Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_422/2013

Urteil vom 8. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
In der Pfändung gegen den selbständigen Schreiner X.________ verfügte das Betreibungsamt A.________ am 27. Januar 2012, dass die Firma Z.________ AG zukünftige Zahlungen an X.________ nur noch an das Amt leisten dürfe. Das Bundesgericht schützte diese Verfügung (Urteil 5A_334/2012 vom 18. Juni 2012). Ein weiteres Aufsichtsverfahren endete - soweit hier noch von Interesse - mit der Anweisung des Bezirksgerichts Münchwilen an das Betreibungsamt A.________, nach Erhalt des Guthabens durch die Firma Z.________ AG jeweils jeden Monat Fr. 4'000.-- direkt X.________ zu überweisen, sofern das Existenzminimum für den entsprechenden Monat infolge fehlender Unterlagen noch nicht exakt bestimmt werden konnte, in Anrechnung oder Verrechnung des später zu berechnenden Existenzminimumanteils. Auch dieses Verfahren zog X.________ erfolglos bis vor das Bundesgericht (s. Urteil 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013).

B.
Am 16. Januar 2013 reagierte X.________ auf zwei Schreiben des Betreibungsamts A.________ vom 19. Dezember 2012 und 9. Januar 2013 mit einer weiteren Aufsichtsbeschwerde. In der Sache beantragte er dem Bezirksgericht Münchwilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde, das Betreibungsamt anzuhalten, "unverzüglich die willkürlichen Zahlungen rechtsentsprechend nachzuholen". Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2013 ab. Auf X.________s Beschwerde hin hob das Obergericht des Kantons Thurgau diesen Entscheid am 21. März 2013 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Dieses wies in seinem neuen Entscheid vom 3. Mai 2013 X.________s Beschwerde erneut "vollumfänglich" ab.

C.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2013 wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde und beantragte, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. In einem Nachtrag zur Beschwerde vom 15. Mai 2013 stellte er zwei "Ergänzungsanträge": Erstens bat er darum, die Befangenheit der erstinstanzlichen Richterin umfassend zu überprüfen und diese von sämtlichen offenen und laufenden Verfahren und Entscheiden auszuschliessen. Zweitens seien sämtliche Entscheide und/oder damit verbundene Fristen umgehend mit aufschiebender Wirkung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Sache zu sistieren. Das Obergericht sandte diesen Nachtrag dem Betreibungsamt A.________ und dem Bezirksgericht Münchwilen zur Kenntnis und zum Miteinbezug in die zu erstattende Beschwerdeantwort/Stellungnahme. X.________s Sistierungsantrag wies es ab (Schreiben vom 21. Mai 2013).

D.
Hierauf gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. In seiner Eingabe vom 3. Juni 2013 (Postaufgabe) verlangt er, den "Zwischenentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und frei, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen).

2.
Der Antrag, den die Vizepräsidentin des Obergerichts mit Schreiben vom 21. Mai 2013 abweist, erschöpft sich darin, "sämtliche Entscheide und/oder damit verbundene Fristen" bis zum Entscheid über die behauptete Befangenheit der erstinstanzlichen Richterin zu sistieren. Seinem Inhalt nach betrifft der angefochtene Entscheid also nicht unmittelbar das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, denn mit dem Antrag bezweckt der Beschwerdeführer gerade nicht die Sistierung des hängigen Verfahrens vor dem Obergericht. Vielmehr will er das Obergericht dazu bringen, sämtliche "offenen und laufenden Verfahren", an denen Y.________, Einzelrichterin am Bezirksgericht Münchwilen, beteiligt ist, bis zum rechtskräftigen Urteil über das Ausstandsbegehren einzustellen. Der Entscheid über diese prozessuale Massnahme ist nicht in einem eigenständigen Verfahren, sondern im Rahmen eines laufenden Hauptverfahrens ergangen. Ihrem Sinn nach soll die Massnahme nur für die Dauer des Verfahrens betreffend das Ausstandsbegehren Bestand haben. Der angefochtene Entscheid schliesst das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht ab. Die Verweigerung der Sistierung ist deshalb kein End- oder Teilentscheid (Art. 90 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 I
83
E. 3.1 S. 86).

3.
Zwar hat der Beschwerdeführer die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids erkannt, bezeichnet er das Schreiben vom 21. Mai 2013 doch selbst als Zwischenentscheid. Er unterliegt jedoch einem Irrtum, wenn er befürchtet, das Obergericht habe "offensichtlich ohne jegliche Prüfung" seiner Eingaben vom 6. und 15. Mai 2013 über sein Ausstandsbegehren entschieden und damit seinen Anspruch auf eine Entscheidbegründung verletzt. Der angefochtene Entscheid betrifft nicht das Ausstandsbegehren als solches (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Zwar führt die Vizepräsidentin des Obergerichts zur Begründung der Abweisung aus, das Obergericht habe schon im Entscheid BS.2013.11/12 vom 18. April 2013 ausdrücklich festgestellt, dass ein Grund für eine Ausstandspflicht der vorinstanzlichen Einzelrichterin nicht gegeben sei. Dieser Verweis dient aber lediglich der Begründung, weshalb der umfassende Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Allein daraus folgt nicht, dass das Obergericht ausdrücklich oder stillschweigend auch die Befangenheitsvorwürfe beurteilt hätte, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2013 vorträgt. Das Schreiben vom 21. Mai 2013 lässt nur den Schluss zu, dass das Obergericht die vom Beschwerdeführer
verlangte Sistierung aller hängigen Verfahren nicht als erforderlich erachtet, nachdem sich schon die früher gestellten Ausstandsbegehren als unbegründet erwiesen hatten.

4.

4.1. Mithin hat es das Bundesgericht mit einem selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu tun. Die Beschwerde ist somit nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zulässig. Dass die Sistierung sämtlicher Verfahren keinen Endentscheid herbeiführen würde, liegt auf der Hand, so dass eine Zulässigkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ausscheidet. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Nach der Rechtsprechung muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein rein tatsächlicher Nachteil, der als natürliche Folge des Verfahrensfortgangs erscheint, genügt nicht. Der Nachteil muss überdies irreparabel sein, was nicht der Fall ist, wenn ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid den Nachteil vollumfänglich behöbe (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633).

4.2. Nach dem in Erwägung 3 Gesagten wird sich das Obergericht zu den Umständen, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer zu einem neuerlichen Ausstandsbegehren gegen Einzelrichterin Y.________ veranlasst sieht, im ausstehenden Beschwerdeentscheid erst noch zu äussern haben, soweit es auf den fraglichen Ergänzungsantrag eintritt. Allein unter dem Gesichtspunkt des (erneut) erhobenen Befangenheitsvorwurfs erleidet der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid also noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

4.3. Weiter meint der Beschwerdeführer, es sei "nach Treu und Glauben nicht davon auszugehen", dass die besagte Einzelrichterin "die Ordnungsvorschriften und damit das Handwerkzeug nicht kennt". Wie sich seinen weitschweifigen Ausführungen zumindest sinngemäss entnehmen lässt, unterstellt er der Richterin, sich systematisch über das Verfahrensrecht hinwegzusetzen, indem sie ihm die Stellungnahmen des Betreibungsamts zu seinen Beschwerden jeweils erst zusammen mit dem Beschwerdeentscheid zukommen lasse. Den Ausführungen im Entscheid des Obergerichts vom 18. April 2013, auf die das Schreiben vom 21. Mail 2013 verweist und denen zufolge der erstinstanzlichen Richterin trotz der aufgetretenen Gehörsverletzungen noch keine konsequente Missachtung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden kann, hat der Beschwerdeführer indessen nichts entgegenzusetzen, was auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen lässt.

Ins Leere läuft auch der Vorwurf, das Obergericht blende völlig aus, dass bereits eine Beschwerde bezüglich Gehörsverweigerung betreffend den Entscheid des Bezirksgerichts vom 30. November 2012 respektive denjenigen des Obergerichts vom 14. Januar 2013 beim Bundesgericht "hängig sei". Dem inzwischen ergangenen Urteil des Bundesgerichts lässt sich nämlich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in jenem Prozess den Vorwurf der Gehörsverletzung vor Obergericht gar nicht erhoben hatte (Urteil 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.1). Von einem "Ausblenden" kann demnach keine Rede sein. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Einzelrichterin habe spätestens am 1. März 2013, als sie dem Obergericht in zwei anderen Verfahren die Abweisung der Beschwerde beantragte, Kenntnis vom Vorwurf der Gehörsverweigerung haben müssen; trotzdem habe sie ihm die Stellungnahmen des Betreibungsamts in einem weiteren Verfahren wiederum erst mit dem Beschwerdeentscheid vom 18. März 2013 zukommen lassen. Im aktenkundigen Entscheid vom 18. April 2013 weist das Obergericht darauf hin, es habe über die zwei Beschwerden erst am 21. März 2013 befunden und die begründeten Entscheide am 8. April 2013 versandt. Am 18. März 2013 war die Einzelrichterin also noch
nicht mit dem Entscheid des Obergerichts konfrontiert, dem zufolge es mit Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV offensichtlich nicht vereinbar ist, dem Beschwerdeführer die Eingaben des Betreibungsamtes erst mit dem Beschwerdeentscheid zur Kenntnis zu bringen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer beteuert, seine Gehörsrüge mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untermauert zu haben.

4.4. Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm aufgrund des Handelns des Bezirksgerichts nicht nur ein erheblicher Zeitaufwand, sondern auch psychische Belastungen entstehen, die den Rahmen des Erträglichen längst sprengten. Damit macht er aber lediglich tatsächliche Nachteile geltend, die allein die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu begründen vermögen (s. E. 4.1 ). Inwiefern allein aus den behaupteten Belastungen eine "Rechtsunsicherheit" resultieren soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.
Nach dem Gesagten ist das Schreiben vom 21. Mai 2013, mit dem die Vizepräsidentin des Obergerichts den Antrag des Beschwerdeführers um Sistierung sämtlicher Entscheide und Fristen abweist, mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vor Bundesgericht nicht als selbständig eröffneter Zwischenentscheid anfechtbar. Das hat zur Folge, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Betreibungsamt A.________ ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________, dem Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und dem Bezirksgericht Münchwilen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_422/2013
Datum : 08. August 2013
Publiziert : 30. August 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Zwischenentscheid


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
133-III-629 • 134-I-83 • 134-III-115 • 135-III-212 • 137-III-522
Weitere Urteile ab 2000
5A_131/2013 • 5A_334/2012 • 5A_422/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • betreibungsamt • zwischenentscheid • vorinstanz • thurgau • wiese • frist • unentgeltliche rechtspflege • kenntnis • monat • endentscheid • gerichtsschreiber • gerichtskosten • entscheid • verfahrensbeteiligter • dauer • schriftstück • ausstand • rechtsbegehren • begründung des entscheids
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