Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 52/2016

Urteil vom 8. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Hilfsmittel; Kniegelenkersatz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene A.________ arbeitete als Chefmonteur bei der Firma B._________ AG in der Elektroplanung und Installation und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei einem Motorradunfall am 26. Juni 2001 zog er sich so schwere Verletzungen zu, dass eine Oberschenkelamputation links durchgeführt werden musste. In der Folge wurde er auf Kosten der für den Unfall leistungspflichtigen Haftpflichtversicherung mittels einer elektronischen C-Leg-Prothese versorgt. Seit dem 1. April 2004 bezieht der Versicherte von der SUVA eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % (Verfügung vom 24. August 2004).
Mit Eingabe vom 22. März 2011 wurde um eine Kostengutsprache für einen Genium-Kniegelenk-Ersatz ersucht. Die SUVA lehnte einen entsprechenden Anspruch mit Verfügung vom 29. November 2012 ab, da ein solcher die Kriterien einer einfachen und zweckmässigen Ausführung nicht erfülle. Gleichzeitig wurde dem Versicherten eine - neue - prothetische Versorgung mittels einer C-Leg-Prothese gewährt. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache hin fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2015 ab, nachdem das Gericht zuvor eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hatte.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm das Hilfsmittel "Genium" zuzusprechen; eventuell sei die weitere Abklärung der Sache anzuordnen. In formeller Hinsicht ersucht er um die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Geldleistungen sind gemäss Art. 15
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 15 Allgemeines - Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung.
ATSG insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung (vgl. dazu eingehend RUDOLF URSPRUNG/PETRA FLEISCHANDERL in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Aargauischer Juristenverein [Hrsg.] 2005, S. 423 ff.). Als Sachleistung gelten sodann gemäss Art. 14
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 14 - Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.
ATSG unter anderem die Hilfsmittel (Art. 11
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 11 Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2    Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
UVG; vgl. URSPRUNG/FLEISCHANDERL, a.a.O, S. 426 f.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Anspruch geltend macht, legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer fordert die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Parteiverhandlung.

2.1. Das kantonale Gericht hat eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und insoweit Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Rechnung getragen. Gestützt auf die EMRK besteht kein Anspruch auf eine zweite öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht.

2.2. Das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich schriftlich (Art. 58 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
und Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Das Bundesgericht berät gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
BGG den Entscheid nur dann mündlich, wenn der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter bzw. eine Richterin es verlangt (lit. a) oder aber wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (lit. b). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Beratung sind somit nicht gegeben. Was den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung anbelangt, hat der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rahmen seiner Rechtsschriften ausführlich dargetan. Zudem fand vor Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung statt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG aufdrängen würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb die beanstandeten Punkte nicht bereits aufgrund der vorhandenen Akten beantwortbar sein sollen. Zudem legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (E. 1.2 hievor). Es nimmt keine eigenen Beweise ab. Insgesamt ist somit
weder eine mündliche Beratung noch eine öffentliche Parteiverhandlung anzuordnen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung beanspruchte Versorgung des Beschwerdeführers mit einem in der Oberschenkel-Prothese integrierten Genium Kniegelenksystem eine gesetzlich geschuldete Hilfsmittelabgabe darstellt.

3.1. Gemäss Art. 11
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 11 Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2    Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
UVG hat der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen; der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel (Abs. 1). Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein; der Versicherer gibt sie zu Eigentum oder leihweise ab (Abs. 2). Wie das kantonale Gericht bereits ausgeführt hat, konkretisieren die in Art. 11 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 11 Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2    Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
UVG und Art. 1 Abs. 2
SR 832.205.12 Verordnung vom 18. Oktober 1984 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV)
HVUV Art. 1 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen.
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen.
2    Der Anspruch erstreckt sich auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erforderliche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind. Ausstattung und Anzahl der Hilfsmittel müssen den Anforderungen des privaten sowie des beruflichen Lebens entsprechen.
3    Ist die Unfallversicherung für ein Hilfsmittel leistungspflichtig, so entfällt ein entsprechender Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung.
der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) normierten Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die in Frage stehende Leistung hat dafür geeignet zu sein, den gesetzlichen Zweck zu erreichen. Sie muss notwendig und erforderlich sein. Demgegenüber wird verlangt, dass zwischen den Kosten des Hilfsmittels und seinem Nutzen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei der Beurteilung des Anspruchs sind sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 141 V 30 E. 3.2.1; Urteil 8C 279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.1).

3.2. Im angefochtenen Entscheid werden die hier in Frage stehenden prothetischen Knie-Ersatz-Systeme, das C-Leg einerseits und das Genium andererseits, in ihren jeweiligen Funktionen detailliert dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden. Zusammenfassend steht demnach fest, dass die Genium-Prothese eine technische Weiterentwicklung des C-Leg darstellt und einen besseren Komfort bietet. Das ist mit höheren Kosten in der Grössenordnung von Fr. 20'000.- verbunden.

4.

4.1. Im angefochtenen Entscheid wird überzeugend dargelegt, dass aufgrund der beim Assessment in der Rehaklinik C.________ in der Zeit vom 26. September 2011 bis 29. Februar 2012 gewonnenen Erkenntnisse das C-Leg geeignet ist, das gesetzliche Eingliederungsziel (Art. 11
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 11 Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2    Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
UVG; E. 3.1 hievor) zu erreichen. Diese prothetische Versorgung stellt demnach ein zweckmässiges Hilfsmittel dar und ermöglicht dem Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im bisherigen Umfang auch weiterhin auszuüben. Sie genügt den Anforderungen an die Gehfähigkeit im Beruf. Es ist unbestritten, dass auch mit Hilfe eines Genium keine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden kann. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer könne auch seine übrigen Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit mit dem C-Leg ohne Sturzrisiko verrichten. Demnach kann nicht von einem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis gesprochen werden. Das kantonale Gericht hat den individuellen Einzelfall des Beschwerdeführers und seine berufliche Tätigkeit, bei der er sich unter anderem auch auf Baustellen bewegen muss, einlässlich geprüft. Es kam dabei zur Erkenntnis, dass die Versorgung mit einem C-Leg seinen besonderen Verhältnissen genügt. Ein
über der Verwendung dieses Hilfsmittels hinausgehendes Eingliederungsbedürfnis besteht daher nicht.

4.2. Bereits vorinstanzlich hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Abgabe eines Genium Knieersatzes sei auch bezüglich medizinischer Aspekte indiziert. Das kantonale Gericht hat sich in Prüfung der medizinischen Akten mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Es ist dabei in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. E. 1.2) zur Erkenntnis gelangt, eine entsprechende Versorgung sei aus medizinischer Sicht nicht unerlässlich oder die Verwendung der C-Leg-Prothese gar kontraindiziert. Entsprechend sei nicht erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur durch eine Versorgung mit einer Genium-Prothese während seiner verbleibenden Aktivitätsdauer erhalten werden könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll.

5.

5.1. Der Versicherte erhebt in seiner Beschwerde über weite Strecken wortwörtlich dieselben Einwendungen wie vor dem kantonalen Gericht. Dies betrifft insbesondere die Vorzüge des Genium gegenüber dem C-Leg, die medizinisch-technologischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit der beiden Systeme. Entgegen seinen Darstellungen hat sich die Vorinstanz eingehend und umfassend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. Insofern, als sich der Beschwerdeführer mit der rechtsprechungskonformen Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, ist auf seine Argumentation nicht weiter einzugehen.

5.2. Damit bleibt es beim beschwerdeführerischen Einwand, die Vorinstanz habe das in den Akten liegende Video zu seinem Gangbild mit den jeweiligen Prothesen nicht visioniert und damit seinen Anspruch auf Beweisabnahme verletzt. Dem ist zu entgegnen, dass die Ärzte an der Rehaklinik in ihrem Bericht über ein ambulantes Assessment vom 22. März 2012 die Ganganalyse präzise beschrieben haben. Auch das kantonale Gericht ging bei seiner Beurteilung davon aus, der Gang des Beschwerdeführers wäre etwa auf Baustellen oder auf unebenem Gelände sicherer, würde er mit dem Genium versorgt. Da gemäss vorinstanzlicher Feststellung aber auch das von der SUVA gewährte C-Leg für die berufliche Tätigkeit geeignet ist und auch damit hinreichende Gewähr besteht, dass dieser auf Dauer hin nachgegangen werden kann (vgl. E. 4.1), konnte eine Visionierung des Videos unterbleiben. Damit hat die Vorinstanz weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme verstossen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.5).

5.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht zu Recht erkannt, die beantragte Genium-Knieersatz-Prothese stelle zwar das bessere Hilfsmittel dar, es sei indessen wesentlich teurer als das C-Leg. Dieses deckt die Eingliederungsbedürfnisse des Versicherten vollumfänglich ab. Daher stellt das Genium kein einfaches Hilfsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar. Der vorinstanzliche Entscheid steht schliesslich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis (Urteil 8C 279/2014 vom 10. Juli 2015), der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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Document : 8C_52/2016
Date : 08. April 2016
Published : 26. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Hilfsmittel; Kniegelenkersatz)


Legislation register
ATSG: 14  15  61
BGG: 57  58  66  95  96  97  102  105  106
BV: 29
EMRK: 6
HVUV: 1
UVG: 11
BGE-register
130-III-136 • 136-I-229 • 141-V-30
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