Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.140-145

Beschluss vom 8. Mai 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. S.A., 2. B. ltd., 3. C. Ltd., 4. D. Ltd., 5. E. Ltd., 6. F. ltd.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, Beschwerdeführerinnen 1 bis 6

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 15. August 2013 gegen G. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (act. 1.2).

In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. August 2013 u.a. die Sperre sämtlicher Konten bei der Bank Bank H. & Cie SA an, welche auf G., A. S.A., B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. und F. Ltd. lauten (act. 1.6).

B. Gegen die mit Verfügung vom 15. August 2013 angeordnete Kontosperre reichen die A. S.A., B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. sowie F. Ltd. mit gemeinsamer Eingabe vom 27. September 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (act. 1). Sie stellen folgende Anträge:

"1. Es seien die Kontosperre / Beschlagnahme bei der Bank H. & Cie SA, Z. (Schweiz) sowie die Anlagevorschriften betreffend beschlagnahmter Vermögenswerte in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2013 (Verfahrensnummer: […]) aufzuheben.

2. Es sei die Kontosperre / Beschlagnahme bei der Bank H. & Cie SA, Z. (Schweiz), vorerst im Betrag von CHF 100'000.00 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an den Unterzeichnenden aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bundes".

C. Mit parallelem Schreiben vom 27. September 2013 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen bei der Beschwerdegegnerin die Freigabe von CHF 100'000.-- ab der auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Bankbeziehung (s. act. 3.12). Auf Nachfrage erklärt sich dieser mit der Freigabe ab der Kontoverbindung der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls einverstanden (act. 3.13).

D. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 die vollständige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten, welche auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 lauten, angeordnet.

Zur Begründung führte sie aus, dass sich bezüglich der auf dem Konto der Beschwerdeführerin 3 liegenden Vermögenswerte der Verdacht einer deliktischen Herkunft nach Prüfung der edierten Bankunterlagen nicht mehr aufrecht erhalten lasse, weshalb die Vermögenswerte sofort freizugeben seien. Was die auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 lautenden Geschäftsbeziehungen anbelange, so habe die Prüfung der Bankunterlagen bestätigt, dass sich keine Vermögenswerte mehr auf den Konten befinden, weshalb sich eine Beschlagnahme dieser Beziehungen erübrige (act. 3.14).

E. Die Bundesanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt zunächst, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie zu spät eingereicht worden sei. Sodann stellt sie den Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3).

Mit Schreiben vom 12. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen ihre Replik einreichen (act. 7). Neu stellen sie unter Ziff. 3 den Antrag, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Kontosperre/Beschlagnahme bei der Bank H. & Cie SA bezüglich der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 vom 10. Oktober 2013 aufgehoben habe und der Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 dadurch vorläufig gegenstandslos geworden sei.

Mit Schreiben vom 25. November 2013 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeduplik ein (act. 9), welche den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308).

1.2

1.2.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt bei andern Entscheiden als Urteile mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a  im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b  bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c  bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
StPO). Bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Kenntnisnahme (lit. c). Allerdings gilt auch dabei für die Fristauslösung stets die schriftliche Eröffnung, wenn eine Anordnung zunächst mündlich ergangen ist (Martin Ziegler unter Hinweis auf die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, in Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 385 N. 3; gl.M. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 396 N. 1).

1.2.2 Soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt, bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform (Art. 85 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1    Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2    Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
StPO). Für die Form der Eröffnung und der Zustellung der Entscheide sind grundsätzlich die Art. 84 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
. StPO massgebend. Wenn eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und nicht geheim zu halten ist, wird gemäss Art. 199
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 199 Eröffnung der Anordnung - Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.
StPO den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben. Gemäss Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO ist die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Satz 1). In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Satz 2). Wird die Beschlagnahme aus Dringlichkeitsgründen mündlich angeordnet, ist demnach lit. b und nicht lit. c von Art. 384
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a  im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b  bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c  bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
StPO einschlägig und damit für die Fristauslösung die schriftliche Eröffnung massgeblich (s. supra Ziff. 1.2.1). Was konkret die Beschlagnahme einer Forderung anbelangt, sieht Art. 266 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
1    Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2    Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3    Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.151
4    Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5    Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889152 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6    Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
StPO vor, dass diese Beschlagnahme der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt wird, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (Felix Bommer/Peter Goldschmid, in Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 266 N. 15; Stefan Heimgartner, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, Art. 266 N. 7). Da der Kontoinhaber durch die Anordnung der Kontosperre als direkt betroffen gilt, ist nicht nur die Bank als Verfügungsadressatin sondern in Anwendung von Art. 199
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 199 Eröffnung der Anordnung - Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.
StPO auch der Kontoinhaber über die Zwangsmassnahme mittels Übergabe einer Kopie des Beschlagnahmebefehls zu orientieren.

Geheimhaltungspflichtige Kontosperrungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung zulässig (s. implizit BGE 131 I 425 E. 6.2 zum strafprozessualen Kommunikationsverbot im Rahmen der BStP vor Einführung der eidgenössischen StPO zu Lasten einer von einer Edi-tionsverfügung betroffenen Bank). Dementsprechend ist es in diesem Rahmen zulässig, den Beschlagnahmebefehl als geheime Anordnung dem betreffenden Kontoinhaber nicht zu eröffnen (Art. 199
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 199 Eröffnung der Anordnung - Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.
StPO e contrario). Diesfalls beginnt die Rechtsmittelfrist für den Kontoinhaber mit der allfälligen Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a  im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b  bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c  bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
StPO). Wird die Kontosperre der Bank schriftlich angezeigt, die Eröffnung des Beschlagnahmebefehls gegenüber dem Kontoinhaber aber aus anderen als Geheimhaltungsgründen unterlassen, führt dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit des Beschlagnahmebefehls. Aus der unterlassenen Eröffnung der Kontosperre darf dem Kontoinhaber allerdings kein Nachteil erwachsen. Liegt kein Fall von mündlicher Anordnung wegen Dringlichkeit (im Sinne von Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
Satz 2 StPO) vor, ist auf eine nachträgliche formelle Eröffnung zu verzichten, wenn der Kontoinhaber Kenntnis von der Kontosperre erhält und er in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt wird. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet diesfalls, sich bei erster Gelegenheit gegen die nicht schriftlich eröffnete Kontosperre zur Wehr zu setzen (s. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 211, mit Hinweisen). Unter diesen Umständen beginnt die Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahme der Kontosperre. Daraus folgt umgekehrt, dass das Beschwerderecht verwirkt ist, wenn sich der Kontoinhaber in ausreichender Kenntnis der Kontosperre nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist für die Ergreifung des Rechtsmittels entschliesst (s. Guidon, a.a.O., S. 211).

1.2.3 Dass die Strafbehörde nicht nur die Bank sondern gestützt auf Art. 199
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 199 Eröffnung der Anordnung - Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.
StPO auch den Kontoinhaber über die angeordnete Zwangsmassnahme zu orientieren hat, gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnsitz/Sitz des Kontoinhabers im Ausland ist, welcher diesfalls verpflichtet ist, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
1    Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2    Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3    Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
4    Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.
StPO unter Vorbehalt). Wurde trotz Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet oder ist eine Zustellung unmöglich oder wäre sie mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden, erfolgt gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
3    Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4    Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
und b StPO die Zustellung durch Veröffentlichung im Bundesblatt (s. aber nachfolgend).

Soweit keine Mitteilung an den Kontoinhaber mit Wohnsitz/Sitz im Ausland erfolgt war, begann nach der zur Bundesstrafprozessordnung ergangenen Rechtsprechung, welche sich auf die Praxis in Beschwerdeverfahren im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen stützte, eine Rechtsmittelfrist erst mit effektiver Kenntnisnahme der Beschlagnahmever-fügung zu laufen (BGE 130 IV 43 E. 1.3; kritisch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 208 f., N. 440). Dies war nach der Praxis grundsätzlich der Fall, wenn die Bank den betroffenen Kunden über die angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten informierte. Dabei wurde erwogen, dass die Bank aufgrund ihrer Vertragsbeziehung mit dem Kunden die Pflicht habe, den Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte sofort zu informieren, damit dieser rechtzeitig über das weitere Vorgehen entscheiden könne (BGE 124 II 124 E. 2d/aa). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist daran auch unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung festzuhalten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.158 vom 7. Juni 2013, E. 2.1; gl.M. Andreas J. Keller, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, Art. 396 N. 5; ebenso Saverio Lembo/Anne Valérie Julen Berthod, Commentaire Romand Code de procédure pénale suisse, Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Art. 266 N. 32). Wie oben erläutert, statuiert die Schweizerische Strafprozessordnung in Art. 87 Abs. 2 zwar grundsätzlich die Pflicht der Strafbehörde zur Aufforderung, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (unter Vorbehalt der direkten Zustellmöglichkeit), währenddem im Rechtshilfegesetz im Unterschied dazu ausdrücklich keine Pflicht der ausführenden Behörde zur Zustellung der Verfügungen betreffend Kontosperre an den im Ausland ansässigen Berechtigten (ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz) oder zur Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz besteht (s. Art. 80m Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a  dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b  dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2    Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
IRSG). Die praktischen Schwierigkeiten, welche mit der Zustellung ins Ausland verbunden sind, stehen aber auch in einem nationalen Strafverfahren dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und –ökonomie entgegen, weshalb sich die Aufrechterhaltung der in BGE 130 IV 43 entwickelten Praxis auch unter der neuen StPO
rechtfertigt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.158 vom 7. Juni 2013, E. 2.1). Ob der Kontoinhaber im Ausland von einer im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens oder im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens angeordneten Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, führt aus der Optik des Kontoinhabers nicht zu einem unterschiedlichen Rechtsschutzinteresse. Hat der Kontoinhaber mit Sitz/Wohn-sitz im Ausland von einer Kontosperre, welche im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens angeordnet wurde, einmal Kenntnis erhalten und wird er in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt, darf auch von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er sich bei erster Gelegenheit gegen die Kontosperre zur Wehr setze (vgl. supra Ziff. 1.2.2). Entsprechend ist sein Beschwerderecht verwirkt, wenn er sich in ausreichender Kenntnis der Kontosperre nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist für die Ergreifung des Rechtsmittels entschliesst. Da die Bank der ihr gegenüber angezeigten Kontosperre umgehend Folge zu leisten hat und die Verfügungsbeschränkung für den Kontoinhaber offensichtlich wird, sobald er über sein Kontovermögen verfügen möchte, stellt sich ohnehin die Frage, inwiefern auf Seiten des Kontoinhabers überhaupt ein Interesse besteht, die formelle Zustellung der Kopie des Beschlagnahmebefehls ins Ausland (soweit möglich) oder die Aufforderung zur Bezeichnung des Zustellungsdomizils in der Schweiz und die weiteren Handlungen abzuwarten.

1.2.4 Grundsätzlich werden die Begriffe Beschlagnahme eines Kontos/von Kontovermögen und Kontosperre in Rechtsprechung und Literatur synonym verwendet. Nach der Rechtsprechung ist die Anordnung einer Kontosperre eine Form der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken (BGE 126 II 462, E. 5b; nach Stefan Heimgartner stellt die Kontosperre eine "Spielart" der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
1    Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2    Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3    Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.151
4    Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5    Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889152 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6    Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
StPO dar [Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 186]; Derselbe in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, Art. 266 N. 7). Gegen diese Gleichsetzung spricht sich Stephanie Eymann aus. Sie erblickt einen Unterschied zwischen Beschlagnahme und Kontosperre darin, dass die Kontosperre – anders als die Beschlagnahme – geheim angeordnet und meist auch über den Zeitpunkt der Blockade geheim gehalten werde (Eymann, Die strafprozessuale Kontosperre, Basel 2009, S. 22). Weshalb lediglich die "heimliche" Kontosperre, aber nicht auch das "offen erfolgte", d.h. dem Kontoinhaber mitgeteilte Verfügungsverbot eine Kontosperre darstellen soll, leuchtet nicht ein. Selbst nach Eymann bestünden ab dem Zeitpunkt der Aufhebung eines mit der Kontosperre verfügten Mitteilungsverbotes in der Wirkung für den Betroffenen zweifelsohne kaum Unterschiede zwischen der Beschlagnahme und der Sperre (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund überzeugt das von Eymann eingeführte Kriterium der Heimlichkeit zur terminologischen Unterscheidung nicht, welche sich in der Praxis bisher auch nicht durchgesetzt hat.

1.3

1.3.1 Was die Einhaltung der Beschwerdefrist anbelangt, bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vor, die Bank H. & Cie SA habe ihm die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2013 erst mit Fax-Schreiben vom 19. September 2013 zukommen lassen, weshalb die Beschwerdeführerinnen erstmals an diesem Tag von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten hätten (act. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, sie habe dem Rechtsvertreter anlässlich des Telefongesprächs vom 21. August 2013 mitgeteilt, dass die Vermögenswerte sämtlicher Beschwerdeführerinnen bei der Bank H. & Cie SA vorläufig mittels Verfügung beschlagnahmt worden seien (act. 3 S. 2). Da gemäss Art. 384 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a  im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b  bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c  bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
StPO bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung die Rechtsmittelfrist mit der Kenntnisnahme beginne, sei in casu die ab Kenntnisnahme per 21. August 2013 laufende Frist von 10 Tagen demnach am 2. September 2013 abgelaufen (act. 3 S. 2).

Im Rahmen der Beschwerdereplik führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen aus, Mitte Juli 2013 habe die Bank H. & Cie SA Zahlungsinstruktionen der Beschwerdeführerinnen 5 bis 6 wegen Abklärungen pendent gehalten. Anlässlich eines Telefongesprächs habe der CEO der Bank H. & Cie SA ihm am 29. Juli 2013 erklärt, dass eine bankinterne Sperre aus Compliance-Gründen erfolgt sei, wobei er den Grund nicht habe offen legen wollen (act. 7 S. 3). Am 16. August 2013 seien die Beschwerdeführerinnen 5 bis 6 an die Beschwerdegegnerin verwiesen worden. Am 19. August 2013 habe er der Beschwerdegegnerin die Vollmachten der Beschwerdeführerinnen zugestellt und in der Folge sei es am 20. August 2013 zu einem Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin gekommen. Nach Zustellung der gewünschten Vollmachten an die Beschwerdegegenerin habe am 21. August 2013 ein weiteres Gespräch mit dieser stattgefunden. Das Gespräch sei in der von der Beschwerdegegnerin erstellten Telefonnotiz nicht richtig und nicht vollständig wiedergegeben worden. Gemäss seinen eigenen Aufzeichnungen habe er von der Beschwerdegegnerin eine Kopie der "entsprechenden Verfügung betreffend Sperre von Vermögenswerten" verlangt (act. 7 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe dies aber abgelehnt, da diese Verfügung an die Bank H. & Cie SA gerichtet sowie auch an die Bank H. & Cie SA adressiert worden sei und die Beschwerdeführerinnen sowie der Beschuldigte keinen Anspruch auf Einsicht und/oder Aushändigung dieser Verfügung hätten. Er habe mündlich den Antrag auf Freigabe eines Betrages von CHF 100'000.-- ab den gesperrten Konten für die Verfahrens- und Anwaltskosten gestellt, was die Beschwerdegegnerin abgelehnt habe. Der Rechtsvertreter führt in der Beschwerdereplik weiter aus, von Beschlagnahmung sei keine Rede gewesen; die Beschwerdegegnerin habe von Kontosperre gesprochen (act. 7 S. 4 und 6). Er fügt weiter an, dass nur bei einer Kontensperre in der Regel ein Gesuch um Freigabe von CHF 100'000.-- Sinn mache, nicht jedoch bei einer Beschlagnahme der Vermögenswerte insgesamt. Ein solches Gesuch sei anlässlich des Telefongesprächs vom 21. August 2013 von der Beschwerdegegnerin nicht als gering eingeschätzt worden, sondern klar aus aussichtslos abgelehnt worden, solange nicht eine Einvernahme des Beschuldigten erfolgt sei (act. 7 S. 6).

1.3.2 Gemäss dem Mitteilungssatz hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 15. August 2013 (betreffend Auskunft, Edition, Beweismittelbeschlagnahme, Kontosperre/Beschlagnahme von Vermögenswerten) lediglich der Bank H. & Cie SA (neben der Bundeskriminalpolizei und dem CCWF) zugestellt, ohne ihr ein Mitteilungsverbot aufzuerlegen (s. act. 1.6). Die Bank wurde mit der Verfügung lediglich angewiesen, mit der Beschwerdegegnerin Verbindung aufzunehmen, wenn sie einen Auftrag erhalte, der infolge der Beschlagnahme nicht ausgeführt werden dürfe (act. 1.6 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber weder den im Ausland domizilierten Beschwerdeführerinnen als betroffene Kontoinhaberinnen eine Kopie des Beschlagnahmebefehls zugestellt oder zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert, noch hat sie die Verfügung deren Rechtsvertreter in der Schweiz nach Erhalt der Vollmacht zugestellt. Soweit keine Geheimhaltungsgründe im Vordergrund standen, wären gestützt auf Art. 199
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 199 Eröffnung der Anordnung - Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.
StPO demnach auch die Beschwerdeführerinnen über die Kontosperren zu orientieren gewesen und dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin nach Art. 87 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
1    Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2    Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3    Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
4    Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.
StPO vorgehen müssen (s. supra Ziff. 1.2.3). Mangels formeller Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen ist gemäss dem unter Ziff. 1.2.3 Ausgeführten auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen.

1.3.3 Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, sie habe den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen über die angeordnete Kontosperren bereits am 21. August 2013 telefonisch orientiert, stützt sich auf die von ihr selber erstellte Telefonnotiz, welche der Gegenseite in der Folge nicht zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3.4; act. 3 S. 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen bestreitet zwar zum einen in verschiedener Hinsicht die Darstellung der Beschwerdegegnerin und insbesondere das Ergebnis des wiedergegebenen Telefongesprächs, er erklärt aber zum anderen, dass er von der Beschwerdegegnerin eine Kopie der entsprechenden Verfügung betreffend Sperre von Vermögenswerten verlangt, den Antrag auf Freigabe eines Betrages von CHF 100'000.-- ab den gesperrten Konten gestellt und die Beschwerdegegnerin von Kontosperre gesprochen habe (act. 7 S. 3 ff.; s. supra Ziff. 1.3.1). Unter diesen Umständen darf ohne weiteres angenommen werden, dass der Rechtsvertreter und damit die Beschwerdeführerinnen spätestens am 21. August 2013 von den angeordneten Kontosperren Kenntnis erhalten haben. Da Kontosperre und Beschlagnahme synonym verwendet werden und in der Wirkung für die Betroffenen keine Unterschiede zwischen diesen beiden Begriffen erkennbar sind (s. supra Ziff. 1.2.4), kann der Rechtsvertreter aus dem diesbezüglichen Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2013 gab diese dem Rechtsvertreter weiter die Auskunft, dass das Strafverfahren gegen G. wegen Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB und Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB eröffnet wurde (act. 3.4). Soweit der Rechtsvertreter diese Darstellung mit seinen Ausführungen in der Beschwerdereplik bestritten haben sollte (act. 7 S. 3 f.), steht fest, dass er spätestens durch Zustellung der Eröffnungsverfügung und der Verdachtsmeldung vom 18. Juli 2013 per Einschreiben vom 3. September 2013 über den Gegenstand des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat (act. 3.9). Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass die am 27. September 2013 erhobene Beschwerde nicht innerhalb der mit der Kenntnisnahme beginnenden zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
i.V.m. Art. 384 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a  im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b  bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c  bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
StPO erfolgt ist.

Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 9. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2013.140
Date : 08. Mai 2014
Published : 29. Juli 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).


Legislation register
BGG: 103
IRSG: 80m
StBOG: 37  73
StGB: 305bis  322septies
StPO: 84  85  87  88  199  263  266  382  384  393  396  428
BGE-register
124-II-124 • 126-II-462 • 130-IV-43 • 131-I-425
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BBl
2006/1308