Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 940/2019

Urteil vom 8. Juni 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. September 2019 (VB.2019.00364).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geboren 1950) ist deutsche Staatsangehörige. Nach einer Einreise in die Schweiz, die gemäss der Darstellung in einem Schreiben von A.________ vom 15. Juni 2012 an das Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. Juni 2012 erfolgt sein soll, und der Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages über eine Anstellung als Psychotherapeutin mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 12,5 Stunden erteilte ihr dieses Amt eine bis zum 15. September 2018 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Das erwähnte Arbeitsverhältnis von A.________ wurde per 30. September 2014 aufgelöst. Seither lebt A.________ von Rentenleistungen von monatlich Fr. 238.65 und Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'924.--.

A.b. Am 5. März 2019 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 30. April 2019.

B.

B.a. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen die genannte Verfügung erhobenen Rekurs am 30. April 2019 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2019 an.

B.b. Hiergegen erhob A.________ eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. September 2019 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abwies.
In der Entscheidbegründung verneinte das Verwaltungsgericht einen Anspruch A.________s auf eine Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmerin und als Nichterwerbstätige. Ebenso sah es die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht als nicht gegeben an.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2019 lässt A.________ beim Bundesgericht beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2019 sei aufzuheben. Ferner beantragt A.________ sinngemäss, das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter ersucht A.________ um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid. Schliesslich beantragt A.________, "für die kantonalen Rechtsmittelverfahren" seien die Kosten neu zu verlegen und eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.
Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erklärt, seiner Auffassung nach sei vorliegend Art. 4 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) seitens der kantonalen Behörden offensichtlich falsch angewendet worden. Im Übrigen sei die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.
Mit Eingabe vom 6. März 2020 erklärt A.________, an ihrer Beschwerde festzuhalten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungs- bzw. Verbleiberechtsanspruch (vgl. Art. 6
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
bzw. Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der behauptete Anspruch tatsächlich besteht, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung und ist keine Eintretensfrage (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; Urteil 2C 195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 141 II 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, mit Hinweisen; Urteil 4A 574/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
In der Sache liegt im Streit, ob der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zusteht.

3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung).

3.2. Gemäss Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Dabei wird für Arbeitnehmer auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr. 1251/70), und für Selbständigerwerbende auf die Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl. L 14 vom 20. Januar 1975 S. 10; hiernach: Richtlinie 75/34/EWG), Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz nicht als Selbständigerwerbende tätig, sondern - wenn überhaupt (vgl. E. 4) - als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne. Folglich ist die Verordnung Nr. 1251/70 heranzuziehen.

4.

4.1. Das SEM stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1251/70 komme vorliegend von vornherein nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von maximal 12,5 Stunden pro Woche eine nur marginale und nebensächliche Tätigkeit ausgeübt habe und sie damit keine Arbeitnehmerin im Sinne dieser Ordnung gewesen sei.

4.2. Die Berufung auf das in Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 vorgesehene Verbleiberecht eines Arbeitnehmers bei Beendigung der Erwerbstätigkeit (siehe dazu im Einzelnen sogleich E. 5) setzt eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. Art. 1 Verordnung Nr. 1251/70).
Nach der Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen werden, wenn der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 S. 5 f.; 131 II 339 E. 3 und E. 4, je mit Hinweisen).
Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4, mit Hinweisen). Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines Arbeitnehmers im Sinne des FZA nicht aus (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 23. März 1982 53/81 Levin, Slg. 1982, Randnr. 1035; zur Übereinstimmung der Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes und des damit verbundenen Status mit der vor der Unterzeichnung des FZA [21. Juni 1999] ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung siehe BGE 141 II 1 E. 2.2.3 S. 5 f.). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und in einer Gesamtbewertung allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (siehe zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6, mit zahlreichen
Hinweisen; Urteil 2C 617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f. S. 345 f., mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz hat - wie vom SEM vorgebracht - nicht geprüft, ob die Anstellung der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin zu untergeordnet und unwesentlich ist, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. In tatsächlicher Hinsicht ist diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt:
Insbesondere ist unklar, mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin die Tätigkeit tatsächlich ausübte: Gemäss der Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils hat sie einen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von durchschnittlich 12,5 Stunden pro Woche vorgelegt (Ziff. I des angefochtenen Urteils). An anderer Stelle des Urteils ist jedoch davon die Rede, dass sie zu Beginn der Anstellung lediglich 8 Wochenstun-den geleistet hat und das Pensum per 15. September 2013 auf 12,5 Wochenstunden erhöht wurde (E. 4.1 des angefochtenen Urteils).
Es fehlt zudem an Feststellungen darüber, welchen Lohn die Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Anstellung erzielte.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, sind selbst bei Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft die übrigen Voraussetzungen für ein Verbleiberecht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA nicht ausnahmslos erfüllt. Aus diesem Grund braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Anstellung der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin überhaupt deren Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründete.

5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 (analog zu Art. 2 Abs. 1 lit. a Richtlinie 75/34/EWG) steht das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, einem Arbeitnehmer zu, "der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat".
Voraussetzung für das Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 lit. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Verordnung Nr. 1251/70 (in Verbindung mit Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA) sind somit eine vorausgegangene Beschäftigung von zwölf Monaten und ein vorausgegangener Mindestaufenthalt von drei Jahren.

6.

6.1. Was das Erfordernis einer vorausgegangenen Beschäftigung von zwölf Monaten betrifft, nimmt das SEM an, dass eine Beschäftigung nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Zusammenhang mit Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 nicht zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des SEM bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nur ihre Beschäftigung bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (bzw. des 64. Altersjahres) anrechnen lassen kann. Es handle sich dabei konkret um eine Beschäftigungsdauer von lediglich 6 Monaten und 2 Wochen (vom 16. September 2013 bis zum 31. März 2014), so dass das Erfordernis einer vorgängigen zwölfmonatigen Beschäftigung vorliegend nicht erfüllt sei.

6.2. Das Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil 2C 534/2019 vom 4. Februar 2020 mit der Frage befasst, ob für das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht eines Selbständigerwerbenden bei Beendigung der Erwerbstätigkeit eine zwölfmonatige Ausübung der Tätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erforderlich ist. Es kam dabei in Auslegung der einschlägigen Vorschriften, welche (soweit hier interessierend) analog lauten wie die vorliegend interessierende Regelung (vgl. Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Richtlinie 75/34/EWG), zum Schluss, dass ein Verbleiberecht (unter den weiteren Voraussetzungen) auch dann besteht, wenn die zwölfmonatige selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Erreichen des or-dentlichen Rentenalters aufgenommen wurde (E. 3.2.8-3.2.11 des Urteils).
Damit stellt sich ernsthaft die Frage, weshalb Entsprechendes nicht sinngemäss auch für den Fall des freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts eines Arbeitnehmers bei Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 gelten sollte, und zwar selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesgericht in BGE 144 II 121 E. 3.5.1 S. 126 f. festgehalten hatte, das Verbleiberecht nach Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 setze voraus, dass beim Eintritt ins Rentenalter eine Arbeitnehmertätigkeit von einem Jahr vorliegen müsse. Wäre dem so, wäre nicht nur eine erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit an die Zwölfmonatsfrist von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 anzurechnen, sondern müsste dies erst recht für eine vor dem Eintritt dieses Rentenalters begonnene, aber erst danach beendete Tätigkeit gelten. Wie es sich damit verhält und ob das Erfordernis einer vorgängigen Beschäftigung von zwölf Monaten im vorliegenden Fall erfüllt ist, braucht aber, wie im Folgenden ersichtlich wird, nicht abschliessend geklärt zu
werden.

7.

7.1.

7.1.1. Hinsichtlich des Erfordernisses eines vorausgegangenen Mindestaufenthaltes von drei Jahren ist vorliegend vorab die Rechtsfrage streitig, welche Anforderungen an einen entsprechenden Aufenthalt zu stellen sind:
Nach Auffassung der Vorinstanz ist im Kontext von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 davon auszugehen, dass "nur [Aufenthalts-]Zeiten berücksichtigungsfähig sind, in denen die ausländische Person tatsächlich einen Freizügigkeitstatbestand nach dem Freizügigkeitsabkommen erfüllte bzw. nach dem innerstaatlichen Recht über ein Aufenthaltsrecht verfügte, und die tatsächliche Anwesenheit grundsätzlich nicht ausreicht" (E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils). Es könne - so die Vorinstanz - nämlich insbesondere "nicht angehen, dass eine ausländische Person, welche zur Ausreise verpflichtet wurde bzw. bei korrekter Anmeldung zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, im Nachhinein aus der unterbliebenen Ausreise bzw. Anmeldung Rechte abzuleiten vermag" (E. 4.2.2. des angefochtenen Urteils).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es müsse genügen, wenn die Bedingungen des FZA für die Rechtmässigkeit eines Aufenthaltes erfüllt seien und eine fünfjährige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre, wenn die betroffene ausländische Person die entsprechenden Belege eingereicht hätte (S. 8 der Beschwerde).

7.1.2.

7.1.2.1. Soweit ersichtlich haben sich bisher weder das Bundesgericht noch der EuGH zur Rechtsfrage geäussert, ob die Voraussetzung des vorausgegangenen Mindestaufenthaltes von drei Jahren für einen Bewilligungsanspruch nach der Beendigung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 nur dann als erfüllt zu betrachten ist, wenn dieser Aufenthalt bewilligt war oder zumindest die materiellen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllte. Die Antwort auf diese Rechtsfrage ist somit durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ergründen.

7.1.2.2. Bei der Auslegung und Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen sind namentlich die sich aus den Art. 31 ff
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) ergebenden Grundsätze massgebend (Urteil 2C 653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 II 136 E. 5.2.1 S. 148; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; 139 II 404 E. 7.2.1 S. 422). Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK bestimmt eine Reihenfolge der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen festzulegen. Ausgangspunkt der Auslegung völkerrechtlicher Verträge bildet der Wortlaut der vertrag-lichen Bestimmung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpre-tieren (BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 130; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148). Diese gewöhnliche Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (BGE 144 II 130 E.8.2.1 S. 139; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148). Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben
stellt die teleologische Auslegung den "effet utile" des Vertrags sicher (Urteile 2C 534/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.2.5; 2C 653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.1, beide zur Publikation vorgesehen; BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; 141 III 495 E. 3.5.1 S. 503).

7.1.2.3. Allein dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 lässt sich - auch bei Berücksichtigung der verschiedenen massgebenden Sprachfassungen dieser Bestimmung - nicht entnehmen, dass das Verbleiberecht nur dann bestehen soll, wenn der vorausgegangene dreijährige Mindestaufenthalt bewilligt war oder unter materiellen Gesichtspunkten hätte bewilligt werden müssen.

7.1.2.4. Auch bei einer Heranziehung des Kontextes ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass das hier interessierende Erfordernis eines ständigen Aufenthaltes von mindestens drei Jahren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Verordnung Nr. 1251/70 im Zusammenhang mit Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA so zu verstehen ist, dass nur ein bewilligter oder ein zumindest die materiellen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllender Aufenthalt anrechenbar ist. Insbesondere nicht in diese Richtung weist Art. 4 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70, wonach der ständige Aufenthalt (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70 und Art. 3 Abs. 2 Verordnung Nr. 1251/70 [betreffend das Verbleiberecht von Familienangehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers]) durch eines der im Aufenthaltsland üblichen Beweismittel nachgewiesen wird und dieser Aufenthalt weder durch vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten zur Ableistung des Wehrdienstes berührt wird.

7.1.2.5. Mit dem Kriterium der Wohnsitzdauer bzw. des dreijährigen ständigen Aufenthaltes soll dem sozialen Bedürfnis der Wanderarbeitnehmer, nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im gewohnten Lebensumfeld verbleiben zu können, entsprochen werden (BGE 144 II 121 E. 3.5.3 S. 128; vgl. dazu Urteil 2C 1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, 2010, S. 160 f.; Viktor Kreuschnitz, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje [Hrsg.], Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 45 AEUV N 56). Sind die materiellen Voraussetzungen für einen Aufenthalt bzw. eine Bewilligungserteilung aber nicht erfüllt, kann - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils) - nur beschränkt eine Verwurzelung im betreffenden Staat stattfinden. Eine Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrages legt es daher nahe, die Voraussetzung des dreijährigen vorangegangenen Aufenthaltes einschränkend dahingehend zu verstehen, dass während der Aufenthaltsdauer zumindest die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt gewesen sein müssen. Dies gilt umso mehr, als ohne eine derartige Einschränkung aus der Missachtung von Ausreise- und
Anmeldepflichten Rechte abgeleitet werden könnten.
Der vorausgegangene dreijährige Mindestaufenthalt im Sinne von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 ist dabei aber nicht zwingend an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft, er kann durchaus auch auf einem anderen Rechtstitel beruhen (BGE 144 II 121 E. 3.5.1 S. 127).
Ob darüber hinaus zu fordern ist, dass der vorangegangene Aufenthalt tatsächlich bewilligt worden ist, erscheint - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vermerkt - mit Blick auf die Natur der FZA-Bewilligungen fraglich. Denn die in Anwendung des FZA ausgestellten Bewilligungen haben nach der Rechtsprechung nicht rechtsbegründenden, sondern bloss deklaratorischen Charakter (BGE 134 IV 57 E. 4 S. 58 f.; 136 II 329 E. 2.2 S. 332 f. Ergänzende nationale Verfahrensregeln sind freilich trotz dieses deklaratorischen Charakters nicht ausgeschlossen [BGE 136 II 329 E. 2.2 S. 332 f.]). Wie es sich damit verhält, kann jedoch im vorliegenden Fall - wie im Folgenden ersichtlich wird - offengelassen werden.

7.2.

7.2.1. Konkret uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten bezüglich der Frage, ob ein angeblicher früherer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz von Anfang Mai 2011 bis zur Einreichung des Bewilligungsgesuches vom 15. Juni 2012 an den erforderlichen Mindestaufenthalt angerechnet werden kann: Die Vorinstanz erklärt, ein entsprechender allfälliger Aufenthalt könne von vornherein nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, da sie während dieses Zeitraumes unter keinem Rechtstitel ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt habe. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe faktisch ihren Lebensmittelpunkt schon seit Anfang Mai 2011 ununterbrochen in der Schweiz gehabt. Ihr hiesiger Aufenthalt von Mai 2011 bis zur Gesuchseinreichung vom 15. Juni 2012 sei insofern rechtmässig gewesen, als sie nach ihrer Einreise im Mai 2011 eine Erwerbstätigkeit als Psychologin in einem Gesundheitszentrum aufgenommen habe und damit die FZA-Bedingungen erfüllt habe.

7.2.2. Wie erwähnt, ist für eine Anrechenbarkeit an die Dreijahresfrist von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 erforderlich, dass der Aufenthalt unter materiellen Gesichtspunkten zulässig war (E. 7.1 hiervor). Es ist unbestritten, dass als zulässiger Aufenthaltstitel während der Zeitspanne von Anfang Mai 2011 bis 15. Juni 2012 vorliegend - wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich ohne längere, d.h. mehr als dreimonatige Abwesenheiten (vgl. E. 7.1.2.4 hiervor) hierzulande aufgehalten haben sollte - nur die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA in Betracht käme.
Nach den grundsätzlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) hatte die Beschwerdeführerin zwar am 3. Mai 2011 um Erteilung einer Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als selbständig Erwerbstätige (freie Mitarbeiterin in einem Gesundheitszentrum) nachgesucht, sich jedoch, nachdem sie in der Folge wiederholt erfolglos zur Einreichung eines Nachweises für die behauptete selbständige Tätigkeit aufgefordert worden war, per 14. September 2011 nach U.________ abgemeldet.
Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurden von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise bestritten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es nach wie vor an einem Nachweis fehlt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Mai 2011 eine Tätigkeit als (selbständige) freie Mitarbeiterin in einem Gesundheitszentrum in der Schweiz aufnahm. Daran kann auch der in der Beschwerde in diesem Kontext angerufene Ausweis (act. 11 der Akten des Migrationsamtes; vgl. Beschwerde, S. 8) nichts ändern, da sich daraus keine Hinweise auf die behauptete Erwerbstätigkeit entnehmen lassen.
Es fehlt damit an einem Nachweis für eine tatsächliche Aufnahme einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit in der Zeit von Anfang Mai 2011 bis 15. Juni 2012. Sodann hat die Beschwerdeführerin nach den grundsätzlich ebenso bindenden weiteren Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) für diesen Zeitraum auch keine Stellensuchbemühungen geltend gemacht und hat sie auch keinen Nachweis ausreichender finanzieller Eigenmittel erbracht. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit von Anfang Mai 2011 bis 15. Juni 2012 von vornherein nur ein Aufenthalt von drei Monaten hätte gestattet werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [SR 142.203]; E. 4.2.1 des angefochtenen Urteils).

7.2.3. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin Ende September 2014 während weniger als drei Jahren (im massgeblichen Sinne) in der Schweiz aufgehalten hat. Entgegen der Beschwerdeführerin bleibt es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr der (angebliche) Aufenthalt in der Schweiz von Anfang Mai 2011 bis 15. Juni 2012 nicht ausdrücklich untersagt und sie seinerzeit nicht zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden sein soll, bei diesem Ergebnis. Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA besteht somit nicht.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auch auf die Rechtsprechung, wonach die Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach einer längeren, aber noch nicht zehnjährigen bewilligten Aufenthaltsdauer den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) verletzen kann, wenn eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.). Damit stösst sie aber schon deshalb ins Leere, weil nicht genügend geltend gemacht ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne dieser Rechtsprechung in einem besonderen Masse (namentlich aufgrund besonders enger sozialer Beziehungen in der Schweiz) integriert ist.
Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Insbesondere bleibt mangels grundsätzlichen Aufenthaltsanspruchs kein Raum für Überlegungen zur Verhältnismässigkeit.

8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_940/2019
Date : 08. Juni 2020
Published : 26. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  90  95  97  105  106
BV: 13
EMRK: 8
FZA: 2  4  6
SR 0.111: 31
BGE-register
131-II-339 • 134-IV-57 • 135-III-397 • 136-II-329 • 137-I-305 • 139-II-404 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-86 • 141-II-1 • 141-III-495 • 142-I-135 • 142-II-161 • 143-II-136 • 143-II-202 • 144-I-266 • 144-II-121 • 144-II-130
Weitere Urteile ab 2000
2C_1034/2016 • 2C_195/2014 • 2C_534/2019 • 2C_617/2019 • 2C_653/2018 • 2C_940/2019 • 4A_574/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • month • employee • sojourn grant • retirement age • minimum stay • statement of affairs • employment • appeal concerning affairs under public law • departure • member state • finding of facts by the court • contractual party • participant of a proceeding • question • position • self-employment • wage • duration • eu • beginning • entry • condition • good faith • hamlet • clerk • contract of employment • character • intention • evidence • agreement on the freedom of movement for persons • decision • directive • condition • vienna convention on the law of treaties • cessation of occupation • respect for the private life • remedies • infringement of a right • rank • occupation • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • legal representation • certification • proceedings conditions • authorization • cantonal remedies • access • purpose • planned goal • measure • employer • lawyer • time limit • judicature without remuneration • meadow • teleological interpretation • cantonal administration • integration • [noenglish] • pension • ex officio • minimum living wage • person concerned • lausanne • counter-performance • answer to appeal
... Don't show all
EU Richtlinie
1975/34
EU Verordnung
1251/1970
EU Amtsblatt
1970 L142 • 1975 L14