Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 316/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 26. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
P.________ (Jg. 1963) war in der Firma B.________ AG in Luzern angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 1. Dezember 2003 in einen rund 4 Meter tiefen Schacht stürzte und sich dabei laut Diagnose des Dr. med. M.________ vom 15. Januar 2004 Kontusionen am Schädel sowie an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule zuzog. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 stellte die SUVA die Kostenübernahme für Heilbehandlung und ihre Taggeldzahlungen auf den 31. Dezember 2006 hin ein, und mit Verfügung vom 2. März 2007 sprach sie P.________ rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 6. September 2007.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Gewährung einer höheren Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung, eventuell um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA, mit Entscheid vom 26. Februar 2009 ab.

C.
Beschwerdeweise lässt P.________ zur Hauptsache erneut eine Erhöhung der zugesprochenen Invalidenrente und der Integritätsentschädigung beantragen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er eine Sistierung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der vorinstanzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich von der IV-Stelle Luzern verlangten weiteren Erhebungen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
2.1 Nach Hinweis auf die zutreffende Darlegung der für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen im Einspracheentscheid vom 6. September 2007 sowie ergänzenden Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Aktengutachten hat das kantonale Gericht erkannt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Unfalles vom 1. Dezember 2003 ein leichtes Schädel-/Hirntrauma erlitten hat, was zwar die einhellig gestellte Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) erkläre, aber keinen Nachweis für eine organisch objektivierbare Schädigung erbringe. Ebenso wie durch bildgebende Befunde erstellte posttraumatische Läsionen verneinte es angesichts des Unfallherganges - trotz diesbezüglich zumindest teilweise vorhandener Diagnosestellungen - auch das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer diesem äquivalenten Verletzung. Die im Jahre 2006 aufgetretene Diskushernie schliesslich qualifizierte es als nicht unfallkausal und wegen psychischer Beeinträchtigungen sei es nie zu einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung gekommen. Vor diesem Hintergrund prüfte es die Adäquanz der noch
geklagten Beschwerden - namentlich Kopf- und Nackenschmerzen, Wetterfühligkeit, eine leichte Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung - nach BGE 115 V 133 und gelangte dabei - ausgehend von einem mittelschweren Unfallereignis - zum Schluss, dass von den entscheidenden Kriterien weder eines in besonders ausgeprägter noch mehrere in gehäufter Weise vorlägen.

2.2 Mangels adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen versichertem Unfallereignis und noch vorhandenem Beschwerdebild wäre zwar die Verneinung weiterer Leistungsansprüche und damit eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Stellung auf Grund des Einspracheentscheids vom 6. September 2007 möglich gewesen (reformatio in peius), doch begnügte sich die Vorinstanz mit der Feststellung, dass die beantragte Erhöhung der bereits zugesprochenen Leistungen unter diesen Umständen "klar ausser Betracht" falle. Von der Androhung eines nachteiligen Entscheids mit Einräumung einer Gelegenheit zum Beschwerderückzug, was - hätte sie eine reformatio in peius vornehmen wollen - unabdingbar gewesen wäre, sah sie ab. Statt dessen prüfte sie den der Rentenzusprache zugrunde liegenden Einkommensvergleich und die Bemessung des entschädigungsberechtigenden Integritätsschadens, welche sie beide als rechtmässig ("nicht zu beanstanden" resp. "grosszügig") befand.

3.
Eine davon abweichende Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Dieser beanstandet den angefochtenen Entscheid in praktisch allen erdenklichen Punkten, welche - theoretisch zumindest - zu Diskussionen Anlass geben könnten. Die Vorinstanz indessen hat als kantonal letztinstanzliches Gericht, das mit der sich stellenden Problematik bestens vertraut ist und auf einen reichen Erfahrungsschatz zurückgreifen kann, nach sorgfältiger und eingehender Prüfung der Aktenlage ihre in den einzelnen Entscheidstadien gewonnenen Erkenntnisse fundiert und letztlich überzeugend begründet, weshalb kaum angenommen werden kann, ihre Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche sei von Anfang an durchwegs fehlerhaft (im Sinne von unrichtig oder auf unvollständiger sachverhaltlicher Grundlage beruhend) erfolgt. Die Beschwerdeschrift, die ohne stichhaltige Argumente nur unklar und nicht prägnant zum Ausdruck zu bringen vermag, unter welchen Aspekten der angefochtene Entscheid zu kritisieren und inwiefern er daher abzuändern sein sollte, erweist sich denn auch grösstenteils als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Das Bundesgericht geht daher auf die erhobenen Einwände nur insoweit näher
ein, als diese nicht von vornherein klar als unbegründet qualifiziert werden müssen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen bleibt (vgl. Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

3.1 Anders als im parallel geführten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren hat das kantonale Gericht durchaus zu Recht erkannt, dass die hinreichend dokumentierte Aktenlage keiner Ergänzungen, insbesondere keines polydisziplinären Gutachtens bedarf. Ein solches kann laut BGE 134 V 109 allenfalls zur Klärung der natürlichen Kausalität noch vorhandener Beschwerden angezeigt sein, wenn einerseits die üblichen initialen Abklärungen nach einem Unfall die erforderlichen Aufschlüsse nicht zu vermitteln vermögen und die Beschwerden andererseits ohne deutliche Besserungstendenz länger anhalten oder schon kurz nach dem Unfallereignis Anzeichen für einen problematischen Verlauf erkennen lassen (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124). Kann hingegen - wie dies die Vorinstanz getan hat - schon die adäquate Kausalität verneint werden, lässt sich der Fall in aller Regel ohne beweismässige Weiterungen abschliessen. Von den Abklärungen, welche die Vorinstanz gemäss Entscheid vom 26. Februar 2009 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren verlangte, sind - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) - keine auch für den Unfallversicherungsbereich relevante neue Aufschlüsse zu erwarten. Angesichts der durchaus als genügend zu
betrachtenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen hat die Vorinstanz im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mit Recht von der Anordnung weiterer Untersuchungen und der Einholung zusätzlicher ärztlicher Stellungnahmen abgesehen. Für die beantragte Verfahrenssistierung besteht demnach kein Anlass, wie übrigens auch die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2009 zutreffend erläutert hat.

3.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass weitere Abklärungen medizinischer Art nicht mehr erforderlich sind. Die von der SUVA getroffenen Vorkehren haben ein umfassendes Bild der noch vorhandenen unfallbedingten Beeinträchtigungen gezeitigt, welches eine schlüssige und abschliessende Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche erlaubt. Ob überhaupt und inwiefern die weit ausholende beschwerdeführerische Kritik an den Berichten des Dr. med. A.________ vom 20. Juli 2007 und des Dr. med. L.________ vom 28. August 2007 berechtigt ist, mag dahingestellt bleiben. Die SUVA hat sich ihre Meinung schon für den Erlass ihrer Verfügung vom 2. März 2007 auf Grund der damals vorhandenen medizinischen Unterlagen zuverlässig bilden können. Erst die dagegen erhobene Einsprache veranlasste sie, die Akten auch noch ihrer internen Abteilung Versicherungsmedizin zur Stellungnahme vorzulegen. Die daraufhin erstatteten Berichte der Dres. med. A.________ und L.________ konnten die mit der Ansicht der SUVA nicht übereinstimmende Auffassung des Beschwerdeführers nicht stützen und änderten im Einspracheentscheid vom 6. September 2007 denn auch nichts an der medizinischen Ausgangslage. Sie hatten denn, wie der angefochtene Entscheid ausdrücklich
hervorhebt, auch für die vorinstanzliche Beurteilung "eher eine untergeordnete Bedeutung" und waren demnach für die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht ausschlaggebend. Es kann daher nicht - wie in der Beschwerdeschrift wiederholt behauptet - gesagt werden, die Vorinstanz hätte darauf abgestellt. Diese konnte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die schon vor Erlass der Verfügung vom 2. März 2007 aufgelegten Dokumente stützen, welche ihr eine hinreichend gesicherte Beurteilungsgrundlage boten und sie zu Erkenntnissen führten, welche auch einer letztinstanzlichen Überprüfung durch das Bundesgericht standhalten.

3.3 Danach ist davon auszugehen, dass sich eine organische Schädigung nicht nachweisen lässt und weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule noch eine diesem äquivalente Verletzung vorliegt. Die Ursache der nicht objektivierbaren Beschwerden ist daher einzig auf der psychischen Ebene zu sehen. Deren - von der SUVA noch nicht speziell hinterfragte - Adäquanz zum Unfallereignis vom 1. Dezember 2003 hat die Vorinstanz demnach mit Recht nach BGE 115 V 133 geprüft. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers stellen diese Ausgangslage nicht ernsthaft in Frage. Dasselbe gilt für die - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift - in keiner Weise zu beanstandende vorinstanzliche Abhandlung der einzelnen Adäquanzkriterien, welche nach der eben zitierten Rechtsprechung richtigerweise unter Ausklammerung psychisch bedingter Beeinträchtigungen zu erfolgen hatte (Urteil 8C 805/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2). Selbst wenn die Adäquanzprüfung in der mit BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Weise erfolgen könnte, ergäbe sich im Übrigen kein anderes Resultat, könnten diesfalls doch höchstens die Kriterien der "fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) und allenfalls
noch der "erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) als knapp erfüllt betrachtet werden, wobei allerdings auch hier zumindest der Teilaspekt "trotz ausgewiesener Anstrengungen" mit einem Fragezeichen zu versehen wäre. Für eine Bejahung der Adäquanzfrage würde dies nicht genügen, zumal die Ausprägung selbst dieser beiden Kriterien kein hinreichend gravierendes Ausmass erreicht.

4.
Wie in E. 2.2 hievor erwähnt, hat das kantonale Gericht von einer an sich möglichen reformatio in peius abgesehen. Erst im bundesgerichtlichen Verfahren ist eine solche wegen der in Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG vorgesehenen Bindung an die Parteibegehren nicht mehr möglich (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 67 zu Art. 62
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
und Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 4 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die in der Beschwerdeschrift ebenfalls beanstandete Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens einzugehen, kann doch die Zusprechung einer - wie beantragt - höheren Leistung wegen der nunmehr verneinten Adäquanzfrage von vornherein nicht mehr zur Diskussion stehen. Es muss daher mit der auf der Basis einer 26%igen Invalidität gewährten Rente und der 20%igen Integritätsentschädigung sein Bewenden haben.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_316/2009
Date : 08. Juni 2009
Published : 26. Juni 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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BGG: 62  66  82  95  97  105  107  109
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