Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 533/2017

Urteil vom 8. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2017 (UB170140-O/U/PFE).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung. Laut Anklage vom 1. November 2017 war es zwischen ihm und B.________, einem Mitschüler an der Berufsschule, während mehrerer Tage zu verbalen Auseinandersetzungen bzw. gegenseitigen Beleidigungen gekommen. Am Abend des 15. Juni 2017 soll A.________ B.________ an dessen Wohnort aufgesucht und ihn vor der Liegenschaft auf der Strasse angetroffen haben; nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung habe A.________ ein mitgeführtes Klappmesser gezogen und Stichbewegungen in Richtung von B.________ gemacht. In der Folge soll es zu Handgreiflichkeiten gekommen sein, während derer A.________ B.________ das Messer unterhalb des Brustbeins in den Oberbauch gestossen habe, wodurch dieser in akute Lebensgefahr geraten sei. A.________ wurde in der Tatnacht verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.
Am 26. Oktober 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 12. Oktober 2017 ab. Es erwog, der dringende Tatverdacht in Bezug auf Verbrechen sei erstellt und es bestehe Kollusionsgefahr in Bezug auf B.________ und drei Mitschüler.
Am 11. November 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

C.
Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme und die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Kollusionsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Das Obergericht hat nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts diesen besonderen Haftgrund bejaht.

2.1. Unbestritten ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, B.________ mit einem Messer eine lebensgefährliche Wunde beigefügt zu haben. Damit ist der allgemeine Haftgrund des Tatverdachts in Bezug auf ein Verbrechen erfüllt, auch wenn die genauen Umstände der Tat - etwa ob der Stich vorsätzlich erfolgte oder versehentlich im Gerangel oder ob sich der Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befunden haben könnte - umstritten sind.

2.2. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).

2.3. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 4.1 S. 14) erwogen, dass Kollusionsgefahr in Bezug auf drei ehemalige Mitschüler der beiden nicht mehr bestehe. Hingegen geht es davon aus (E. 4.2 S. 15 ff.), dass es wahrscheinlich sei, dass das erstinstanzliche Strafgericht den Geschädigten an der Hauptverhandlung erneut einvernehme, um den von den beiden Kontrahenten höchst unterschiedlich dargestellten Ablauf der Auseinandersetzung weiter abzuklären; bei diesem Vier-Augen-Delikt sei die Aussage des Geschädigten das zentrale Beweismittel. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sei der Anreiz für den Beschwerdeführer hoch, den Geschädigten entgegen seinen Beteuerungen zu kontaktieren und in seinem Sinn zu beeinflussen.

2.4. Das Obergericht geht zu Recht davon aus, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch nach Abschluss der Untersuchung Kollusionsgefahr bestehen kann, etwa wenn bei einem Vier-Augen-Delikt der Anreiz für den Beschuldigten hoch ist und er die Möglichkeit hat, den Geschädigten zu beeinflussen und dazu zu verleiten, an der Hauptverhandlung seine Belastungen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder abzuschwächen (BGE 137 IV 122 E. 4 S. 127 mit Hinweis). Am 30. November 2017 lud indessen das Strafgericht zur Hauptverhandlung vor. Dieses rechtserhebliche (siehe sogleich) Novum wird vom Bundesgericht angesichts der besonderen Bedeutung des verfassungs- und menschenrechtlichen Beschleunigungsgebots bei der Prüfung von Haftbeschwerden ausnahmsweise berücksichtigt (Urteil 1B 51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 mit Hinweisen). Nach dieser Vorladung steht praktisch fest, dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht mehr einvernommen werden wird: Der Vorsitzende des Strafgerichts hat darin verfügt, dass an der Hauptverhandlung der Beschuldigte befragt wird und, unter Vorbehalt von Beweisanträgen der Parteien, keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis darauf geltend, dass der
Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht einvernommen werden wird, womit er sich (unter dem allgemeinen Vorbehalt einer massgebenden Veränderung der Verhältnisse) dahingehend festgelegt hat, dass er selber dies nicht beantragen wird. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen, womit auch von dieser Seite kein entsprechender Antrag zu erwarten ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht mehr einvernommen wird. Stehen aber die Aussagen des Geschädigten mit dem Abschluss der Untersuchung fest und werden an der Hauptverhandlung nicht mehr ergänzt, so hat der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit, dieses Beweismittel zu beeinflussen bzw. zu manipulieren. Kollusionsgefahr besteht unter diesen Umständen offenkundig nicht mehr. Die Beschwerde ist begründet.

3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, und der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist aus der Haft zu entlassen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_533/2017
Date : 08. Januar 2018
Published : 26. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung


Legislation register
BGG: 66  68  78  81  95
StPO: 221
BGE-register
117-IA-257 • 123-I-31 • 137-IV-122
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1B_51/2015 • 1B_533/2017
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