Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 1014/2012
Urteil vom 8. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Fürsprecher Andreas Imobersteg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2012.
in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch des 1954 geborenen S.________, auf eine Invalidenrente im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2010 mit Verfügung vom 26. März 2012 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2012 abgewiesen hat,
dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurückzuweisen,
dass sich die Vorinstanz unter pflichtgemässer Würdigung der gesamten (medizinischen) Aktenlage auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. M._________, FMH Neurologie, und H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2010 abgestützt hat,
dass diese Expertise unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der geklagten Beschwerden erstellt worden ist und die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3b/3bb S. 355) erfüllt,
dass grundsätzlich die Dauer einer Untersuchung für die Einschätzung des Beweiswerts einer Expertise nicht massgebend ist (Urteil 8C 215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.3),
dass von Weisungen in einem Rückweisungsentscheid abgewichen werden darf, falls die Ergebnisse einer ihm zufolge angeordneten Untersuchung weitere Abklärungen als überflüssig erscheinen lassen (Urteil 9C 717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1),
dass die bidisziplinäre Expertise vom 13. Dezember 2010, im Nachgang zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2010 erstellt, schlüssig und die Einholung weiterer Unterlagen zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht notwendig ist, wie das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
dass der fehlende Beizug der Asylakten beim Bundesamt für Migration nichts an der Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens ändert, werden doch die vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse im Bosnienkrieg (Folterung, Traumatisierung) sowie das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach Einreise in die Schweiz im psychiatrischen Teilgutachten nicht in Frage gestellt,
dass die PTBS den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, während vieler Jahre erwerbstätig zu sein, weshalb ein Rückfall im Sinne des Wiedereintritts einer PTBS-bedingten Arbeitsunfähigkeit von andauernder Art und erheblichen Ausmasses (wenigstens 40 % in der angestammten Tätigkeit als Hauswart) zwar psychiatrisch diskutiert, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) bewiesen werden kann, was sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt, der die materielle Beweislast trägt und daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 131 V 472 E. 6 S. 482),
dass nach dem Gesagten die abweichende Meinung des behandelnden Psychiaters Dr. med. R.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2011, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor an einer PTBS leide, die umfassende vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unrichtige oder sonst wie bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
dass daher dem im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Rechtsbegehren um Anordnung einer auf Kriegsopfer ausgerichteten Fachexpertise nicht stattzugeben ist,
dass ein Verstoss gegen die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
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a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Widmer