Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 615/2007/bri

Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
B.X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
Am 29. November 2005 erstattete B.X.________ Strafanzeige gegen die Polizeibeamten A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung am 10. Oktober 2005.
B.
Am 2. Mai 2006 wurde gegen die fünf Polizeibeamten jeweils ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung eröffnet. Am 19. März 2007 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft die Verfahren mit der Begründung ein, das Vorgehen der Polizei sei gerechtfertigt gewesen.
C.
Die von B.X.________ gegen diesen Einstellungsbeschluss erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 25. Juni 2007 ab.
D.
B.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 2007 sei aufzuheben, und die Streitsache sei zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht B.X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:
1.
1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist unter anderem das Opfer legitimiert, sofern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).
1.2 Als Opfer im Sinne von Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG ist jede Person anzusehen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (BGE 129 IV 206 E. 1; 128 IV 39 E. 3b/bb; 127 IV 189 E. 2a).

Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweis).
1.3 Am 10. Oktober 2005 kam es anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung des Hauses der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen ihren Sohn, A.X.________, wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Handgemenge zwischen der Beschwerdeführerin und einigen der Beschwerdegegner, bei welchem sich alle Beteiligten Verletzungen zuzogen. Die Beschwerdeführerin erlitt gemäss dem eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. Oktober 2005 (erstinstanzliche Akten act. 111 ff.) verschiedene Schwellungen als Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung und insbesondere eine 11 cm lange und 1 cm breite, spindelförmige Rötung der Haut mit flüssigkeitsgefüllten Bläschen entlang der rechten Elle (Brandverletzung).

Die eher geringfügigen Verletzungen dürften insbesondere in Anbetracht der belastenden Situation der polizeilichen Hausdurchsuchung zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin geführt haben. Die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG ist deshalb zu bejahen.
1.4 Als Zivilansprüche im Sinne des OHG gelten nur solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Primär handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Nicht erfasst werden Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 b).

Gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten des Kantons Basel-Landschaft (SGS 105) sind sowohl Behörden als auch einzelne Beamte und Angestellte für ihre Amtsverrichtungen verantwortlich, und zwar gegen den Staat wie gegen die Beteiligten. Diese Bestimmung sieht somit eine solidarische Haftung des Gemeinwesens und des fehlbaren Beamten vor, d.h. die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, die mutmasslich fehlbaren Polizeibeamten zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Ihre Haftungsansprüche stützen sich daher nicht einzig auf kantonales öffentliches Recht, sondern auch auf Bundeszivilrecht.

Das Opfer braucht seine Entschädigungsansprüche nicht bereits im Untersuchungsverfahren geltend zu machen, es genügt, dass sich die Einstellung des Verfahrens auf seine Zivilforderungen auswirken kann.

Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aussagen der beteiligten Polizeibeamten seien in verschiedenen Punkten widersprüchlich und vermittelten kein einheitliches Bild der Vorfälle bei der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2005. Bei einer solch diffusen Beweislage aber wäre eine Anklageerhebung unabdingbar gewesen, damit alle Beweise in Anwesenheit der Parteien in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung hätten erhoben werden können. Vorliegend hätte einzig eine öffentliche Gerichtsverhandlung eine fundierte Beurteilung der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen und eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewährleisten können (Beschwerde S. 7).

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, ihre Verletzungen seien primär auf das dilettantische Vorgehen der Polizeibeamten zurückzuführen (Beschwerde S. 8). Wer als ausgebildeter und erfahrener Polizist im Rahmen einer Zwangsmassnahme durch unprofessionelles Verhalten vermeidbare Umstände schaffe, welche in der Folge zu einer voraussehbaren tätlichen Auseinandersetzung führten, anlässlich welcher die beteiligten Privatpersonen erhebliche Verletzungen erlitten, könne sein Handeln und die verursachten Körperverletzungen nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf seine Amtspflichten rechtfertigen. Die Recht- und Verhältnismässigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten sei zumindest äusserst fraglich. Die Vorinstanz habe daher den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB falsch angewendet und sei willkürlich davon ausgegangen, dass im Sinne von § 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL (SGS 251) eine Verurteilung der Polizeibeamten mit grösster Wahrscheinlichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erwarten sei (Beschwerde S. 9).

Das Verfahren - ein reiner Aktenprozess - könne nicht mehr als fair und unabhängig im Sinne von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV qualifiziert werden. Verletzt worden sei insbesondere ihr Recht auf eine mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung (Beschwerde S. 9).
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, vorliegend habe eine unglückliche Verkettung verschiedener Umstände zur handgreiflichen Auseinandersetzung geführt:

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2005 habe der Sohn der Beschwerdeführerin - wohl weil er auf die Toilette musste - den Raum fluchtartig verlassen wollen. Die Polizeibeamten hätten dieses Handeln des verhafteten A.X.________ als Fluchtversuch gedeutet und versucht, ihn von seinem Vorhaben abzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Sohn zu Hilfe geeilt. In der Folge sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher sich die Beschwerdeführerin namentlich an der Herdplatte die beschriebene Brandverletzung zugezogen habe. Aufgrund ihres Verhaltens sei die Beschwerdeführerin für das Geschehene zumindest mitverantwortlich.

Die Vorgehensweise der Polizei sei nachvollziehbar und in Würdigung der Gesamtsituation auch verhältnismässig, zumal der Verdacht bestanden habe, A.X.________ wolle fliehen. Die Polizeibeamten hätten in Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gehandelt, weshalb die allfällige Erfüllung eines Straftatbestands durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB gedeckt wäre. Da demzufolge eine Verurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten gewesen wäre, sei die Einstellung gestützt auf § 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL zu Recht erfolgt (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
2.3 Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf und wann Anklage zu erheben ist, ergibt sich primär aus dem kantonalen Strafprozessrecht (vgl. aber Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB zur Einstellung aus Opportunitätsgründen), wobei das Bundesgericht allfällige Verletzungen kantonalen Prozessrechts lediglich auf Willkür überprüft.

Gestützt auf § 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren oder Teile davon einstellen, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erwarten ist.

Im Zweifelsfall hingegen ist Anklage zu erheben resp. zu überweisen, da bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen (vgl. Bernard Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1983, S. 64; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1375; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 797; Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 137 N. 2).
2.4 Die Vorinstanz hat die Einstellung damit begründet, das Handeln der Polizeibeamten sei durch Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB gerechtfertigt gewesen, weshalb eine Verurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen nicht zu erwarten gewesen wäre.

Nach Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Amts- und Berufspflichten können im Rechtsstaat die Verwirklichung eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie dies das öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB N. 2; Kurt Seelmann, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB N. 6).

Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a des kantonalen Polizeigesetzes (PolG/BL; SGS 700) ergreift die Polizei Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen. Gestützt auf § 38 PolG/BL kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen. Dabei ist die Fesselung einer Person soweit notwendig zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, dass diese Person fliehen wird (§ 40 lit. b PolG/BL).
2.5 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz § 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL nicht willkürlich angewendet:

Gestützt auf § 38 Pol/G waren die Polizeibeamten berechtigt, unmittelbaren Zwang gegenüber A.X.________ auszuüben, da sie aufgrund der Umstände davon ausgehen mussten, dieser unternehme einen Fluchtversuch. Da die Beschwerdeführerin in der Folge ihrem Sohn zu Hilfe eilte, war auch ein polizeiliches Vorgehen gegen sie gerechtfertigt. Die Polizeibeamten wendeten dabei das mildeste Mittel an, um A.X.________ am Verlassen des Raums zu hindern und die Situation zu entschärfen. Dass die Beschwerdeführerin bei diesem Eingreifen geringfügige Verletzungen erlitt, ist nicht auf ein dilettantisches Vorgehen der Polizei, sondern auf den von ihr geleisteten Widerstand zurückzuführen. Der polizeiliche Eingriff wahrte somit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die Argumentation der Vorinstanz, das Handeln der Polizeibeamten sei durch Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB gerechtfertigt gewesen, so dass eine Verurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen nicht zu erwarten gewesen wäre, ist deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Vorinstanz hierdurch Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB nicht falsch angewendet.

Da die Einstellung des Verfahrens daher der bundesgerichtlichen Überprüfung Stand hält - die Vorinstanz mithin von der Überweisung an ein Gericht absehen durfte -, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Öffentlichkeit berufen, wonach Gerichtsverhandlungen partei- und publikumsöffentlich durchzuführen sind. Im Übrigen bleibt es ihr unbenommen, einen ordentlichen Zivilprozess zu führen, sprich die behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilweg einzuklagen.
2.6 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_615/2007
Date : 08. Januar 2008
Published : 26. Januar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung)


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