkursamtes als Konkursverwaltung abgelehnt und (zweitens) der Antrag auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses angenommen wird (nunmehr jeweils mit 8 zu 7 Stimmen, ohne dass ein Stichentscheid des Vorsitzenden notwendig ist). Die Aufsichtsbehörde hat (entgegen eigener Darstellung nicht ein hypothetisches, sondern) das von ihr festgestellte und zu korrigierende Abstimmungsergebnis überprüft. Bleibt im Folgenden zu klären, ob das konkrete Vorgehen sowie das Ergebnis rechtskonform sind.

3.3. Bei der Anfechtung von Beschlüssen der Ersten Gläubigerversammlung hat die Aufsichtsbehörde umfangreiche Befugnisse.

3.3.1. Die Aufsichtsbehörde hat die volle Angemessenheitskontrolle über die Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung, und sie kann nicht nur auf Beschwerde hin, sondern auch von Amtes wegen eingreifen (BGE 101 III 43 E. 1; 48 III 77 S. 79; u.a. GILLIÉRON, a.a.O., N. 15 zu Art. 239; VOCK, a.a.O., S. 256; Urteil 5A 810/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.1.3). Für das Eingreifen der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich, dass der Gläubigerbeschluss geradezu nichtig im Sinne von Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG ist (BGE 101 III 43 E. 1). Grund für die umfassende Kompetenz ist die Unsicherheit der Gläubigerqualität der Teilnehmer der Ersten Gläubigerversammlung, weshalb die unbeschränkte Kognition als Ausgleich dient (BGE 24 I 518 E. 1; u.a. JAEGER/WALDER/KULL/ KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., 1997/1999, N. 2 zu Art. 239).

3.3.2. Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, sie könne die Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung - bei korrigiertem Ergebnis: Nichteinsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie Einsetzung eines Gläubigerausschusses - uneingeschränkt auf ihre Angemessenheit prüfen, ist dies nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für ihre Möglichkeit zum Eingreifen von Amtes wegen.

3.3.3. Im Verfahren vor Bundesgericht kann jedoch einzig der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens gerügt werden: Ist die Vorinstanz von nicht sachgerechten Kriterien ausgegangen oder hat sie wesentliche Umstände ausser Acht gelassen, so kann das Bundesgericht eingreifen (BGE 119 III 118 E. 4), denn die gesetzwidrige Ermessensbetätigung stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar (BGE 134 III 323 E. 2; 85 III 175 E. 2b; Urteil 5A 810/2018 vom 15. Januar 2018 E. 3.1.3 betreffend Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung).

3.4. Die Nichteinsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung, um eine ausseramtliche Konkursverwaltung zu bestimmen, hält die Aufsichtsbehörde für unangemessen, was der Beschwerdeführer kritisiert.

3.4.1. Eine ausseramtliche Konkursverwaltung sollte nur dann eingesetzt werden, wenn in der Person oder Amtsführung des Konkursbeamten oder in der Besonderheit des Konkursfalles dafür Veranlassung gegeben ist, d.h., wenn diese Massnahme sich als angemessen erweist (BGE 48 III 77 S. 79; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 47 Rz. 22 Fn. 45; JdT 2001 II 35 f. [Fribourg]). Verzögerung und Verteuerung in unbedeutenden Konkursen sollen vermieden werden (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 237). Die Gläubiger können ein Interesse haben, wenn der Konkurs komplex ist oder besondere Kenntnisse erfordert (STOFFEL/ CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 11 Rz. 10).

3.4.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass Aktiven lediglich "in sehr beschränktem Umfang" und flüssige Mittel nur im Umfang von Fr. 69.38 in Form eines Guthabens bei der M.________ AG vorhanden seien. Dass keine weiteren Aktiven verfügbar seien, folge auch daraus, dass die Konkursitin seit dem Widerruf des früheren Konkurses (am 23. Juni 2016) nicht mehr operativ tätig sei. Im Übrigen bestehe ihr Hauptguthaben (von Fr. 1,5 Mio.) bei der F.________ AG in (konkursrechtlicher) Liquidation, und dieses Guthaben sei lediglich mit Fr. 20'000.-- pro memoria inventarisiert. Die weiteren möglichen Aktiven bzw. Ansprüche würden einzig gegen die F.________ AG in Liquidation bestehen, auf welche die Gläubiger in den hängigen Prozessen (durch Klagerückzug) verzichten wollen, und in einem ( pro memoriaerfassten) nicht verbrauchten Teil des Kostenvorschusses aus der (beim Bezirksgericht U.________) anbegehrten Sonderprüfung. Die Vorinstanz hat geschlossen, dass diese Umstände bei weitem nicht ausreichen würden, um eine ausseramtliche Konkursverwaltung zu rechtfertigen.

3.4.3. Der Beschwerdeführer hält entgegen, dass bereits die Einseitigkeit und Befangenheit des Konkursbeamten C.________ der Einsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung entgegenstehe. Was vorgebracht wird, gibt indes keine Anhaltspunkte mit Bezug auf die Person oder Amtsführung des Konkursbeamten, um die Konkursverwaltung durch das Amt in Frage zu stellen. Aus dem blossen Hinweis auf den Geschäftsbericht 2017 des Kantons Thurgau (S. 198), dass "nicht weniger als 149" Konkursfälle pendent seien, kann der Beschwerdeführer nichts ableiten, was gegen die Einsetzung des Konkursamtes spricht. Seine Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf einer Kritik an der Amtsführung im früheren Konkursverfahren der Konkursitin und laufen auf eine Ausstandspflicht gemäss Art. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
SchKG hinaus. Gründe für eine solche sind indes nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer kann aus der blossen - gesetzwidrigen - Nichtzulassung der G.________ GmbH noch keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit ableiten (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e). Weshalb der Einsatz des stellvertretenden Konkursbeamten L.________ (Protokollführer in der Ersten Gläubigerversammlung) die Einsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung im vorliegenden Konkurs hindern soll, ist nicht
nachvollziehbar.

3.4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Konkursfall selber führen nicht weiter. Unter anderem wird erklärt, dass "aus Verantwortlichkeitsklagen bedeutende Mittel" zu erwarten seien, dass ein "unterschriftsreifer Prozessfinanzierungsvertrag" vorliege und das Guthaben beim Bezirksgericht U.________ aus einem nicht verbrauchten Teil des Kostenvorschusses für die anbegehrte Sonderprüfung "ca. Fr. 42'000.--" betrage, und der Verwaltungsratspräsident der Konkursitin bei seiner Befragung durch das Konkursamt falsch ausgesagt und nicht alle Vermögenswerte angegeben habe. Was der Beschwerdeführer hier vorbringt, erschöpft sich in der Darstellung des Konkursfalles eines aus seiner Sicht zu "vervollständigenden" Sachverhalts, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG wären. Dass dementsprechend u.a. das Vorliegen von "Fr. 42'000.--" keine neue und daher nicht unzulässige Tatsache sei (E. 1.3), behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde, die sich auf den Bericht über die Inventaraufnahme bzw. Aktiven und eingegangenen Forderungen (von ca. Fr. 200'000.--, S. 4/5 des Protokolls des Konkursamtes) gestützt hat,
ausschlaggebende Besonderheiten oder Komplexität des Konkursfalles sowie das Erfordernis besonderer Kenntnisse zur Konkursverwaltung verkannt habe. Dass die Nichteinsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens gleichkomme, ist nicht ersichtlich. Damit erübrigen sich Erörterungen über die vom Beschwerdeführer behauptete Eignung von K.________ - als früherer Verwaltungsratspräsident und Geschäftsleiter der Konkursitin - für die Funktion als ausseramtlicher Konkursverwalter.

3.5. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses erachtet die Aufsichtsbehörde ebenfalls für unangemessen, was der Beschwerdeführer erneut nicht gelten lassen will.

3.5.1. Für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sollte eine gewisse Notwendigkeit bestehen, da unter Umständen (je nach Bedeutung, Schwierigkeit und Mittel des Konkurses) die Einsetzung als solche unangemessen sein kann (RUSSENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 237; JEANDIN/FISCHER, a.a.O., N. 25 zu Art. 237, mit Hinweis auf BJM 1986 S. 96 [Basel-Stadt]). Durch die Einsetzung könnten angesichts der vorhandenen Mittel unverhältnismässige Kosten entstehen oder das Verfahren könnte zu stark verlangsamt werden (BÜRGI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 237). Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses rechtfertigt sich vor allem in komplexen geschäftlichen Verhältnissen (STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 11 Rz. 27).

3.5.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass (auch) für die Frage, ob ein Gläubigerausschuss einzusetzen sei, ein gewisses Mass an Aktiven vorhanden sein sollte, welche die dadurch entstehenden Kosten rechtfertige. Die (Weiter-) Führung von Prozessen stehe zwar im Raum, indes könnten diese mangels genügender Aktiven ohnehin nicht weitergeführt werden bzw. müssten Ansprüche abgetreten werden. Die Betätigungsmöglichkeiten eines Gläubigerausschusses seien daher gering; ausserdem würden die zu vertretenden Gläubigergruppen den Ausschuss entweder paralysieren oder einseitig dominieren.

3.5.3. Was der Beschwerdeführer betreffend Kosten eines Gläubigerausschusses vorbringt, ist unbehelflich. Die Verrichtungen des Gläubigerausschusses sind nicht "gegebenenfalls kostenlos", sondern gebührenpflichtig (vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. a
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 46 Andere Verrichtungen - 1 Die Gebühr beträgt:
1    Die Gebühr beträgt:
a  20 Franken für die Einschreibung und Prüfung jeder Konkursforderung, einschliesslich der Abfassung, Reinschrift und Auflegung des Kollokationsplanes;
b  20 Franken für eine Verfügung über einen Eigentumsanspruch;
c  je 200 Franken für die Schlussrechnung, den Verteilungsplan und den Schlussbericht an das Konkursgericht; dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 50 Franken je weitere halbe Stunde;
d  20 Franken für eine Abtretung von Rechtsansprüchen auf Verlangen eines Gläubigers.
2    Im übrigen bestimmen sich die Gebühren sinngemäss nach:
a  den Artikeln 26 und 27 für die Verwahrung und Verwaltung von Gegenständen des Massevermögens;
b  Artikel 19 für den Einzug von Forderungen und für die Begleichung von Masseschulden;
c  den Artikeln 29, 30, 32 und 36 für die Verwertung des Massevermögens;
d  Artikel 33 für die Verteilung des Erlöses.
3    Die Entschädigung je halbe Sitzungsstunde beträgt:
a  60 Franken für den Präsidenten des Gläubigerausschusses und den Protokollführer;
b  50 Franken für die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Konkursverwalter, der nicht als Protokollführer mitwirkt.
4    Für Verrichtungen ausserhalb von Sitzungen beträgt die Entschädigung für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses 50 Franken je halbe Stunde.
und b, Abs. 4 GebV SchKG). Dass hier die kaum vorhandenen Mittel die Einsetzung des Gläubigerausschusses als unverhältnismässig erscheinen lassen, stellt eine vorinstanzliche Würdigung der Angemessenheit dar. Das Gleiche gilt für den Hinweis auf die Betätigungsmöglichkeiten (vgl. Art. 237 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
SchKG), welche die Vorinstanz als stark eingeschränkt bezeichnet hat. Die Konkursitin ist gemäss Sachverhaltsfeststellung nicht operativ tätig, und die Prozessführungen durch die Konkursmasse selber dürften mangels erforderlicher Mittel ausser Betracht fallen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der vorliegende Konkursfall eine Bedeutung und Schwierigkeit (wie betreffend Forderungseingaben) aufweise, welche die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Einsetzung eines Gläubigerausschusses unangemessen sei, geradezu als Missbrauch oder Überschreitung von Ermessen erscheinen lässt. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass das Konkursamt "von sich aus keine Gewähr
für ein unabhängig, speditiv und sorgfältig geführtes Verfahren" biete. Dass die Vorinstanz eine gewisse Notwendigkeit zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses zur Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit in einer gesetzwidrigen Weise verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird durch die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Gläubiger- bzw. Aktionärsgruppen nicht in Frage gestellt.

3.6. Nach dem Dargelegten stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass das richtige Abstimmungsergebnis - die Nichteinsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses - unangemessen und nicht anzuordnen ist. Dem Konkursamt obliegt damit die Konkursverwaltung (vgl. BGE 48 III 77 S. 81), und die Zweite Gläubigerversammlung (Art. 253 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
SchKG) ist frei, eine ausseramtliche Konkursverwaltung und einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Es bleibt - wie bereits die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend geschlossen hat - bei der Rechtslage, wie sie besteht (Konkursverwaltung durch das Konkursamt, kein Gläubigerausschuss). Der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde ist damit weder aufzuheben noch zu ändern, weil die Beschwerde unbegründet ist.

4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Büro und der Ersten Gläubigerversammlung im Konkurs der B.________ AG in Liquidation sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_345/2018
Datum : 08. August 2019
Publiziert : 01. Oktober 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Erste Gläubigerversammlung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
GebV SchKG: 46
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 46 Andere Verrichtungen - 1 Die Gebühr beträgt:
1    Die Gebühr beträgt:
a  20 Franken für die Einschreibung und Prüfung jeder Konkursforderung, einschliesslich der Abfassung, Reinschrift und Auflegung des Kollokationsplanes;
b  20 Franken für eine Verfügung über einen Eigentumsanspruch;
c  je 200 Franken für die Schlussrechnung, den Verteilungsplan und den Schlussbericht an das Konkursgericht; dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 50 Franken je weitere halbe Stunde;
d  20 Franken für eine Abtretung von Rechtsansprüchen auf Verlangen eines Gläubigers.
2    Im übrigen bestimmen sich die Gebühren sinngemäss nach:
a  den Artikeln 26 und 27 für die Verwahrung und Verwaltung von Gegenständen des Massevermögens;
b  Artikel 19 für den Einzug von Forderungen und für die Begleichung von Masseschulden;
c  den Artikeln 29, 30, 32 und 36 für die Verwertung des Massevermögens;
d  Artikel 33 für die Verteilung des Erlöses.
3    Die Entschädigung je halbe Sitzungsstunde beträgt:
a  60 Franken für den Präsidenten des Gläubigerausschusses und den Protokollführer;
b  50 Franken für die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Konkursverwalter, der nicht als Protokollführer mitwirkt.
4    Für Verrichtungen ausserhalb von Sitzungen beträgt die Entschädigung für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses 50 Franken je halbe Stunde.
SchKG: 10 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
21 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
22 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
233 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 233 - Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
235 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 235 - 1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
1    In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
2    Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.
3    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig verhandelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten Gläubiger ausmachen.
4    Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro.432
237 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
238 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
239 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
BGE Register
101-III-43 • 119-III-118 • 125-I-119 • 134-III-323 • 135-III-464 • 140-III-86 • 142-III-364 • 24-I-518 • 32-I-563 • 48-III-77 • 85-III-175 • 86-III-121 • 86-III-94
Weitere Urteile ab 2000
5A_345/2018 • 5A_810/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • vorinstanz • konkursverwaltung • thurgau • konkursbeamter • bundesgericht • frage • stichentscheid • sachverhalt • von amtes wegen • ermessen • wald • einladung • richtigkeit • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • gerichtsschreiber • stimmberechtigter • schuldbetreibungs- und konkursrecht • weiler • stimmengleichheit
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1986 S.96
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2005 S.255