Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 292/2019

Urteil vom 8. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Februar 2019 (100.2018.68U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1972) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. August 1978 in die Schweiz ein und erhielt zuerst eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Aus seiner ersten Ehe mit B.________ entstammen drei Töchter (geboren 1997, 1999 und 2004). B.________ verstarb 2006; die Töchter leben seit 2009 bei ihren Grosseltern in der Türkei. In der Folge heiratete A.________ die türkische Staatsangehörige C.________. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2008 und 2012). Die Familie war zuletzt in U.________ wohnhaft. Nachdem der Sohn den Kindergarten nicht besuchte und die Familie wiederholt nicht kontaktiert werden konnte, meldete die Einwohnergemeinde U.________ die Familie am 16. September 2014 mit Wegzug nach unbekannt ab. Am 26. Oktober 2016 meldete sich A.________ bei der Gemeinde und gab an, dass seine Ehefrau und die Kinder in der Türkei lebten, während er selber nicht weggezogen sei.

1.2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.________ fest und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 6. Februar 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 15. Februar 2019 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 21. März 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und von der Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung bzw. der Wegweisung sei abzusehen. Ihm sei die Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Gegen einen Entscheid betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da die Bewilligung einen grundsätzlichen Aufenthaltsanspruch gibt. Nachdem der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) geltend macht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch in Bezug auf den Antrag, eine (neue) Bewilligung zu erteilen, zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG e contrario). Sie ist aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist.

3.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen sei, nachdem er sich zwischen November 2013 und Oktober 2016 fast durchwegs in der Türkei aufgehalten habe, ohne ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Bewilligung zu stellen (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Die vorzeitige Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung sei nicht möglich (vgl. E. 4). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander. Seine pauschale Rüge, er sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht in die Türkei zurückgekehrt (S. 11 f. der Beschwerde), genügt nicht, um die für das Bundesgericht verbindliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) infrage zu stellen. In Bezug auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde unbegründet.

4.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung aus Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ableiten kann, weil er sich vor seiner Ausreise 35 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hat.

4.1. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber auch anders verhalten und die Integration trotz der Anwesenheit während mehr als zehn Jahren für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen. Umgekehrt ist es möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als betroffen bzw. verletzt erweist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, bereits eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Schutz des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren in die Schweiz gelangt sei. Er habe 35 Jahre lang in der Schweiz gelebt, bevor er 2013 in die Türkei zurückgekehrt sei. Trotz der langen Aufenthaltsdauer habe er sich mangelhaft integriert. Seine sprachlichen Fähigkeiten seien schlechter, als bei einer derart langen Anwesenheit erwartet werden dürfe. Auch wirtschaftlich sei die Integration nicht gelungen - nach Abschluss der Schule habe er weder eine Lehre noch ein Studium gemacht. Er arbeite nach eigenen Angaben als Schuhmacher oder Chauffeur. Seine erste Familie habe im Kanton Basel-Landschaft von 1997 bis 2002 mit Sozialhilfe in Höhe von Fr. 60'648.-- unterstützt werden müssen. Auch nach dem Wegzug in den Kanton Zürich habe die Familie Sozialhilfe bezogen. Gegen den Beschwerdeführer hätten Betreibungen bzw. Verlustscheine an seinen Wohnorten in den Kantonen Basel-Landschaft (Fr. 2'980.05 bzw. Fr. 11'858.35), Zürich (Fr. 15'878.85 bzw. Fr. 77'107.75) und Bern (Fr. 65'687.90 bzw. Fr. 3'443.80) bestanden. Seit 1. Dezember 2017 arbeite der Beschwerdeführer als Schuhmacher bei seinem Bruder und verdiene brutto Fr. 2'800.-- pro Monat. Weiter sei er im Umgang mit Behörden nicht kooperativ gewesen,
was von einer Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gepflogenheiten zeuge (vgl. E. 5.2.4 und E. 5.2.5 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und insgesamt fünfmal verurteilt worden, zuletzt am 24. September 2009 wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Vergehens gegen das Waffengesetz etc. (Freiheitsstrafe von 12 Monaten) und am 29. August 2013 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.--). Alleine bis Ende November 2007 sei ihm achtmal der Führerausweis entzogen worden. Zudem sei er mehrfach während laufender Probezeit erneut straffällig geworden. Nach der vierten Verurteilung sei er sodann am 6. Mai 2010 ausländerrechtlich verwarnt worden (vgl. E. 5.2.6 des angefochtenen Urteils). Seine drei Töchter aus erster Ehe lebten bereits seit neun Jahren in seinem Herkunftsstaat. Auch seine zweite Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten mittlerweile dort. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat, in dem er sich während der letzten fünf Jahre mehrheitlich aufgehalten habe, seien deutlich enger als die Bindungen zur Schweiz. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz liege lediglich in der Beziehung zu seinen
Geschwistern und in seiner beruflichen Tätigkeit, wobei fraglich sei, ob er dauerhaft existenzsichernd auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss fassen könne. Angesichts dieser Umstände könne der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben ableiten (vgl. E. 5.2.7 f. des angefochtenen Urteils).

4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht:

4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er erfülle mit seinem Verhalten keinen Widerrufsgrund, übersieht er, dass es im vorliegenden Fall nicht um einen Widerruf geht, sondern um die Frage, ob er genügend fest in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, damit er nach mehrjähriger Abwesenheit (vorne E. 3) einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ableiten kann. Erst wenn der Aufenthaltsanspruch bejaht werden sollte, wäre das Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen (Urteil 2C 1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.3). Somit spielt es keine Rolle, ob der frühere Sozialhilfebezug, die Schuldenwirtschaft und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers für sich alleine ausreichen würden, um einen Widerruf zu rechtfertigen. Ebenso kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand ableiten, dass er im Jahr 2010 wegen seiner Straffälligkeit "nur" verwarnt worden ist.

4.3.2. Der Beschwerdeführer verweist auf zwei Urteile des Bundesgerichts, die mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien. Entgegen seiner Auffassung kann er aus diesen Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Fall BGE 131 II 339 hat das Bundesgericht offengelassen, ob die Betroffene ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ableiten könne (E. 5). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall lebte die Kernfamilie der Betroffenen in der Schweiz, sie hatte keinerlei Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat und das strafbare Verhalten lag fast 13 Jahre zurück. Was das Urteil 2C 804/2016 vom 21. März 2017 betrifft, so ist der Betroffene dort nur einmal - wenn auch erheblich - straffällig geworden, wobei er zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt war. Zwischen der Tatbegehung und dem Widerruf der Bewilligung lagen mehr als zehn Jahre und der Betroffene war wirtschaftlich und beruflich gut integriert. Zudem ging es bei diesem Fall um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und nicht um eine Neuerteilung. Demgegenüber ist das von der Vorinstanz zitierte Urteil 2C 1035/2017 vom 20. Juli 2018 mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In jenem Fall war die Niederlassungsbewilligung des Betroffenen ebenfalls erloschen und er verlangte eine Neuerteilung. Obwohl er
sich fast 30 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hatte und Deutsch sprach, wurden die Bindungen zum Heimatland als enger eingestuft, weil dort zwei seiner Gattinnen und vier seiner Kinder lebten, er regelmässig zu Besuch war, seiner Unterhaltsverpflichtung in der Schweiz in erheblichem Umfang nicht nachgekommen war und er zudem Schulden angehäuft hatte.

4.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich hauptsächlich auf seine lange Aufenthaltsdauer, die aber für sich alleine betrachtet lediglich ein Indiz für eine enge Bindung zur Schweiz darstellt (vgl. vorne E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und hat mehrfach in der Probezeit delinquiert, wobei es nicht ins Gewicht fällt, dass er keine schwerwiegenden Delikte begangen haben will. Ebenso spielt es keine Rolle, dass er seit 2010 in der Schweiz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nachdem er sich ab Ende 2013 hauptsächlich im Ausland aufgehalten hat. Von einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration kann keine Rede sein, nachdem der Beschwerdeführer jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, an jedem Wohnort Schulden angehäuft hat und auch aktuell ein nur knapp existenzsicherndes Einkommen erzielt. Enge soziale Bindungen in der Schweiz, die über die Beziehung zu seinen hier lebenden Geschwistern hinausgehen, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dagegen leben im Herkunftsstaat seine Ehefrau und fünf Kinder. Die behaupteten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers fallen nicht wesentlich ins Gewicht, weil sie nach einem langen Aufenthalt erwartet werden
dürfen. Was schliesslich die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat betrifft, wirken die entsprechenden Vorbehalte in der Beschwerde unglaubwürdig, nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz freiwillig verlassen und sich mindestens drei Jahre lang im Herkunftsstaat aufgehalten hat. Unter diesem Umständen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat enger sind als zur Schweiz.

4.4. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) ableiten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_292/2019
Date : 08. April 2019
Published : 26. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
BGG: 66  68  83  105  109
BV: 13
EMRK: 8
BGE-register
131-II-339 • 144-I-266
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