Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 60/2020

Urteil vom 8. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi, Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2019 (IV.2018.00957).

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene A.________ arbeitete seit September 1995 als Reinigungsangestellte bei der B.________ AG. Im März 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine am 29. Oktober 2015 erlittene Hirnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie), das von der SMAB AG (Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen) am 29. Juni 2018 erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 mangels Invalidität einen Rentenanspruch.

B.
Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2019 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids beziehungsweise der Verfügung vom 2. Oktober 2018 sei die Sache zur Abklärung der kognitiven Einschränkungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein, führte aber keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenablehnung vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die für den Rentenanspruch nach Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG vorausgesetzte Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), vor allem bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413; 143 V 418; 141 V 281), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden allgemeinen Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C 549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

4.

4.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten mass die Vorinstanz dem interdisziplinären Gutachten der SMAB AG vom 29. Juni 2018 volle Beweiskraft zu. Demnach sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F32.00) genannt. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Acom-Aneurysma am 29. Oktober 2015, eine arterielle Hypertonie, eine Refluxösophagitis, eine Gonarthrose rechts medial betont und eine Adipositas vor. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass aus neurologischer Sicht die Erkrankung folgenlos ausgeheilt sei. Der neurologische Befund erweise sich als unauffällig, womit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. In interdisziplinärer Zusammenfassung sei aufgrund der leichten depressiven Episode von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und von einer geringen Einschränkung (Arbeitsfähigkeit von 90 %) in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Hinsichtlich der kognitiven Einschränkungen erkannte die Vorinstanz, dass sich diese nicht objektivieren liessen und die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht hinreichend beurteilbar
sei. Von weiteren Beweisvorkehren seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werde. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der kognitiven Einschränkungen bzw. der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB von der Beschwerdeführerin zu tragen.

4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens, insbesondere des neuropsychologischen Teilgutachtens der lic. phil. C.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 17. Mai 2018. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz ohne fundierte Grundlage von einer neuropsychologischen vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und deshalb den Untersuchungsgrundsatz sowie die Regeln der Beweiswürdigung verletzt habe. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte des Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Oktober 2018 sowie des Prof. Dr. med. E.________ und F.________, Neuropsychologin M.Sc., Spital G.________, Klinik für Neurologie, vom 16. Januar 2019.

4.3. Die Vorinstanz würdigte die von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichte (vgl. E. 4.2. hiervor) und schloss, dass jener des Dr. med. D.________, der lediglich eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bestätige, das SMAB-Gutachten nicht zu erschüttern vermöge. Zum einen sei hinsichtlich Würdigung von hausärztlichen Berichten wie überhaupt von solchen behandelnder Arztpersonen oder Therapeuten daran zu erinnern, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagten. Zum anderen habe Dr. med. D.________ das interdisziplinäre Gutachten der SMAB AG nicht vorgelegen und somit habe er auch keine Stellung zu dessen Inhalt nehmen können. Hinzu komme, dass es sich bei seinen Äusserungen nicht um die Einschätzung eines spezialisierten Facharztes handle. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwenden lässt, dass Dr. med. D.________ sie als gesunde Patientin kannte und deshalb ihre Gesundheit beurteilen könne, vermag sie weder eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Wie diese zutreffend erkannte, genügt die hausärztliche Einschätzung
nicht, um das SMAB-Gutachten in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, zumal darin keine wesentlichen Aspekte - jenseits der eigenen subjektiven Interpretation - benannt werden, die den Gutachtern verborgen geblieben wären (vgl. hiervor E. 3.2).

4.4. In Bezug auf den Bericht des Prof. Dr. med. E.________ und der lic. phil. F.________ erwog die Vorinstanz, dass deren Einschätzung im neuropsychologischen Teilgutachten ausdrücklich bestätigt werde. Demnach gelangten der Facharzt und die Psychologinnen übereinstimmend zum Ergebnis, dass aus neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines sehr tiefen prämorbiden Bildungsniveaus und der Fremdsprachigkeit nicht hinreichend beurteilt werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Bericht des Spitals G.________ ableitet, dass die kognitiven Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit der erlittenen Hirnblutung stünden, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Äusserungen lediglich auf Vermutungen der Experten gründen, was angesichts des im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 31; BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 je mit Hinweisen). Unrichtig ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die (neurologischen und neuropsychologischen) SMAB-Gutachter sich mit dem Bericht der Rehaklinik Bellikon von 15. Dezember 2015 nicht auseinandergesetzt hätten. Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie,
Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, wies im Teilgutachten vom 25. Mai 2018 darauf hin, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik kognitive Auffälligkeiten expressis verbis verneint worden seien. Lic. phil. C.________ zitierte gar auszugsweise den Bericht der Rehaklinik in ihrer Beurteilung. Des weiteren verglich sie die Ergebnisse der damaligen neuropsychologischen Voruntersuchung mit jenen, die sich aus ihrer Untersuchung ergaben und zog daraus die notwendigen Schlussfolgerungen. Dabei berücksichtigte sie insbesondere den Umstand, dass kulturelle Hintergründe eine wesentliche Rolle bei der neuropsychologischen Testung spielen. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien darzulegen, die gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens sprechen (vgl. E. 3.2). Dementsprechend durfte die Vorinstanz darauf abstellen und - ohne Bundesrecht zu verletzen - darauf schliessen, dass der Nachweis kognitiver Ausfälle nicht erbracht und auch mittels weiterer Abklärungen nicht zu leisten sei.

5.

5.1. Im Anschluss daran zog das kantonale Gericht zur Plausibilisierung des gutachterlich bescheinigten Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit die Standardindikatoren für das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 bei. Nach Würdigung der massgeblichen Beweisthemen bestätigte es die Arbeitsunfähigkeit von 10 % in angestammter Tätigkeit sowie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich gewesen wäre, weil das SMAB-Gutachten die neurologischen und damit somatischen Diagnosen nicht enthalte. Darauf ist wiederum zu entgegnen, dass die neuropsychologischen Störungen gemäss den bundesrechtskonformen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht zu objektivieren waren und sich aus neurologischer Sicht ebenfalls keine auffälligen Befunde erheben liessen (vgl. E. 4 hiervor). Nachdem gutachterlich eine - wenn auch geringe - Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatische Symptome attestiert wurde, ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz an den einschlägigen Standardindikatoren orientierte (vgl. BGE 143 V 409 und 418). Gleiches gilt für ihren nach den entsprechenden Erwägungen gezogenen Schluss, dass das Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit bzw. von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ein stimmiges Gesamtbild zeige.

6.

6.1. Gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen, vgl. E. 6.3), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, vgl. E. 6.2).

6.2. Das von der Vorinstanz gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst erhobene und sodann parallelisierte Valideneinkommen von Fr. 46'824.- für das Jahr 2016 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da in dieser Hinsicht keine offensichtlichen Mängel zutage treten, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. zum Rügeprinizip hiervor E. 1.2).

6.3. Ebenso steht ausser Frage, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) unter Anwendung der Tabelle TA1 zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet hingegen, dass dabei auf das "Total" aller Wirtschaftszweige abgestellt wird. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach 22 Jahren Berufserfahrung als Angestellte im Hotelgewerbe nun nicht mehr in diesem Bereich tätig sein sollte. Ausgehend von der zuvor festgestellten Arbeitsfähigkeit dringt sie damit von vornherein nicht durch. Denn diesfalls ergäbe sich selbst dann kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, wenn das Invalideneinkommen in ihrem Fall - abweichend von der rechtsprechungsgemässen Regel (BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110; SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C 237/2007) - nicht gemäss der erwähnten Zeile "Total Privater Sektor" ermittelt würde. Würde stattdessen auf Ziff. 55-56 der LSE TA1 2016 ("Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie": Fr. 3'900.-) abgestellt (x 12 = Fr. 46'800.-, aufgewertet auf 42.4 wöchentliche Arbeitsstunden = Fr. 49'608.-) sowie bei einer Arbeitsfähigkeit von 90 % (x 0.9 = Fr. 44'647.-) (unpräjudizierlich) ein maximal möglicher leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt (vgl. BGE 126
V 75
), resultierte (Fr. 44'647.-./. Fr. 11'162.-) ein Invalideneinkommen von Fr. 33'485.- und damit (im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 46'824.- [E. 6.2]) ein Invaliditätsgrad von 28 %. Somit hält der vorinstanzliche Entscheid auch im Rentenpunkt vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und deshalb abzuweisen.

7.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. bezüglich der Einsetzung einer für eine gemeinnützige Organisation tätigen Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin: BGE 135 I 1 E. 7.4 S. 4 f.; Urteil 8C 254/2019 vom 5. Juli 2019 E. 8.2). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Anna Willi wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_60/2020
Date : 08. April 2020
Published : 26. April 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  16  44
BGG: 42  64  95  97  105  106
IVG: 28
ZGB: 8
BGE-register
124-I-170 • 125-V-351 • 126-V-75 • 134-V-231 • 135-I-1 • 137-V-210 • 141-V-15 • 141-V-281 • 143-V-409 • 143-V-418 • 144-I-103 • 144-I-28 • 144-V-50 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_254/2019 • 8C_549/2019 • 8C_60/2020 • 9C_237/2007
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