«AZA 7»
I 529/00 Vr

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 8. Februar 2001

in Sachen
B.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Feldeggstrasse 49, Zürich,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1955 geborene B.________ arbeitete seit 1983 als selbstständiger Maurer. Am 24. Januar 1997 verlor er beim Ausladen eines Luftdruckkompressors aus seinem Geschäftsbus das Gleichgewicht und fiel rücklings über den umgestürzten Kompressor. Dabei zog er sich eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion zu. Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 23. Oktober 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und nach Beizug der Akten der Unfallversicherung verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Juni 1998 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juli 2000 ab.

C.- B.________ lässt unter Beilage neuer Berichte des Dr. med. H.________, Neurologe (vom 28. August 2000) und des lic. phil. U.________, Neuropsychologisches Institut X.________ (vom 9. September 2000) sowie eines Attests des Hausarztes Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Akupunktur (vom 15. August 2000) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ab Januar 1998 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventuell sei das Verfahren zu sistieren, damit er eigene medizinische Gutachten in Auftrag geben könne. Ferner sei die IV-Stelle zur Erstattung der Kosten des von der Rechtsvertreterin veranlassten Berichtes des Neuropsychologischen Instituts X.________ (vom 9. September 2000) zu verpflichten. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
Die nach dem 30. Juni 1998, dem Datum des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle, eingegangenen Stellungnahmen der Dres. H.________ (vom 28. August 2000) und L.________ (vom 15. August 2000) und des Neuropsychologen U.________ (vom 9. September 2000) sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern unbeachtlich, als sie sich auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehen.

2.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
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IVG) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Vorinstanz und Verwaltung gehen von einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer von 70 % aus. Sie stützen sich bei der Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente zur Hauptsache auf das am 6. Februar 1998 zuhanden der Unfallversicherung erstellte Gutachten des Prof. Dr. med. W.________, Neurologe, und auf die Expertise des Dr. med. V.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 14. Mai 1998).
Der Beschwerdeführer rügt eine einseitige Würdigung der Berichte und Gutachten und verweist auf die übereinstimmende Schätzung der Arbeitsunfähigkeit des Hausarztes Dr. med. L.________ und des Neurologen Dr. med. H.________. Da die für die Vorinstanz entscheidrelevanten Gutachten der Dres. W.________ und V.________ keine hinreichende Erklärung für das subjektiv geklagte Beschwerdebild gefunden hätten, habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, weiterführende Abklärungen beim Neuropsychologischen Institut X.________ in Auftrag zu geben.

b) Dies führt zur Frage, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Ansprüche möglich ist. Die Gutachter haben zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen und diese Ausführungen bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine). Letztlich obliegt es jedoch der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder im Streitfall dem Richter - zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art (Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
in Verbindung mit Art. 28 f
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
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. IVG) eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Gutachten im Lichte des objektivierten Zumutbarkeitsbegriffes gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG (BGE 102 V 165 ff.) frei zu würdigen.
Der Versicherte wurde durch verschiedene Fachärzte in Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation untersucht und begutachtet, wobei sich widersprüchliche Aussagen vor allem bezüglich der Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Leistungsfähigkeit finden. Hinsichtlich des objektivierten Befundes besteht weitgehende Einigkeit. Dr. med. H.________ stellt in seinem Bericht vom 12. November 1997 ein Lumbovertebralsyndrom sowie ein cervico-cephales Syndrom mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik fest. Prof. Dr. med. W.________ kommt in seinem Gutachten vom 6. Februar 1998 zum Schluss, dass sich neurologisch keine Auffälligkeiten finden liessen. Er diagnostiziert ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, im Rahmen einer somatoformen Schmerz-Symptomatik sowie eine Depression aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation. Zur Arbeitsfähigkeit nimmt er in dem Sinne Stellung, dass der medizinische Befund eine maximale Arbeitsunfähigkeit als Maurer von 30 % zuliesse, wobei er aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit für möglich hielt. Das Gutachten des darauf durch die IV-Stelle beauftragten Dr. med. V.________ vom 14. Mai 1998 hält
fest, dass sich kein psychiatrisch relevanter Befund bei chronischem Lumbovertebralsyndrom feststellen lasse und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Der Hausarzt Dr. med. L.________ und der Neurologe Dr. med. H.________ hingegen erachten den Versicherten unter Hinweis auf seine chronischen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. In den Akten der Unfallversicherung findet sich zudem ein Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________ vom 18. August 1997. Der Beschwerdeführer wurde dort während rund zweieinhalb Wochen multidisziplinär behandelt, wobei die von ihm subjektiv geklagten zervikalen Beschwerden mit Spannungskopfschmerzen in Übereinstimmung mit Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin (Bericht zuhanden des Unfallversicherers vom 17. Juni 1997) im Rahmen einer Neigung zur Symptomausweitung und Somatisierung sowie Generalisierungstendenz gesehen wurden. Dr. med. E.________ schätzte zur Zeit seines Berichtes die Arbeitsunfähigkeit auch für leichtere Tätigkeiten auf 100 %, wobei er nach erfolgter multidisziplinärer Therapie eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit für möglich hielt. Nach Abschluss der entsprechenden Behandlung im Spital Y.________ wird von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 24. August 1998 (recte: 1997) ausgegangen, nachher von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für leichte Tätigkeiten wurde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig geschätzt.

c) Prof. Dr. med. W.________ und Dr. med. V.________ lagen diese Berichte bei ihrer Beurteilung vom 6. Februar und 14. Mai 1998 vor. Die Gutachten sind als umfassend und einleuchtend zu werten, erfüllen die notwendigen Beweisanforderungen und überzeugen auch inhaltlich, sodass mit der Vorinstanz darauf abzustellen ist.
Insbesondere stehen sie nicht in Widerspruch zueinander oder zu anderen Arztberichten. Für die Chronifizierung und Ausweitung der Schmerz-Symptomatik macht Prof. Dr. med. W.________ unfallfremde, familiär-soziale Faktoren verantwortlich. Dies deckt sich mit zuhanden der Unfallversicherung gemachten Aussagen der früheren Hausärztin des Versicherten, Frau Dr. med. R.________ (vom 13. September 1997) und des Dr. med. E.________ (vom 17. Juni 1997). Bezüglich der diagnostizierten depressiven Stimmungslage äussert sich Prof. Dr. med. W.________ als Neurologe nicht abschliessend, indem er die aufgrund der Schmerz-Symptomatik bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 30 % möglicherweise aus psychiatrischer Sicht durch eine Depression erhöht sah. Der Psychiater Dr. med. V.________ konnte jedoch weder das Vorliegen einer Depression noch eines anderen psychiatrisch relevanten Befundes bestätigen.
Die Aussagen des Hausarztes Dr. med. L.________ (vom 30. Juli 1998 und 15. August 2000) und die Berichte des Dr. med. H.________ sind im Vergleich dazu weniger differenziert. Dr. H.________ fasste seinen Bericht vom 12. November 1997, auf den er in seiner neuesten Stellungnahme vom 28. August 2000 ausdrücklich verweist, in Unkenntnis der Behandlungsergebnisse des Spitals Y.________ ab, während die Stellungnahme des Dr. med. L.________ mit Zurückhaltung zu würdigen ist, da Hausärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 115 V 353 Erw. 3b/cc).
Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht hinreichend belegt ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Versicherte von seiner psychischen Verfasstheit (und nicht von seinem soziokulturellen Kontext) her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Dies ist vorliegend aufgrund des Gutachtens des Dr. med. V.________ und in Würdigung der übrigen Arztberichte zu bejahen. Die durch die objektivierbaren Befunde nicht erklärbaren Schmerzen sind in erster Linie als Reaktion auf die namentlich von Prof. Dr. med. W.________ erwähnte psychosoziale Belastungssituation des Versicherten zu sehen. Somit ist dem Beschwerdeführer sowohl aus physischer wie auch aus psychischer Sicht eine Tätigkeit im angestammten Bereich zu 70 % zumutbar.

4.- Aufgrund der zuverlässigen und schlüssigen medizinischen Beurteilungen sind von einer zusätzlichen multidisziplinären Begutachtung keine zu einem abweichenden Ergebnis führenden Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere wurde der Versicherte von Prof. Dr. med. W.________ hinsichtlich neuropsychologischer Auffälligkeiten untersucht, wobei auf eine formale neuropsychologische Testung verzichtet wurde. Somit ist im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht von der Einholung einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme abzusehen (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen), und auch die beantragte Sistierung des Verfahrens erübrigt sich. Ebenso ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten des Berichtes von lic. phil. U.________ vom 9. September 2000 abzuweisen, da es sowohl an der Voraussetzung des Obsiegens des Beschwerdeführers wie auch an der Relevanz des Berichtes für den Ausgang des Verfahrens fehlt (vgl. BGE 115 V 62).

5.- Ausgehend von einer zumutbaren Tätigkeit im bisherigen Beruf von 70 % resultiert, basierend auf der Einkommensvergleichsmethode, ein Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

6.- Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
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in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998 Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwältin Helena Böhler für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I_529/00
Datum : 08. Februar 2001
Publiziert : 26. Februar 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG: 134  135  152
BGE Register
102-V-165 • 105-V-156 • 115-V-352 • 115-V-62 • 121-V-362 • 122-V-157 • 124-V-301 • 125-V-351
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • schmerz • vorinstanz • eidgenössisches versicherungsgericht • arztbericht • depression • spezialarzt • gerichtskosten • invalidenrente • bundesamt für sozialversicherungen • sachverhalt • psychiatrie • innere medizin • entscheid • arbeitsunfähigkeit • medizinische abklärung • heilanstalt • rechtsbegehren • therapie • verfügung
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