Tribunal federal
{T 0/2}
8C 163/2008
Urteil vom 8. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus dem Kosovo stammende und 1991 als Asylbewerber in die Schweiz eingereiste M.________, geb. 1956, meldete sich am 3. Dezember 2001 unter Hinweis auf die Folgen eines am 14. Dezember 2000 erlittenen Sturzes (Verletzungen an beiden Ellbogen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Berichte des Spitals X.________ vom 7. September, 2. Oktober und 28. November 2001 sowie 25. April 2002 ein und verfügte gestützt darauf nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 26. März 2003 die Leistungsablehnung. Als Begründung führte sie an, der Versicherte könne in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit, welche ihm nach ärztlicher Aussage vollumfänglich zumutbar sei, auch ohne berufliche Massnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen; infolge seines fremdenpolizeilichen Status bzw. seiner Aufenthaltssituation - und damit aus invaliditätsfremden Gründen - sei es ihm indessen verwehrt, einer derartigen erwerblichen Beschäftigung nachzugehen und seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 19./21. Mai 2003). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht, an welches M.________ die Sache weiterziehen liess, hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen kantonalen Entscheid sowie den Einspracheentscheid der IV-Stelle aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu befinde (Urteil I 147/04 vom 19. August 2004).
A.b Nachdem die IV-Stelle ergänzende Erhebungen vorgenommen hatte, ihr namentlich die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 30. September 2004, wonach M.________ die vorläufige Aufnahme vorerst für eine Dauer von zwölf Monaten bewilligt wurde (vgl. auch Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission [seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht] vom 5. Oktober 2004), sowie Auskünfte des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbewilligungen, des Kantons Zürich (AWA) vom 25. November 2005 zur Kenntnis gebracht worden waren, wies sie das Leistungsbegehren auf Umschulung manges Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen (Invaliditätsgrad von lediglich 15 %; Möglichkeit, auch ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu finden [fehlende Gleichwertigkeit]) mit Verfügung vom 1. März 2006 erneut ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 festhielt.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 11. Januar 2008).
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses, nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen, neu entscheide. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung).
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung besteht (vgl. zur Arbeitsvermittlung: Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2007). Das kantonale Gericht hat die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58 |
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1 | Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58 |
1bis | Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59 |
2 | Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60 |
3 | Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte. |
4 | Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61 |
a | für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; |
b | für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62 |
2.2 Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
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1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. mit Hinweisen; Urteile I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.1, und I 73/04 vom 30. September 2004, E. 2.2).
3.
3.1 Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 1 hievor), welche im Wesentlichen auf den von der Beschwerdegegnerin auf das Rückweisungsurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 hin getätigten zusätzlichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie aufenthaltsrechtlicher Hinsicht beruhen, hatte der Beschwerdeführer von 1962 bis 1970 die Primarschule und anschliessend bis 1974 das Gymnasium im Kosovo besucht. Seit 1972 spielte er ausserdem in professionellem Umfang Handball. Bis 1980 lebte er, nachdem ein nach Schulabschluss aufgenommenes Wirtschaftsstudium offenbar abgebrochen worden war, ausschliesslich von den sportlich generierten Einkünften. Von 1980 bis 1988 arbeitete er, während er weiterhin seiner Handballkarriere nachging, teilzeitlich bei einer Bauunternehmung. 1988 gab er seine sportliche Laufbahn schliesslich auf und war in der Folge in verschiedenen Buchhaltungsbranchen (Debitoren, Kreditoren, Lohnabrechnungswesen und Kreditabteilung) als Sachbearbeiter tätig. Nach seiner Einreise als Asylsuchender in die Schweiz am 23. Dezember 1991 beschäftigte er sich von Juni bis September 1995 als landwirtschaftlicher Mitarbeiter bei der in
Y.________ domizilierten Firma Z.________ und von Oktober 1995 bis Juli 1996 halbtags im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes in der Buchhaltung der Organisation O.________. Im Übrigen übte er bis zu seinem Unfall im Dezember 2000 keine weitere Erwerbstätigkeit aus. Mit Verfügung des BFF vom 30. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer den Status eines vorläufig Aufgenommenen (vgl. auch Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Oktober 2004).
3.2 Vor diesem Hintergrund kann, wovon auch das kantonale Gericht ausgeht, als erstellt angesehen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als Profisportler bzw. (angelernter) kaufmännischer Sachbearbeiter im Kosovo ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen im Sinne der Rechtsprechung erzielt hat (vgl. dazu namentlich E. 6.1.2 des Urteils I 147/04 vom 19. August 2004), welches grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
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1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
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1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
unbestritten gebliebene vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach Lage der medizinischen Akten als Folge der anlässlich des Unfalles vom 14. Dezember 2000 zugezogenen Verletzungen nurmehr - wenn auch vollzeitlich - eine seiner Behinderung angepasste, körperlich leichte erwerbliche Beschäftigung ausüben kann, bestätigt hat. Davon ist nachstehend auszugehen.
3.2.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist, worauf bereits im Urteil I 147/04 (E. 6.1.1) hingewiesen wurde, entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt - hier im Jahre 2007 (vgl. E. 2.2 hievor) - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wobei die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat und deshalb in der Regel auf den letzten Lohn abzustellen ist, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde. Zu Recht unbestritten und, da auf einer Würdigung der in E. 3.1 hievor dargelegten tatsächlichen Verhältnissen beruhend, auch nur in den genannten Schranken überprüfbar ist die vorinstanzliche Annahme, dass in casu kein derartiger (hypothetischer) Verdienst existiert, der als Valideneinkommen herangezogen werden könnte. Es ist deshalb auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) zurückzugreifen (vgl. AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteil I 97/00 vom 29. August 2002, E. 1.2). In Anbetracht der konkreten Umstände (fehlende sprachliche Kenntnisse, in der Schweiz erforderliche berufliche Abschlüsse bzw. Erfahrung, Arbeitserlaubnis, Alter etc.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten
Beurteilungszeitpunkt (noch) in einer Hilfsarbeiterfunktion tätig gewesen wäre. Mangels Anhaltspunkten, welche auf eine längerfristige Betätigung des Beschwerdeführers in den - unterdurchschnittlich entlöhnten - Bereichen Gartenbau bzw. Landwirtschaft schliessen liessen, sowie angesichts dessen, dass den vorläufig aufgenommenen Ausländern im Kanton Zürich ein weites Spektrum von Branchen zur Verfügung steht (Land-, Forst- und Bauwirtschaft, Spitäler, Betriebe zur Nahrungsmittelherstellung, Gastgewerbe, Wäschereien, Abfallbewirtschaftung etc.; Urteile I 147/04 vom 19. August 2004, E. 6.1.1, und I 793/02 vom 15. Juli 2003, E. 4.1 mit Hinweisen), ist das Valideneinkommen, ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2004, nicht gestützt auf eine branchenspezifische Zahl, sondern nach dem Zentralwert der standardisierten Bruttolöhne "Total" zu bestimmen. Dieser beläuft sich für männliche, mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Arbeitnehmer im privaten Sektor auf Fr. 4'588.- (Tabelle TA1, S. 53), woraus sich in Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41,7 Wochenstunden (Die
Volkswirtschaft, 7/8/2008, S. 90, Tabelle B9.2) sowie der massgebenden Nominallohnerhöhung (2005: 0,85 %, 2006: 1,1 %, 2007: 1,7 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.2, Männer [BGE 129 V 408]) ein hypothetischer Verdienst von Fr. 4'959.60 monatlich und Fr. 59'515.20 jährlich ergibt.
3.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist vorliegend bedeutsam, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2000 keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Es sind somit ebenfalls statistische Lohnangaben heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Da die Regelung, wonach vorläufig aufgenommene Ausländer im Kanton Zürich grundsätzlich nur in bestimmten Branchen erwerbstätig sein dürfen, laut Auskunft des AWA vom 25. November 2005 für den Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkung nach Vorlage eines Arztzeugnisses vor Stellenantritt aufgehoben werden kann, stehen ihm prinzipiell sämtliche Erwerbszweige offen. Dem Invalideneinkommen ist somit auch der Totalwert gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 zu Grunde zu legen (und um die Faktoren Arbeitszeit sowie Nominallohnerhöhung bezogen auf das Vergleichsjahr 2007 zu bereinigen). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich sodann auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % limitiert ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; AHI 2002 S. 67, E. 4, I 82/01). Die Vorinstanz hat im - aufgehobenen - Entscheid vom 30. Januar 2004 (E. 4.2) einen leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn von 20 % als angemessen erachtet, weil die Mehrzahl der das Invalideneinkommen beeinflussenden persönlichen und beruflichen Merkmale beim Beschwerdeführer erfüllt seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Während die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) auch bei der Festsetzung des - ebenfalls statistisch erhobenen - Valideneinkommens nicht ausser Acht gelassen werden dürften, sofern auf Grund derer mit einem niedrigeren Gehalt zu rechnen wäre, und sie deshalb überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu beachten wären (ZAK 1989 S. 456; Urteile I 793/02 vom 15. Juli 2003, E. 4.2, und I 97/00 vom 29. August 2002, E. 3), ist eine im Vergleich zu Vollzeiterwerbstätigen mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundene proportionale Lohnminderung (vgl. LSE 2004, Tabelle T6*, S. 25) nicht ausgewiesen, da dem Beschwerdeführer eine seinen Ellbogenbeschwerden
angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist. Eine allfällige - nicht bereits durch die Annahme einer vom Tätigkeitsfeld her nur noch eingeschränkt möglichen beruflichen Einsatzfähigkeit berücksichtigte - leidensbedingte Einbusse wird schliesslich mit dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug in Höhe von 15 % (vgl. Verfügung vom 1. März 2006) grosszügig abgegolten.
3.3 Nach dem Gesagten ist der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit gesundheitlich nicht in einem den Anspruch auf Umschulung begründenden Masse eingeschränkt. Es kann daher offen bleiben, ob, wie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Einspracheentscheids vom 8. Januar 2007 ausgeführt, entsprechende Eingliederungsvorkehren auch infolge Fehlens des im weiteren vorausgesetzten Elements der "annähernden Gleichwertigkeit" abzulehnen wären (vgl. E. 2.2 in fine hievor). Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb sich eine Rückweisung erübrigt.
4.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl