Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2006.36

Entscheid vom 8. März 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Barbara Ott , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons,

2. Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. B. (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 3. März 2006 reichte die A. AG gegen B. sowie gegen die verantwortlichen Personen bei der C. AG und gegen unbekannt Strafanzeige ein wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB sowie Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.51
i.V.m. Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
UWG, eventuell wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB (act. 1.2). Mit Schreiben vom 19. April 2006 bestätigte die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Kanton Zürich) gegenüber der A. AG, dass die Strafuntersuchung bei ihr hängig sei, und teilte ihr u.a. mit, dass Letztere bei Gelegenheit über das Verfahren orientiert werde (act. 1.3).

Mit Schreiben vom 8. August 2006 sowie vom 2. Oktober 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft See / Oberland das Bezirksamt bzw. das Gerichtspräsidium Zurzach (Kanton Aargau) um Prüfung des Gerichtsstandes sowie um allfällige Übernahme des Verfahrens (vgl. Nr. 3 und 6 der Kopien der wesentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 liess das Gerichtspräsidium Zurzach der Staatsanwaltschaft See / Oberland die folgende Mitteilung zukommen: „Nach Überprüfung der Untersuchungsakten kann ich Ihnen mitteilen, dass hinsichtlich des beanzeigten Tatbestandes hierorts eine örtliche Zuständigkeit besteht. Dementsprechend kann ich Ihnen die Übernahme des Verfahrens anzeigen.“ Gleichentags gewährte das Gerichtspräsidium Zurzach der A. AG zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist von 10 Tagen, innerhalb welcher sich diese u.a. zur Frage der örtlichen Zuständigkeit äussern konnte (Nr. 7 und 8 der Kopien der wesentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Am 25. Oktober 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Abtretung der Strafuntersuchung an das Gerichtspräsidium Zurzach (act. 1.5).

Nach Erhalt der Stellungnahme der A. AG vom 2. November 2006 (act. 1.6) überwies das Gerichtspräsidium Zurzach am 3. November 2006 die Akten der Strafuntersuchung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft See / Oberland und schrieb das Verfahren als erledigt von seiner Geschäftskontrolle ab (act. 1.7). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte das Gerichtspräsidium Zurzach der A. AG mit, dass ihr die Staatsanwaltschaft See / Oberland am 16. November 2006 die Akten unter Hinweis auf mangelnde Zuständigkeit retourniert habe (act. 1.8).

B. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2006 gelangte die A. AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, das im März 2006 eingeleitete Strafverfahren gegen B. usw. zuständigkeitshalber zu führen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete am 4. Januar 2007 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort (act. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2007 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Im Rahmen ihrer Beschwerdereplik beantragte die A. AG die Gutheissung ihrer Beschwerde (act. 9). Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit, dass sie auf eine Beschwerdeduplik verzichte (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch Guidon/Bänziger, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 16).

1.2 Nach Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP steht die Beschwerde „den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet“. Zu den Prozessparteien wird in der Regel neben dem Ankläger und dem Beschuldigten auch der Geschädigte gezählt, und zu den Geschädigten gehören in der Regel das Opfer, der Privatstrafkläger und der Strafantragsteller. Voraussetzung zur Ergreifung eines Rechtsbehelfes oder eines Rechtsmittels ist indessen neben der gesetzlichen Legitimation die Beschwer. Ein Verfahrensbeteiligter muss durch den fraglichen Entscheid, den er anfechten will, benachteiligt sein und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schützenswertes Interesse haben. Wenn sich die Kantone über den Gerichtsstand geeinigt haben und/oder der Gerichtsstand von einem Kanton anerkannt worden ist, erwächst dem Opfer daraus in der Praxis kein Nachteil. Das Opfer ist deshalb nicht legitimiert, den Gerichtsstand anzufechten, wenn sich die Kantone diesbezüglich geeinigt haben. Sinngemäss dasselbe muss für den Geschädigten gelten. Auch die Privatstrafkläger, Strafantragsteller und Anzeigeerstatter werden kaum je geltend machen können, sie seien in ihren Ansprüchen ungerechtfertigt benachteiligt, wenn der Beschuldigte im einen statt im anderen Kanton verfolgt und beurteilt wird (vgl. zum Ganzen Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 608 f. sowie Guidon/ Bänziger, a.a.O., N. 14, jeweils m.w.H.).

Somit ist vorliegend zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin durch die von der Staatsanwaltschaft See / Oberland und dem Gerichtspräsidium Zurzach geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ein ungerechtfertigter Nachteil erwächst. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 vom Gerichtspräsidium Zurzach eingeladen, sich innerhalb einer Frist von 10 Tagen hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern. Dieses hatte jedoch gleichentags gegenüber der Staatsanwaltschaft See / Oberland den Gerichtsstand bereits anerkannt. Noch während der ihr anberaumten Frist erhielt die Beschwerdeführerin die vom 25. Oktober 2006 datierende Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland, wonach die Strafuntersuchung an das Gerichtspräsidium Zurzach abgetreten werde. In der auf Grund der Umstände berechtigten Meinung, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit noch nicht abschliessend entschieden sei, nahm die Beschwerdeführerin am 2. November 2006 gegenüber dem Gerichtspräsidium Zurzach Stellung und verlangte sinngemäss, dass die Strafuntersuchung durch die Behörden des Kantons Zürich geführt werde. Dies führte letztendlich zum Ergebnis, dass die beiden involvierten Strafverfolgungsbehörden das Verfahren – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen – von ihrem jeweiligen Geschäftsverzeichnis abschrieben. Diese widersprüchliche Vorgehensweise der beiden Behörden bewirkte für die Beschwerdeführerin einen Nachteil, der sie zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Weiter zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht erhoben hat. Namentlich stellt sich die Frage, ob sie bereits auf die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2006 hätte reagieren müssen. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin jedoch zu Gute gehalten werden, dass der genannten Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist sowie dass die Zustellung der Verfügung während der vom Gerichtspräsidium Zurzach angesetzten Frist, innert welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. noch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit hat äussern können, widersprüchlich war. Die Frage der Fristwahrung kann jedoch vorliegend angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen gelassen werden und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 bestätigte das Gerichtspräsidium Zurzach der Staatsanwaltschaft See / Oberland die Übernahme des Verfahrens. Daraus geht weiter hervor, dass es seine eigene örtliche Zuständigkeit bejaht hat (Nr. 8 der Kopien der wesentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Die beteiligten Kantone haben somit betreffend der Frage der örtlichen Zuständigkeit eine Einigung erzielt.

Nach der Gerichtspraxis ist ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand möglich und zulässig. Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist hierbei aber stets, dass in jenem Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt besteht (vgl. hierzu Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 428). Unabhängig der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen zur Frage, wo der Ausführungsort der angeblich von B. begangenen Delikte liegt, ist festzuhalten, dass sich die Anzeige neben B. auch gegen die verantwortlichen Personen der C. AG in Z. (Kanton Aargau) richtet. Einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied dieser Gesellschaft ist gemäss Handelsregister D. von Y. in Y (Kanton Aargau). Somit besteht im Zuständigkeitsbereich des Gerichtspräsidiums Zurzach ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die fraglichen Delikte. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist demnach zulässig.

2.2 Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. Schweri/ Bänziger, a.a.O., N. 429). Keine der Parteien machte diesbezüglich das Vorliegen solcher triftigen Gründe geltend. Wie das Gerichtspräsidium Zurzach in seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 5. Dezember 2006 (act. 1.8) schreibt, hätte es eine nach aargauischem Recht anhängig gemachte Privatstrafklage entgegen genommen. Seine örtliche Zuständigkeit hatte es bereits vorher schon bejaht. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine solche Privatstrafklage eingereicht hatte, führte denn auch zur Abschreibung des Verfahrens beim aargauischen Gericht. Dies allein stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, welcher eine nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstandes rechtfertigen würde.

2.3 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...121
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125
BGG und Art. 245
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...121
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125
BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 8. März 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2006.36
Datum : 08. März 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. B. (Art. 279 Abs. 2 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...121
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125
BStP: 214  214bis  217  245  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 162 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
UWG: 6 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.51
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Entscheide BstGer
BG.2005.6 • BG.2005.16 • BG.2006.36