Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 106/2020
Urteil vom 8. Juli 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer,
vom 13. Januar 2020 (KK.2018.00019, 80/9.886.621).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Versicherter; Beschwerdeführer) stellte am 20. Juni 2014 bei der B.________ AG (Versicherung; Beschwerdegegnerin) den Antrag auf Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung lautend auf Sanitäre-Anlagen A.________. Als Versicherter war in der Offerte einzig er selbst vorgesehen. Versicherungsbeginn war der 20. Juni 2014. Es wurde ein Taggeld in der Höhe von 100 % einer fest vereinbarten Jahreslohnsumme von Fr. 102'000.-- beantragt. Als Jahresprämie wurden Fr. 2'583.70 eingesetzt. Am 2. Juli 2014 genehmigte die Versicherung den Antrag und fertigte die Police aus.
A.a. Der Versicherte hatte im September 2000 ein Einzelunternehmen für diverse Leistungen im sanitären Bereich eintragen lassen, über das im Januar 2002 erstmals der Konkurs eröffnet und im April 2002 mangels Aktiven wieder eingestellt worden war. Der Versicherte hatte sein Geschäft weitergeführt. Im Februar 2008 war der Konkurs erneut eröffnet und im April 2008 mangels Aktiven wieder eingestellt worden. Ende April 2008 war die Firma unter Hinweis, dass der Geschäftsbetrieb aufgehört habe, von Amtes wegen gelöscht worden.
A.b. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages richtete die Versicherung vom 29. Juli 2015 bis zum 30. April 2016 und vom 9. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Taggelder aus aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und teilweise von 50 %. Anfang 2017 zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten bei und stellte fest, dass darin für die Jahre 2012 bis 2015 Einkünfte des Versicherten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern, nicht aber solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingetragen waren. Darauf verlangte sie Einsicht in die Bücher des Versicherten. Dieser teilte als Reaktion darauf mit, er kündige den Versicherungsvertrag, da er sich beruflich umorientiere. Nachdem die Versicherung bei der Ausgleichskasse Auskünfte zum individuellen Konto eingeholt hatte, eröffnete sie dem Versicherten mit Schreiben vom 13. Februar 2017, er habe gemäss diesem Auszug nie den Status eines Selbständigerwerbenden gehabt. Damit fehle das versicherte Risiko und die Basis für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Da der Versicherte sie durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet habe, sei der Vertrag für sie gestützt auf Art. 28 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
|
1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
rückwirkend aufgehoben. Sie verlangte vom Versicherten Fr. 77'705.20 für die von ihr erbrachten Leistungen von Fr. 73'356.65 aus dem ersten Schaden und Fr. 11'667.25 aus dem zweiten Schaden abzüglich der geleisteten Versicherungsprämien von Fr. 7'318.70.
B.
Die Versicherung setzte den eingeforderten Betrag in Betreibung. Sie erhob mit Eingabe vom 25. April 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich Klage über diesen Betrag nebst Zins und Kosten und verlangte die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der von ihr angestrengten Betreibung. Nachdem der Versicherte mit der Klageantwort unter anderem Aufstellungen über seine Einnahmen und Ausgaben im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit eingereicht und das Versicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte, liess die Versicherung die Frist zur Replik unbenutzt verstreichen.
