Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 21/04
Urteil vom 8. August 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
Z.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 15. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien und Montenegro stammende Z.________ (geboren 1959) reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete als Saisonnier. 1992 musste er sich einer Rückenoperation unterziehen und hielt sich in der Folge gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung L in der Schweiz auf, zuletzt in Pratteln (BL); die Ausgleichskasse Basel-Land richtete ihm bis 30. November 2002 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente aus. Am 14. Oktober 2002 stellte er ein Asylgesuch und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung N. Während des Asylverfahrens wurde er per 1. Dezember 2002 dem Kanton Nidwalden zugeteilt, welcher für die ihm zugewiesenen Asylbewerber seiner Fürsorgepflicht in Form von Sachleistungen nachkommt (Unterkunft im Asylbewerberheim mit Kost und Logis, Übernahme der Krankenkassenkosten, Ausrichtung eines Taschengeldes, etc.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 teilte ihm die Ausgleichskasse Nidwalden (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit, dass seine Ergänzungsleistungen auf 1. Februar 2003 eingestellt werden, da Asylbewerber keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 15. September 2003 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihm Leistungen der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen zustehen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm Leistungen der Invalidenversicherung zustehen, kann nicht eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine lange Verfahrensdauer vor Vorinstanz. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Angesichts der vom 23. Dezember 2002 datierenden streitigen Verwaltungsverfügung, des Abschlusses des Schriftenwechsels am 17. April 2003 und des anlässlich der internen Beratung vom 15. September 2003 gefällten Entscheids liegt keine Dauer vor, die gegen Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
Für die Frage der Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, wonach der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 445).
4.
Vorinstanz und Verwaltung haben ihre örtliche Zuständigkeit bejaht.
4.1 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in welchem der Bezüger seinen Wohnsitz hat (bis 31. Dezember 2002 Art. 1 Abs. 3
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar. |
4.1.1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
Ehegatten; so etwa bei Ehegatten, die sich infolge faktischer Trennung nicht mehr regelmässig sehen. Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist. Saisonniers hingegen, welche neun Monate in der Schweiz arbeiten und für drei Monate zu ihrer Familie in die Heimat reisen, haben ihren Wohnsitz erst in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung erfüllen oder zu erfüllen im Begriff sind; bei einem jede Saison wiederkehrenden Saisonnier ist nach der Lehre ab Beginn der zweiten Saison ein Wohnsitz in der Schweiz anzunehmen. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (vgl. zum Ganzen Urteil A. vom 2. August 2005, K 34/04, mit zahlreichen Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass
Asylbewerber - sofern sie nicht sofort weggewiesen werden - bei Absicht des dauernden Verbleibens sowie zu bejahendem Lebensmittelpunkt schweizerischen Wohnsitz begründen können (Staehelin, a.a.O., N 19 zu Art. 23).
4.1.2 Im Rahmen der Ergänzungsleistungen ist zudem zu beachten, dass der einmal begründete Wohnsitz bestehen bleibt, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
4.1.3 Ein Asylbewerberzentrum dient der vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern; es hat die Aufgabe, diese mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut zu machen (Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 370). Der Eintritt erfolgt nicht auf Grund einer freien Entscheidung der betroffenen Person, sondern auf behördliche Zuweisung hin (Art. 28 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung - 1 Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen. |
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1 | Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen. |
2 | Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.87 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
4.1.4 Der Beschwerdeführer kam 1991 als Saisonnier in die Schweiz; 1992 musste er sich einer Rückenoperation unterziehen und bezieht seit 1994 eine Invalidenrente. Seit Jahren hält er sich in der Region Basel auf, wo auch seine Eltern und sein Bruder leben; seine Ehefrau und Kinder in der Heimat hat er - soweit ersichtlich - nur selten besucht (vgl. Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2002). Die im Rahmen seines Asylgesuches zuständigen Behörden wiesen ihn dem Kanton Nidwalden zu, womit er sich im Asylbewerberzentrum in Stans aufzuhalten hatte. Soweit den Akten entnommen werden kann, benützt er diese Gemeinschaftsunterkunft jedoch nicht. Im Übrigen hat die Ausgleichskasse Basel-Land ihre Zuständigkeit bereits bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer bis 30. November 2002 Ergänzungsleistungen ausrichtete. Nach dem Gesagten bleibt die Ausgleichskasse Basel-Land auch für die weitere Prüfung des Anspruchs und allfällige Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig, weshalb die Verfügung vom 23. Dezember 2002 und der Entscheid vom 15. September 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Land überwiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung den Anspruch
ab 1. Dezember 2002 prüfe und neu verfüge.
5.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 15. September 2003 und die Verfügung der Ausgleichskasse Nidwalden vom 23. Dezember 2002 aufgehoben werden, und die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Land überwiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2002 prüfe und neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Ausgleichskasse Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Basel-Land und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: