Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 375/2016

Urteil vom 8. Februar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
handelnd durch A.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Juni 2008 verunfallte C.A.________ (nachfolgend: Arbeitnehmer) bei der Arbeit auf einer Baustelle tödlich. Seine Ehefrau, A.A.________, und sein Sohn, B.A.________, (nachfolgend gemeinsam: Kläger, Beschwerdeführer) machten daraufhin Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend gegen die Arbeitgeberin des Verstorbenen, die D.________AG (nachfolgend: Beklagte).

B.

B.a. Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren beantragten die Kläger mit Klage vom 19. August 2011 beim Bezirksgericht Hochdorf, die Beklagte sei kostenfällig zur Zahlung von insgesamt Fr. 664'463.50 nebst Zins zu verpflichten, wobei sie sich eine abweichende Bezifferung nach dem Beweisverfahren vorbehielten. Zugleich ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege, die ihnen gewährt wurde. Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 wies das Bezirksgericht die Klage ab.

B.b. Mit Berufung beim Kantonsgericht Luzern beantragten die Kläger, dieses Urteil sei aufzuheben, die Haftung der Beklagten sei zu bejahen und diese sei kostenfällig zur Zahlung von insgesamt Fr. 664'463.50 nebst Zins zu verpflichten, wobei sie sich eine abändernde Bezifferung wiederum vorbehielten; eventualiter sei der Fall zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht und des Quantitativen an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht sistierte das Berufungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 10. Mai 2016 wies das Kantonsgericht, 1. Abteilung, das diesbezügliche Gesuch ab, da es die Berufung als aussichtslos einschätzte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zurückzuweisen mit der Weisung, es habe ihnen die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu erteilen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gutgeheissen und es wurde ihnen Rechtsanwalt Christian Haag, Luzern, als Rechtsbeistand beigegeben.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der in der Regel - und so auch hier - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. Urteil 4D 50/2014 vom 21. November 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647; Urteil 4A 325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 142 III 131). In der Hauptsache geht es um Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreichen.

1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen; ein blosser Rückweisungsantrag ist nicht zulässig, ausser das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, allerdings verbunden mit der Weisung an diese, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb das Bundesgericht nicht selber die umstrittene unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren sollte erteilen können, sondern stattdessen einen Rückweisungsentscheid treffen müsste, in dessen Rahmen es der Vorinstanz eine dahingehende Weisung erteilen würde (vgl. nur etwa Urteil 4A 498/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4 und Disp.-Ziff. 1). Bei dem mit einer Weisung verknüpften Rückweisungsantrag der Beschwerdeführer handelt es sich um einen sinngemässen reformatorischen Antrag um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, der als solcher entgegenzunehmen und zu behandeln ist.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift enthalten teilweise neue Tatsachen, ohne dass dargelegt würde, inwiefern die oben dargestellten Grundsätze erfüllt wären. Derartige Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen.

3.
Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

3.1. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
Geht es - wie hier - um die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, ist zu beachten, dass ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, das mit den gestellten Rechtsmittelanträgen verglichen werden kann. Der Rechtsmittelinstanz wird dadurch die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erleichtert. Nur wenn die Rechtsmittelkläger dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegensetzen können, laufen sie Gefahr, dass ein Rechtsmittel als aussichtslos eingestuft wird, namentlich wenn eine eingeschränkte Kognition oder Rügepflicht gilt (Urteil 5A 265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 2.3 mit Hinweis).

3.2. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen (Rechtsmittel) Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A 484/2015 vom 1. April 2016 E. 3; 4A 576/2014 vom 25. März 2015 E. 3; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 III 113 E. 3a S. 115).

4.

4.1. Die Erstinstanz gelangte in ihrem Urteil, auf das sich die Vorinstanz bezog, zum Beweisergebnis, eine Arbeitsausführung von unten her - wie erfolgt - sei aus Sicherheitsgründen ungeeignet gewesen. Von oben her habe die Arbeit mit dem vom Arbeitnehmer verwendeten grossen Winkelschleifer wegen fehlender Zugänglichkeit nicht ausgeführt werden können, mit einem kleineren Winkelschleifer hingegen schon. Der zuständige Polier habe den für diese Arbeiten befähigten Arbeitnehmer angewiesen, die Arbeit von oben her auszuführen. Auf der Baustelle sei eine Spitzmaschine, der verwendete grosse Winkelschleifer sowie gemäss Aussage des Poliers ein kleinerer Winkelschleifer vorhanden gewesen. Der Polier sei zwar eine Hilfsperson der Beklagten, jedoch sei kein widerrechtliches Verhalten auszumachen. Dies u.a. deshalb, weil dem Arbeitnehmer das erforderliche Arbeitsmaterial, namentlich eine Spitzmaschine und ein kleinerer Winkelschleifer, zur Verfügung gestanden habe. Der Polier habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit entgegen seiner Anweisung von unten her "über Kopf" ausführen werde. Da es an den Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
und 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR fehle, habe die Erstinstanz die Klage abgewiesen.

4.2. Laut Vorinstanz begründeten die Beschwerdeführer ihre Berufung im Wesentlichen damit, die Erstinstanz sei in Verletzung prozessualer Grundsätze davon ausgegangen, dem Arbeitnehmer habe geeignetes Werkzeug in Form eines kleineren Winkelschleifers zur Verfügung gestanden. Abgesehen davon würden sie dem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil nichts entgegensetzen. Diese Feststellung zum Inhalt ihrer Berufung bestätigen die Beschwerdeführer implizit, indem sie in der Beschwerde festhalten, sie hätten insbesondere gerügt, zwischen den Parteien sei bis und mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels unbestritten gewesen, dass auf der fraglichen Baustelle kein kleinerer Winkelschleifer vorhanden gewesen sei. Mit Blick auf die Verhandlungsmaxime und die Novenschranke könne daher nicht von einer geeigneten Ausrüstung des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Dass sie in ihrer Berufung noch weitere Punkte gerügt hätten (etwa, dass der Arbeitnehmer selbst dann nicht mit geeignetem Arbeitsmaterial ausgerüstet gewesen wäre, wenn ihm ein kleinerer Winkelschleifer zur Verfügung gestanden haben sollte), machen die Beschwerdeführer nicht geltend.

4.3. Die Erfolgsaussichten der Berufung hängen somit einzig von den prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführer ab. Von dementsprechend grosser Bedeutung sind die Vorbringen der Parteien in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, in der Klage sei behauptet worden, dem Arbeitnehmer habe kein geeignetes Material zur Verfügung gestanden, da ihm nur ein Winkelschleifer anstatt eines Schweissbrenners, eventualiter keine Leiter bzw. kein Podest, keine genügende Beleuchtung und keine intakte Trennscheibe zur Verfügung gestellt worden seien. Die Beklagte habe dies in der Klageantwort bestritten und geltend gemacht, geeignetes Material sei vorhanden gewesen. Der Polier habe den Arbeitnehmer angewiesen, zunächst mit der Spitzmaschine den Beton wegzuspitzen und danach die oberen Armierungseisen mit dem grossen Winkelschleifer von oben her zu entfernen. Der Polier sei davon ausgegangen, dass für diese Arbeiten die gesamte verbleibende Zeit bis zum Feierabend benötigt werde. Falls der Arbeitnehmer früher hätte damit fertig werden sollen, hätte er den Polier anrufen oder auf der ca. fünf Minuten entfernten Baustelle den kleineren Winkelschleifer holen sollen, um damit auch die unteren
Armierungseisen von oben her zu entfernen. Für die Arbeit von oben her - wie angeordnet - seien weder Schweissbrenner noch Leiter oder Podest noch Beleuchtung erforderlich gewesen. In der Replik hätten die Beschwerdeführer die Beklagte darauf behaftet, dass auf der Unfallbaustelle kein kleinerer Winkelschleifer vorhanden gewesen sei. Schon vor Zuteilung dieser Arbeit sei das beklagtische Magazin auf dieser Baustelle geräumt worden und es habe sich dort weder ein Schweissbrenner noch ein kleinerer Winkelschleifer befunden. Weiter hätten sie bestritten, dass ein kleinerer Winkelschleifer auf der nahe gelegenen Baustelle vorhanden gewesen sei; und falls doch, dass der Arbeitnehmer darum gewusst habe resp. dass der Polier ihn darüber informiert habe. In ihrer Duplik habe die Beklagte an den Ausführungen in ihrer Klageantwort festgehalten und präzisiert, mit dem grossen Winkelschleifer sei es problemlos möglich gewesen, die oberen Armierungseisen von oben her zu entfernen. Danach hätte der Arbeitnehmer den kleineren Winkelschleifer auf der nahe gelegenen Baustelle holen können. Der Polier habe diesen bereits mitgenommen, da er ihn auf der neuen Baustelle benötigt habe, um Rohre zu schneiden. Erst wenn der Arbeitnehmer den Beton
weggespitzt und die oberen Armierungseisen entfernt gehabt hätte, hätte er den kleineren Winkelschleifer benötigt. Er sei mit seinen Arbeiten jedoch noch längst nicht so weit gewesen. Den kleineren Winkelschleifer hätte er dann, wenn er ihn benötigt hätte, auf der nahe gelegenen Baustelle beim Polier abholen können, was kein Problem gewesen wäre, da die beiden Baustellen so nahe beieinander gelegen hätten. Dieser von der Vorinstanz festgestellte Prozesssachverhalt ist massgeblich. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen davon abweichen, sind sie damit mangels gegebener Voraussetzungen (vgl. E. 2) nicht zu hören.

5.
Die Vorinstanz erachtete die prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführer aus drei Gründen als nicht erfolgversprechend.

5.1.

5.1.1. Zunächst berief sie sich auf E. 7.3.4 des Urteils 4A 195/2014 vom 27. November 2014 (nicht publ. in: BGE 140 III 602). Sie hielt fest, die Frage, ob das Gericht aus den Akten ersichtliche Tatsachen trotz fehlender Behauptung oder mangelnder Bezeichnung des Beweismittels berücksichtigen dürfe, stelle sich nur, wenn die für die Subsumtion unter die Bestimmungen des materiellen Rechts massgebenden Umstände, die das Gericht als erwiesen angesehen habe, nicht in einer nach den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet und nach Massgabe der Bestreitung substanziiert worden seien, oder wenn sich die Parteien für die massgebenden Umstände nicht rechtsgenüglich auf die von der Erstinstanz herangezogenen Beweismittel berufen hätten.
Weder von einer fehlenden Behauptung noch von einer mangelnden Bezeichnung des Beweismittels könne hier die Rede sein. Die Beschwerdeführer hätten unter anderem behauptet, dem Arbeitnehmer habe kein geeignetes Werkzeug zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe dies substanziiert bestritten und von Anfang an geltend gemacht, dem Arbeitnehmer sei geeignetes Werkzeug u.a. in Form eines kleineren Winkelschleifers zur Verfügung gestanden. Dass ein kleinerer Winkelschleifer geeignet gewesen sei und dass dem Arbeitnehmer ein solcher zur Verfügung gestanden habe, stehe aufgrund des Beweisergebnisses der Erstinstanz fest. Wesentliches Beweisthema aufgrund der massgebenden Bestimmungen des materiellen Rechts (Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
und 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR) sei gewesen, ob dem Arbeitnehmer geeignetes Werkzeug zur Verfügung gestanden habe, wozu die Erstinstanz Beweis abgenommen habe. Weder mit der Einvernahme der Zeugen noch mit ihrer Fragestellung habe die Erstinstanz den Verhandlungsgrundsatz verletzt; auf das Beweisergebnis habe sie abstellen dürfen. Dass sich der kleinere Winkelschleifer entgegen der ursprünglichen Darstellung der Beklagten nicht beim Polier auf der anderen, nahe gelegenen Baustelle befunden habe und dort vom Arbeitnehmer hätte abgeholt bzw. von
dort hätte abgerufen werden können, sondern sogar auf der Unfallbaustelle selber vorhanden gewesen sei, ändere nichts an der behaupteten und bewiesenen Tatsache, wonach dem Arbeitnehmer geeignetes Werkzeug zur Verfügung gestanden habe. Bei der von der Erstinstanz festgestellten Tatsache, der kleinere Winkelschleifer sei auf der Baustelle vorhanden gewesen, handle es sich deshalb nicht um die Feststellung einer nicht behaupteten Tatsache oder um ein "überschiessendes Beweisergebnis", sondern um die freie Würdigung der angerufenen Beweismittel (Zeugenaussagen) im Hinblick auf die Frage, ob diese den Schluss zuliessen, dem Arbeitnehmer habe geeignetes Werkzeug zur Verfügung gestanden.

5.1.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen zunächst vor, es gehe nicht an, ihre konkrete Behauptung "auf der Unfallbaustelle war kein kleiner Winkelschleifer", welche die Beklagte nicht bestritten habe, durch deren bloss allgemeine Behauptung, wonach der Arbeitnehmer mit geeignetem Werkzeug ausgerüstet gewesen sei, als bestritten anzusehen.
Damit berufen sich die Beschwerdeführer sinngemäss darauf, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, was die rechtsrelevanten streitigen Tatsachenbehauptungen der Parteien seien, nicht auf die konkreten Behauptungen abgestellt, sondern habe sich zu Unrecht auf eine "höhere Abstraktionsstufe zurückgezogen".

5.1.3. Mit ihrer Auffassung, die umstrittene rechtsrelevante Tatsachenbehauptung bestehe darin, der Arbeitnehmer sei mit geeignetem Material ausgerüstet gewesen, übergeht die Vorinstanz in der Tat ihre eigenen Feststellungen zum Prozesssachverhalt (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Parteien haben nämlich die Tatsachen vor Aktenschluss nicht nur in derart groben Zügen behauptet und bestritten, sondern - den Substanziierungsanforderungen nachkommend - in Einzeltatsachen zergliedert und so umfassend und klar dargelegt, dass darüber Beweis abgenommen werden konnte. Diese konkreten Behauptungen der Parteien sind mittels der angerufenen Beweismittel nachzuweisen. Die Tatsachenbehauptungen in ihren Grundzügen, wie sie von den Parteien womöglich zu Beginn des Schriftenwechsels aufgestellt wurden, sind nicht Beweisgegenstand, andernfalls die auf eine entsprechende Bestreitung hin erfolgende Substanziierung blosser Selbstzweck wäre. Aus dem zit. Urteil 4A 195/2014, auf das sich die Vorinstanz berief, lässt sich nichts anderes ableiten. Zu beurteilen war dort, ob das Gericht die Verhandlungsmaxime verletzte, indem es bei der Würdigung der Beweismittel eine Einzeltatsache berücksichtigte, die nicht ausdrücklich behauptet wurde (siehe E. 7.1 des zit.
Urteils 4A 195/2014). Thema war also, welche Anforderungen an den Umfang und den Detaillierungsgrad von Behauptungen zu stellen sind und welche Einzeltatsachen als von gemachten Behauptungen vernünftigerweise auch ohne ausdrückliche Nennung noch mitumfasst zu betrachten sind. Darum geht es hier nicht.
Der erste Grund, warum die prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erfolgversprechend sein sollen, überzeugt somit nicht.

5.2.

5.2.1. Als zweiten Grund führte die Vorinstanz an, wenn dennoch von einem "überschiessenden Beweisergebnis" auszugehen sein sollte, erscheine dessen Verwertung vorliegend zulässig. Beweisergebnisse, die im Ergebnis gleichwertig mit den behaupteten Tatsachen seien, dürften und sollten vom Gericht berücksichtigt werden, ohne dass hierfür die Voraussetzungen gemäss Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO erfüllt sein müssten. Dies sei hier der Fall. Gemäss Beweisergebnis habe dem Arbeitnehmer ein kleinerer Winkelschleifer auf der Unfallbaustelle zur Verfügung gestanden. Bezüglich dem "Standort" dieses Winkelschleifers habe die Beklagte dies zwar nicht so behauptet. Dass sich dieser nicht beim Polier auf der nahe gelegenen Baustelle befunden habe und von dort hätte geholt oder angefordert werden können, sondern auf der Unfallbaustelle selbst, liege wertungsmässig aber im Rahmen des Behaupteten.

5.2.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es handle sich beim Vorhandensein eines kleineren Winkelschleifers auf der Unfallbaustelle weder um ein echtes noch um ein unechtes Novum. Eine Berücksichtigung sei daher gemäss Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO ausgeschlossen. Diese Norm könne nicht mit der Begründung umgangen werden, die erwiesene Tatsache würde nicht über das ursprünglich Behauptete hinausgehen. Vielmehr sei der genaue Standort des kleinerer Winkelschleifers ein zentraler Punkt gewesen, weshalb kein gleichwertiges Beweisergebnis vorliege.

5.2.3. In E. 7.2 des zit. Urteils 4A 195/2014 führte das Bundesgericht die verschiedenen Lehrmeinungen auf, die hinsichtlich der Berücksichtigung von überschiessenden Beweisergebnissen vertreten werden, bevor es die Frage in E. 7.3 offenliess (siehe auch BGE 142 III 462 E. 4.3 S. 464 f.). Ob bei einer solchermassen ungeklärten Rechtslage die von einer Partei eingenommene, auch in der Lehre vertretene Position bei einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als aussichtslos bezeichnet werden kann, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Denn ein überschiessendes Beweisergebnis liegt vor, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (CHRISTOPH LEUENBERGER, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweisverfahrens, in: Festschrift für Franz Kellerhals [...], 2005, S. 313 f.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, S. 128 Rz. 4.30 und S. 280 f. Rz. 9.149; CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 36 zu Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO; PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO). Vorliegend bestehen jedoch gerade Behauptungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften dazu, ob auf der Unfallbaustelle ein kleinerer Winkelschleifer vorhanden gewesen ist (vgl. E. 4.3) - sie verneinen dies übereinstimmend. Das Beweisergebnis liegt demnach nicht etwa ausserhalb der Parteibehauptungen, wie dies bei einem überschiessenden Beweisergebnis der Fall wäre, sondern es widerspricht diesen.
Geht es nicht um die Berücksichtigung eines überschiessenden Beweisergebnisses, vermögen diesbezügliche Ausführungen auch nicht darzutun, weshalb die Berufung aussichtslos sein soll.

5.3.

5.3.1. Schliesslich war die Vorinstanz der Ansicht, die Beschwerdeführer müssten darlegen, inwiefern die von der Erstinstanz getroffene, aber von den Parteien nicht behauptete Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei. Es stehe fest, dass für den Arbeitnehmer ein kleinerer Winkelschleifer verfügbar gewesen sei. Ob sich dieser nun auf der Unfallbaustelle selbst befunden habe oder auf der nahe gelegenen Baustelle, wo er ihn hätte abholen oder anfordern können, sei nicht entscheidend. Wesentlich sei nur, dass ihm dieser zur Verfügung gestanden habe. Die Ansicht der Beschwerdeführer, bei der Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dem Arbeitnehmer habe weder auf der Unfallbaustelle noch anderswo ein kleinerer Winkelschleifer zur Verfügung gestanden, da Erstes unbestritten und Zweites unbewiesen geblieben sei, erscheine falsch. Selbstverständlich lasse sich nicht beweisen, dass der kleinere Winkelschleifer auf der nahe gelegenen Baustelle gewesen sei, wenn er sich doch auf der Unfallbaustelle selbst befunden habe. Das Gericht sei nicht gehalten, sich zulasten der materiellen Wahrheit "dumm zu stellen", sondern es habe sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise zu bilden. Da feststehe, dass dem
Arbeitnehmer ein kleinerer Winkelschleifer zur Verfügung gestanden habe, sei der Fall auch gestützt auf diese Erkenntnis zu beurteilen.

5.3.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, zum einen sei sehr wohl massgeblich, ob sich der kleinere Winkelschleifer nun auf der Unfallbaustelle oder beim Polier auf der nahe gelegenen Baustelle befunden habe. Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit geeignetem Material auszustatten, könne nicht einfach auf den Arbeitnehmer überbunden werden, indem dieser sich die geeigneten Werkzeuge selber beschaffen müsse. Zudem sei bestritten, dass auf der nahe gelegenen Baustelle ein kleinerer Winkelschleifer vorhanden gewesen sei, und falls doch, dass der Arbeitnehmer dies gewusst habe resp. darüber informiert worden sei.

5.3.3. Es stellt sich hier die Frage, wie konsequent der Verhandlungsgrundsatz umzusetzen ist resp. inwiefern das Prinzip der formellen Wahrheit eine Durchbrechung zugunsten der materiellen Wahrheit erfährt (vgl. HURNI, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 57 zu Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO; siehe auch FRANZ HASENBÖHLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO).
Bei einem rigorosen Verständnis des Verhandlungsgrundsatzes, wie es von den Beschwerdeführern vertreten wird, ist erwiesen, dass dem Arbeitnehmer kein kleinerer Winkelschleifer zur Verfügung stand, obwohl für die Arbeitsausführung von oben ein solcher erforderlich gewesen wäre (vgl. E. 4.1) : darüber, dass auf der Unfallbaustelle kein kleinerer Winkelschleifer vorhanden war, waren sich die Parteien einig. Diese unstreitige Tatsache hat das Gericht seinem Urteil im Sinne der formellen Wahrheit ohne Weiteres zugrunde zu legen. Die streitige Tatsache, ob auf der nahe gelegenen Baustelle ein kleinerer Winkelschleifer vorhanden war (und gegebenenfalls ob der Arbeitnehmer darüber informiert war), wurde durch die zum Beleg dafür angerufenen Beweismittel nicht erhärtet und blieb damit unbewiesen.
Indem die Vorinstanz vorbringt, sie müsse sich nicht zulasten der materiellen Wahrheit dumm stellen, vertritt sie eine Relativierung des Verhandlungsgrundsatzes. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO, wonach das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben kann, wenn es an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel hat. Die kantonalen Instanzen beriefen sich allerdings nicht auf diese Bestimmung und entsprechend unterblieb auch eine Prüfung, ob sie im konkreten Fall Anwendung findet. Dass die Beklagte nicht bestritt, dass auf der Unfallbaustelle kein kleinerer Winkelschleifer vorhanden war, spricht entgegen den Beschwerdeführern aber nicht gegen ihre Anwendbarkeit. Vielmehr ist eine unstreitige Tatsache - gerade umgekehrt - eine Anwendungsvoraussetzung von Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO (statt aller JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 2, 2012, N. 7 zu Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO).
Aufgrund der Zeugenaussage des Poliers, die von der Beklagten als Beweismittel angerufen wurde, um die in ihren Rechtsschriften detailliert behauptete, streitige Tatsache zu belegen, wonach der kleinere Winkelschleifer beim Polier auf der nahe gelegenen Baustelle gewesen sei, schloss die Erstinstanz, ein kleinerer Winkelschleifer habe sich auf der Unfallbaustelle befunden. Ein solcher Schluss impliziert erhebliche Zweifel an der gegenteiligen übereinstimmenden Tatsachenbehauptung beider Parteien. Zwar kann auch eine erst nach Aktenschluss im Rahmen der Beweisabnahme erfolgte Zeugenaussage die erheblichen Zweifel an der Richtigkeit einer unstreitigen Tatsache i.S.v. Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO auslösen (CHRISTIAN LEU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.], Bd. 1, 2. Aufl. 2016, N. 16, 20, 22 und 29 zu Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO; auch PETER GUYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 und 11 zu Art. 153
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ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO). Doch ist diesfalls die entsprechende Aussage der Auslöser der Zweifel und damit der Anfang der Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO, nicht bereits deren Ende (zum weiteren Ablauf siehe LEU, a.a.O., N. 31 zu Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO; GUYAN, a.a.O., N. 12 zu Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO). Im
vorinstanzlichen Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstinstanz nach der fraglichen Zeugenaussage weitere Beweismassnahmen von Amtes wegen getroffen hätte, um die unstreitige, aber aus ihrer Sicht mit erheblichen Zweifeln behaftete Tatsache weiter abzuklären. Ebenso wenig liegen Feststellungen dazu vor, dass die Erstinstanz die Parteien über die von ihr beabsichtigte Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes informiert und ihnen diesbezüglich sowie im Hinblick auf die noch abzunehmenden Beweismittel das rechtliche Gehör gewährt hätte (diesbezüglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs explizit verlangend LEU, a.a.O., N. 31 zu Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO; in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör anführend auch FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. 1, 2. Aufl. 2016, S. 216 Rz. 1310).

5.3.4. Wie es sich vorliegend mit dem Verhandlungsgrundsatz resp. dessen Durchbrechung verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn zu prüfen ist hier lediglich, ob die Berufung der Beschwerdeführer aussichtslos erscheint.
Wird der Verhandlungsgrundsatz nicht durchbrochen, sind die Rügen der Beschwerdeführer berechtigt. Diesfalls ist nämlich im Sinne der formellen Wahrheit davon auszugehen, dass auf der Unfallbaustelle kein kleinerer Winkelschleifer vorhanden war, und es blieb gleichzeitig unbewiesen, dass sich ein solcher auf der nahe gelegenen Baustelle befand und der Arbeitnehmer darüber vom Polier informiert worden war. Dieser Sachverhalt wäre alsdann zu beurteilen, was noch nicht geschehen ist.
Grundlage für eine Durchbrechung der Verhandlungsmaxime könnte Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO sein. Ob diese Norm Anwendung findet, wurde im kantonalen Verfahren bislang nicht geprüft. Sollte die Vorinstanz dies bejahen, müsste sie anschliessend hinsichtlich der fraglichen Tatsache eine Beweisabnahme von Amtes wegen vornehmen, was bisher unterblieben ist. Dabei wäre auch das rechtliche Gehör der Parteien zu beachten. Das Ergebnis einer solchen, erst noch vorzunehmenden Beweisabnahme von Amtes wegen ist zur Zeit noch unbekannt; es könnte sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Beschwerdeführer ausfallen.
Damit aber erweist sich die Berufung als weder im einen noch im anderen Fall aussichtslos.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO ist nicht fraglich. Ihnen ist daher für das kantonale Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und als unentgeltlicher Rechtsanwalt ist Christian Haag zu bestellen.
Dem Kanton Luzern werden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat er die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), wobei diese Entschädigung aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege direkt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu leisten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben. Den Beschwerdeführern wird für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Christian Haag als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_375/2016
Date : 08. Februar 2017
Published : 26. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Haftpflichtrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 42  66  68  74  75  93  95  97  105  106  107
BV: 29
OR: 41  55
ZPO: 55  117  153  229
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119-III-113 • 133-III-645 • 134-III-379 • 135-III-397 • 136-V-131 • 137-III-380 • 138-III-217 • 139-III-475 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-602 • 140-III-86 • 142-III-131 • 142-III-462
Weitere Urteile ab 2000
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employee • lower instance • judicature without remuneration • federal court • defendant • evidence • cantonal legal court • tool • statement of affairs • truth • position • lawyer • ex officio • directive • doubt • question • principle of party presentation • appeal concerning civil causes • correctness • standard • counterstatement • remedies • hopelessness • director • substantive law • main issue • finding of facts by the court • intention • clerk • interest • interim decision • equivalence • compensation • meadow • drawee • line of argument • decision • legal representation • witness • beginning • end • legal demand • request to an authority • cantonal remedies • infringement of a right • reformatory character • counterplea • correspondence • letter of complaint • rejoinder • proof • request for juridical assistance • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • form and content • commentary • duration • litigation costs • to submit new facts • proceedings conditions • condition • stockist • evaluation • certification • value of matter in dispute • cantonal proceeding • outside • employer • participant of a proceeding • descendant • meeting • anniversary publication • secondary correspondence • appellate instance • tailor • dispensation • orderer • hamlet • drawn • auxiliary person • life • prediction • behavior • lausanne • appellee • well
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