Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_666/2011

Urteil vom 8. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15,
9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Am 31. Mai 2007 kontrollierte die Kantonspolizei St. Gallen ein Hanffeld eines Landwirts. Die nachfolgenden polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass dieser den Hanf im Auftrag der Y.________GmbH angebaut hatte, welche mit Hanfartikeln handelt und die Z.________AG für die Herstellung von Hanf-Eistee mit Hanfblüten beliefert. Geschäftsführer der Y.________GmbH ist X.________.
Am 5. März 2008 durchsuchte die Kantonspolizei die Räumlichkeiten der Y.________GmbH sowie jene von X.________ und einer weiteren Person und stellte dabei diverse Hanfprodukte sicher, nämlich 845 kg Feinschnitt Hanfblüten, 278 kg Hanfblätter, 176 kg Hanfstängel, 10 Liter Hanfessenz und 1 Liter Hanfsirup. Die Betäubungsmittelanalyse ergab einen THC-Gehalt zwischen 1,1 und 11 % und damit eine deutliche Überschreitung des gesetzlichen Grenzwerts von 0,3 % THC-Gehalt.

B.
Mit Verfügung vom 3. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, das gegen X.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.0) geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und d StPO (SR 312.0) ein (Dispositiv-Ziffer 1). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, eine Verwendung der Hanfprodukte zu Betäubungsmittelzwecken könne X.________ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, und die Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz sei verjährt. Gleichzeitig verfügte die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Hanfprodukte (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 4'078.-- wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv- Ziffer 3), und dem Rechtsvertreter von X.________ wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4).

C.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 13. August 2011 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung und die Herausgabe der beschlagnahmten Hanfprodukte.
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 hiess die Anklagekammer die Beschwerde gut und hob Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 3. August 2011 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 2), und der Rechtsvertreter von X.________ wurde mit Fr. 1'200.-- entschädigt (Dispositiv-Ziffer 3).

D.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid der Anklagekammer vom 12. Oktober 2011 sei aufzuheben, und die beschlagnahmten Hanfprodukte (845 kg Feinschnitt Hanfblüten, 278 kg Hanfblätter, 176 kg Hanfstängel, 10 Liter Hanfessenz und 1 Liter Hanfsirup) seien einzuziehen und zu vernichten.
Die Anklagekammer verzichtet auf eine Vernehmlassung. X.________ beantragt in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) und schliesst das Verfahren mit der Aufhebung der Beschlagnahme der Hanfprodukte ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1; 137 IV 22 E. 1.3 S. 24, 87 E. 3 S. 89 ff.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Einziehung sei von der Beschwerdeführerin in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. August 2011 damit begründet worden, dass der Beschwerdegegner durch den Anbau und die Verwendung einer Hanfpflanze, die nicht im Sortenkatalog des Bundesamts für Landwirtschaft aufgeführt sei, gegen das Landwirtschaftsgesetz verstossen habe. Werde wie vorliegend das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt, so werde nicht über die Schuld oder Strafbarkeit des Betroffenen befunden. Entsprechend könne die Einziehung nicht mit einem nicht abschliessend beurteilten strafbaren Verhalten (Verstoss gegen das Landwirtschaftsgesetz) begründet werden. Die Einziehung verletze die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und sei daher aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin erachtet diese Auffassung als unzutreffend.

2.2 Nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB mit der Marginalie "Sicherungseinziehung" verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
Die Sicherungseinziehung erfolgt gemäss dem Wortlaut des Gesetzes "ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person". Es genügt somit eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat, wobei als Anlasstat insbesondere auch eine Übertretung der Nebenstrafgesetzgebung des Bundes - wie namentlich eine Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz - in Betracht kommt. Schuldausschlussgründe (Bsp. Schuldunfähigkeit, Irrtum über die Rechtswidrigkeit) stehen im Gegensatz zu Rechtfertigungsgründen (Bsp. rechtfertigende Notwehr, rechtfertigender Notstand) der Sicherungseinziehung nicht entgegen. Möglich ist die Einziehung auch bei fehlenden Prozessvoraussetzungen wie namentlich bei Verjährung der Anlasstat (vgl. BGE 117 IV 233 E. 4 ff. S. 238 ff.; siehe zum Ganzen auch Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., 2007, Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB N. 26 ff., insb. N. 37; Florian Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB N. 6 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin ist nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens zum Schluss gekommen, der Beschwerdegegner habe vorsätzlich gegen das Landwirtschaftsgesetz verstossen, wobei diese Übertretung verjährt und daher das Strafverfahren einzustellen sei. Da eine Einziehung nach dem Gesagten grundsätzlich auch bei verjährter Anlasstat zulässig ist, hat die Beschwerdeführerin trotz Verfahrenseinstellung zu Recht geprüft, ob die sichergestellten Hanfprodukte einzuziehen oder herauszugeben sind. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK steht einer Sicherungseinziehung bei Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung nicht entgegen (BGE 117 IV 237 E. 3 S. 238). Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, wonach das Bejahen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat gegen die Unschuldsvermutung verstösst, verletzt Bundesrecht, da damit Sicherungseinziehungen trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen wären.

2.4 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB zu Recht als gegeben erachtet hat.
2.4.1 Die Beschwerdeführerin hat erwogen, Anlasstat bilde ein Verstoss des Beschwerdegegners gegen Art. 173 Abs. 1 lit. l
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG. Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bis zu Fr. 40'000.-- bestraft, wer vorsätzlich pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 162 Sortenkataloge - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
2    Er kann das BLW ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.
3    Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.
LwG). Gemäss Art. 4 der Verordnung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben (Sortenkatalog-Verordnung; SR 916.151.6) enthält der Sortenkatalog in Anhang 4 jene Öl- und Faserpflanzensorten, deren Saatgut anerkannt werden kann und in Verkehr gebracht werden darf.
Die sichergestellten Hanfprodukte gehören zur Sorte "Cannabis sativa indica" und weisen einen THC-Gehalt von 1,1 bis 11 % auf. Es handelt sich dabei um eine THC-reiche Hanfsorte, welche in Anhang 4 des Sortenkatalogs nicht aufgeführt ist. Gemäss Sortenkatalog ist lediglich die Sorte "Fédora 17" mit einem THC-Gehalt von unter 0,3 % zugelassen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. l
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG erfüllt.
Bei seiner Einvernahme vom 20. März 2008 durch die Beschwerdeführerin gab der Beschwerdegegner an, er habe die verwendete Hanfsorte gewählt, weil diese mehr Blüten trage und daher einen höheren Ertrag abwerfe als der hauptsächlich aus Stängeln bestehende "Faserhanf" gemäss Sortenkatalog. Der Beschwerdegegner hat sich folglich wissentlich und willentlich für eine nicht im Sortenkatalog aufgeführte THC-reiche Hanfsorte entschieden, womit der subjektive Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. l
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG erfüllt ist. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer - wenn auch verjährten - Anlasstat als Voraussetzung der Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB zu Recht bejaht. Sie hat dabei keine abschliessende strafrechtliche Beurteilung vorgenommen. Dem Beschwerdegegner wurde deshalb auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen.
Soweit der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 einwendet, eine Einziehung der beschlagnahmten Hanfprodukte verletze den Anklagegrundsatz, da ihm der Verstoss gegen das Landwirtschaftsgesetz nicht explizit vorgeworfen worden sei, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Bei einer Verfahrenseinstellung stellt sich die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht, da gerade keine Anklage beim zuständigen Gericht erhoben wird (vgl. Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238
StPO). Soweit der Beschwerdegegner mit seinem Vorbringen sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) behauptet, ist die Rüge unbegründet. Er wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ausführlich zum Sachverhalt befragt, und es wurde ihm ausdrücklich vorgehalten, die von ihm verwendete THC-reiche Hanfsorte sei nicht im Sortenkatalog des Bundesamts für Landwirtschaft aufgeführt. Dem Beschwerdegegner war mithin klar, was ihm angelastet wird, und er konnte zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen.
2.4.2 Neben dem Deliktskonnex ist auch die weitere Voraussetzung von Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB erfüllt, wonach die beschlagnahmten Hanfprodukte die Sicherheit von Menschen künftig gefährden. Bei illegalen Betäubungsmitteln, die von ihrer Bestimmung her einzig deliktisch verwendet werden können, ist die zukünftige Gefährdung nach der gesetzgeberischen Wertung zu bejahen (Schmid, a.a.O., Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB N. 60).
Die Beschwerdeführerin weist auf Art. 3 Abs. 2 lit. d
SR 812.121.1 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) - Betäubungsmittelkontrollverordnung
BetmKV Art. 3 Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen
1    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die einzelnen kontrollierten Substanzen und bestimmt, welchen Kontrollmassnahmen sie unterliegen.
2    Es erstellt dazu folgende Verzeichnisse:
a  Verzeichnis a: kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind;
b  Verzeichnis b: kontrollierte Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind;
c  Verzeichnis c: kontrollierte Substanzen, die in Präparaten in reduzierten Konzentrationen enthalten sein dürfen und teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind;
d  Verzeichnis d: verbotene kontrollierte Substanzen;
e  Verzeichnis e: Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 7 Absatz 1 BetmG, die den Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittel des Verzeichnisses a unterstellt sind;
f  Verzeichnis f: Vorläuferstoffe unter Angabe der jeweiligen Menge, die eine Kontrolle nach dieser Verordnung notwendig macht;
g  Verzeichnis g: Hilfschemikalien unter Angabe der Zielländer und der jeweiligen Menge, die eine Kontrolle nach dieser Verordnung notwendig macht.
3    Es legt für Vorläuferstoffe die Menge fest, ab der sie der Kontrolle unterliegen. Zudem legt es für Hilfschemikalien die Menge fest, ab der sie für ein bestimmtes Zielland der Kontrolle unterliegen.
4    Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b und d werden neben ihrem Namen mit ihrer weltweit geltenden Handelsnummer (Global Trade Identification Number, GTIN) aufgenommen.
5    Bei der Festlegung des Ziellandes richtet sich das EDI nach den Ersuchen gemäss Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 19883 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und den Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.
der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1) in Verbindung mit den Anhängen 1 und 5 der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) hin, wonach Hanf mit einem THC-Gehalt von über 1 % unter Vorbehalt einer Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit gemäss Art. 8
SR 812.121.1 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) - Betäubungsmittelkontrollverordnung
BetmKV Art. 8 Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d
BetmKV zu den verbotenen kontrollierten Substanzen und damit zu den Betäubungsmitteln gehört. Diese Verordnungen sind am 1. Juli 2011 in Kraft getreten (Art. 89 Abs. 1
SR 812.121.1 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) - Betäubungsmittelkontrollverordnung
BetmKV Art. 89 Inkrafttreten
1    Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
2    Artikel 60 tritt für kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b am 1. Januar 2013 in Kraft.
BetmKV und Art. 8
SR 812.121.11 Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI) - Betäubungsmittelverzeichnisverordnung
BetmVV-EDI Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
BetmVV-EDI).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners steht das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 26
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 26 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches117 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB) dem Heranziehen der Betäubungsmittelkontrollverordnung und der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung insoweit nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung der Einstellungsverfügung bei der Prüfung, ob eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vorliegt, einzig das Landwirtschaftsgesetz angewendet und nicht auf die revidierte Betäubungsmittelgesetzgebung abgestellt hat. Bei der Beurteilung der zukünftigen Gefährdung der Sicherheit von Menschen durch die sichergestellten Hanfprodukte hingegen ist die Bezugnahme aufs geltende Recht nicht zu beanstanden. Schliesslich sind die Einziehung und die Vernichtung der sichergestellten Hanfprodukte auch nicht als unverhältnismässig einzustufen.

3.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Anklagekammer vom 12. Oktober 2011 aufzuheben. Die beschlagnahmten Hanfprodukte (845 kg Feinschnitt Hanfblüten, 278 kg Hanfblätter, 176 kg Hanfstängel, 10 Liter Hanfessenz und 1 Liter Hanfsirup) sind einzuziehen und zu vernichten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, welche auf Fr. 1'000.-- festgesetzt werden, und jene des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG). Ihm ist in beiden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Anklagekammer vom 12. Oktober 2011 aufgehoben. Die beschlagnahmten Hanfprodukte (845 kg Feinschnitt Hanfblüten, 278 kg Hanfblätter, 176 kg Hanfstängel, 10 Liter Hanfessenz und 1 Liter Hanfsirup) werden eingezogen und vernichtet.

2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen und des vorinstanzlichen Verfahrens von je Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_666/2011
Datum : 08. Juni 2012
Publiziert : 22. Juni 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Einstellung des Strafverfahrens


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BetmG: 26
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 26 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches117 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
BetmKV: 3 
SR 812.121.1 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) - Betäubungsmittelkontrollverordnung
BetmKV Art. 3 Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen
1    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die einzelnen kontrollierten Substanzen und bestimmt, welchen Kontrollmassnahmen sie unterliegen.
2    Es erstellt dazu folgende Verzeichnisse:
a  Verzeichnis a: kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind;
b  Verzeichnis b: kontrollierte Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind;
c  Verzeichnis c: kontrollierte Substanzen, die in Präparaten in reduzierten Konzentrationen enthalten sein dürfen und teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind;
d  Verzeichnis d: verbotene kontrollierte Substanzen;
e  Verzeichnis e: Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 7 Absatz 1 BetmG, die den Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittel des Verzeichnisses a unterstellt sind;
f  Verzeichnis f: Vorläuferstoffe unter Angabe der jeweiligen Menge, die eine Kontrolle nach dieser Verordnung notwendig macht;
g  Verzeichnis g: Hilfschemikalien unter Angabe der Zielländer und der jeweiligen Menge, die eine Kontrolle nach dieser Verordnung notwendig macht.
3    Es legt für Vorläuferstoffe die Menge fest, ab der sie der Kontrolle unterliegen. Zudem legt es für Hilfschemikalien die Menge fest, ab der sie für ein bestimmtes Zielland der Kontrolle unterliegen.
4    Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b und d werden neben ihrem Namen mit ihrer weltweit geltenden Handelsnummer (Global Trade Identification Number, GTIN) aufgenommen.
5    Bei der Festlegung des Ziellandes richtet sich das EDI nach den Ersuchen gemäss Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 19883 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und den Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.
8 
SR 812.121.1 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) - Betäubungsmittelkontrollverordnung
BetmKV Art. 8 Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d
89
SR 812.121.1 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) - Betäubungsmittelkontrollverordnung
BetmKV Art. 89 Inkrafttreten
1    Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
2    Artikel 60 tritt für kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b am 1. Januar 2013 in Kraft.
BetmVV-EDI: 8
SR 812.121.11 Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI) - Betäubungsmittelverzeichnisverordnung
BetmVV-EDI Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
LwG: 162 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 162 Sortenkataloge - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
2    Er kann das BLW ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.
3    Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.
173
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StPO: 318 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238
319
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
BGE Register
117-IV-233 • 134-IV-36 • 137-IV-22
Weitere Urteile ab 2000
1B_666/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • anklagekammer • bundesgericht • vorinstanz • vernichtung • edi • bundesamt für landwirtschaft • sorte • unschuldsvermutung • sachverhalt • verfahrenskosten • beschwerde in strafsachen • prozessvoraussetzung • anklagegrundsatz • verhalten • gerichtsschreiber • entscheid • cannabis • schweizerische strafprozessordnung • abweisung
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