Mit Urteil vom 13. Januar 2020 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut. Es kam zum Schluss, entgegen der Versicherung könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Versicherte sei ab dem 20. Juni 2014 überhaupt nicht selbständig tätig gewesen. Er habe aber die selbständige Tätigkeit im Sinne eines Nebenerwerbs ausgeführt, um Zeiten zu überbrücken, in denen er nicht als Arbeitnehmer im Einsatz stand. Das Versicherungsgericht liess offen, ob er mit der Aussage, er arbeite nur zwischendurch in Arbeitsverhältnissen, nicht nur eine falsche Vorstellung geweckt, sondern auch die Kriterien einer absichtlichen Täuschung nach Art. 28
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
|
1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
|
1 | Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
2 | Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung. |
3 | Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus. |
Versicherungsvertrag zurücktreten dürfen. Da die geforderte Summe betraglich nicht umstritten war, hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Versicherte dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage abzuweisen. Sein Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 30. März 2020 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, während das Sozialversicherungsgericht auf Vernehmlassung verzichtet hat. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
1.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
1.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Zur hinreichenden Begründung einer Sachverhaltsrüge genügt es nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, einfach eine eigene Version des Sachverhalts zu unterbreiten, und das angefochtene Urteil als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 247 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes - 1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
|
1 | Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
2 | Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2; |
b | bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: |
b1 | in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, |
b2 | in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. |
der Selbständigkeit auszugleichen, wobei die versicherte Lohnsumme den in guten Treuen initial zu erwartenden Geschäftsdimensionen entsprochen habe. Die Vorinstanz hätte von diesem unbestrittenen Sachverhalt ausgehen müssen. Sie habe aber die Klage mit der gegenteiligen Begründung geschützt, der Beschwerdeführer habe die selbständige Tätigkeit von Beginn weg nur als Nebenerwerb mit einem weit unter Fr. 100'000.-- liegenden Gewinn ausüben wollen, und es sei anzunehmen, die Beschwerdegegnerin hätte den Vertrag nicht oder nicht in dieser Höhe geschlossen, wenn sie um diesen Umstand und die damit verbundenen geringeren Gewinne gewusst hätte. Damit habe die Vorinstanz die Tragweite der sozialen Untersuchungsmaxime überdehnt, zumal sich das Gericht nach der Rechtsprechung bei nicht hilfsbedürftigen Parteien Zurückhaltung auferlegen sollte, wie im ordentlichen Prozess.
2.1. Bei der im vereinfachten Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes - 1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
|
1 | Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
2 | Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2; |
b | bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: |
b1 | in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, |
b2 | in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen - Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
|
1 | Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
2 | Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:156 |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995157; |
b | wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB159 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; |
d | zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG161; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993162; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994163 über die Krankenversicherung. |
3 | Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. |
mit Hinweisen). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um abzuklären, was sich daraus zu Gunsten der Partei, die das Beweismittel eingereicht hat, herleiten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 497/2008 vom 10. Februar 2009 E. 4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 III 220). Diese Grundsätze, die das Bundesgericht bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zur sozialen Untersuchungsmaxime herausgearbeitet hatte, behalten auch unter Anwendung der ZPO Gültigkeit (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576 mit Hinweisen) und kommen auch bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
|
1 | Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
2 | Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:156 |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995157; |
b | wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB159 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; |
d | zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG161; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993162; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994163 über die Krankenversicherung. |
3 | Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. |
2.2. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
|
1 | Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
2 | Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. |
3 | Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes - 1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
|
1 | Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
2 | Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2; |
b | bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: |
b1 | in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, |
b2 | in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. |
allerdings insoweit, als der Umfang der Pflicht, die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, je nach Rechtskunde der Betroffenen variiert und bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien umfassender ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 381/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.4). Daraus könnte die Beschwerdegegnerin aber nichts ableiten, und es steht ausser Streit, dass sie säumig geworden ist.
2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, geht es nicht um die Tragweite der sozialen Untersuchungsmaxime, sondern um die Frage, welche Folgen eine Säumnis im zweiten Schriftenwechsel nach sich zieht. Der Beschwerdeführer misst der Säumnis im konkreten Fall eine Tragweite bei, die ihr auch in einem ordentlichen Verfahren (und damit unabhängig von der Tragweite der sozialen Untersuchungsmaxime) nicht zukommt:
2.3.1. In der Lehre wird zu den Folgen der Säumnis zum Teil zwar ausgeführt, Tatsachenbehauptungen bzw. Einreden gälten als nicht vorgebracht bzw. als nicht bestritten (FREI, a.a.O., N. 7 zu Art. 147
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
|
1 | Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
2 | Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |
Bestreitung fehlt, nicht allein auf die (zufolge der Säumnis unterbliebene) Replik abzustellen wäre.
2.3.2. Im ordentlichen Verfahren hat die beklagte Partei im Rahmen der Klageantwort darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
|
1 | Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
2 | Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. |
3 | Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125). |
4 | Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu. |
Beweisthemas (vgl. HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 182 und 191 zu Art. 8
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
|
1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.3.3. Die Replik unterscheidet sich insofern von einer Klageantwort (vgl. zur besonderen Stellung der Klageantwort im ordentlichen Verfahren, für die der Gesetzgeber in Art. 223
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
|
1 | Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
2 | Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
|
1 | Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
2 | Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
|
1 | Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
2 | Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
|
1 | Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. |
2 | Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung - 1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. |
|
1 | Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. |
2 | Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. |
Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
|
1 | Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
2 | Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. |
2.3.4. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 4A 676/2016 E. 2.3.1 kann nichts anderes abgeleitet werden. Dort ging es um die Frage, ob, nachdem eine unbegründete Klage eingereicht worden war, der Vortrag des Rechtsvertreters der beklagten Partei beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit des Sachvortrages aufkommen lassen und dieses zur Ausübung seiner Fragepflicht (vgl. Art. 56
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
2.3.5. Allein die Tatsache, dass die Ausführungen in der Klageantwort nicht in einer Replik bestritten worden sind, nützt dem Beschwerdeführer mithin nichts. Er müsste vielmehr darlegen, inwiefern trotz der Ausführungen in der Klageschrift infolge der Säumnis objektiv unklar bleibt, welche Tatsachen zwischen den Parteien umstritten sind, oder inwiefern die beweismässige Klärung der umstrittenen Punkte verunmöglicht wird, weil er für den ihm offenstehenden Gegenbeweis auf substanziiertere Angaben der Beschwerdegegnerin angewiesen gewesen wäre. Derartiges zeigt er nicht rechtsgenüglich auf. Wie er selbst anerkennt, stützte die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung einer absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
|
1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
sich auf das individuelle Konto des Beschwerdeführers. Zu einer substanziierten Bestreitung und dem Gegenbeweis, dass er tatsächlich eine selbständige Tätigkeit entfaltet habe, war er nicht auf weitere Informationen der Beschwerdegegnerin angewiesen (vgl. BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 4A 453/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2). Er verweist selbst darauf, die Behauptung der Beschwerdegegnerin sei vom Beweisergebnis positiv widerlegt worden. Die strittige Tatsache konnte mithin beweismässig abgeklärt werden - eine ungenügende Behauptung oder Bestreitung ist nicht ersichtlich.
2.4. Entgegen dem Beschwerdeführer haben seine Ausführungen in der Beschwerdeantwort mithin nicht mangels hinreichender Bestreitung als anerkannt zu gelten. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde darauf abstützt, ist nicht darauf einzutreten.
3.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin alle unmittelbar erheblichen Sachumstände behauptet hat, auf deren Vorliegen oder Fehlen der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte abstrakte Rechtssatz eine Rechtsfolge gründet (vgl. WALTER, a.a.O., N. 184 zu Art. 8
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
verwiesen, den IK-Auszug mit den Aufstellungen der Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Die fragliche Passage beziehe sich nicht auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das ja bestritten worden sei, und enthalte zu Wissen und Willen bei Vertragsschluss ebenso wenig eine konkrete Aussage wie zur Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt geirrt habe und welche Folge ein Wissen um die teilweise selbständige Tätigkeit nach sich gezogen hätte. Anders als bei völlig fehlender Selbständigkeit bestehe bei zumindest teilweiser Selbständigkeit durchaus ein Grund zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
3.1. Ein wesentlicher Irrtum macht den Vertrag gemäss Art. 23
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
3.2. Der Beschwerdeführer legt selbst dar, die Beschwerdegegnerin habe in der Klage geltend gemacht, er sei spätestens ab 2012 immer Arbeitnehmer und nie selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe die Versicherung abgeschlossen, um in einem Krankheitsfall zwei Mal entschädigt zu werden (aus der Versicherung des Arbeitgebers sowie aus der Versicherung für die selbständige Erwerbstätigkeit). Mangels selbständiger Erwerbstätigkeit sei aber ein Vertragspunkt entfallen, der absolut wesentlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich so doppelt versichern wollen. Indem er sich als selbständigerwerbend ausgegeben und dabei gewusst habe, dass er nur als Angestellter tätig und in dieser Eigenschaft bereits versichert gewesen sei, habe er die Beschwerdegegnerin absichtlich getäuscht.
3.3. Diese Behauptungen liessen sich beweismässig nur teilweise erhärten und wurden von der Vorinstanz (namentlich in Bezug auf eine allfällige Täuschungsabsicht) nur teilweise abgeklärt. Aber auch den Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Versicherungsberater darüber informiert, dass er neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit teilweise und teilzeitlich noch als Angestellter arbeite, liess die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, wem gegenüber die Information erfolgte, offen. Sie erachtete die behauptete Information als ungenügend, da der vom Beschwerdeführer behauptete Hinweis, er arbeite gelegentlich temporär sowie im Unterakkord, die in den Augen der Vorinstanz unzutreffende Vorstellung weckte, die selbständige Tätigkeit stehe im Vordergrund. Zwar habe die Beschwerdegegnerin bei der Berufung auf die Unverbindlichkeit des abgeschlossenen Versicherungsvertrages den Tatbestand der absichtlichen Täuschung in den Vordergrund gestellt. Sie habe in der Klageschrift jedoch auch darauf hingewiesen, die festgelegte Jahreslohnsumme von Fr. 102'000.-- sei vom Beschwerdeführer massiv zu hoch deklariert worden. Aus diesem Hinweis schloss die Vorinstanz (vgl. Sachverhalt B hiervor), die Beschwerdegegnerin hätte den Versicherungsvertrag
nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe abgeschlossen, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass nur ein Nebenerwerb mit weit tieferem zu erwartenden Gewinn hätte versichert werden sollen.
3.4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich doppelt versichern wollen. Die Doppelversicherung wird in den besonderen Bestimmungen für Schadensversicherungen wie folgt umschrieben: Sie ist gegeben, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert wird, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Art. 53
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Problem der Doppelversicherung, dass nämlich der Beschwerdeführer aufgrund der Leistungen der Versicherungen seines Arbeitgebers und denjenigen, die er von der Beschwerdegegnerin beansprucht, wesentlich mehr erhalten könnte, als er, wenn er voll erwerbsfähig wäre, verdienen könnte. Es zum Ausschluss eines Irrtums genügen zu lassen, dass überhaupt irgendeine Form der selbständigen Erwerbstätigkeit entfaltet wurde, würde dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich doppelt versichern wollen, mit dem die Beschwerdegegnerin den Vertragsrücktritt rechtfertigte, nicht gerecht. Dass sie auf die Lohnsumme aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verwiesen hat, ändert daran nichts, zumal sie jegliche selbständige Tätigkeit in Abrede stellte.
3.5. Eine andere Frage ist, ob dieser Punkt mit Blick auf die Art der abgeschlossenen Versicherung nach objektivem Massstab, aus der Sicht loyaler Geschäftsleute eine notwendige Grundlage des Vertrages bildete, was der Beschwerdeführer bestreitet. Er verweist auf die Literatur, wonach insbesondere Selbständigerwerbende das Bedürfnis hätten, fixe Summen zu versichern, da die Erfolgsrechnungen oft steueroptimiert seien (tiefe Reingewinne) oder bei Betriebsbeginn noch gar keinen Gewinn auswiesen und die Selbständigerwerbenden das Bedürfnis hätten, im Krankheitsfall ihre Fixkosten decken zu können (HÄBERLI/HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 11 f. Rz. 42).
3.5.1. Krankentaggelder nach dem VVG können sowohl als Summenversicherung als auch als Schadensversicherung ausgestaltet werden, wobei bei Kollektivverträgen auch gemischte Formen anzutreffen sind, in denen für den Betriebsinhaber eine Summenversicherung und für die Angestellten eine Schadensversicherung vereinbart ist (HÄBERLI/ HUSMANN, a.a.O., S. 10 Rz. 39 f.). Da generell sowohl die Schaden- als auch die Summenversicherung möglichen Vermögenseinbussen (hier Einkommnseinbussen) vorbeugen sollen, liegt das massgebende Unterscheidungsmerkmal nicht im Zweck, sondern in der Voraussetzung der Leistung (BGE 119 II 361 E. 4 S. 365). Ist die Leistung beim Eintritt des Versicherungsfalls unabhängig davon geschuldet, ob der Versicherte effektiv einen Schaden erlitten hat, ist keine Schadensversicherung sondern eine Summenversicherung gegeben (BGE 133 III 527 E. 3.2.4 S. 532 f.; 119 II 361 E. 4 S. 364 f.; 104 II 44 E. 4c f. S. 49 ff.; Urteile des Bundesgerichts 4A 81/2020 vom 2. April 2020 3.2; 4A 521/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2.2).
3.5.2. Die Vorinstanz hält (worauf auch der Beschwerdeführer hinweist) fest, gemäss den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelte bei namentlich versicherten Personen, insbesondere bei Inhabern von Einzelfirmen, als Taggeldansatz die vereinbarte Lohnsumme geteilt durch 365. Im konkreten Versicherungsfall sei also nicht zu eruieren, wie hoch der krankheitsbedingte Erwerbsausfall tatsächlich sei. Aufgrund dieser Feststellung entsteht der Eindruck, die abgeschlossene Versicherung sei als Summenversicherung zu qualifizieren. Allerdings ist nach Art. D1 AVB "versicherte Person" der Inhaber der Einzelfirma, sofern er (wie hier) namentlich aufgeführt ist. Nach Art. D2 AVB ist bei der hier vereinbarten Volldeckung Voraussetzung für ein Krankentaggeld eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit von min. 50%. Nach Art. G20 Abs. 1 AVB liegt Erwerbsunfähigkeit vor, insoweit eine versicherte Person infolge Krankheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte oder der Arbeitgeber durch diese Krankheit eine finanzielle Einbusse erleidet. Damit ist die Leistung im konkreten Fall beim Eintritt des Versicherungsfalls nicht unabhängig davon geschuldet, ob
der Versicherte effektiv einen Schaden erlitten hat (vgl. E. 3.5.1 hiervor). In der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur wird denn auch die Ansicht vertreten, die variable Bemessung der Versicherungsleistungen anhand des Schadens sei in der Schadensversicherung nicht zwingend. So könne die Versicherung die Deckung des Schadens auch durch einen vorgängig bestimmten Pauschalbetrag vorsehen, ohne dass die Versicherung dadurch zur Summenversicherung würde. Die Leistung sei zwar nur geschuldet, sofern ein konkreter Schaden eintritt, dieser müsse aber nicht genau der vereinbarten Leistung entsprechen. Solche Pauschalisierungen fänden sich besonders in Fällen, in denen der konkrete Schaden nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand zu ermitteln sei, wie beispielsweise die Verdiensteinbussen bei Selbständigerwerbenden (HÄBERLI/HUSMANN, a.a.O., S. 9 f. Rz. 36 mit Hinweis). Allerdings findet sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein Entscheid, der nach Hinweis auf die in E. 3.5.1 dargelegte Definition ausführt, wenn der Taggeldanspruch eine tatsächliche wirtschaftliche Einbusse voraussetze und die Höhe des Taggelds von den tatsächlichen wirtschaftlichen Konsequenzen des Schadensfalles für den Versicherten abhänge,
liege eine Schadensversicherung vor (Urteil des Bundesgerichts 4A 332/2010 und 4D 126/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.2.3). Diese letzte Voraussetzung wäre im zu beurteilenden Fall nicht gegeben, so dass sich die Frage stellen könnte, ob nur unter dieser Voraussetzung eine Schadensversicherung anzunehmen ist.
3.5.3. Die Frage braucht nicht vertieft zu werden. Auch die Vorinstanz gestand dem Beschwerdeführer bei der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes einen gewissen Ermessensspielraum zu. Aus den Regeln in den AVB lasse sich aber nicht schliessen, das tatsächliche Erwerbseinkommen spiele bei der Festlegung der Lohnsumme gar keine Rolle, denn andernfalls würde der Charakter der Taggeldversicherung als Erwerbsausfallversicherung (vgl. hierzu auch E. 3.5.2 hiervor) unterlaufen. Dem ist zuzustimmen und auch die in der Literatur genannten Beispiele, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ändern daran nichts. Es sind nicht Beispiele, in denen ein Betrag versichert werden soll, der ohne Eintritt des versicherten Risikos nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gar nicht erreicht werden kann, sondern es geht um die Pauschalierung eines Einkommens, das ohne das versicherte Ereignis zwar tatsächlich mit der Erwerbstätigkeit in etwa erzielt worden wäre, das aber infolge der Steueroptimierung (tiefe Reingewinne) oder der Verwendung für Fixkosten allenfalls nicht als "Lohn" oder "Gewinn" aufscheint und daher nur schwer exakt zu ermitteln ist. Auch das Bundesgericht hielt bei der Beurteilung einer Schadensversicherung fest, der
Betriebsertrag bzw. der Ertragsausfall im Betrieb könne nicht einfach mit dem Verdienst bzw. Verdienstausfall beim Selbständigerwerbenden gleichgesetzt werden, sondern gestatte lediglich Rückschlüsse darauf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.21/2007 vom 20. April 2007 E. 4).
3.5.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht um die Frage, ob ein Versicherer, wenn er bei einem Selbständigerwerbenden eine feste Lohnsumme versichert, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr einen Gewinn in gleicher Höhe voraussetzen kann. Es geht um die von der Vorinstanz mit Blick auf das Verhältnis der Tätigkeiten als Selbständig- und Unselbständigerwerbender festgestellte offensichtliche Diskrepanz zwischen der angegebenen Lohnsumme und den Einnahmen, die der Versicherte durch seine Arbeit als Selbständigerwerbender für sein Unternehmen ohne den Eintritt des versicherten Risikos voraussichtlich erwirtschaften könnte. Denn nur solange eine Relation zum tatsächlich erzielten Entgelt für die ohne Eintritt des versicherten Risikos erbrachte Arbeit besteht, kann von einer Lohnsumme gesprochen werden (vgl. Art. 319
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
|
1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
Jahresumsatz, dem der Beschwerdeführer allenfalls Bedeutung beimessen möchte, im konkreten Fall Rückschlüsse auf dieses Entgelt zulassen sollte, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf. Um aus der von ihm zitierten Literatur etwas ableiten zu können, müsste er nicht nur im Einzelnen darlegen, inwiefern der von ihm (ohne Eintritt des versicherten Risikos) als Selbständiger erbrachten Leistung ein höherer Wert als der erzielte Gewinn zuzumessen ist und weshalb dieser Wert nicht im Gewinn aufscheint, sondern auch, dass dieser Wert die Grössenordnung der angegebenen Lohnsumme erreicht. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerde nicht.
3.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 8
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
nicht Genüge getan ist. Es geht nicht um die allgemeinen Schwierigkeiten, mit denen die Festsetzung der Lohnsumme eines Selbständigen als zukünftige Tatsache verbunden sein kann, sondern darum, dass die Vorinstanz aufgrund der Würdigung der Akten zum Schluss kam, die Abweichung der angegebenen Lohnsumme von den tatsächlichen Verhältnissen lasse sich nicht durch derartige Schwierigkeiten erklären. Dieser Einschätzung hält der Beschwerdeführer einfach seine abweichende Auffassung entgegen. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Damit ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, inwieweit die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Sachverhalts durch das Gericht gegeben gewesen seien. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ergänzt, sondern sie ist, ohne Recht zu verletzen, davon ausgegangen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien trotz fehlender Replik nicht anerkannt (vgl. E. 2 hiervor), und ein Irrtum in Bezug auf die Lohnsumme könne nicht bereits mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine selbständige Tätigkeit entfaltet hat, verneint werden (vgl. E. 3 hiervor).
5.
Für den Fall, dass die Berufung auf einen Willensmangel statthaft sein sollte, thematisiert der Beschwerdeführer deren Folge, nämlich das Dahinfallen des Vertrages. Er ist der Auffassung, da es sich bei den entsprechenden Konsequenzen um rein rechtliche Fragen handle, seien neue Vorbringen zulässig. Er beruft sich auf BGE 129 III 320 und macht geltend, bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen folge aus der Irrtumsanfechtung eine Kündigung ex nunc. So würden die schuldlosen Parteien und übrige Betroffene in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Versicherung geschützt und allenfalls schwierige Rückabwicklungen unnötig. Den berechtigten Interessen an Ersatzforderungen werde dadurch Rechnung getragen, dass es den Parteien unbenommen bleibt, Schadenersatzansprüche zu stellen. Die Klage auf Rückzahlung des Geleisteten wäre entsprechend mangels Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu einem Schadenersatzanspruch abzuweisen.
5.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.2. Die Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen stösst an Grenzen, wenn beispielsweise in vollständiger oder teilweiser Erfüllung des Vertrages Dienste erbracht oder Unterlassungspflichten beachtet wurden, die in natura nicht zurückerstattet werden können. In solchen Fällen misst daher die Rechtsprechung der erfolgreichen Irrtumsanfechtung aus Praktibilitätsgründen nur die Bedeutung einer Kündigung des Vertragsverhältnisses ex nunc zu. Dabei bleibt die Konstellation vorbehalten, dass sich der Willensmangel im Synallagma selbst auswirkte, d.h. für das Leistungsversprechen des Irrenden in quantitativer Hinsicht bestimmend war. Hier werden bei der Rückabwicklung die Leistungen in gerichtlicher Vertragsanpassung in Anwendung von Art. 20 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
|
1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
5.3. Die Regeln über die Willensmängel gemäss Art. 23 ff
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |
![](media/link.gif)
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
|
1 | Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
2 | Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. |
3 | Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25 |
verschuldet ist und der Versicherte somit nach Art. 26
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
|
1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
5.3.1. Jede Versicherungsgefahr bezieht sich dem Wesen der Gefahr zufolge auf ein zukünftiges Ereignis, das (entweder überhaupt oder doch mindestens hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eintritts) ungewiss ist (Botschaft vom 2. Februar 1904 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [Botschaft VVG], BBl 1904 I 284 Ziff. D.I.4a/aa; Urteil 4A 631/2016 vom 21. April 2017 E. 2.3.2). Ist bei Vertragsabschluss das versicherte Ereignis bereits eingetreten oder aber die Gefahr bereits beseitigt, so fehlt das versicherbare Interesse, mithin das Vertragsobjekt (Botschaft VVG, BBl 1904 I 284 Ziff. D.I.4a/aa), und ist der Versicherungsvertrag nichtig (Art. 9
![](media/link.gif)
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 9 - 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
|
1 | Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
2 | Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist. |
3 | Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen. |
4 | Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen. |
gegebene, für einen Versicherungsvertrag charakteristische Ungewissheit über den Eintritt des versicherten Risikos besteht im Zeitpunkt der Vertragsauflösung nicht mehr.
5.3.2. Das VVG enthält wie erwähnt in den besonderen Bestimmungen für Schadensversicherungen Regelungen zur Doppelversicherung (Art. 53
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
![](media/link.gif)
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 51 - Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch. |
![](media/link.gif)
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 51 - Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch. |
![](media/link.gif)
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 51 - Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch. |
![](media/link.gif)
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 51 - Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch. |
![](media/link.gif)
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 51 - Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch. |
![](media/link.gif)
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 51 - Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Einschätzung der Vorinstanz, bei korrekter Schätzung hätte nicht annähernd ein Jahresgewinn von Fr. 100'000.-- erwartet werden können, in Abrede (vgl. E. 3.6 hiervor). Er zeigt nicht rechtgenüglich auf, dass er plausible Gründe für den Abschluss einer doppelten beziehungswiese überhöhten Versicherung gehabt hätte (vgl. BOLL, a.a.O., N. 23 zu Art. 53
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
5.4. Auch auf die Frage nach den Konsequenzen einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden:
5.4.1. Zwar hat die Vorinstanz offengelassen, ob eine absichtliche Täuschung vorgelegen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach ihren Feststellungen mit den von ihm gemachten Angaben objektiv bei der Beschwerdegegnerin eine falsche Vorstellung geweckt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist er nicht als schuldlos anzusehen.
5.4.2. Zudem wird in der Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor) und auch in E. 7.1.4 von BGE 129 III 320, auf den sich der Beschwerdeführer stützt, ein Vorbehalt zur reinen Auflösung des Vertrags ex nunc angebracht und eine richterliche Vertragsanpassung vorgesehen für den Fall, dass der Willensmangel sich im Synallagma selbst auswirkte, d.h. für das Leistungsversprechen des Irrenden in quantitativer Hinsicht bestimmend war (BGE 137 III 243 E. 4.4.4 S. 250 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanz die Versicherung nicht mit einer Jahreslohnsumme in dieser Höhe abgeschlossen hätte (und wohl generell eine andere Art von Versicherung hätte gewählt werden müssen, wenn eine die realistische Lohnsumme weit überschreitende Versicherungsleistung hätte vereinbart werden sollen). Nach Treu und Glauben könnte der Beschwerdeführer mithin höchstens verlangen, dass die Versicherungsleistung und Prämien auf eine realistische Lohnsumme gekürzt werden, entsprechend der (ohne Eintritt des versicherten Risikos) tatsächlich entfalteten selbständigen Tätigkeit als Nebenerwerb. Hinreichende Feststellungen dazu finden sich im angefochtenen Entscheid aber nicht und der Beschwerdeführer macht
vor Bundesgericht auch keine dahingehenden Ausführungen. Er trachtet vielmehr danach, an den überhöhten Versicherungsleistungen festzuhalten. Dass diese den bezahlten Prämien entsprechen, entlastet ihn nicht, da im jetzigen Zeitpunkt nach Eintritt des versicherten Risikos feststeht, dass die überhöhte Versicherungssumme sich trotz der dadurch bedingten höheren Prämien zu seinem Vorteil ausgewirkt hat. Diesen mit Blick auf die Art der geschlossenen Versicherung und den Umfang der tatsächlich entfalteten Tätigkeit als Selbständigerwerbender (nicht als Haupt-, sondern bloss als Nebenerwerbstätigkeit) nicht gerechtfertigten Vorteil sucht er sich mit der Anrufung der ex-nunc-Wirkung zu bewahren, zumal er seine selbständige Tätigkeit ohnehin aufgegeben hat, so dass der Irrtumsanfechtung keine praktische Bedeutung zukommen würde. Dieser Versuch hat mit der in E. 5.3.1 hiervor dargestellten Problematik nichts zu tun. Damit ist er nicht zu hören.
6.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit angesichts der weitgehend appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Beschwerdeantwort war nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden. Der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak