U 385/00
U 388/00 Gb
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 8. April 2002
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, Postgasse 27, 8750 Glarus,
und
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, Postgasse 27, 8750 Glarus,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
A.- S.________, geboren 1938, erlitt am 3. November 1957 beim Schiessen mit Flobertpistolen einen Unfall, als sich aus der Waffe eines andern Schützen ein Schuss löste. Das Projektil drang ihm zwischen der zweiten und dritten Rippe in die Brust und blieb in der Hinterwand des rechten Herzvorhofes stecken, wo es sich heute noch befindet. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 7. Februar 1959 ab September 1958 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % zu, welche sie auf der Basis eines Jahreseinkommens als Flugzeugschreinerlehrling und ab 1. Mai 1959 (dem mutmasslichen Lehrabschluss-Zeitpunkt) auf dem Einkommen eines gelernten Flugzeugschreiners von Fr. 7'673.- auf Fr. 89.50 festsetzte. Aus gesundheitlichen Gründen musste S.________ die Tätigkeit als Flugzeugschreiner aufgeben und arbeitete in der Folge vollzeitlich als Hochbauzeichner. Nachdem er schon zuvor wiederholt Rückfälle gemeldet hatte, kam es am 29. Januar 1994 zu akuten Herzrhythmusstörungen, die zu einer Hospitalisation Anlass gaben, in deren Folge er nurmehr halbtags arbeitete. Ab 18. Juli 1994 war er zu 75 % arbeitsunfähig. Auf den 31. Dezember 1995 wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers
aufgelöst, nachdem zunehmend Störungen der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit aufgetreten waren. Nach näheren Abklärungen erliess die SUVA am 19. Mai 1998 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. Juni 1998 eine Invalidenrente von Fr. 1'250.- (Monatsrente von Fr. 336.- plus Teuerungszulage von Fr. 914.-) auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 7'673.- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 41'760.- auf Grund einer Integritätseinbusse von 60 % und eines Jahresverdienstes von Fr. 69'600.- zusprach. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess sie insoweit teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 100 % erhöhte (Einspracheentscheid vom 14. August 1998).
B.- S.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid bei der kantonalen Rekursinstanz und beantragte, es seien ihm eine Invalidenrente auf Grund eines Jahresverdienstes von mindestens Fr. 65'000.- sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 72'900.- (Integritätsschaden von 75 % bei einem höchstversicherten Jahresverdienst von Fr. 97'200.-) zuzusprechen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Integritätsentschädigung auf dem im Jahre 1993 gültig gewesenen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- und einer Integritätseinbusse von 60 % auf Fr. 58'320.- festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. August 2000).
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die SUVA verpflichtet werde, dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 58'320.- auszurichten bzw. den Differenzbetrag von Fr. 16'500.- nachzuzahlen.
S.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.- Innert der gesetzlichen Frist erhebt auch S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei bei der Festsetzung der Rente von einem Jahresverdienst von mindestens Fr. 65'000.- auszugehen und es sei eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 72'900.- zuzusprechen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1).
2.- Streitig ist zunächst der Jahresverdienst, welcher der gemäss Einspracheentscheid vom 14. August 1998 mit Wirkung ab 1. Juni 1998 von 20 % auf 100 % erhöhten Invalidenrente zu Grunde zu legen ist.
a) Gemäss Art. 118 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
|
a | die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
b | den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); |
c | die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
d | die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; |
e | den Auskauf von Renten (Art. 35); |
f | die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
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a | die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
b | den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); |
c | die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
d | die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; |
e | den Auskauf von Renten (Art. 35); |
f | die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. |
eines gelernten Flugzeugschreiners abzustellen (Art. 78 Abs. 4

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
|
a | die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
b | den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); |
c | die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
d | die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; |
e | den Auskauf von Renten (Art. 35); |
f | die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. |
b) Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten fehlt es an einer vom Gericht auszufüllenden Gesetzeslücke. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in BGE 118 V 298 Erw. 2e festgestellt hat, liegt keine echte Lücke vor, weil das Gesetz zur vorliegenden Rechtsfrage eine Antwort enthält. Es besteht allenfalls ein rechtspolitischer Mangel und damit eine unechte Gesetzeslücke, welche das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen hat. Sie auszufüllen, steht ihm nach Lehre und Praxis nur zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 126 V 155 Erw. 5b mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die gesetzliche Regelung führt in bestimmten Fällen zwar zu unbefriedigenden Ergebnissen, ihre Anwendung kann aber nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass es Sache des Gesetzgebers und nicht des Gerichts wäre, die für die Rentenbezüger nachteiligen Folgen der Festsetzung des
massgebenden Jahresverdienstes bei Rückfall oder Spätfolgen auf Grund des im Jahr vor dem Unfall erzielten Einkommens zu beseitigen oder zu mildern, wenn der Revisionstatbestand längere Zeit nach dem Grundfall eintritt (BGE 118 V 298 Erw. 2f).
c) Zu einem andern Schluss vermag auch das vom Versicherten angerufene Äquivalenzprinzip nicht zu führen. Nach diesem aus Art. 61 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 61 Rechtsstellung - 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 34 - 1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente. |
und Preisentwicklung) besteht, welche durch die Rentenerhöhung noch vergrössert wird, mag als unbefriedigend erscheinen, ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Ordnung, von welcher auch das Gericht nicht abgehen kann.
3.- Streitig ist des Weitern der für die Festsetzung der Integritätsentschädigung massgebende höchstversicherte Verdienst.
a) Die Integritätsentschädigung wurde als neue Leistungsart mit dem UVG vom 20. März 1981 auf den 1. Januar 1984 eingeführt. Die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
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a | die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
b | den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); |
c | die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
d | die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; |
e | den Auskauf von Renten (Art. 35); |
f | die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. |
b) Nach Art. 25 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
Vorinstanz ausführt, im vorliegenden Fall führe ein Abstellen auf den heute über 40 Jahre zurückliegenden Unfall zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis, lässt sie indessen unbeachtet, dass im Rahmen der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
|
a | die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
b | den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); |
c | die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; |
d | die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; |
e | den Auskauf von Renten (Art. 35); |
f | die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
1984 ereignet haben). Unter den massgebenden heutigen Verhältnissen kann jedoch nicht gesagt werden, die geltende Regelung führe zu derart unbefriedigenden Ergebnissen, dass sie als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre.
4.- Zu prüfen bleibt die Bemessung des zu entschädigenden Integritätsschadens. Während SUVA und Vorinstanz eine Integritätseinbusse von 60 % annehmen, schätzt der Versicherte den Integritätsschaden auf 75 %.
a) Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 60 % gemäss Verfügung vom 19. Mai 1998 stützt sich auf eine Beurteilung des Integritätsschadens durch das Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA vom 20. April 1998. Danach wurde der durch das Herzleiden verursachte Integritätsschaden analog der für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an den Atmungsorganen nach Tabelle 10 der von der SUVA herausgegebenen Richtwerte zur Bemessung von Integritätsschäden beurteilt und auf 25 % geschätzt. Die leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung wurde gemäss Tabelle 8 der Richtwerte mit 35 % bemessen, was zu einem Gesamtschaden von 60 % führte.
b) Der Versicherte beanstandet die durch die SUVA-Ärzte vorgenommene Bemessung des Integritätsschadens als solche nicht. Er bringt jedoch vor, sie beruhe auf einer kardiologischen Untersuchung vom 29. Juli 1997 sowie einer neuropsychologischen Abklärung vom 10. September 1997 und trage der seither eingetretenen raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügend Rechnung. Vom 12. bis 22. August und 30. August bis 12. September 2000 sei er im Spital X.________ hospitalisiert gewesen, wo nunmehr eine schwere Mitralinsuffizienz festgestellt worden sei. Die unfallbedingte Herzinsuffizienz betrage heute mindestens 80 %, woraus sich ein Integritätsschaden zufolge des Herzleidens von 40 % und ein Gesamtschaden von 75 % ergebe.
Massgebend für die gerichtliche Beurteilung ist der Sachverhalt, wie er bei Erlass des Einspracheentscheids (14. August 1998) bestanden hat (BGE 116 V 248 Erw. 1 a). Fraglich kann daher lediglich sein, ob in jenem Zeitpunkt eine Verschlimmerung des Integritätsschadens voraussehbar war, welche nach Art. 36 Abs. 4

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der von der SUVA eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Glarus vom 22. August 2000
aufgehoben, soweit die SUVA damit verpflichtet wurde,
dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von
Fr. 58'320.- zuzusprechen (bzw. den Betrag von
Fr. 16'560.- nachzuzahlen) und eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu bezahlen.
II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ wird
abgewiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 8. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: