Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2004.15

Entscheid vom 8. März 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde betreffend Entschädigung (Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR)

Sachverhalt:

A. Am 1. Oktober 2001 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Foggia/Italien vom 1. August 2001 wegen Verdachts der Hehlerei in Zürich verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt. Gleichentags wurden ihre Liegenschaft und die Geschäftsräumlichkeiten der B. AG (nachfolgend „B.“, Arbeitgeberin von A.) zwecks Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten versiegelt. Am 3. Oktober 2001 erliess das Bundesamt für Justiz gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl. Am 16./17. Oktober 2001 wurden die Liegenschaft von A. und die Räumlichkeiten der B. durchsucht und Vermögensobjekte und Dokumente beschlagnahmt.

Mit diplomatischer Note vom 22. Oktober 2001 ersuchten die italienischen Behörden gestützt auf den genannten Haftbefehl wegen krimineller Vereinigung um Auslieferung von A.. Am 14. November 2001 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch gut, worauf A. am 15. November 2001 gegen Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.-- und Hinterlegung ihrer Ausweissschriften aus der Haft entlassen wurde. Mit Entscheid vom 19. September 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung an Italien. Am 31. Januar 2003 hiess das Bundesgericht die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde gut. Am 21. Februar 2003 schloss das Bundesamt für Justiz das Auslieferungsverfahren ab und gab die sichergestellten Gegenstände frei. Diese wurden jedoch unverzüglich vom Ministero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt, welches seinerseits gestützt auf Art. 79
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
1    Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
2    Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3    Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4    Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
IRSG ein erneutes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 (act. 329 der vorinstanzlichen Akten [im Folgenden VA]; „andere Rechtshilfe“ im Sinne von Art. 63 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
. IRSG) behandelt; dieses ist gemäss Mitteilung vom 1. Februar 2006 nach wie vor anhängig (act. 38).

B. Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens reichten A. und die B. beim Bundesamt für Justiz am 13. Februar 2004 (Datum Postaufgabe; act. 354 und 354a VA) ein gemeinsames Gesuch um Entschädigung wegen ungerechtfertigter Auslieferungshaft und ungerechtfertigter Einziehung von Gegenständen ein. Nebst Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'637'046.66 verlangten sie Genugtuungen von Fr. 490'748.-- für A. und von Fr. 2'471'430.-- für die B., alles zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003, unter Kostenfolge zu Lasten des Bundes. Nach einem Teilvergleich, mit welchem die damals geltend gemachten Verteidigungskosten von Rechtsanwalt Lucien W. Valloni (nachfolgend „Valloni“) vollständig vom Bund übernommen wurden, entsprach das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 23. September 2004 teilweise den Begehren von A. und der B. und legte die Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft auf total Fr. 88'848.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003 fest. Die zugesprochene Entschädigung setzt sich gemäss Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt zusammen (Gesuchstellerin 1 = A.; Gesuchstellerin 2 = B.):

Genugtuung Gesuchstellerin 1 13'700.00

Schadenersatz RA C. 23'992.10

Verdienstausfall der Gesuchstellerin 1 29'071.00

Gewinneinbusse der Gesuchstellerin 2 22'085.60

Total 88'848.70

Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Entschädigungsforderungen wurden mangels Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 2; act. 1.3 ).

C. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 1. November 2004 beantragte Rechtsanwalt Valloni namens A. und der B. für das Verfahren in Sachen Entschädigungsgesuch (B 128715-ANS), insbesondere betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Anträge Ziff. 1 und 2). Des Weitern stellte er folgende Anträge:

„3. Im Sinne eines vorsorglichen Gesuches, sei den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt, an welchem die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, wiederherzustellen, damit die vorliegende Beschwerde, und der entsprechende Antrag auf Aufhebung des Entscheides des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sowie der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerinnen begründet werden kann.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 setzte der Referent der Beschwerdekammer dem Rechtsvertreter Frist bis 10. Januar 2005 (mithin 3 Arbeitstage), um ein den Mindestanforderungen genügendes materielles Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung einzureichen.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2004 (recte: 2005) stellte der Rechtsvertreter im Namen von A. und der B. folgende zusätzlichen Anträge (Beschwerdeführerin 1 = A.; Beschwerdeführerin 2 = B.):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 461'385.-- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003.

3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'175'661.-- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

Diese Eingabe enthielt lediglich eine Kurzbegründung mit dem Vorbehalt, dass eine detaillierte Begründung nachgereicht werde. Im Sinne einer Klarstellung des Schreibens vom 4. Januar 2005 teilte der Referent der Beschwerdekammer dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass zusammen mit dem Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung eine Nachfrist zur einlässlichen Begründung angesetzt werde.

D. Nachdem Rechtsanwalt Valloni in Befolgung einer gerichtlichen Aufforderung am 24. Januar 2005 Zusatzangaben bezüglich der finanziellen Verhältnisse seiner Klientinnen eingereicht hatte, hiess die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 26. Januar 2005 das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und gab ihr Rechtsanwalt Valloni als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; dasjenige der B. wies sie hingegen ab, unter Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdekammer setzte zudem Frist bis 12. April 2005 zur ausführlichen Begründung der Beschwerde an (act. 14). Innert angesetzter Frist bezahlte die B. den Kostenvorschuss.

E. Am 12. April 2005 reichte der Rechtsvertreter von A. und der B. eine ausführliche Beschwerdebegründung sowie zusätzliche Belege ein und modifizierte die bisher gestellten Anträge wie folgt (act. 18):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003.

3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003.

4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 393'962.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 91'269.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. April 2005 zuzusprechen.

5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'103'057.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 zuzusprechen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

F. Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem reichte es dem Gericht aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (act. 20).

G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 informierte das Ministero pubblico des Kantons Tessin auf Anfrage hin, dass es im Februar 2003 auf ein Rechtshilfegesuch der Procura di Foggia eingetreten sei und es in diesem Zusammenhang die zuvor im Auslieferungsverfahren beschlagnahmten Gegenstände seinerseits beschlagnahmt habe. Am 4. Mai 2004 und am 16. Juni 2005 seien diverse Gegenstände an A. zurückgegeben worden; zirka 100 Objekte seien noch unter Beschlag (act. 25; vgl. auch vorne Buchstabe A).

H. In Anbetracht des hängigen Drittverfahrens im Tessin wurde der Rechtsvertreter von A. und der B. am 7. Juli 2005 zu einer Replik eingeladen mit der Möglichkeit, weitere Beweise einzureichen. Auf Gesuch hin wurde die Frist hiezu am 6. September 2005 letztmalig bis 31. Dezember 2005 erstreckt, wobei die Möglichkeit berücksichtigt wurde, die Jahresabschlüsse der B. trotz zeitweiliger Aktenbeschlagnahme bis dahin zu erstellen und einzureichen. Bis zum Fristablauf wurde das Verfahren sistiert (act. 27–31) und sodann getrennt (BK.2004.15 und 16; act. 32).

I. Mit Replik vom 30. Dezember 2005 legte der Rechtsvertreter zusätzliche Unterlagen auf und stellte die folgenden modifizierten Anträge (act. 33):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2003.

3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2003.

4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 407’462.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 119'033.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005 zuzusprechen.

5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'857’650 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie Schadenersatz von 1% per Monat auf CHF 80'000 seit 1. Oktober 2001 bis zum 28. Juli 2004 zuzusprechen sowie Schadenersatz von CHF 20'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005.

6. Der Beschwerdeführerin 1 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Januar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes zuzusprechen.

7. Der Beschwerdeführerin 2 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Januar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes zuzusprechen.

8. Eventualiter sei der gesamte Schaden durch das Gericht zu schätzen und den beiden Beschwerdeführerinnen einen Betrag mindestens im Umfang der Ziffern 4 bis 7 zuzusprechen.

9. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten über den Schadensumfang zu veranlassen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

Die Replik wurde dem Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (BK act. 34).

J. Am 16. Januar 2006 reichte Rechtsanwalt Valloni seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 37).

K. Auf die Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nachdem das Verfahren vor Eingang der Replik getrennt wurde (Sachverhalt Buchstabe H), ist es angezeigt, jedes der Beschwerdeverfahren mit separatem Entscheid abzuschliessen. Im Folgenden ist daher von der Beschwerdeführerin (A.) und der B. die Rede.

1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kommen für eine Entschädigungsforderung nach Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG in verfahrensmässiger Hinsicht die Art. 99 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
. VStrR sinngemäss zur Anwendung (BGE 118 IV 420, 422 E. 2c; 117 IV 209, 217 E. 4b).

1.3 Über das Entschädigungsbegehren entscheidet die Verwaltung (hier: das Bundesamt für Justiz), gegen deren Entscheid bei der Beschwerdekammer innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR). Bereits im Zwischenentscheid vom 26. Januar 2005 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege ist die Wahrung der Beschwerdefrist festgestellt worden (act. 14, E. 3).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 28
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR).

1.5 Ob die Beschwerde reformatorische oder kassatorische Wirkung hat, ist gesetzlich nicht definiert. Eine Rückweisung im Sinne der Kassation ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum auszufüllen hat. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Bemessung der Entschädigung durch die Rechtsmittelinstanz vorzunehmen, weil - anders als in den Entscheiden BV.2005.3 und 4 sowie BK.2005.2 und 3 vom 11. Mai 2005 - nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zur Diskussion steht, wie sich im Folgenden ergibt, sondern die Berechtigung einzelner Schadenersatzpositionen und Genugtuungsansprüche sowie deren Quantifizierung, worüber die Vorinstanz bereits entschieden hat.

2.

2.1 Entschädigungsberechtigt ist nach dem bei Ablehnung eines Auslieferungsbegehrens analog anwendbaren Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR der Beschuldigte und nach Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstands oder einer durchsuchten Wohnung. Der Bund leistet die Entschädigung, wenn - wie hier - eine Bundesbehörde das Ersuchen des ausländischen Staates ausgeführt hat (Art. 15 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG; BGE 117 IV 209, 218). Gemäss Art. 15 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG kann - analog Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR - die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. Die Bestimmung ist verfassungs- und konventionskonform auszulegen. Gleich wie im ordentlichen Strafverfahren des Bundes nach BStP darf nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann eine Entschädigung verweigert werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; für Auslieferungshaft: BGE 113 IV 93, 97 E. 3).

Die Auslieferungshaft der Beschwerdeführerin erwies sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, weil die Auslieferung nicht bewilligt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (BGE 117 IV 209, 218 f.). Es ist zudem kein im vorstehenden Sinne umschriebenes prozessuales Verschulden festzustellen, welches zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung führen würde.

2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG hat der Verfolgte Anspruch auf "Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile". Die Entschädigung kann sowohl Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 107 IV 156), die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist (BGE 113 IV 98 E. a). Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen (BGE 107 IV 156, 157). Die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) konkretisiert in Art. 11 Abs. 1: „Der Beschuldigte oder der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der eine Entschädigung nach den Artikeln 99 oder 101 VStrR beansprucht, hat der die Entschädigung festsetzenden Behörde eine detaillierte Aufstellung einzureichen...“ und in Abs. 3: „Unnötige oder übersetzte Kosten bleiben bei Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt“.

3. Schadenersatz

Der Schaden besteht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zunächst aus den Kosten für die Verteidigung. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf dabei kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten werden grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159).

Nach Art. 11 Abs. 3 der erwähnten Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren dürfen bei der Festsetzung der Entschädigung lediglich unnötige oder übersetzte Kosten nicht berücksichtigt werden. Es ist also für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht; nicht zu entschädigen sind insbesondere überflüssige - abzustellen ist dabei in jedem Fall auf die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges bzw. der konkreten Rechtsvorkehr darboten -, rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. unverhältnismässig hohe Aufwendungen (BGE 115 IV 156, 160). Nachdem der vorerwähnten Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers auf das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Entschädigungsreglement; SR 173.711.31) abzustellen. Dieses sieht einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (Art. 3 Abs. 1).

Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR) per analogiam beizuziehen (vgl. Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 112).

Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, sind analog anwendbar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g).

Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (hier: Zwangsmassnahmen im Auslieferungsverfahren) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Zwangsmassnahmen wesentlich begünstigt worden sein (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei der Staatshaftung verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1).

Vorliegend ist nur der durch das Auslieferungsverfahren in adäquater Kausalität entstandene Schaden auszugleichen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es seien zum Zwecke der Sachauslieferung jemals Gegenstände, welche in ihrem Eigentum stehen, beschlagnahmt worden. Aus den Akten ergibt sich im Gegenteil, dass bezüglich sämtlicher sichergestellter Objekte Eigentum der B. geltend gemacht wird (act. 242 Ziff. 6 VA). Demzufolge kann der Beschwerdeführerin insoweit kein Schaden entstanden sein. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach Abschluss jenes Verfahrens am 21. Februar 2003 (act. 346 VA) die vom Beschwerdegegner beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich vom Ministero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt wurden, welches seinerseits ein anderes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 behandelt (act. 336 VA). Sollte durch dieses letztgenannte Verfahren ein auszugleichender Schaden entstehen bzw. entstanden sein, so fehlt die adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren und ist hierfür aufgrund von Art. 15 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG nicht der Bund entschädigungspflichtig.

Nicht nachgewiesen - wenn auch nicht auszuschliessen - ist sodann eine konkrete adäquat kausale Auswirkung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Vorbelastung auf den durch das Auslieferungsverfahren eingetretenen Schaden (ärztliche Feststellung gemäss Beilage 3 zu act. 354 VA). Daher hat diese hier unberücksichtigt zu bleiben.

3.1 Im Einzelnen sind die Schadenspositionen wie folgt zu beurteilen:

3.1.1 Anwalts- und Übersetzungskosten (act. 18 Ziff. 49 ff., act. 33 Ziff. 16-18 sowie Beilage 9 zu act. 354 VA):

Hinsichtlich der Ersatzforderung für Anwaltskosten ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerdebegründung zwar ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin wie auch der B. „Kosten für ihre notwendige juristische Vertretung“ entstanden seien (vgl. act. 18 Ziff. 48), letztlich jedoch einzig die Beschwerdeführerin explizit eine Entschädigung für Anwaltskosten geltend macht, nicht aber die B. (act. 18 Ziff. 60, act. 33 Ziff. 16), was sich auch aus den modifizierten Beschwerdeanträgen ergibt (Anträge Ziff. 3 und 4). Mithin kann man sich fragen, ob die Forderung der Beschwerdeführerin - da sie für sich eine umfassende Entschädigung verlangt, obwohl einige Anwälte auch für die B. tätig waren - insoweit hinreichend substanziiert ist. Dennoch werden nachstehend zur Gewährleistung einer Gesamtsicht auch die an die B. gerichteten Anwaltsrechnungen einer Prüfung unterzogen. Im Lichte dieser Überlegungen sowie der vorstehenden Erwägungen ergibt sich Folgendes:

- Rechnungen von Rechtsanwalt C.

§ vom 14. Februar 2002 über – vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen – Fr. 21'221.35 (d.h. Fr. 19'722.45 plus 7,6% MwSt., davon 60,25 Std. à Fr. 300.-- [C.], 5,91 Std. à Fr. 100.-- [Substitut], 2,41 Std. à Fr. 200.-- [Déplacement]). Der Zeitaufwand ist nicht näher begründet und spezifiziert, scheint sehr hoch und ist für das ausgeübte Mandat über alle Rechnungen hinweg gesamthaft zu betrachten. Der Honoraransatz von Fr. 300.-- entschädigt zudem auch spezifische Spezialkenntnisse und speditives Arbeiten einer erfahrenen Fachperson und rechtfertigt daher die zusätzliche Verrechnung von Spezialistenhonoraren nicht. Mit diesen Spezifizierungen wird der maximale Stundenansatz des Anwalts von Fr. 300.-- anerkannt.

§ vom 17. April 2002 über – vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen – Fr. 18'146.95 (d.h. Fr. 16'865.20 plus 7,6% MwSt.). Der auf dem Beleg erwähnte Tätigkeitsnachweis befindet sich nicht bei den Akten; die Rechnung für 54,58 Std. à Fr. 300.-- plus 3% Spesenpauschale ist demnach ohne Spezifikation. Die Berufung auf das anwaltliche Berufsgeheimnis vermag die Beweislast für die ausgeführten Tätigkeiten nicht umzukehren. Der aufgeführte Aufwand ist jedoch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung mitzuberücksichtigen.

§ vom 14. Januar 2003 über – vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen – Fr. 21’492.-- (d.h. Fr. 18'023.95 plus 7,6% MwSt., davon 58,33 Std. à Fr. 300.-- plus 3% Spesenpauschale, zuzüglich zwei Rechnungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung über Fr. 1'291.20 und Fr. 807.--). Das Bundesgericht hat mit Entscheid 1A.211/2002 vom 31. Januar 2003 E. 9 (act. 323 VA) die Kosten und Barauslagen im bundesgerichtlichen Verfahren (Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid) normiert und ermessensweise mit Fr. 10'000.-- entschädigt (act. 325 VA). Bei seiner Berechnung ging es von einem eher hohen, nicht näher begründeten und spezifizierten Aufwand von 49 Stunden aus. Somit sind bloss 9,33 Stunden (welche aufgrund der Spezifikation möglicherweise dem Auslieferungsverfahren zugeordnet werden können) sowie die Rechnungen des Instituts für Rechtsvergleichung von Fr. 2'098.20 durch jenen Entscheid nicht bereits abgegolten.

§ vom 30. April 2003 über Fr. 53.30 (Portospesen). Die Spesen wurden in den anderen Rechnungen pauschal abgerechnet, sodass für einzelne Spesenpositionen kein Raum mehr besteht.

Von den insgesamt für die Tätigkeit von Rechtsanwalt C. - ausserhalb des bereits entschädigten bundesgerichtlichen Verfahrens - geltend gemachten 124,16 Stunden werden wegen teilweisen Fehlens ausreichender Leistungsnachweise 100 Stunden (inkl. 2,41 Std. für Déplacement) als angemessen im Sinne der obigen Erwägungen anerkannt. Dabei ist berücksichtigt, dass der notwendige Aufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar beträchtlich war, aber zu einem grossen Teil aktenmässig nicht näher begründet ist, Rechtsanwalt C. das Mandat von Rechtsanwalt Valloni übernahm und die Vorinstanz dessen Aufwand vergleichsweise bereits entschädigte (mit 25 Std. für rechtliche Abklärungen und Arbeit für eine Stellungnahme). Sodann werden 5,91 Std. à Fr. 100.-- für den Substituten anerkannt. Die Rechnungen des Instituts für Rechtsvergleichung werden hingegen nicht separat entschädigt, da die entsprechenden Rechtskenntnisse bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- vorausgesetzt werden.

Zusammengefasst sind von den Bemühungen von Rechtsanwalt C. 100 Std. à Fr. 300.-- (= Fr. 30'000.--) und 5,91 Std. à Fr. 100.-- (= Fr. 591.--) zu entschädigen; unter Hinzurechnung einer Spesenpauschale von 3% auf Fr. 30'591.-- (= Fr. 917.75) und der Mehrwertsteuer von 7,6% auf Fr. 31'508.75 (= Fr. 2'394.65) ergibt sich demnach ein Anspruch von Fr. 33'903.40.

- Die Rechnung von Rechtsanwältin D. an die B. vom 28. Januar 2003 über Fr. 24’210.55 bezieht sich anhand der Detailangaben offenbar auf den Zeitraum des Auslieferungsverfahrens. In der Beschwerdeschrift wird denn auch die Notwendigkeit dieser anwaltlichen Tätigkeit für das Auslieferungsverfahren geltend gemacht, nicht jedoch näher begründet. In den Akten der Vorinstanz finden sich als Hinweise auf die Tätigkeit von Rechtsanwältin D. lediglich die entsprechenden inhaltlich unbestimmten Gegenaufzeichnungen in den Rechnungsdetails von Rechtsanwalt C.. Da einerseits nicht bewiesen ist, ob und inwiefern sich die Tätigkeit von Rechtsanwältin D. auf das Auslieferungsverfahren oder auf das Strafverfahren in Italien bezogen hat und da anderseits eine in zeitlicher und ansatzmässiger Hinsicht dem konkreten Auslieferungsverfahren angemessene Entschädigung an die Aufwendungen von Rechtsanwalt C. erfolgt, ist der von Rechtsanwältin D. in Rechnung gestellte Betrag nicht zusätzlich zu entschädigen.

- Die Zwischenrechnung von Rechtsanwalt E. an die B. vom 4. November 2003 über – vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen – Fr. 25’350.-- (ohne separat ausgewiesene Mehrwertsteuer) „in Sachen Strafsache Italien/Auslieferung/Beschlagnah­mung 16. und 17.10.01 und Folgen“ betrifft einen sehr hohen Arbeitsaufwand, der lediglich mit einem Nachtrag vom 30. Dezember 2005 (act. 33.2) grob spezifiziert ist. Der Name von Rechtsanwalt E. erscheint in den Akten der Vorinstanz (ausser im Zusammenhang mit der Entschädigungsforderung) in einem Gesuch um Besuchsbewilligung für den 15. Oktober 2001 wegen Vertretung in „diversen privatrechtlichen Verfahren“ (act. 80 VA). Sodann wird Rechtsanwalt E. in einer Rechtsschrift von Rechtsanwalt Valloni vom 13. Oktober 2001 (act. 101 VA) als Zeuge offeriert. An der Durchsuchung vom 16./17. Oktober 2001 war er nebst Rechtsanwältin Erni (Stellvertreterin von Rechtsanwalt Valloni) auf spezielle Bewilligung hin anwesend (act. 91 und 92 VA), wobei eine anwaltliche Funktion seinerseits für das Rechtshilfeverfahren weder erkennbar noch notwendig war. Weiter erscheint sein Name in den Korrespondenzen mit der Bank F. bezüglich Erneuerung der Festhypothek (Beilage 10 zu act. 354 VA). Gemäss Vorbringen in der Beschwerdeschrift (act. 18 Ziff. 54) ging es bei seinem Aufwand um die Erledigung notwendiger privater Angelegenheiten infolge der Inhaftierung der Beschwerdeführerin. Dieser Zusammenhang ist indes nicht bewiesen, weshalb eine Entschädigung dieses Aufwands nicht begründet ist.

- Die Rechnung von Rechtsanwalt G. vom 25. September 2002 über Fr. 4'757.60 wird analog begründet (act. 18 Ziff. 55). Nebst der mangelnden Spezifizierung ist zusätzlich nicht klar ersichtlich, ob es sich tatsächlich um Honorare mit einem Bezug zum Auslieferungsverfahren handelt. Es kann auf die Ausführungen zur Rechnung von Rechtsanwalt E. verwiesen werden. Eine zusätzliche Entschädigungsberechtigung ist nicht belegt.

- Die Rechnung von Rechtsanwalt H. vom 29. Oktober 2001 über Fr. 1'404.45 ist an Rechtsanwalt E. gerichtet und steht gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift (act. 18 Ziff. 56) im gleichen Zusammenhang wie dessen Tätigkeit. Die Art der anwaltlichen Leistung und der Bezug zum Auslieferungsverfahren sind nicht aktenkundig. Es kann auf das Gesagte verwiesen werden. Eine zusätzliche Entschädigungsberechtigung ist nicht belegt.

- Die Rechnung von Rechtsanwalt I. vom 6. November 2001 über Lit. 3'300’000 (= Fr. 2'798.89) bezieht sich auf „A./Tribunale di Foggia“. Gemäss Beschwerdebegründung (act. 18 Ziff. 57) soll sich auch am Ursprungsort des Rechtshilfeverfahrens die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit ergeben haben. Die Art der Tätigkeit ist jedoch nicht aus dem Rechnungsbeleg ersichtlich; insbesondere ist die adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren nicht bewiesen. Ein Entschädigungsanspruch ist allenfalls in Italien geltend zu machen. Es erfolgt daher keine Entschädigung unter diesem Punkt.

- Die Rechnung von Avvocato J. vom 2. Mai 2002, gemäss Beschwerdeschrift Fr. 10'000.-- (richtig gemäss Beleg: EUR 6'120.-- [= Fr. 8’889.90; Tageskurs vom 2. Mai 2002: Fr. 1.451]), bezieht sich ebenfalls auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Italien. In der Beschwerdeschrift wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund des grossen Konnexes des Tessiner Verfahrens mit dem hier zugrundeliegenden Rechtshilfeverfahren nicht angehe, die beiden Verfahren bei der Entschädigungsfrage nun strikt zu trennen (act. 18 Ziff. 58). Die in Rechnung gestellten Leistungen sind aber weder quantifiziert noch spezifiziert noch bestehen Anhaltspunkte, wonach sie dem Auslieferungsverfahren zuzuordnen wären. Die Rechnung verweist zudem auf eine andere Prozessnummer. Weder Rechtsanwalt C. noch Rechtsanwalt Valloni hatten gemäss den Rechnungsbelegen Kontakt mit Avvocato J. . Hingegen ergibt sich aus der Rechnung von Rechtsanwältin D., dass diese mit ihm im Zeitraum April bis September 2002 diverse Kontakte hatte. Es kann diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen hingewiesen werden. Eine zum Auslieferungsverfahren adäquat kausale Tätigkeit von Avvocato J. ist nicht belegt und somit ist hier keine zusätzliche Entschädigung geschuldet.

- Bezüglich der Kosten von Rechtsanwalt K. wird in der Beschwerdeschrift (act. 18 Ziff. 58) kein Betrag genannt. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin den Zusammenhang dieser Kosten mit dem Auslieferungsverfahren gleich wie bezüglich Rechtsanwalt J.. Gemäss Postquittung vom 5. September 2003 über Fr. 10'000.-- und Bemerkung der Beschwerdeführerin in den Vorakten handelte es sich um eine telefonisch verlangte Zahlung. Das Auslieferungsverfahren war im Januar 2003 abgeschlossen und es bestehen keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang der geltend gemachten Zahlung mit diesem Verfahren, sodass auch diesbezüglich keine Entschädigung erfolgt.

Die Übersetzerkosten für die Auslieferungsunterlagen von Fr. 3'658.30 sind ausgewiesen und zu entschädigen.

Das Total der geltend gemachten Anwaltshonorare beträgt gemäss Beschwerdebegründung Fr. 132’423.39 und nicht Fr. 232'712.55, wie offenbar irrtümlich in act. 18 Ziff. 60 und act. 33 Ziff. 18 genannt; in der beantragten Summe sind zudem die erfolgten Zahlungen an Rechtsanwalt Valloni (Vergleich etc.) enthalten (Beilage 9 zu act. 354 VA). Aufgrund des Gesagten beträgt die Entschädigung für Anwalts- und Übersetzerkosten Fr. 37’561.70 (inkl. MwSt.).

3.1.2 Einkommensminderung (act. 18 Ziff. 61 ff.; act. 33 Ziff. 19 ff.)

Als Einkommensminderung während des Auslieferungsverfahrens und danach – für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2005 – werden Fr. 75.--/Tag bzw. ein Betrag von Fr. 114’750.-- geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch die Verhaftung und Beschlagnahme sei ihr bis zur Einreichung der Replik bzw. bis 31. Dezember 2005 ein persönliches Einkommen in genannter Höhe entgangen. Die Wiederaufnahme der Auktionstätigkeit als wesentliche Einkommensquelle bzw. die Erzielung des ursprünglichen Einkommens sei auch in der Zukunft nicht möglich. Dieser Einkommensverlust sei gerichtlich zu schätzen und zu entschädigen (act. 33 Ziff. 22; act. 18 Ziff. 61 ff.; act. 10 Ziff. 28).

Gemäss Angabe in der Steuererklärung für das Jahr 2000 (act. 18.1) war die Beschwerdeführerin Arbeitnehmerin der B.. Sie bestätigt mit ihren Ausführungen zum Verdienstausfall, bis heute in einem Arbeitsverhältnis zur B. zu stehen (act. 18 Ziff. 61 ff.; act. 33 Ziff. 19 ff.). Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 324a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR). Gemäss BGE 114 II 274, 278 E. 5 ist die Verhinderung an der Arbeitsleistung, welche durch Untersuchungshaft verursacht ist, in der Regel selbstverschuldet im Sinne dieser Bestimmung, wenn das Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Gleich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer die Anschuldigung und die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter verursachte (Urteil des Bundesgerichts 4C.74/2000 vom 16. August 2001 E. 4.b). Daraus lässt sich herleiten, dass bei einer ungerechtfertigten und nicht durch falsche oder widersprüchliche Angaben verursachten Haft die Verhinderung an der Arbeitsleistung eine unverschuldete im Sinne von Art. 324a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR ist und demzufolge der Arbeitgeber während dieser Haft bzw. für eine beschränkte Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Dass die Auslieferungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Untersuchungsbehörden verursacht worden wäre, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte in den Akten. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber ihrer Arbeitgeberin. Eine zeitliche Beschränkung der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR steht bei einer Haftdauer von 46 Tagen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion (Rehbinder/Portmann, Basler Komm., 3. Aufl., Basel. 2003, Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR N 10 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte daher während ihrer Auslieferungshaft keinen zu entschädigenden Lohnausfall. Erst recht hatte sie einen solchen nach der Haftentlassung nicht.

Die Beschwerdeführerin macht Einkommenseinbussen ab 1. Januar 2006 als zukünftigen Schaden geltend, welcher im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR gerichtlich zu schätzen sei. Sie führt in der Replik aus, es sei auf Grund der heutigen Situation offensichtlich, dass es ihr weiterhin unmöglich sei, ihr ursprüngliches Einkommen zu erwirtschaften (act. 33 Ziff. 22). Auch für die Zeit ab 1. Januar 2006 bestehen weder Anhaltspunkte für einen Schaden noch für eine adäquate Kausalität zum längst abgeschlossenen Auslieferungsverfahren. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht geltend, dass sie infolge des Auslieferungsverfahrens ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden sei. Demzufolge fehlt es an der Basis für eine richterliche Schätzung einer allfälligen Einkommenseinbusse.

3.1.3 Darlehenszinsen (act. 18 Ziff. 64 f.; act. 33 Ziff. 23 ff.)

Die Beschwerdeführerin macht als weiteren Schaden Darlehenszinsen für die Zeit vom 15. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 119'033.75 nebst 5 % Verzugszins seit 1. Januar 2006 geltend, welche als Folge des Auslieferungsverfahrens nicht hätten beglichen werden können (Belege für Darlehen und Zinssätze: act. 18.2 - 18.7). Sie führt dazu aus, dass sie wegen des plötzlich zusammengebrochenen Geschäftsverlaufs der B. ohne festes Einkommen und überhaupt ohne finanzielle Mittel gewesen sei. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und zur Deckung der laufenden Kosten der B. ab Mitte Januar 2002 sukzessive Privatdarlehen im Gesamtbetrag von Fr. 1'121’200.-- aufzunehmen, um die dringendsten Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Diese Aufwände hätten in der Vergangenheit aus dem Umsatz der B. finanziert werden können.

Nachdem die Beschwerdeführerin für die Dauer der Haft Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR (vgl. E. 3.3.2 vorstehend) und nach der Entlassung aus der Haft für ihre Arbeitsleistung wieder Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Art. 322 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2    Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
OR hatte, erlitt sie keinen Schaden. Für die behaupteten Darlehensaufnahmen bzw. –zinsen kann sie daher keinen Schadenersatz geltend machen. Soweit die Beschwerdeführerin mit den Darlehen Geschäftskosten der B. finanzierte, macht sie ohnehin nicht eigenen, sondern (allfälligen) fremden Schaden geltend, weshalb ein persönlicher Ersatzanspruch zum Vorneherein entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Schadenersatzbegehren nur mangelhaft substanziiert ist; insbesondere wird nirgends dargelegt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin und die B. je für sich bzw. ihre Bedürfnisse in welchem Umfang hätten Darlehen aufnehmen müssen, sondern bloss erwähnt, dass die zusammen aufgenommenen Darlehen (act. 1 Ziff. 31 f.) zu einem guten Teil zur Bestreitung des täglichen Aufwands der B. verwendet worden seien (act. 33 Ziff. 24). Auch werden die Namen der Darlehensgeber und die Nichtbezahlung der Zinsen - ausser im Fall des Gläubigers L. (act. 33.3) - nicht ausgewiesen. Die Namen der Darlehensgeber können dabei nicht mit dem Hinweis auf den Schutz der Persönlichkeit verschwiegen werden (act. 1 Ziff. 32), denn es wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern deren Persönlichkeitsrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren verletzt werden könnten. Durch diese Vorgehensweise wird vielmehr der Anschein fiktiver Darlehen bzw. Darlehensgeber erweckt. Zudem wird der adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Begründung der Darlehen bzw. deren Verzinslichkeit (ausser im Fall L.) und dem Auslieferungsverfahren selbst vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Teil bloss vermutet (act. 33 Ziff. 24: „... vielleicht wäre gar die eine oder andere Darlehensaufnahme nicht notwendig gewesen“, woraus umgekehrt zu folgern ist, dass einige der Darlehen ohnehin hätten aufgenommen werden müssen). Eine Berechtigung zu einer Entschädigung besteht demnach unter diesem Titel nicht.

3.1.4 Hypothek (act. 18 Ziff. 66; act. 33 Ziff. 27)

Im Zusammenhang mit der Hypothek auf ihrer Privatliegenschaft macht die Beschwerdeführerin Schadenersatz von Fr. 60'000.-- geltend. Sie führt aus, sie habe am 1. Oktober 2001 fällige Hypothekarzinsen an die Bank F. zahlen wollen und aus diesem Grund einen grösseren Geldbetrag im Tresor gehabt, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden worden sei. Durch die Verhaftung sei die Zahlung unterblieben und die versuchte Kontaktnahme der Bank erfolglos verlaufen. Die Hypothek sei daher am 18. Oktober 2001 gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin sei infolgedessen zu Zusatzamortisationen gezwungen worden, um den Verlust des Wohneigentums zu verhindern (act. 18 Ziff. 66; act. 33 Ziff. 27).

Bewiesen ist nur die Kündigung der Hypothek vom 18. Oktober 2001 per 18. Januar 2002 und ein damals bestehender Zinsausstand (Beilage 10.2 und 10.4 zu act. 354 VA). Hingegen sind weder das Datum der Zinsfälligkeit noch ein Zusammenhang des Ausstands mit der Auslieferungshaft belegt. Die Beschwerdeführerin erteilte der Beschwerdegegnerin ausdrücklich keine Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei der Bank (act. 363 VA). Die beweisrechtlichen Folgen dieses Umstands hat sie selbst zu tragen. Im Zusammenhang mit der Hypothek ist demnach ein adäquat kausaler Schaden nicht bewiesen.

3.2 Zusammenfassend besteht ein Schadenersatzanspruch von Fr. 37'561.70 für Anwalts- und Übersetzungskosten (E. 3.4.1). Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Schadenersatzbegehren erweisen sich als unbegründet.

4. Genugtuung (act. 18 Ziff. 33 ff.; act. Ziff. 8 ff.)

4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt ohne explizite materiellrechtliche Abstützung eine Genugtuung von Fr. 20'700.-- bzw. Fr. 450.-- pro Hafttag für den durch 46 Tage Auslieferungshaft erlittenen physischen und psychischen Druck, eine solche von Fr. 9'300.-- bzw. Fr. 620.-- pro Monat für 15 Monate Erschwerung des täglichen Lebens zufolge lang dauernder Schriftensperre und damit einhergehender massiver Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sowie eine solche von mindestens Fr. 70'000.-- für Verlust von Vertrauen und Ansehen als Kunsthändlerin, total demnach mindestens Fr. 100'000.--.

Festzuhalten ist zunächst, dass sich auch der Genugtuungsanspruch adäquat kausal aus dem schädigenden Ereignis ergeben muss, weshalb in grundsätzlicher und zeitlicher Hinsicht auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann. Im Einzelnen ist der Anspruch wie folgt zu beurteilen:

4.2 Es liegt auf der Hand, dass die mitten ins Berufs- und Geschäftsleben hereinbrechende Auslieferungshaft eine grosse seelische Belastung für die Beschwerdeführerin darstellte (act. 18 Ziff. 34; act. 33 Ziff. 9 f.). Hingegen ist der Gesundheitszustand bzw. dessen Verschlechterung während der Haft (act. 18 Ziff. 35) nicht bewiesen und somit nicht als adäquat kausaler Umstand genugtuungsrelevant. Das private „Psychodiagnostische Gutachten“ (act. 355 VA) erfüllt die prozessualen Anforderungen an einen Sachverständigenbeweis in keiner Weise (vgl. Nedopil/Dittmann/Kiesewetter, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in ZStrR 123 [2005] 125 ff.); es äussert sich insbesondere nicht fachmännisch zur Kausalität zwischen Krankheit und genugtuungsrelevantem seelischem Schaden.

Die Vorinstanz ging von einem Genugtuungsbetrag von Fr. 200.-- pro Tag ausgestandener Auslieferungshaft aus. Die Beschwerdeführerin verlangt Fr. 450.-- pro Tag (act. 18 Ziff. 37). Die Zumessungsfaktoren in der Praxis von Bund und Kantonen sind weitgehend intransparent (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, Stand August 2005, I/105). In Berücksichtigung der berufsbezogenen Auswirkungen der Haft, der vor allem daher rührenden Haftempfindlichkeit der bisher unbescholtenen Beschwerdeführerin, der Publizität des Falls sowie im Vergleich mit ähnlichen Fällen (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/106 f. sowie Anhang XI, Zeitraum -1994 Nrn. 28, 32, 33, Zeiträume 1998-2000, 2001-2005; Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 193 ff.) ist der von der Vorinstanz angewandte Tagesansatz zu gering. Es rechtfertigt sich ein Tagesansatz von Fr. 230.--, womit sich für 46 Tage Auslieferungshaft ein Genugtuungsanspruch von Fr. 10’580.-- ergibt.

4.3 Für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte zufolge Einschränkung der nationalen und internationalen Bewegungsfreiheit nach der Haftentlassung verlangt die Beschwerdeführerin Fr. 620.-- pro Monat bzw. Fr. 9'300.-- für 15 Monate (act. 18 Ziff. 39). Die Vorinstanz sprach ihr Fr. 300.-- pro Monat für 15 Monate zu und berücksichtigte dabei, dass das Auslieferungsverfahren sehr komplex war und länger als ein durchschnittliches dauerte. Die Höhe der auch unter diesem Titel berechtigten Genugtuung liegt indes im Ermessen der Behörde, wobei die Vorinstanz grundsätzlich die massgebenden Bemessungskriterien mit einer Ausnahme mitberücksichtigte: Die Beschwerdeführerin war nämlich aufgrund ihrer Tätigkeit im internationalen Kunsthandel in besonderem Ausmass darauf angewiesen, ihre Tätigkeit im In- und Ausland ausüben zu können. Dieser zusätzliche und stark ins Gewicht fallende Gesichtspunkt rechtfertigt eine Entschädigung von Fr. 400.-- pro Monat, womit sich ein Genugtuungsanspruch von Fr. 6'000.-- ergibt.

4.4 Für die Rufschädigung zufolge Inhaftierung, die anschliessende Schriftensperre und den damit verbundenen Eingriff ins berufliche und soziale Umfeld, die Verletzung ihres Ansehens in der Berufswelt, ihrer Glaubwürdigkeit und Integrität als unbescholtene Person und Geschäftsfrau und der damit einhergehenden Isolation und den Schwierigkeiten bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten und Liquidität fordert die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Genugtuung von mindestens Fr. 70'000.-- (act. 33 Ziff. 11; vgl. act. 18 Ziff. 40 ff.). Die Vorinstanz verneinte einen separaten Genugtuungsanspruch unter diesem Titel. Es rechtfertigt sich, diesen Aspekt mit einer Genugtuung von Fr. 20.-- pro Tag für die Zeit ab Verhaftung bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens abzugelten. Damit resultiert für diese Zeitspanne von 509 Tagen ein zusätzlicher Genugtuungsbetrag von Fr. 10’180.--.

4.5 Zusammenfassend besteht gesamthaft ein Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 26'760.--.

5. Die Beschwerdeführerin macht sowohl für den Schadenersatz als auch für die Genugtuung einen Zins zu 5 % seit Schadenseintritt geltend, wobei sie - ausgehend von einem mittleren Verfall - Zins ab 15. August 2003 verlangt (act. 18 Ziff. 75; act. 33 Ziff. 41; Anträge Ziff. 2 und 4). Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (Brehm, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR N. 97). In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (Brehm, a.a.O., Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat die Beschwerdeführerin zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR). Nachdem sowohl der entschädigungsberechtigte Schaden als auch der Anspruch auf Genugtuung bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens am 21. Februar 2003 entstanden sind, im Beschwerdeverfahren eine Verzinsung indes erst ab 15. August 2003 beantragt wird, bleibt es zu Gunsten der Beschwerdeführerin bei der vorinstanzlich zugesprochenen Verzinsung ab 31. Januar 2003.

6. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin als Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile einen Betrag von Fr. 66'763.10 plus 5 % Zins p.a. seit dem 31. Januar 2003 zu, wovon Fr. 53'063.10 als Schadenersatz und Fr. 13'700.-- als Genugtuung, und wies die darüber hinausgehenden Entschädigungsforderungen ab (act. 1.3 S. 13 Ziff. 1 und 2). Aufgrund des vorstehend Gesagten hätte die Beschwerdeführerin zwar Anspruch auf eine höhere Genugtuung (Fr. 26’760.-- statt Fr. 13'700.--), aber nur auf einen geringeren Schadenersatz (Fr. 37'561.70 statt Fr. 53'063.10) als gemäss vorinstanzlichem Entscheid. Gesamthaft betrüge der Entschädigungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG somit bloss Fr. 64'321.70. Da die Beschwerdeführerin demnach nicht mehr erhalten würde als im vorinstanzlichen Entscheid zugesprochen, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1 Gemäss dem hier anwendbaren Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
BStP und Art. 156
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG), vorliegend demnach der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Für das Verfahren vor der Beschwerdekammer beträgt sie Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.-- (Art. 3 und Art. 4 Bst. c des Reglements). In Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht infolge der mehrfachen Änderung der Rechtsbegehren und der unnötigen Aufblähung des Prozessstoffes, ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- gerechtfertigt.

Da die Beschwerdeführerin auf Grund des Ausgangs des Entschädigungsverfahrens zu Vermögen gelangt und daher nicht mehr bedürftig ist, hat sie diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zu vergüten.

7.2 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG).

7.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 3 des Reglements über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) und aufgrund der eingereichten Stunden- und Spesenauflistung mit einem Betrag von Fr. 12'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- ausgegangen wird. Der Rechtsvertreter macht zwar einen erheblich grösseren Zeitaufwand von 155,1 Stunden geltend; dieser entfällt jedoch auf zwei Beschwerdeverfahren (BK.2004.15 und 16). Die Entschädigung ist zudem nicht bloss nach dem ausgewiesenen, sondern in erster Linie nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 3 des Reglements). Schon aufgrund folgender, punktueller Feststellungen ist die eingereichte Stundenliste ermessensweise zu korrigieren: Für das zweiseitige Übermittlungsschreiben vom 24. Januar 2005 (act. 13) wurden 1,8 Stunden notiert. Für das begründete Fristerstreckungsgesuch vom 8. Juli 2005 betreffend Frist zur Replik sind 6,5 Stunden Arbeitsaufwand im Zeitraum vom 30. Juni bis 8. Juli 2005 vermerkt (act. 28), für jenes vom 31. August 2005 weitere 2,1 Stunden (act. 30). Für die Replik selbst sind nochmals 75,6 Stunden verbucht, wobei auffällt, dass diverse bedeutende Aufwendungen ein Verfahren der Steuerbehörden, miet- und schuldrechtliche Probleme sowie die Rechtsvertretung gegenüber dem Buchhalter M. betreffen, welche sinngemäss unter dem Titel „Einbringung dieser neuen Situation in den Prozess“ zum hier massgebenden Zeitaufwand hinzugeschlagen wurden. Hinsichtlich der Zuordnung der aufgelisteten Aufwendungen an die Beschwerdeführerin und die B. fällt auf, dass wesentlich mehr als die Hälfte des geltend gemachten Aufwands die Beweismittelbeschaffung für die B. betrifft; insbesondere können fast sämtliche notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Replik nur der Beschwerde der B. zugerechnet werden. Aufgrund all dessen rechtfertigt sich die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung auf den oben genannten Betrag.

Auf Grund der nicht mehr bestehenden Bedürftigkeit (vgl. E. 7.1) hat die Beschwerdeführerin auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 12'000.-- der Bundesstrafgerichtskasse zu vergüten.

8. Da die Beschwerdeführerin einerseits gegen die Eidgenossenschaft einen Entschädigungsanspruch hat (vgl. E. 6; Art. 15 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG, Art. 99 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR), dieser gegenüber anderseits auf Grund des Unterliegens im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird, können die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR verrechnet werden. Durch die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR), vorliegend somit im Zeitpunkt des heutigen Entscheids.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach der Beschwerdeführerin eine um die Höhe der ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 27'000.-- (E. 7) reduzierte Entschädigung auszurichten und den verrechneten Betrag von Fr. 27'000.-- zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen. Somit beträgt die Entschädigungszahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin im Ergebnis Fr. 39'763.10 (Fr. 66'763.10 ./. Fr. 27'000.--); hinzu kommt der Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 66'763.10 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 39'763.10 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszahlung der Entschädigung.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Rechtsanwalt Lucien W. Valloni wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 12'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

4. Die Beschwerdeführerin hat der Bundesstrafgerichtskasse die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Höhe von Fr. 12'000.-- zu vergüten.

5. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigungszahlung von Fr. 39'763.10 auszurichten, plus Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 66'763.10 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 39'763.10 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Zahlung der Entschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem Fr. 27'000.-- an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

Bellinzona, 15. März 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,

- Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2004.15
Datum : 08. März 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde betreffend Entschädigung (Art. 15 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VStrR)


Gesetzesregister
BStP: 245
IRSG: 15 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
63 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
79
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
1    Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
2    Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3    Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4    Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
OG: 156  159
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
73 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
124 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
322 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2    Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
VStrR: 25 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
28 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
99 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
100
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
BGE Register
107-IV-155 • 113-IV-93 • 114-II-274 • 115-IV-156 • 116-IA-162 • 117-IV-209 • 118-IV-420 • 119-IA-332
Weitere Urteile ab 2000
1A.211/2002 • 4C.74/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsanwalt • schaden • zins • genugtuung • schadenersatz • vorinstanz • bundesamt für justiz • auslieferungshaft • beschwerdekammer • tag • replik • bundesgericht • bundesstrafgericht • monat • darlehen • beschwerdeschrift • frist • italienisch • adäquate kausalität • beilage • unentgeltliche rechtspflege • rechtshilfegesuch • beschuldigter • honorar • berechnung • untersuchungshaft • lohnfortzahlung • arbeitnehmer • ermessen • mehrwertsteuer • rechtsbegehren • dauer • gerichtskosten • staatshaftung • verhalten • untersuchungsrichter • referent • gerichtsschreiber • buchstabe • weiler • arbeitgeber • angewiesener • kostenvorschuss • sprache • angemessene entschädigung • sachverhalt • beschwerdegegner • verwaltungsstrafverfahren • weiterer schaden • telefon • eigentum • haftbefehl • deckung • beschwerdefrist • wiese • entscheid • kosten • beschlagnahme • schriftstück • gesuch an eine behörde • abweisung • berechtigter • kommunikation • ausgabe • eidgenossenschaft • umfang • ausmass der baute • hausdurchsuchung • bewilligung oder genehmigung • gewicht • präsident • persönlichkeitsschutz • arbeitsunfähigkeit • kassatorische natur • stichtag • sachverständiger • erwerbsausfall • schutzmassnahme • ausstand • aufhebung • entschädigung • lohn • ausländischer staat • parteientschädigung • gegenstand • festnahme • erfahrung • beweis • prozessvertretung • fälligkeit • erfahrungsgrundsatz • verkehr mit dem verteidiger • eröffnung des entscheids • finanzielle verhältnisse • haftentlassung des ausländers • definitive freilassung • vorläufige freilassung • bedingte entlassung • sicherstellung • begründung des entscheids • sachmangel • richterliche behörde • akte • begründung der eingabe • verfahrenskosten • bescheinigung • zimmer • gerichts- und verwaltungspraxis • voraussetzung • ermässigung • ersatzmann • beurteilung • berufliche vorsorge • information • ermächtigung zur strafverfolgung • privatrechtliche haftung • strafuntersuchung • grundrechtseingriff • freispruch • öffentlich-rechtliche forderung • eintritt des schadens • gesundheitszustand • not • druck • postaufgabe • errichtung eines dinglichen rechts • forderung • hehlerei • bezogener • einstellung des verfahrens • zahl • psychiatrisches gutachten • verfassung • rechtsmittelbelehrung • rechtsmittelinstanz • beweislast • funktion • bellinzona • umsatz • leben • verzugszins • rechtsvorkehr • verurteilung • schweizerisches institut für rechtsvergleichung • tresor • ausserhalb • strafsache • wille • ordentliches rechtsmittel • zwischenentscheid • frage • richtigkeit • zeuge • verdacht • zukünftiger schaden
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