Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 442/2017

Urteil vom 8. Juni 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Mai 2017 (IV.2016.00473).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1966 geborene A.________ war als Bauarbeiter tätig, als er sich am 24. März 1999 bei einem Autounfall am rechten Fuss verletzte. Unter Hinweis darauf meldete er sich im Mai 2000 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse, wozu sie auch ein von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) beim Psychiatrischen Zentrum B.________ eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 24. Juli 2002 beizog. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. März 2001 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. In den Jahren 2003, 2008 und 2011 bestätigte sie diesen Anspruch aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades (Mitteilungen vom 21. November 2003, 27. März 2008 und 27. Mai 2011).

A.b. Im Oktober 2013 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch nach dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision auf den 1. Januar 2012 erneut. Sie holte bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, ein Gutachten ein, welches am 7. August 2014 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 19. November 2014 stellte sie A.________ die Aufhebung der Rente in Aussicht. Am 18. Dezember 2014 teilte sie ihm zudem den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. Auf den gegen die Rentenaufhebung erhobenen Einwand des Versicherten holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein. Nachdem A.________ im Rahmen der Akteneinsicht Stellung genommen hatte, hob die IV-Stelle am 14. März 2016 die Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 8 % mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 14. März 2016).

B.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der Invalidenrente und Durchführung beruflicher Massnahmen wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten sowie berufliche Massnahmen durchzuführen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG sowie nach den Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, und zu der für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
. IVG) vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, diese im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Rechtsgrundlagen seien in verschiedener Hinsicht unvollständig, wird in E. 3.2.1-3.2.3 eingegangen.

3.

3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei spätestens seit dem 10. April 2014 (Zeitpunkt der letzten Begutachtung) in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 massgeblich verbessert hätten. Nicht zu beanstanden sei auch die vorgenommene Invaliditätsbemessung, die zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe. Mangels Eingliederungswillens habe die IV-Stelle die Rente ohne die Durchführung vorgängiger Eingliederungsmassnahmen (bzw. Wiederaufnahme derselben) - und insbesondere auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren - aufheben dürfen.

3.2. Der Versicherte bestreitet im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 anspruchserheblich verbessert hat. Er vertritt aber nach wie vor die Auffassung, die Verwaltung hätte ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und im Weigerungsfall das Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleiten müssen.

3.2.1. Vorab wird in der Beschwerde geltend gemacht, im angefochtenen Entscheid seien die SchlBest. IVG zum Anspruch auf Wiedereingliederung unvollständig wiedergegeben.
Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt war, die IV-Stelle sei zutreffenderweise von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ausgegangen und habe die Rente gestützt auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG zu Recht aufgehoben. Zwar hatte die Vorinstanz zusätzlich ausgeführt, es würde kein anderes Ergebnis resultieren, wenn die Beurteilung gemäss PMEDA-Gutachten vom 7. August 2014 mit dem Beschwerdeführer lediglich als revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes betrachtet würde, weil eine Rentenaufhebung auch unter dem Titel der SchlBest. IVG zulässig wäre, dies angesichts der Tatsache, dass die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre (Urteil 8C 483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese die Rentenfrage betreffenden Ausführungen im Rahmen einer "selbst wenn"-Begründung verpflichteten das kantonale Gericht aber nicht dazu, auf der Grundlage der SchlBest. IVG auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (in einer weiteren "selbst wenn"-
Begründung) zu prüfen. Dass es auf eine Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen zu den Eingliederungsmassnahmen verzichtet hat, lässt sich somit nicht beanstanden.

3.2.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe die Rechtsprechung zur Rentenaufhebung bei versicherten Personen mit vollendetem 55. Altersjahr oder einem Rentenbezug von 15 Jahren nur unvollständig aufgeführt, indem sie BGE 141 V 5, in welchem die dafür massgebenden Eckwerte fixiert worden seien, überhaupt nicht erwähnt habe. Dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weil er sich in der Beschwerde explizit auf diesen Bundesgerichtsentscheid berufen habe.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist kein Mangel, insbesondere auch keine Gehörsverletzung, darin zu erblicken, dass im angefochtenen Entscheid auf andere Urteile als BGE 141 V 5 (nämlich auf die Urteile 9C 920/2013 vom 20. Mai 2014 und 9C 497/2013 vom 30. November 2013) Bezug genommen wurde, musste sich doch die Vorinstanz auf einige wenige Referenzen aus der umfangreichen Rechtsprechung beschränken und lag es in ihrem Ermessen, eine Auswahl zu treffen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern ein Abstellen auf BGE 141 V 5 zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Dass die Vorinstanz - ohne dies im Übrigen weiter zu thematisieren - von einem 15-jährigen Rentenbezug ausging, steht vielmehr auch in Einklang mit der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f., wonach für die Frage der Rentenbezugsdauer (als hier interessierendem Eckwert) auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt werden kann.

3.2.3. Der Beschwerdeführer vertritt weiter den Standpunkt, nach der Rechtsprechung sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Zusammenhang mit Rentenherabsetzungen oder -aufhebungen in jedem Fall durchzuführen. Er beruft sich hierfür auf die Urteile 8C 842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und 5.3.2 sowie 9C 156/2015 vom 1. Juli 2015 und kritisiert, dass die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Rechtsgrundlagen auch in diesem Punkt unvollständig seien.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die vom Versicherten angeführten Urteile sind nicht einschlägig, weil sich die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte vom hier zu beurteilenden in einem wesentlichen Punkt unterscheiden: In den vom Beschwerdeführer zitierten Fällen hatte die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, so dass sich die Frage, ob sie - theoretisch - davon hätte absehen dürfen, gar nicht stellte. Demgegenüber erkannte das Bundesgericht in den Urteilen, in welchen es sich mit diesem Aspekt befasste, dass bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden darf (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C 19/2016 E. 5.2.3; Urteile 9C 59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; 9C 317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1; 9C 469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7; 9C 231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; 8C 667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.1; 8C 569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Behauptung des Beschwerdeführers,
rechtsprechungsgemäss sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren in jedem Fall durchzuführen, ist somit unzutreffend.

3.2.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz stütze sich für ihre - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (Urteile 9C 59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.1; 9C 559/2012 vom 27. November 2012 E. 5) - Feststellung seiner fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auf einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt.

3.2.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Versicherte habe den (nach der vorbescheidweisen Ankündigung der Rentenaufhebung vom 19. November 2014) auf den 16. Dezember 2014 angesetzten Termin für ein persönliches Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ungenutzt verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 habe er unter Beilage eines ihm eine dauernde Arbeitsunfähigkeit attestierenden Zeugnisses seines Hausarztes (Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) darum ersucht, auf ein solches Gespräch zurzeit aus gesundheitlichen Gründen zu verzichten. Die IV-Stelle habe daraufhin die berufliche Eingliederung abgeschlossen und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, sich erneut anzumelden, wenn er sich gesundheitlich in der Lage sehe. Es sei über ein Jahr vergangen, bis er am 26. Februar 2016 die Einleitung beruflicher Massnahmen beantragt habe. Dass mangelnde Motivation der Grund gewesen sei, habe sich unverkennbar aus dem im März 2015 erst nach mehrmaliger Aufforderung eingereichten Bericht des Hausarztes ergeben, wonach eine angepasste Tätigkeit zumutbar, die Motivation aber fraglich und psychiatrisch abzuklären sei. Nachdem die PMEDA-Gutachter eine psychiatrische Erkrankung
nachvollziehbar ausgeschlossen hätten, die Folgen der im November 2014 durchgeführten Meniskusoperation längst abgeklungen gewesen seien und der behandelnde Arzt die Motivation des Versicherten nicht habe bestätigen können, habe es offensichtlich an der nötigen subjektiven Eingliederungsfähigkeit gefehlt. Dass sich an der Einstellung des Beschwerdeführers bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (14. März 2016) etwas geändert hätte, sei nicht ersichtlich. Der nach Fristerstreckung und kurz vor Ablauf der Rentenbezugsdauer von 15 Jahren am 26. Februar 2016 gestellte unsubstanziierte Antrag auf Einleitung beruflicher Massnahmen genüge dafür jedenfalls nicht. Gegenteils stelle sich mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch im kantonalen Verfahren mit keinem Wort dargelegt habe, welche Eingliederungsmassnahmen zu ergreifen wären, sondern unverändert eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes verneint und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente beantragt habe, die Frage, ob seine Berufung auf die Unzulässigkeit einer Renteneinstellung ohne vorgängige Eingliederung nach 15-jährigem Rentenbezug nicht gegen Treu und Glauben verstosse. Sie könne offen gelassen werden, weil ein ernsthafter Wille des
Beschwerdeführers, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, auch nicht ansatzweise zu erkennen sei.

3.2.4.2. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, es sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, "weshalb und inwiefern mehrmalige Aufforderungen des Hausarztes durch die Beschwerdegegnerin zum Einreichen des Verlaufsberichts fehlende Motivation des Versicherten indizieren soll", ist unbehelflich. Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz das Fehlen eines Eingliederungswillens nicht aus den wohl Dr. med. C.________ zuzuschreibenden Verzögerungen in der Berichtseinreichung ableitete, sondern (unter anderem) aus den ärztlicherseits an der Motivation des Versicherten geäusserten Zweifeln. Dass Dr. med C.________ im Übrigen, wie der Beschwerdeführer hervorhebt, eine Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmassnahmen im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bejahte, ist irrelevant, weil sich die entsprechende Aussage allein auf die objektive und nicht auf die hier ausschliesslich streitige subjektive Eingliederungsfähigkeit bezog. Der Beschwerdeführer kritisiert deshalb zu Unrecht, das kantonale Gericht habe diesen Umstand nicht gewürdigt.

3.2.4.3. Mit dem Vorbringen, die IV-Stelle habe nicht verlangt, dass ein Zusatzgesuch zu substanziieren wäre, versucht sich der Beschwerdeführer vergeblich gegen den Vorwurf zu wehren, dass er erst nach Fristerstreckung und kurz vor Ablauf einer Rentenbezugsdauer von 15 Jahren am 26. Februar 2016 einen unsubstanziierten Antrag auf Einleitung beruflicher Massnahmen gestellt habe. Das Fehlen einer Pflicht, ein entsprechendes Gesuch zu substanziieren, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem mehr als ein Jahr (am 26. Februar 2016) nach dem von der IV-Stelle vorgeschlagenen Termin (16. Dezember 2014) gestellten Begehren nicht überzeugend kundgetan hat, neuerdings an beruflichen Massnahmen ernsthaft interessiert zu sein. Dies gilt umso mehr, als er im Einwand vom 22. Dezember 2014 lediglich die Weiterausrichtung der bisherigen Rente beantragt und in der Stellungnahme vom 26. Februar 2016 im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die Rente dürfe angesichts der nunmehr (fast) erreichten Rentenbezugsdauer von 15 Jahren erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden. Dass die Vorinstanz in diesem mithin erst im Verlaufe des Verfahrens neu aufgenommenen Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen
keine echte diesbezügliche Motivation, sondern ein blosses Mittel zum Zweck erblickte und die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit nach den gesamten Umständen für überwiegend wahrscheinlich erstellt hielt, ist nicht willkürlich.

3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Versicherten erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder den angefochtenen Entscheid als sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_442/2017
Date : 08. Juni 2018
Published : 26. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  21
BGG: 66  95  97  105
IVG: 8  28
BGE-register
141-V-5 • 142-II-433
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