Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 141/01
Urteil vom 8. Juli 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
1. T.________,
2. M.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Hans-Ulrich Zumbühl, Barfüssergasse 6, 4001 Basel,
gegen
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 19. Januar 2001)
Sachverhalt:
A.
Mit am 23. Juli 1998 datierten, tatsächlich aber am 4. August 1998 erlassenen Verfügungen verpflichtete die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (nachfolgend: Ausgleichskasse) T.________ und M.________ zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
H.________ AG mit dem Ausstand der Firma L.________ AG und der Firma M.________ AG; die restlichen Fr. 27'858.85 würden an den Ausstand der Firma R.________ AG angerechnet, sodass sich ihre Forderung noch auf Fr. 162'682.85 belaufe.
Am ........1997 war über die Firma H.________ AG der Konkurs eröffnet worden. Am 13. und 14. August 1997 war der Ausgleichskasse zudem betreffend die Firma R.________ AG je ein Pfändungsverlustschein über Fr. 22'091.05 bzw. Fr. 50'600.05 ausgestellt worden. Ein Pfändungsverlustschein betreffend die Firma I.________ AG über Fr. 120'626.90 erfolgte am 29. September 1997. Am ........ 1997 wurde über die Firma R.________ AG der Konkurs eröffnet und am ........ 1997 mangels Aktiven wieder eingestellt.
T.________ war als als Präsident des Verwaltungsrates in der Firma R.________ AG kollektiv-, in der Firma I.________ AG einzelzeichnungsberechtigt. M.________ amtete in beiden Gesellschaften als Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift. Gegen die erwähnten Schadenersatzverfügung erhoben beide Einspruch.
B.
Die von der Ausgleichskasse gegen T.________ und M.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) erhobene Klage im Umfang von Fr. 162'682.85 hiess dieses mit Entscheid vom 19. Januar 2001 gut.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen T.________ und M.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse vollumfänglich abzuweisen. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht T.________ und M.________ zur Leistung je eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'000.- aufgefordert hatte, welchen M.________ bezahlte, stellte T.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Mit Zwischenentscheid vom 25. September 2001 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch des T.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab; daraufhin wurde der erneut verfügte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- bezahlt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Entscheides über die Schadenersatzklage (hier: 19. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
3.
3.1 Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1.1 hievor), beinhaltet die eingeklagte Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 162'682.85 in den Jahren 1996 und 1997 unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten der beiden Gesellschaften Firma I.________ AG (Fr. 133'082.75) und Firma R.________ AG (Fr. 29'600.10). Damit verstiessen die beiden Gesellschaften gegen die - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Beitragszahlungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Zu prüfen ist, ob dieses Verschulden der Arbeitgeber den Beschwerdeführern, ihres Zeichens jeweils Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates, als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet werden kann oder ob diese auf Grund der Umstände Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe geltend machen können.
3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten insgesamt Akontozahlungen von Fr. 750'375.90 geleistet, davon Fr. 621'432.40 kurz vor Konkurseröffnung der Firma H.________ AG. Sie seien in Übereinstimmung mit den kaufmännischen Gepflogenheiten davon ausgegangen, diese Zahlungseingänge würden anteilsmässig auf alle Konzerngesellschaften verteilt. Hätte die Ausgleichskasse dem entsprochen und zuerst die älteren Ausstände beglichen, wäre in den einzelnen Konzerngesellschaften nach Eingang der Akontozahlungen jeweils ein Beitragsausstand verblieben, der in etwa dem monatlichen Pauschalbeitrag entsprochen hätte (gemäss Angaben der Beschwerdeführer für die Firma H.________ AG Fr. 128'400.-, für die Firma I.________ AG Fr. 9'578.-, für die Firma R.________ AG Fr. 13'140.-, für die Firma L.________ AG Fr. 10'560.- und für die Firma M.________ AG Fr. 810.-). Im Weiteren machen sie wie schon vor Vorinstanz geltend, der Chefbuchhalter S.________ habe die Buchhaltung seit Jahren systematisch gefälscht und dem Verwaltungsrat falsche Informationen geliefert. Nach Kenntnisnahme dieser Machenschaften hätten sie sich ausserordentlich bemüht, die notwendige Liquidität zu beschaffen. Es seien deshalb die Verfahrensakten beim Strafgericht des
Kantons Basel-Landschaft, Liestal, beizuziehen.
3.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche der involvierten Gesellschaften die Beitragszahlungen vor Konkurseröffnung geleistet hat. Auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Gruppenfirmen zentral durch die Firma H.________ AG verwaltet worden seien, ist davon auszugehen, dass die Beiträge auch von dieser Gesellschaft einbezahlt wurden. Damit bestand aber für die Ausgleichskasse keine Veranlassung, die Beiträge auf die anderen Gesellschaften aufzuteilen. Anderslautende Weisungen der Gesellschaft sind aus den Akten nicht ersichtlich. Von den Verantwortlichen der Gesellschaft hätte ein Überblick über die Ausstände und eine Anordnung von Zahlungsprioritäten erwartet werden können.
Jedoch kann offen bleiben, ob die Ausgleichskasse die hohen Zahlungen kurz vor Konkurseröffnung auf die ältesten offenen Beiträge hätte anrechnen müssen. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
die Zahlungsmoral der Gesellschaft aber vorher immer klaglos war (Urteile A. vom 16. Mai 2002, H 44/01, und B. vom 13. Februar 2002, H 438/00, Erw. 4b/bb mit Hinweisen). Diese Praxis kann nun entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht dahingehend ausgelegt werden, dass rückwirkend durch Vergleich einer bestimmten, fiktiven Aufrechnung der bezahlten Beiträge ein anderes Bild des Zahlungsablaufs gezeichnet werden kann. Für die Verschuldensbeurteilung massgebend ist vielmehr das tatsächliche Zahlungsverhalten einer Gesellschaft. Dieses ist hier zu beanstanden, nachdem sich die unbezahlten Beitragsrechnungen der Ausgleichskasse summierten, bis ein Betrag von über Fr. 600'000.- ausstehend war, sodass als logische Folge diese Lücken nicht mehr geschlossen werden konnten.
3.4 Zu prüfen ist weiter, ob das Verhalten des Chefbuchhalters S.________ die Beurteilung des Verschuldens der Beschwerdeführer soweit zu beeinflussen vermag, dass ihnen das zweifellos unkorrekte Zahlungsgebaren der Gesellschaft nicht mehr als grobfahrlässig angerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschwerdeführer durch den Chefbuchhalter über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse mit - strafrechtlich relevanten - Machenschaften systematisch getäuscht wurden (Urteil F. vom 25. Juli 2000, H 319/99). Das kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, zumal die Strafakten betreffend S.________ von der Vorinstanz nicht beigezogen wurden und aus den Akten die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten nicht klar ersichtlich sind, mithin nicht schlüssig feststeht, wie die hohen Beitragsausstände entstanden sind und ob beispielsweise ein Pauschalverfahren durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Erw. 1.2 hievor) und eine abschliessende Verschuldensbeurteilung kann nicht vorgenommen werden. Die Sache ist deshalb an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die Strafakten betreffend S.________ beiziehe und hernach
über den Schadenersatzanspruch neu entscheide.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 6000.- werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: