Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 223/06

Urteil vom 8. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
O.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. März 2006.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. März 2005, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1948 geborenen O.________ für die ihm aus dem Unfall vom 12. März 2003 dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der Gesundheit eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des O.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. März 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert O.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren und ersucht um Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 %.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 E. 2a, 125 V 347 E. 1a, 122 V 322 E. 1).
2.2 Soweit die SUVA im kantonalen Verfahren geltend machte, die vorinstanzliche Beschwerde sei nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 106
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
UVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) und somit verspätet erhoben worden, weil hier nach Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
ATSG die kantonalrechtliche Fristenstillstandsregelung anwendbar gewesen sei (vgl. BGE 133 V 96 E. 4.4 S. 98 ff.), hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass unter den gegebenen Umständen der Vertrauensschutz - ungeachtet der innert Frist von 82 Abs. 2 ATSG noch nicht erfolgten Anpassung des kantonalen Rechts - für die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Fristenstillstandsbestimmung des Art. 38 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG spricht. Diesen Standpunkt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil K. vom 6. Mai 2006, U 113/06, mit Blick auf die Rechtslage im Kanton Aargau ausdrücklich geschützt. Das kantonale Gericht ist demnach zu Recht auf die Beschwerde des Versicherten vom 24. Juni 2005 eingetreten, was letztinstanzlich unbestritten ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG und Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV, jeweils in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und die Grundsätze betreffend deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG; Art. 36 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV und Anhang 3 zur UVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise auf die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 158 ff. E. 1b) sowie zu den Grundsätzen über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. E. 3, 122 V 160 ff. E. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.2 Ob im hier zu beurteilenden Fall die Gesetzesfassungen vor oder nach Inkrafttreten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) Anwendung finden, kann offen bleiben, da die damit einhergegangenen Neuerungen - die ausdrückliche Anerkennung psychischer Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG und Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
und 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV sowie in Anhang 3 zur UVV - bisheriger Rechtslage entsprechen (BGE 124 V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 252 E. 3 [=Urteil B. vom 2. März 2000 [U 172/99]; Urteil M. vom 21. April 2006, U 463/05).
4.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht bestätigte, dass dem Versicherten für die ihm aus dem Unfall vom 12. März 2003 verbleibenden Restfolgen gemäss Einspracheentscheid der SUVA vom 9. März 2005 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zusteht.
5.
5.1
5.1.1 Das kantonale Gericht hat sowohl dem kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. W.________ vom 18. Juni 2004 mit dessen gleichentags erfolgter Schätzung des Integritätsschadens als auch den ärztlichen Beurteilungen des Versicherungsmediziners der SUVA, Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2005 und 7. Juni 2005 sowie dem Privatgutachten des Dr. med. B.________ vom 14. Mai 2005 gleichermassen vollen Beweiswert zuerkannt. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer den Beweiswert der Beurteilungen des Dr. med. S.________, weil dieser den Versicherten - im Gegensatz zu Dr. med. B.________ - nie persönlich untersucht und begutachtet habe.
5.1.2 Rechtsprechungsgemäss ist eine Begutachtung auf Grund der Akten zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a mit Hinweisen; Urteil M. vom 15. Juli 2005, U 45/05). Dies trifft mit Blick auf die Einschätzungen des Dr. med. S.________ vom 28. Februar und 7. Juni 2005 zu. Er berücksichtigte dabei nicht nur den Abschlussbericht und die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. W.________, sondern sämtliche medizinischen Unterlagen. Insbesondere nahm er im Bericht vom 7. Juni 2005 auch Stellung zum Privatgutachten des Dr. med. B.________. Dr. med. W.________ untersuchte die Unfallfolgen des Versicherten an dessen linker Hand am 18. Juni 2004 eingehend und diagnostizierte eine subtotale Weichteilabtrennung am Zeigefinger der linken Hand bei kombiniertem Avulsionsquetschtrauma mit langstreckiger Avulsion und Defektläsion des ulnopalmaren Gefässnervenbündels sowie eine MP II-Luxation mit vollständiger Zerstörung des palmaren Kapsel-Band-Apparates und ossärem distalem Ausriss des Ligamentum collaterale ulnare. Befund und Diagnose des Kreisarztes unterscheiden sich nicht
wesentlich von denjenigen des Dr. med. B.________. Die Berichte der Dres. med. W.________ und S.________ stellen unter Mitberücksichtigung des Privatgutachtens des Dr. med. B.________ grundsätzlich eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beantwortung der Frage nach der Bemessung des Integritätsschadens dar, so dass das kantonale Gericht diesen medizinischen Unterlagen zu Recht gleichermassen vollen Beweiswert zuerkannt hat.
5.2 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die spärliche Begründung der Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. W.________ vom 18. Juni 2004 und macht geltend, schon allein der Umfang des Privatgutachtens des Dr. med. B.________ verdeutliche, dass dessen Einschätzung im Vergleich zur kreisärztlichen Beurteilung sorgfältiger, umfassender und detaillierter sei. Während sich Dr. med. W.________ mit Ausführungen im Umfang von neun Zeilen begnügt habe, begründe Dr. med. B.________ seine Taxation des Integritätsschadens auf neun Seiten. Die entsprechende Beurteilung des Kreisarztes vom 18. Juni 2004 ist in der Tat äusserst kurz abgefasst, basiert jedoch auf den Ergebnissen der gleichentags durchgeführten eingehenden Abschlussuntersuchung. Dr. med. W.________ verwies denn auch einleitend in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 18. Juni 2004 hinsichtlich der medizinischen Situation auf seinen ausführlichen Bericht gleichen Datums zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung. Obwohl das Gutachten des Dr. med. B.________ auf einem grösseren Abklärungsaufwand beruht, detailliertere Messwerte auflistet und umfangreichere Ausführungen enthält, folgt daraus nicht, dass auf die Berichte der Dres. med. W.________ und
S.________ allein aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann oder deren Schlussfolgerungen nicht einzuleuchten vermögen.
5.3 Als Frage der richtigen Rechtsanwendung zu prüfen ist, ob die laut Dr. med. B.________ ausschlaggebenden Auswirkungen des kombinierten Schadens an Zeige- und Mittelfinger der linken Hand überhaupt bestehen und - gegebenenfalls - einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung begründen.
5.3.1 Festzuhalten ist vorweg, dass der Versicherte anlässlich des Unfalles vom 12. März 2003 kein Fingerglied verlor und die Chefärztin der Klinik für Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie des Kantonsspitals X.________, Dr. med. Y.________, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2005 auf ein funktionell erstaunlich gutes Operationsresultat hinwies, welches erlaubte, dass der Beschwerdeführer bereits seit November 2003 wieder voll arbeitsfähig war. Es braucht jedoch nicht endgültig geklärt zu werden, ob die gegenüber der kreisärztlichen Einschätzung in erhöhtem Ausmass gemessenen Funktionseinschränkungen bei Faustschluss und Präzisionsgriffen gemäss Privatgutachten des Dr. med. B.________ als erstellt gelten können, weil sich auch unter Annahme dieser Funktionseinschränkungen - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin keine Integritätseinbusse von mehr als 5 % begründen lässt.
5.3.2 Gestützt auf Art. 25 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG und Art. 36 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig vorkommender Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweisen). Tabelle 3 der Richtwerte (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) in der überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 2000 sieht für den Verlust eines Fingerendgliedes (mit Ausnahme des Daumens, wo der Verlust mit 5 % bewertet wird) keine Integritätsentschädigung vor (Ziff. 5, 8, 11 und 14). Für den Verlust von zwei Endgliedern (Zeige-/Mittelfinger, Mittel-/Ringfinger, Ring-/Kleinfinger) rechts oder links beträgt die Entschädigung 5 % (Ziff. 26, 35 und 40). Der gleiche Ansatz gilt für den Verlust von zwei Gliedern an einem Finger (Ziff. 6, 9, 12 und 15). Es besteht kein Anlass, die Angemessenheit dieser unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Oktober 1999, U 235/98) teilweise
geänderten Richtwerte in Frage zu stellen. Sie halten sich im Rahmen der bundesrätlichen Skala, welche den Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens mit 5 % bewertet (Urteile H. vom 6. September 2006, U 454/05 und U 456/06, sowie T. vom 12. Januar 2004, U 134/03). Im Übrigen beurteilt sich die Schwere des Integritätsschadens allein nach dem medizinischen Befund; allfällige individuelle Besonderheiten der versicherten Person bleiben unberücksichtigt (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen).
5.3.3 Der Analogieschluss des Kreisarztes aus der funktionellen Einschränkung an Zeige- und Mittelfinger der linken Hand des Beschwerdeführers zu einem Zweigliederverlust des Zeigefingers (5 % laut Ziff. 6 der Tabelle 3) ist naheliegender als der Vergleich des Dr. med. B.________ mit den Varianten gemäss Ziffer 27 oder 28, welche einem Verlust sowohl am Zeige- als auch am Mittelfinger von je zwei (10 %) oder drei Gliedern (15 %) entsprechen. Dr. med. S.________ hält der Einschätzung des Privatgutachters mit überzeugender Begründung entgegen, die eingeschränkte Beweglichkeit und Sensibilitätsstörung des vom Unfall primär betroffenen Zeigefingers sei unter Mitberücksichtigung der Narbe an der Basis des Mittelfingers volar (nach Lappenplastik) im Sinne eines Gesamtschadens nicht höher zu bewerten, als der Totalverlust der Endglieder an Zeige- und Mittelfinger im Sinne von Ziffer 26, was wiederum den Richtwert von 5 % ergebe. Wie Dr. med. B.________ zutreffend ausführte, wirkt sich zwar die Behinderung der Beugesehnen eines verletzten Fingers wegen des gemeinsamen Muskelbauches auch auf die benachbarten Finger aus. Dieser Effekt ist jedoch zu relativieren, da hier der Nervus medianus und die Beugesehnen des benachbarten Mittelfingers
unverletzt geblieben sind. Die Bewertung des Integritätsschadens der Dres. med. W.________ und S.________ trägt den sekundären Faustschluss- und Bewegungsdefiziten angemessen Rechnung.
5.3.4 Nach Aktenlage überzeugt die Quantifizierung der Auswirkungen des primären Schadens am Zeigefinger der linken Hand des Beschwerdeführers in dem von Dr. med. B.________ geschätzten Ausmass von 10 % nicht. Andererseits ist die Schätzung des Integritätsschadens auf 5 % durch die Dres. med. W.________ und S.________ entgegen der von SUVA und Vorinstanz vertretenen Auffassung nicht als grosszügig, sondern eher als zurückhaltend zu bezeichnen. Doch was der Versicherte gegen die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Integritätseinbusse von 5 % vorträgt, bildet keinen triftigen Grund dafür, eine im Vergleich zur Schätzung des Integritätsschadens gemäss Einspracheentscheid der SUVA vom 9. März 2005 abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen zu lassen (Art. 132 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 E. 5a mit Hinweisen; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 56 E. 4 mit Hinweis [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]). Besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung dazu, das Ermessen des angerufenen Gerichts an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen, bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten, von der SUVA zugesprochenen Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 %.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U_223/06
Datum : 08. Februar 2007
Publiziert : 26. Februar 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (UV)


Gesetzesregister
ATSG: 38 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
82
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG: 132
UVG: 24 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
25 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
106
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
UVV: 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
BGE Register
113-V-218 • 114-V-315 • 115-V-147 • 122-V-157 • 122-V-320 • 124-V-29 • 125-V-345 • 125-V-351 • 128-V-89 • 132-V-393 • 133-V-96
Weitere Urteile ab 2000
U_113/06 • U_134/03 • U_172/99 • U_192/03 • U_223/06 • U_235/98 • U_45/05 • U_454/05 • U_456/06 • U_463/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • aargau • frage • bundesgericht • weiler • stelle • versicherungsgericht • einspracheentscheid • sachverhalt • bundesgesetz über das bundesgericht • gerichtsschreiber • richtigkeit • von amtes wegen • schaden • eidgenössisches versicherungsgericht • bundesamt für gesundheit • rechtslage • entscheid • diagnose • ermessen
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AS
AS 2006/1205 • AS 2006/1243 • AS 2003/3837