Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 426/05
Urteil vom 8. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 9. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 20. April 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ (geb. 1957) ab 1. August 1997 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 48 % und eines Härtefalls eine halbe IV-Rente zu. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 11. Januar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht erwog, dass der Invaliditätsgrad 52 % betrage, was sich angesichts der ohnehin wegen des Härtefalls ausgerichteten halben Rente nicht auf die dem Versicherten zustehenden Leistungen auswirke.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle ein Gesuch von S.________ um Erhöhung der Rente ab. Zudem ersetzte sie mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 die bisherige Härtefall-Rente durch eine Viertelsrente und entzog einer dagegen gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung. Gegen beide Verfügungen erhob S.________ in einer Eingabe vom 8. November 2004 Einsprache. Dabei verlangte er neben der materiellen Prüfung beider Verfügungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorläufige Weiterauszahlung der halben Härtefall-Rente. Die IV-Stelle eröffnete hierauf zwei getrennte Einspracheverfahren. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 lehnte sie zunächst die Einsprache ab, soweit sie gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2004 (Verneinung des Härtefalls) gerichtet war.
C.
Mittels Beschwerde verlangte S.________, die halbe Härtefall-Rente sei mindestens bis zur Klärung des hypothetischen Invalideneinkommens weiterhin auszurichten und in diesem Sinne die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Invaliditätsgrad zu sistieren. Mit Entscheid vom 9. Mai 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde ab.
D.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, es sei ihm weiterhin eine halbe Härtefall-Rente auszurichten. Eventuell sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einspracheentscheides der IV-Stelle im Verfahren betreffend den Invaliditätsgrad zu sistieren.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2004 und der anschliessenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 verlangte der Versicherte die Weiterausrichtung der halben Härtefall-Rente bis zum Vorliegen eines Entscheides im zweiten Verfahren betreffend den Invaliditätsgrad. Er begründete seine Eingaben mit einem angeblich höher gewordenen Invaliditätsgrad. Dieser verunmögliche ihm, das von der Verwaltung bei der Härtefallberechnung aufgerechnete hypothetische Invalideneinkommen zu erzielen. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Weiterauszahlung der Härtefall-Rente im Sinne einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum Zeitpunkt, da der Invaliditätsgrad definitiv feststehe.
1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 11 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn: |
|
1 | Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn: |
a | einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt; |
b | der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat; |
c | die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist. |
2 | Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. |
Nach Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über: |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über: |
a | die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG); |
b | die Register (Art. 49c-49e AHVG); |
c | das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG); |
d | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG); |
e | die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG); |
f | die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); |
g | die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG); |
h | die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG). |
2 | Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG359 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG. |
1.3 In der Verfügung vom 28. Oktober 2004 hat die IV-Stelle einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. In seiner Einsprache vom 8. November 2004 beantragte der damalige Rechtsvertreter des Versicherten, diese wieder herzustellen. Hierauf erliess die IV-Stelle den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004, mit welchem sie die Einsprache materiell abwies, ohne sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die IV-Stelle wiederum die aufschiebende Wirkung.
1.4 Daraufhin liess der Versicherte am 14. Januar 2005 bei der Vorinstanz Beschwerde einreichen und erneut die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. In der Folge hat das kantonale Gericht den Fall materiell beurteilt. Im Entscheid vom 9. Mai 2005 geht es detailliert auf die medizinischen Unterlagen ein. Selbst wenn der Invaliditätsgrad hier nur vorfrageweise zu untersuchen sei, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe. Hierauf überprüfte die Vorinstanz die Berechnungsgrundlagen für den Härtefall und wies die Beschwerde ab, da dem Versicherten auf Grund der medizinischen Akten ein hypothetisches Invalideneinkommen in einer Höhe angerechnet werden müsse, welche einen Härtefall ausschliesse. Zur aufschiebenden Wirkung finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz keine Ausführungen.
1.5 Das kantonale Gericht hat somit gleich wie die IV-Stelle nicht einen raschen Zwischenentscheid zur Frage erlassen, ob die halbe Härtefall-Rente bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides über den Invaliditätsgrad weiter ausgerichtet werden könne, sondern gleich materiell geurteilt. Der Versicherte kritisiert dieses Vorgehen. Erst wenn der Invaliditätsgrad endgültig feststehe, lasse sich das ihm anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen einwandfrei ermitteln. Der kantonale Entscheid vom 9. Mai 2005 legt - wenn auch nur vorfrageweise - in der Tat einen Invaliditätsgrad fest, obwohl der Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad (Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2004) erst am 29. Juni 2005 erging, die diesbezügliche Sache also noch vor der Verwaltung hängig war. Da der Beschwerdeführer in jenem Prozess neue medizinische Akten eingereicht hat, stand dessen Ergebnis nicht von vornherein fest. Hinzu kommt, dass die IV-Stelle auch im zweiten Verfahren keinerlei Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung machte, sondern die gegen die Verfügung vom 6. Oktober gerichtete Einsprache erst nach mehr als einem halben Jahr materiell abwies. Es fragt sich daher, ob Verwaltung und Vorinstanz nicht bereits
in einem viel früheren Stadium einen Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung hätten erlassen müssen, um hernach - mit oder ohne Weiterausrichtung der halben Härtefall-Rente - materiell zu urteilen. Indessen braucht dem nicht näher nachgegangen zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt erneut die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und damit verbunden die Weiterauszahlung der halben Härtefall-Rente, bis in Bezug auf den Invaliditätsgrad ein definitiver Entscheid gefällt sein werde.
2.1 Gemäss Art. 111
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über: |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über: |
a | die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG); |
b | die Register (Art. 49c-49e AHVG); |
c | das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG); |
d | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG); |
e | die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG); |
f | die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); |
g | die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG); |
h | die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG). |
2 | Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG359 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über: |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über: |
a | die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG); |
b | die Register (Art. 49c-49e AHVG); |
c | das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG); |
d | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG); |
e | die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG); |
f | die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); |
g | die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG); |
h | die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG). |
2 | Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG359 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG. |
2.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über: |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über: |
a | die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG); |
b | die Register (Art. 49c-49e AHVG); |
c | das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG); |
d | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG); |
e | die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG); |
f | die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); |
g | die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG); |
h | die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG). |
2 | Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG359 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
2.3 Vorliegend besteht das Interesse des Versicherten darin, vorderhand weiterhin eine halbe Härtefall-Rente beziehen zu können, um nicht in einen finanziellen Engpass zu geraten und allenfalls die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Diesem Interesse steht dasjenige der Verwaltung gegenüber, keine Leistungen zu erbringen, die sie gegebenenfalls später zurückfordern müsste, und die eventuell uneinbringlich sein werden. Im Weiteren steht angesichts der medizinischen Aktenlage keineswegs fest, dass der Invaliditätsgrad höher ist als von der Verwaltung angenommen. Damit sind die Prozessaussichten des Versicherten im zweiten Verfahren nicht eindeutig. Unter solchen Umständen hat die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung administrativer Umtriebe oft höher gewichtet als dasjenige des Versicherten, nicht in eine Notlage zu geraten (BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5; RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 Erw. 4.1, je mit Hinweisen). Dies trifft auch vorliegend zu. Die aufschiebende Wirkung hätte daher so oder anders in keinem Verfahrensstadium gewährt werden können. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ändert daran nichts. Der von der Vorinstanz im Entscheid vom 11. Januar 2002 festgestellte
Invaliditätsgrad von 52 % vermag keine Bindungswirkung auf das jetzt laufende Revisionsverfahren zu entfalten, beschränkte sich doch die zeitliche Prüfungsbefugnis des kantonalen Gerichts auf das Datum der damals angefochtenen Verfügung, d.h. nur bis 20. April 2000 (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
2.4 Die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Härtefalls sind im kantonalen Entscheid umfassend dargelegt, worauf verwiesen wird. Sie wurden, abgesehen vom anzurechnenden hypothetischen Invalideneinkommen, nie bestritten, und es sind keine Anhaltspunkte für eine Unkorrektheit ersichtlich. Unter dem Vorbehalt des Invaliditätsgrades, der nach dem gegenwärtigen Stand der Akten im zweiten Verfahren noch nicht endgültig feststeht, ist die Aufhebung der Härtefall-Rente somit nicht zu beanstanden. Sollten sich der Invaliditätsgrad und das dem Versicherten anrechenbare Invalideneinkommen ändern, wird der Härtefall von Amtes wegen neu zu prüfen sein. Insofern ist auch die eventualiter verlangte Sistierung des vorliegenden Prozesses nicht nötig, zumal sich mit der Sistierung allein keine vorläufige Weiterausrichtung der Härtefall-Rente erzielen lässt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: