Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 176/2018
Verfügung vom 8. August 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Suzanne Dreher-Landolt,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Baugesuch; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Verfahrensführung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 862 an der Industriestrasse 6a in Beringen eine Erdkollektorenanlage zu erstellen. Ihr Baugesuch vom 28. Juli 2014 bzw. 1. September 2014 wurde vom Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 31. Juli 2015 abgewiesen. Einen von der A.________ AG hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 12. Januar 2016 ab. Dagegen erhob die A.________ AG am 3. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen (Verfahren Nr. 60/2016/9).
Am 6. Oktober 2017 erhob die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Obergericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2017 gut und wies das Obergericht an, unverzüglich über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2016 zu entscheiden (Urteil 1C 534/2017).
B.
Mit Eingabe vom 20. April 2018 hat die A.________ AG erneut Beschwerde ans Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung durch das Obergericht erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass das Obergericht im Verfahren 60/2016/9 das Beschleunigungsgebot verletze und das Verfahren ohne jede Rechtfertigung verzögere bzw. ihr den Rechtsschutz verweigere. Ebenfalls am 20. April 2018 wies das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2016 ab. Der Entscheid des Obergerichts wurde am 26. April 2018 versandt und ging bei der Beschwerdeführerin am 27. April 2018 ein.
C.
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2018 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und es seien dem Kanton Schaffhausen weder Kosten noch Entschädigungen aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 erklärt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde vom 20. April 2018 zwar gegenstandslos geworden sei, dem Obergericht indessen die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten aufzuerlegen seien.
Erwägungen:
1.
Mit der Eröffnung des Entscheids des Obergerichts vom 20. April 2018 ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2018 gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
2.
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
2.2. Im Urteil 1C 534/2017 vom 6. Dezember 2017, welches am 13. Dezember 2017 versandt wurde und am 14. Dezember 2017 beim Obergericht einging, wies das Bundesgericht das Obergericht an, unverzüglich über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2016 zu entscheiden. In der Folge hat das Obergericht die Beschwerde in Bearbeitung genommen, in Zirkulation gesetzt und beraten. Es hat innerhalb von ungefähr vier Monaten seit Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts über die Sache entschieden. Angesichts des Umstands, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies, war dem Obergericht mit Blick auf Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.3. Nach dem Ausgeführten wäre die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2018 mutmasslich abgewiesen worden. Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung anzuordnen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Mattle