Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 180/2022

Urteil vom 8. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Advokatin Claudia Stehli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,
Beschwerdegegner 1
2. D.________,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Erbteilung / Informationsanspruch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Januar 2022 (400 21 196).

Sachverhalt:

A.

A.a. 1968 gründeten E.________ und sein Bruder F.________ die Kollektivgesellschaft G.________. Im Zuge der weiteren Geschäftsentwicklung wurde diese im Jahr 1984 in H.________, umfirmiert, nachdem C.________, E.________s Sohn, als Gesellschafter in diese eintrat.

A.b. Im Jahr 1988 wurde die I.________ AG gegründet, wobei diese die Aktiven und Passiven der H.________, übernahm. C.________ zeichnete 90 von insgesamt 100 Namenaktien der neu gegründeten Gesellschaft, E.________ deren neun und C.________s Mutter eine.

A.c. Im Jahr 2001 wurde die J.________ AG gegründet. C.________ zeichnete 79, seine Ehefrau 20 und K.________ eine Aktie. In der Folge wurde das Weingeschäft in die J.________ AG überführt und das übrige Getränkegeschäft in der L.________ AG (vormals I.________ AG, s. Bst. A.b) belassen. Die L.________ AG wurde in der Folge an die M.________ AG verkauft und im Jahr 2003 mit der N.________ AG fusioniert.

A.d. Am 13. Februar 2018 verstarb E.________ (im Folgenden: Erblasser) an seinem letzten Wohnsitz in U.________ (BL). Neben C.________ hinterliess er die Töchter D.________ und O.________. Letztere schlug die väterliche Erbschaft mit Schreiben an das Erbschaftsamt Basel-Landschaft vom 14. Mai 2018 zugunsten ihrer Söhne A.________ und B.________ aus. Laut Erbbescheinigung des Erbschaftsamts vom 31. August 2018 sind als einzige Erben die Tochter D.________, die Enkel A.________ und B.________ sowie der Sohn C.________ anerkannt.

B.

B.a. Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung reichten A.________ und B.________ gegen C.________ und D.________ am 5. Juni 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Erbteilungsklage im Sinne einer Stufenklage betreffend den Nachlass des Erblassers ein. Soweit im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch von Interesse, stellten die Kläger dabei die folgenden Rechtsbegehren:

"3. Es sei [C.________] unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert gerichtlich anzusetzender Frist den Klägern:
[...]
l. sämtliche Jahresrechnungen der J.________ AG (CHE-109.331.780) offenzulegen.

m. das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen im Sinne von Art. 697l
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697l - 1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
1    Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
2    Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.
3    Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.
4    Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
OR der J.________ AG (CHE-109.331.780) offenzulegen.
[...]
p. sämtliche [C.________] betreffenden Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen ab dem Jahr 1984 offenzulegen.

q. hinsichtlich des Getränke-Geschäfts sämtliche Gewinn-, Lohn- und Dividendenbezüge [von C.________] sowie dessen nahestehenden Personen offenzulegen (insbesondere Verträge, Zahlungsb e lege und andere Dokumente).
[...]
t. im Zusammenhang mi t Rechts- und Tathandlungen [von C.________], welche zu einer Wertveränderung des Getränke-Geschäftes geführt haben, sämtliche Unterlagen (insbesondere Verträge, Zahlungsbelege und andere Dokumente) offenzulegen."

B.b. Mit Verfügung vom 23. September 2020 beschränkte der Instruktionsrichter den Prozessstoff vorerst auf die erbrechtlichen Informationsansprüche und die diesbezüglichen Verfahrensanträge. Mit Entscheid vom 3. Juni 2021 resp. Rektifikat vom 4. August 2021 hiess das Zivilkreisgericht das Rechtsbegehren Ziffer 3q teilweise gut und wies die Rechtsbegehren Ziffern 3l, 3m, 3p und 3t ab.

B.c. Dagegen erhoben A.________ und B.________ Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 hiess dieses das Rechtsbegehren Ziffer 3q vollumfänglich gut und wies im Übrigen die Berufung ab. C.________ wurde unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids den Klägern hinsichtlich des Getränke-Geschäfts sämtliche Gewinn-, Lohn- und Dividendenbezüge von ihm sowie ihm nahestehenden Personen offenzulegen (insbesondere Verträge, Zahlungsbelege und andere Dokumente).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. März 2022 gelangen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, C.________ unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, ihnen innert gerichtlich anzusetzender Frist sämtliche Jahresrechnungen der J.________ AG seit der Gründung sowie das Aktienbuch und das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen im Sinne von Art. 697l
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697l - 1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
1    Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
2    Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.
3    Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.
4    Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
OR der J.________ AG offenzulegen. Eventualiter sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Kostenregelung: Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens sei zur Hälfte den Beschwerdeführern und zur andern Hälfte C.________ (Beschwerdegegner 1) und D.________ (Beschwerdegegnerin 2) aufzuerlegen, je in solidarischer Verbindung. Die Anwaltskosten seien wettzuschlagen bzw. von gegenseitigen Parteientschädigungen im Berufungsverfahren sei abzusehen.

C.b. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt der Beschwerdegegner 1 (Eingabe vom 28. Oktober 2022). Von der Beschwerdegegnerin 2 ging keine Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 21. November 2022 replizieren die Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesgericht hat die Replik den Beschwerdegegnern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Auf den Inhalt der erwähnten Eingaben wird im Sachzusammenhang eingegangen.

C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, mit welchem diese auf Rechtsmittel hin über die Auskunftspflicht unter Erben (Art. 607 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
und 610 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB) urteilte (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Streitwert dieser Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB) vermögensrechtlicher Natur kann und muss nicht genau beziffert werden (vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc; Urteil 5A 994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass er über Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Als Urteil über die als Stufenklage gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren beendet der angefochtene Entscheid die Erbteilung nicht. Da er sich auf die materiell-rechtliche Auskunftspflicht stützt, ist er aber keine blosse Beweisverfügung, sondern ein Sachentscheid (Urteil 5A 681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweis) und unterliegt als Teilentscheid der Beschwerde (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG; Urteile 5A 493/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.1; 5A 126/2019 vom 3. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; 4A 269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 43; 5A 136/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2). Die Beschwerdeführer sind zur fristgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (Art. 76
Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid über die Auskunftspflicht handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteile 5A 681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.1; 5A 638/2009 vom 13. September 2010 E. 1.2). Demnach können mit vorliegender Beschwerde Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).

2.2. Noch strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

3.
Erben haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt (Art. 610 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB). Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben (Art. 607 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
ZGB). Umstritten ist, was diese Auskunftspflichten hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an der im Jahr 2001 gegründeten J.________ AG bedeuten, an welcher der Beschwerdegegner 79 von 100 Aktien hält.

3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m die Offenlegung sämtlicher Jahresrechnungen der J.________ AG seit deren Gründung bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers sowie die Offenlegung des Aktienbuchs und des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen i.S.v. Art. 697l
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697l - 1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
1    Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
2    Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.
3    Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.
4    Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
OR der besagten Gesellschaft verlangen. Ob die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der J.________ AG von ausgleichungsrechtlicher Relevanz ist, hängt dem angefochtenen Entscheid zufolge davon ab, ob die Einbringung des Weingeschäfts der I.________ AG in die J.________ AG als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB zu qualifizieren ist. Das Obergericht bejaht die Frage und verneint in der Folge den diesbezüglichen Informationsanspruch. Es schliesst sich der erstinstanzlichen Beurteilung an, wonach sich das Informationsbedürfnis der Beschwerdeführer nur auf jene Dokumente der J.________ AG beziehen könne, die mit der Gründung dieser Gesellschaft zusammenhängen, die wirtschaftliche Entwicklung der J.________ AG bis zum Todespunkt des Erblassers indes nicht relevant sei. Teilungsrechtlich sei demnach der Zeitpunkt der Teilung relevant, ausgleichungsrechtlich nach Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB jener
des Erbgangs respektive derjenige einer allfälligen vorherigen Veräusserung. Für die Geschäftsentwicklung und die Beteiligungsverhältnisse nach der Zeit der Umstrukturierung liege folglich kein Informationsinteresse vor.
Laut Vorinstanz ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die Übertragung von Aktiven und Passiven nach den Vorschriften der Sachübernahme nicht als Veräusserung i.S.v. Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB gelten sollte. Das von den Beschwerdeführern vorgetragene Argument, wonach keine Veräusserung vorliegen könne, da beide Gesellschaften vom Beschwerdegegner 1 gehalten worden seien (Personalunion), verfange nicht. Einerseits sei aus den Akten klar ersichtlich, dass diese Personalunion bei der Gründung der J.________ AG so nicht bestanden habe. Anderseits sei von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt worden, weshalb beinahe im Sinne eines Durchgriffs lediglich die Person des Beschwerdegegners 1 relevant sein soll und nicht die jeweils involvierten juristischen Personen. Des Weiteren habe mit der Sachübernahme keine Surrogation stattgefunden.

3.2. Die Beschwerdeführer bestehen darauf, dass die Sachübernahme im vorliegenden Fall keine Veräusserung gemäss Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB ist. Die Bestimmung sei teleologisch auszulegen und es sei danach zu fragen, was der Gesetzgeber mit der Bestimmung gewollt habe. Die ratio legis hinter der Bestimmung sei das Bestreben, dass sich ein ausgleichungspflichtiger Erbe eine Wertentwicklung eines zugewendeten Vermögensgegenstandes nur solange anrechnen lassen müsse, als er noch über diesen verfügen, somit weiterhin von einer positiven Wertentwicklung profitieren könne oder von einer negativen Wertentwicklung direkt beeinflusst werde und den zugewendeten Vermögensgegenstand durch Realkollation zur Ausgleichung bringen könnte. "Veräussert" meine nicht jede Veräusserung, sondern nur eine solche, welche den ausgleichungspflichtigen Vermögensgegenstand komplett aus der Rechtszuständigkeit des Erben entfernt, sodass dieser weder darüber verfügen kann noch von der Wertentwicklung des Vermögensgegenstands finanziell beeinflusst wird. Es seien Konstellationen denkbar, bei denen der Veräusserer nach wie vor über den Vermögensgegenstand verfügen kann und auch wirtschaftlich von einer positiven Wertentwicklung profitiert, obwohl rechtlich gesehen eine
Veräusserung stattgefunden hat. Im Übrigen dürfe die Abweisung eines Informationsanspruchs einem Entscheid in der Hauptsache nicht vorgreifen, indem massgebende Belege vorenthalten würden. Dies habe die Vorinstanz verkannt und so Art. 610 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB auf den vorliegenden Fall falsch angewendet.
Bezogen auf den konkreten Fall erinnern die Beschwerdeführer daran, dass die Weinhandelsabteilung bereits vorher von einer Gesellschaft (I.________ AG) gehalten worden sei, in welcher der Beschwerdegegner 1 vermutungsweise einziger Aktionär oder zumindest Mehrheitsaktionär gewesen sei. An der Verfügungsfähigkeit des Beschwerdegegners 1 habe sich durch die Übertragung mittels Sachübernahme nichts geändert. Auch an der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 von der Wertentwicklung der Weinhandelsabteilung profitiert hat, habe sich aufgrund der Veräusserung nichts geändert. Der Beschwerdegegner 1 habe in seiner Aktionärsstellung sowohl vorher als auch nachher von der positiven Entwicklung des Unternehmensteils profitiert. In seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident sei er sowohl vorher als auch nachher befähigt gewesen, über den Vermögensgegenstand zu verfügen. Faktisch habe es sich also lediglich um eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung zwecks Veräusserung der Getränkeabteilung der I.________ AG an die M.________ AG gehandelt. Mit der Aktienmehrheit von 79 % habe der Beschwerdegegner 1 zweifelsohne die Möglichkeit gehabt, sämtliche Entscheide hinsichtlich der Gesellschaft alleine zu fällen; er habe somit faktisch gesehen
die 100 %-ige Verfügungsmacht über diese. Dass es in der neu gegründeten J.________ AG neben ihm noch zwei weitere Aktionäre gegeben hat, habe daran gelegen, dass gemäss dem damaligen Art. 625 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OR mindestens drei Aktionäre für die Gründung einer Aktiengesellschaft notwendig waren. Die eine Aktionärin sei seine Ehefrau mit 20 Aktien gewesen, der andere Aktionär K.________, welcher als Treuhänder der Gesellschaft lediglich eine Aktie gezeichnet habe.
Weiter äussern die Beschwerdeführer ihr Unverständnis darüber, warum die Übertragung der Kollektivgesellschaft H.________ mittels Sachübernahme in die I.________ AG im Jahre 1988 anders beurteilt werde als die Überführung der Weinhandelsabteilung der I.________ AG in die J.________ AG im Jahre 2001. Bereits bei der Überführung der Weinhandelsabteilung der H.________ mittels Sachübernahme in die I.________ AG sei der Beschwerdegegner 1 mit 90 von 100 Aktien an der neuen Gesellschaft beteiligt gewesen. Die Tatsache, dass der Erblasser damals noch als Aktionär und Verwaltungsrat in Erscheinung getreten sei, könne hierbei keinen Unterschied machen. Entscheidend könne nur sein, dass zumindest ein Teil der Kollektivgesellschaft bereits vor der Gründung der I.________ AG auf den Beschwerdegegner 1 übertragen und in der Folge mittels Sachübernahme in die neu gegründete I.________ AG eingebracht worden sei.
Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz verneinten Durchgriff monieren die Beschwerdeführer, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz "aufs Grundsätzlichste" verletzt werde, wenn ein Erbe die Möglichkeit hätte, Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB zu umgehen, indem er den erhaltenen Vermögenswert in eine juristische Person einbringt. Auch die Tatsache, dass das Aktionariat nicht ausschliesslich aus einer Person besteht, dürfe nicht per se zur Schlussfolgerung führen, dass ein Durchgriff nicht mehr möglich sei. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die anderen Aktionäre lediglich marginale Beteiligungen hielten und es sich bei diesen Aktionären um die Ehefrau des Beschwerdegegners 1 und den Treuhänder der Gesellschaft handle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Aktionäre die Aktien ohnehin nur treuhänderisch gehalten hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich aus Sicht der Beschwerdeführer nicht, "stur" auf die Selbständigkeit der juristischen Person abzustellen. Vielmehr sei es geboten, analog zur auf Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB basierenden Durchgriffsregelung die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und dem zweiten Teilsatz von Art. 630 Abs. 1
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ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB die Anwendung zu versagen.
Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführer, dass sich im vorliegenden Fall die Frage der Surrogation stellt, da keine solche stattgefunden habe, sondern die identische Sache von einem Rechtskleid in ein anderes überführt worden sei. Aber selbst wenn man dies anders sehe, sei es nicht zutreffend, eine Surrogation zu verneinen. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, FORNI/PIATTI (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., 2019, N. 5 zu Art. 630
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ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB) zu zitieren. Sie ignoriere, dass PAUL EITEL (Lebzeitige Zuwendungen, Ausgleichung und Herabsetzung - eine Auslegeordnung, in: ZBJV 134/1998, S. 729 ff., S. 748 f.), JEAN NICOLAS DRUEY (Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. Bern, 2002, § 7 Rz. 9) und STÉPHANE SPAHR (L'aménagement volontaire des modalités du rapport, in: La transmission du patrimoine, Questions choisies, Contributions en l'honneur de Paul-Henri Steinauer à l'occasion de ses cinquante ans, 1998, S. 70) eine Surrogation bei der Ausgleichung befürworten. Dies müsse umso mehr gelten, als im Güterrecht Ersatzanschaffungen ebenfalls als Surrogate der gleichen Gütermasse zugeteilt würden und eine starke Verknüpfung zwischen Erb- und Güterrecht bestehe. Aufgrund des erblasserischen Willens erscheine eine Surrogation als einzig
angebrachte Lösung.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdegegner 1 schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Rechtsauffassung der Vorinstanz an. Der Grund für die Aufspaltung der I.________ AG in zwei Geschäftsbereiche sei gewesen, dass er in seinem Engagement als Weinhändler mehr Beachtung und Erfolg gefunden habe als im Bereich des reinen Getränkegeschäfts, das zunehmend von Brauereien beherrscht wurde. Er sei zu keinem Zeitpunkt persönlich als Verkäufer des Getränkegeschäfts aufgetreten. Mit Blick auf die konkrete Wertentwicklung und die wirtschaftlichen Berechtigungsverhältnisse nach der Umstrukturierungsphase sei weder eine teilungs- noch eine ausgleichungspflichtige Relevanz ersichtlich. Auch begründe das blosse Interesse an Information nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch kein Informationsrecht. Die Anwendung von Art. 630 Abs. 1
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ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB auf den vorliegenden Fall lasse sich mit der ratio dieser Bestimmung durchaus vereinbaren. An der Transaktion seien zwei Aktiengesellschaften beteiligt gewesen, von denen keine von ihm, dem Beschwerdegegner 1, alleine gehalten worden sei. Schon gar nicht könne von einer Personalunion ausgegangen werden. Er habe zu keinem Zeitpunkt frei über den in Frage stehenden Vermögensgegenstand verfügen können. Der Vorgang
hinsichtlich der Übertragung der Kollektivgesellschaft in die I.________ AG im Jahre 1988 sei mit der vorliegend interessierenden Überführung der Weinhandelsabteilung der I.________ AG nicht vergleichbar, weil der Erblasser im ersten Fall noch als Verwaltungsrat und Aktionär aufgetreten sei. Erst im Rahmen der Umstrukturierung im Jahre 2001 habe er seine Stellung als Verwaltungsrat aufgegeben. Auch habe er keine Aktien für die im September 2001 gegründete J.________ AG gezeichnet.
Weiter hält der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführern entgegen, dass sie auch den Begriff des Durchgriffs verkennen würden. Das Interesse der Gläubiger gebiete, dass unbesehen der wirtschaftlichen Verflechtung das Vermögen des Gesellschafters von demjenigen der Gesellschaft zu trennen sei. Darüber könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur im Fall des Rechtsmissbrauchs hinweggesehen werden. Bei der J.________ AG handle es sich keineswegs um eine Einmannaktiengesellschaft. Er habe lediglich 79 der 100 Aktien besessen. Von einer bloss marginalen Beteiligung seiner Ehefrau, die 20 Aktien übernommen hatte, könne keine Rede sein. Die rechtliche Selbständigkeit der J.________ AG könne nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Eine Surrogation scheide schon vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung her aus. Bei der Weinhandelsabteilung der I.________ AG und der J.________ AG handle es sich nicht um eine identische Sache. Ebenso wenig könne davon gesprochen werden, dass er, der Beschwerdegegner 1, die beiden Gesellschaften beherrscht habe.
Schliesslich macht der Beschwerdegegner 1 geltend, dass die Gutheissung der Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m "kaum zu einer wesentlich abweichenden Kostenverlegung" geführt hätte. Die Beschwerdeführer wären nämlich auch dann zum grösseren Teil und nicht nur - wie sie geltend machen - zur Hälfte mit ihren Berufungsanträgen gescheitert. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer sei daher jedenfalls abzuweisen.

3.3.2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht neue sachverhaltliche Zusammenhänge vortragen, indem sie behaupten, dass der Grund für die wirtschaftliche Spaltung der I.________ AG die bevorstehende Veräusserung der Getränkeabteilung des Betriebs an die M.________ AG gewesen sei. Diese neuen Sachvorträge seien in Anwendung von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht zuzulassen. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer die unterschiedliche Aktionärsstruktur der beteiligten juristischen Personen ignorieren. Nicht zu hören seien die Beschwerdeführer auch mit ihrer neuen Behauptung, dass der Beschwerdegegner 1 in seiner Aktionärsstellung sowohl vorher als auch nachher von der positiven Entwicklung des veräusserten Vermögensgegenstandes profitiert habe. Ein Rechtsanwendungswiderspruch liege nicht vor, ebenso wenig sei eine Durchgriffsregelung zu Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB geboten. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer selbst bestätigen, dass keine Surrogation stattgefunden habe. Die weitergehenden diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners 1 seien nicht rechtserheblich.

3.3.3. In ihrer Replik verwahren sich die Beschwerdeführer gegen die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie versuchten, neue Sachverhaltselemente ins bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren einzubringen.

3.4.

3.4.1. Mit Blick auf den konkreten Fall ist vorab Folgendes in Erinnerung zu rufen: Die angebliche ausgleichungspflichtige Zuwendung, auf die es die Beschwerdeführer mit ihren erbrechtlichen Auskunftsbegehren Ziffern 3l und 3m abgesehen haben, ist das Getränke-Geschäft, das der Beschwerdegegner 1 vom Erblasser mutmasslich (ganz oder teilweise) unentgeltlich übernommen und später in zwei Teile aufgespalten haben soll, wovon der eine Teil verkauft wurde und der andere Teil noch immer dem Beschwerdegegner 1 gehört (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass das Getränke-Geschäft im Sinne von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB Ausstattungscharakter habe. Der Beschwerdegegner 1 habe bis heute nicht erklären können, wie er zum alleinigen Inhaber des väterlichen Getränke-Geschäfts wurde. Die Bezifferung und Begründung ihrer erbrechtlichen Ansprüche behalten sich die Beschwerdeführer für das weitere Verfahren vor, nachdem sie ihr Recht auf die hierzu erforderlichen Auskünfte des Beschwerdegegners 1 durchgesetzt haben. Im Hinblick auf diese von den Beschwerdeführern in Aussicht genommene Ausgleichungsklage ist umstritten, ob die Einbringung des Weingeschäfts der I.________ AG in die J.________ AG als
Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB zu gelten hätte (vgl. E. 3.1).

3.4.2. Gemäss Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB erfolgt die Ausgleichung nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1
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ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB). Die zitierte Norm schweigt sich darüber aus, was unter einer Veräusserung zu verstehen ist. Auch der französische und italienische Wortlaut ("d'après le prix de vente des choses antérieurement aliénées"; "per le cose precedentemente alienate, secondo il loro prezzo di vendita") helfen bei der Klärung des Begriffs der Veräusserung nicht weiter. In der Lehre ist davon die Rede, dass der Erbe das Eigentum an der zugewendeten Sache überträgt (PAUL EITEL, in: Berner Kommentar, 2004, N. 33 zu Art. 630
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB), sei es durch Verkauf, Tausch oder Schenkung, oder dass er die Sache (entgeltlich oder unentgeltlich) mit beschränkten dinglichen Rechten belastet oder sie (schuldhaft) verliert oder vernichtet (s. etwa LIONEL HARALD SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, 1992, S. 300 ff.; JURIJ BENN, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, 2000, S. 142 ff.; HANS WOLFER, Die Ausgleichung der Erben nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch, 1910, S. 105 ff.). All diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Erbe seine
Verfügungsmacht über die zugewendete Sache ganz oder teilweise aufgibt.

3.4.3. Was nun die Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m angeht, ist unbestritten, dass mit der J.________ AG die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft erfolgte, die von der I.________ AG als Sacheinlage das Weingeschäft übernahm (s. Sachverhalt Bst. A.c). Als Veräusserung im beschriebenen Sinn könnte diese Umstrukturierung allenfalls dann gelten, wenn im Sinne eines sogenannten Durchgriffs über die rechtliche Selbständigkeit der involvierten juristischen Personen hinweggesehen werden müsste, der Beschwerdegegner 1 in einer die I.________ AG beherrschenden Stellung die J.________ AG mit anderen Worten zum Zweck gegründet hätte, sich von seiner Beteiligung an der I.________ AG bzw. vom Wein-Geschäft zu trennen (allgemein zum Durchgriff im Erbrecht: BGE 132 III 489 E. 3.2, 737 E. 2.3; Urteile 5A 425/2020, 5A 435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3.3 (zur Publ. vorgesehen); 5A 587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 108 S. 694 f.; 5A 739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.2.1, publ. in: SJ 136/2014 I S. 20 f.). Ob eine derartige Durchgriffs-Konstellation vorliegt, kann jedenfalls im heutigen (Vor-) Stadium des Streits, in welchem allein die Auskunfts- und Offenlegungsansprüche der Beschwerdeführer zur Beurteilung stehen,
nicht als gesichert gelten. Vielmehr deuten die heute schon festgestellten bzw. zugestandenen Tatsachen darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 das Weingeschäft weiterführen wollte und auch weitergeführt hat. Die Art und Weise, wie die kantonalen Instanzen die Einbringung des Weingeschäfts der I.________ AG in die J.________ AG als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB qualifizieren und die klägerischen Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m in der Folge abweisen, erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob die Aktien der J.________ AG als Surrogat für die Aktien der I.________ AG zu gelten haben.

3.4.4. Kann die Gründung der J.________ AG bzw. die im Rahmen dieser Gründung erfolgte Sacheinlage aber nicht als Veräusserung einer allfälligen ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendung an den Beschwerdegegner 1 gelten, so ist auch nicht einzusehen, weshalb es den Beschwerdeführern versagt sein soll, gestützt auf Art. 607 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
ZGB zu erfahren, wie sich der Wert der dem Beschwerdegegner 1 gehörenden Aktien der J.________ AG zwischen deren Gründung und dem Tod des Erblassers entwickelt hat. Dieser Anspruch besteht losgelöst vom Motiv, welches der Umstrukturierung der I.________ AG zugrunde lag. Entsprechend kann offen bleiben, ob und wann die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend machten, dass die Gründung der J.________ AG lediglich der Umsetzung des Kaufgeschäfts zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der M.________ AG diente.

3.5. Die Vorinstanz hat die umstrittenen Auskunftsbegehren einzig deshalb abgewiesen, weil sie bundesrechtswidrig davon ausgegangen ist, dass die im Zusammenhang mit der Gründung der J.________ AG erfolgte Sacheinlage als Veräusserung der ausgleichungspflichtigen Zuwendung zu qualifizieren ist. Nicht geprüft hat sie, ob die verlangten Informationen auch im Übrigen zielführend dafür sind, den Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund scheidet die Möglichkeit aus, dass das Bundesgericht reformatorisch entscheidet. Stattdessen ist die Sache im Sinn des Eventualantrags zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid über die umstrittenen Auskunftsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Rahmen wird die Vorinstanz auch neu über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden haben. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge näher einzugehen, erübrigt sich.

4.
Gestützt auf das Gesagte sind die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt. Ihr werden weder Gerichtskosten auferlegt noch wird sie zu einer Parteientschädigung verpflichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit er die Berufung der Beschwerdeführer betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m der Klage vom 5. Juni 2020 abweist. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die besagten Rechtsbegehren der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner 1 hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_180/2022
Date : 08. März 2023
Published : 26. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Erbteilung / Informationsanspruch


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BGG: 42  66  68  74  75  76  91  95  98  99  100  106
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StGB: 292
ZGB: 2  72  607  610  626  630
BGE-register
127-III-396 • 132-III-489 • 141-III-513 • 142-III-364 • 143-II-283 • 144-III-43
Weitere Urteile ab 2000
4A_269/2017 • 5A_126/2019 • 5A_136/2012 • 5A_180/2022 • 5A_425/2020 • 5A_435/2020 • 5A_493/2019 • 5A_587/2007 • 5A_638/2009 • 5A_681/2017 • 5A_739/2012 • 5A_963/2014 • 5A_994/2014
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[noenglish] • abuse of legal right • action by stages • affiliated person • appeal concerning civil causes • appellee • balance sheet • barter • basel-landschaft • beneficial owner • brewery • buy • cantonal legal court • cantonal proceeding • certificate of inheritance • certification • child • civil code • civil matter • claim to receive one's intestate share • clerk • company • company law • contribution in kind • corporation • cost shift • counterplea • court and administration exercise • day • death • debtor • decision • declaration • devolution of a deceased person • document • dominant position • drawn • duty to give information • earnings • evaluation • ex officio • federal court • file • form and content • freedom of information • function • hamlet • heir • infringement of a right • instructions about a person's right to appeal • intention • judicial agency • lausanne • law of succession • lawyer • legal demand • legal entity • limited real right • litigation costs • lower instance • main issue • meadow • mother • obligee • partial finding • participant of a proceeding • partition among coheirs • partnership • personal union • position • principle of transparency • property • provisional measure • question • remedies • reorganization • replacement purchase • right to review • seller • share register • splitting • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • supervisory board • testator • time limit • transaction • value • value of matter in dispute • wage • wine
Pra
97 Nr. 108